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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1886)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein. | "Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein." |
cc) In Satz 4 wird die Nummer 4
4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen,
gestrichen und die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 4 und 5.
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: "wie angefügt"
2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist, | "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,". |
3. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. | "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder | "3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff
a) einen anderen als in Anlage 3 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder b) einen in Anlage 3 aufgeführten Stoff ohne die dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet,". |
bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,
5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet oder".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie Stoffe unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanforderungen verwendet oder | "1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 einen Stoff verwendet, der den dort genannten Reinheitsanforderungen nicht entspricht oder". |
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden."
6. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen ersetzt: ------ in 2003 ersetzt -----------
Anlage 3 "wie eingefügt"
Anlage 3a "wie eingefügt"
Anlage 3b "wie eingefügt"
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Bedarfsgegenständeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/91/EG der Kommission vom 23. November 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 310 S. 41).