Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 7. Januar 2015
(BAnz. AT vom 27.01.2015 B1)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 28. und 29. Plenarsitzung am 5. März 2013 und am 28. Januar 2014 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:

Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (Anlage).

.

Anlage

Änderung der Neufassung der Leitsätze für Fruchtsäfte

Die Leitsätze für Fruchtsäfte in der Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003; GMBl. 2003 S. 151), werden wie folgt geändert:

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1. In Teil A, 1. Absatz werden die Wörter "des § 1" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

2. In Teil A, 2. Absatz wird die Fußnote 2 "Fruchtmark 2" durch die Fußnote 1 "Fruchtmark 1" ersetzt.

3. In Teil B wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
 Ein gebräuchliches physikalisches Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Fruchtsaft-Verordnung ist auch die Ultrafiltration, bei der die Trenngrenze für die Membrandurchlässigkeit so bemessen wird, dass die spezifischen und wertbestimmenden Bestandteile und die charakteristische Farbe des Fruchtsaftes erhalten bleiben (mindestens 18.000 g/mol)."1. Ein gebräuchliches physikalisches Verfahren im Sinne von § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 A der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung ist auch die Membranfiltration, bei der die Membrandurchlässigkeit so bemessen wird, dass die spezifischen und wertbestimmenden Bestandteile und die charakteristische Farbe des Fruchtsaftes erhalten bleiben."

4. In Teil B Nummer 3 werden die Wörter "des § 1 Abs. 1" durch die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1a)" ersetzt.

5. In Teil C Nummer 1 werden die Wörter "von § 1 Abs. 1" durch die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1a)" ersetzt.

6. Teil D. wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Fruchtabbildungen stehen nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Erzeugnisses. Werden mengenmäßig oder geschmacklich nicht relevante Früchte nicht abgebildet, stellt dies keinen Widerspruch dar."

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummer 3 und 4.

c) Die bisherige Nummer 4

4.
a) Angaben wie "reich an Vitamin C" und ähnliche, auf einen besonders hohen, natürlichen Gehalt an Vitamin C hindeutende Angaben werden nur dann verwendet, wenn das Erzeugnis mindestens einen aus der verwendeten Frucht stammenden Gehalt von 300 mg/l L-Ascorbinsäure aufweist.
b) Hinweise auf einen Vitamin C-Gehalt, wie z.B. "Vitamin-C-haltig", werden nur dann verwendet, wenn das Erzeugnis mindestens einen aus der verwendeten Frucht stammenden Gehalt von 200 mg/l L-Ascorbinsäure aufweist.

wird gestrichen.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1. Teil C wird wie folgt gefasst:

altneu
 Traubensaft, der im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Fruchtsaft-Verordnung entschwefelt wurde, weist einen Sulfatgehalt (SO4) nicht über 350 mg/l auf."Traubensaft, der im Sinne von Anlage 4 A Nummer 1 c der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung 1 entschwefelt wurde, weist einen Sulfatgehalt (SO4) nicht über 350 mg/l auf."

2. Die Fußnoten 1 bis 6 werden wie folgt geändert:

Fußnote 1

altneu
 Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung."Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 2

2) Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

wird gestrichen.

Fußnote 3 wird zu Fußnote 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 1 Abs. 2 Satz 1 der Fruchtsaft-Verordnung."Anlage 1 Nummer 1b) der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung."

Fußnote 4 wird zu Fußnote 3.

Fußnote 5 wird zu Fußnote 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Wegen des Alkoholgehaltes bei Traubensaft wird auf Anhang I Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Demnach darf Traubensaft einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1 % vol. aufweisen."Wegen des Alkoholgehaltes bei Traubensaft wird auf Anhang II Teil IV Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Demnach darf Traubensaft einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1 % vol. aufweisen."

Fußnote 6 wird zu Fußnote 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Anlage 4 Teil G der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung."Anlage 4 Teil C der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung, ab Geltung Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung."

Änderung der Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Die Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003; GMBl. 2003 S. 153), geändert am 8. Januar 2008 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2008, GMBl. S. 451) werden wie folgt geändert:

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1. In Teil A wird die Fußnote 2 hinter dem Wort "Fruchtmark 2" durch die Fußnote 1 ersetzt:

altneu
 Fruchtmark 2"Fruchtmark 1".

2. In Teil B Nummer 3 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

altneu
 - Ammoniumchlorid, Ammoniumcarbonat, Diammoniumphosphat, Ammoniumsulfat oder Heferindenzubereitung bis zu 400 mg/l, Thiaminhydrochlorid bis zu 0,6 mg/l (berechnet als Thiamin) zur Anregung und Förderung der Hefebildung und damit der alkoholischen Gärung,"- Ammoniumchlorid, Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat jeweils bis zu 30 g/hl, Heferindenzubereitung bis zu 40 g/hl, Thiaminhydrochlorid bis zu 60 mg/hl (berechnet als Thiamin) zur Anregung und Förderung der Hefebildung und damit der alkoholischen Gärung."

