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Regelwerk

Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit

Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung
(BfR-Gesetz - BfRG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Gesetz - BVLG)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

§ 1

Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe " §§ 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 1 und 2" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ", des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "und des Robert Koch-Institutes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 1 und 2" ersetzt.

§ 2

Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes (GesundheitseinrichtungenKostenverordnung -GesundKostV)".

2. In § 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzrechts

§ 1

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" und das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "von der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Angabe "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Dabei hat sie die Anwendungsgebiete" durch die Worte "Dabei hat es die Anwendungsgebiete" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, der Biologischen Bundesanstalt und dem Umweltbundesamt erteilt."

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "durch die Biologische Bundesanstalt" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers sie " durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers es" ersetzt.

7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu Gunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen."

8. § 14b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,

1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,

3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen."

10. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann den Zulassungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzeigen."

11. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3,

1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hinsichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf

die Gesundheit durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,

3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist." 

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

12. § 15c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit

  1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
  3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist."

13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

14. In § 16a Abs. 5 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

15. § 16b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

16. In § 17 Abs. 3 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit

  1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
  3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist."

18. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

19. In § 18b Abs. 3 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

20. § 18c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

21. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

22. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe c werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift "Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen."

23. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

24. § 31 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich

  1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
  2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt,
  3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben."

c) In Absatz 4 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

25. § 31 b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

26. In § 31c Abs. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: "Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:".

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

"9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,

10. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen,".

dd) In Nummer 11 wird das Wort "Prüfung" durch die Worte "Mitwirkung an der Prüfung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine beschreibende Liste der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwendet werden."

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

28. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 4, § 31 c Abs. 2 Satz 2, § 31 d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,
  2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste aufgenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,
  3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel für den Bereich Pflanzenschutz,
  5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann prüfen:

1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen,

2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende Liste

1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet,

2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwertet werden.

(4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständigenausschuss ist zu hören

1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c, 2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18,

3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge.

(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen über den Sachverständigenausschuss zu erlassen."

29. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für

  1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
  2. berichterstattende Tätigkeiten, die es im Rahmen des Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Durchführungsbestimmungen ausführt.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der Biologischen Bundesanstalt und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz."

30. § 38a wird wie folgt gefasst:

" § 38a Übermittlung von Daten

(1) Die Biologische Bundesanstalt und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen."

31. In § 38b Satz 2 werden nach den Worten "auf die Biologische Bundesanstalt" die Worte "oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt.

32. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 die Biologische Bundesanstalt."

33. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind."

c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. November 2002 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden. Behältnisse und abgabefertige Packungen, die vordem 1. November 2002 nach den bis dahin geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, verwendet werden."

§ 2

Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I S. 559), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

d) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 1 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

3. § 1 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

4. § 1 d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bundesanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil."

b) In Absatz 5 werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2, § 3a und § 3b Abs. 1 werden jeweils die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 3

Die Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 4

In § 7 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden die Worte "Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 5

Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140), geändert durch die Verordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3366), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich
(Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung -PflSchMGebV)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."

3. Der Anlage wird folgender Satz 2 angefügt:

"Es erheben Gebühren und Auslagen

  1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5600,
  2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebührennummern 4000 bis 4290 und 5600."

Artikel 5
Änderung des Tierseuchenrechts

§ 1

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder" gestrichen.

b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wirkt mit bei der

  1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
  2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen;

sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig in der Funktion

  1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
  2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere benannt wird."

3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte ", das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" gestrichen.

4. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Das Bundesministerium" werden durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."

5. In § 17c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" gestrichen.

6. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:

" § 86

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahrgenommen werden.

(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahrgenommen werden."

§ 2

In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 369 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte ", dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" gestrichen.

§ 3

§ 14 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 14 Zulassungsstellen Zulassungsstellen sind

  1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Zulassung von
  1. Mitteln gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Tierseuchen und die Schweinepest,
  2. Testsera, Testantigenen und Testallergenen, ausgenommen Tuberkuline,
  1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in Nummer 1 Buchstabe a genannter Sera, Impfstoffe, Immunmodulatoren und Tuberkuline zur Anwendung an Tieren."

§ 4

In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941) werden die Worte_ , Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" gestrichen.

§ 5

§ 26 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S.1820), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" werden durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."

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