3. In Teil C Nummer 2 werden in Satz 3 die Wörter "vom Hundert" gestrichen.

4. In Teil D wird die Nummer 10 wie folgt gefasst:

altneu
 10. Weiterverarbeitete Erzeugnisse, die unter Verwendung von Aromen hergestellt sind, tragen einen Hinweis darauf."10. Weiterverarbeitete Erzeugnisse mit bildlichen Darstellungen von Zutaten, die durch Verwendung von Aromen ganz oder teilweise ersetzt wurden, tragen im Hauptsichtfeld einen Hinweis darauf, z.B. ,aromatisiert` oder ,mit Aroma`."

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1. In Teil A Nummer 1 wird im 3. Spiegelstrich die Angabe "4 g/l" durch die Angabe "3 g/l" ersetzt.

2. In Teil C Nummer 6 werden die Wörter "Apfel-/Birnen" durch die Wörter "Äpfeln oder Birnen" ersetzt.

3. Die Fußnoten 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:

Fußnote 1:

altneu
 Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1952 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung."Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 2

2) Verordnung über Fruchtnektar und Fruchesirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1952 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

wird gestrichen.

Fußnote 3 wird zu Fußnote 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391) in der jeweils geltenden Fassung."Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 4 wird zu Fußnote 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) in der jeweils geltenden Fassung."Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 5 wird zu Fußnote 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
Zuckerartenverordnung vom 5. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung."Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 6 wird zu Fußnote 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Anlage 5 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) in der jeweils geltenden Fassung."Anlage 5 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 7 wird zu Fußnote 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der ökologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 8 wird zu Fußnote 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung."Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nach Artikel 30 anwendbar."

Fußnote 9 wird zu Fußnote 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
 1998 (BGBl. I S.230, 231) in der jeweils geltenden Fassung."Soweit nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen; vom Zeitpunkt der Geltung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hiernach zugelassen."

Fußnote 10 wird zu Fußnote 9.

Änderung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke in der Fassung vom 27. November 2002 (BAnz. 2003 S. 5897, GMBl. 2003 S. 383) werden wie folgt geändert:

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1. In Teil B werden die Nummern 3 und 4

3. Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke enthalten üblicherweise mindestens 65 mg/l und höchstens 250 mg/l Koffein. Sie enthalten auch ortho-Phosphorsäure.
Dies gilt nicht für Getränke mit Zusatz von Kaffee, Tee oder Extrakten daraus, für Getränke in der Art von Mischgetränken sowie für Getränke, die als Energy Drinks bezeichnet sind.

4. Chininhaltige Erfrischungsgetränke enthalten höchstens 85 mg/l Chinin.

gestrichen und die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.

2. Teil C wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "kann" durch die Wörter "wird gegebenenfalls" ersetzt und das Wort "werden" am Ende wird gestrichen.

b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen werden, ausgenommen bei klaren Limonaden, nur dann verwendet, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sind."4. Naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwendet, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.
Wird durch die Aufmachung oder die bildliche Darstellung eine Zutat hervorgehoben, so ist diese in Charakter gebender Menge enthalten oder sensorisch deutlich wahrnehmbar.
Werden Zutaten bildlich dargestellt, steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses.
Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie ,mit ...-Geschmack` oder ,mit ...-Aroma` kenntlich gemacht. Bei einem Fruchtgehalt bis zu 3 % und gleichzeitiger Verwendung von Aromen wird der Fruchtanteil deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben, oder es erfolgt an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie ,mit ....-Geschmack` oder ,mit -Aroma`."

c) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Abschnitt I Teil C Nummer 4 gilt nicht für klare, farblose Zitruslimonaden. Bei ihnen sind naturgetreue Abbildungen als Geschmackshinweis nicht unüblich."

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1. In Teil A wird Nummer 4 wie folgt gefasst:ss

altneu
4.Fruchtsaftgetränke enthalten auch Aromaextrakte und/ oder natürliche Aromastoffe 4 der verwendeten Früchte, zur Geschmacksabrundung auch andere Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe."4. Fruchtsaftgetränke enthalten natürliches Fruchtaroma oder natürliches Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen 4"

2. Teil B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Fruchtmarkkonzentrat" durch die Wörter "konzentriertes Fruchtmark" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup" durch die Wörter "Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung 7" ersetzt.

3. In Teil D Nummer 1 werden die Wörter "naturidentische und/oder künstliche Aromastoffe" durch das Wort "Aromen 4" ersetzt.

4. Die Fußnoten 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
 3) Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

4) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung.

5) Zusatzstoff - Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) - in der jeweils geltenden Fassung.

6) §§ 1 und 2 der Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193) und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

7) Anlage zur Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnote 3: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 4: "Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nach Artikel 30 anwendbar."

Fußnote 5: "Soweit durch die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen; vom Zeitpunkt der Geltung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hiernach zugelassen."

Fußnote 6: "Anlage 1 und Anlage 2 Nummer 2 und 3 der Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 7: "Anlage 5 der Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung.

ENDE