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Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082)
(Teil 2)
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Artikel 6
Änderung des Futtermittelrechts
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
4. In § 11 a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "auf" die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder" eingefügt.
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "bei der Bundesanstalt" durch die Worte "beim Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
3. § 16c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.
4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "bei der Bundesanstalt" durch die Worte "beim Bundesamt" ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Die Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt" ersetzt.
6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen" ersetzt.
Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz
(Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung -BVLFuttmGebV)".
2. In § 1 werden die Worte "Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Chemikalienrechts
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie folgt geändert:
1. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
3. In § 19b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitutes für Risikobewertung" und die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
4. In § 22 Abs. 4 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Worte
"An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)"
durch die Worte
"An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen"
ersetzt.
3. In Anlage 2 werden a) die Worte
"An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)"
durch die Worte
"An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen" und
b) die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte" Bundesinstitut für Risikobewertung"
ersetzt.
4. In Anlage 3 werden die Worte
"An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)"
durch die Worte
"An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen"
ersetzt.
Der Anhang Abschnitt 1 Spalte 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird im Abschnitt I wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte "Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin"
durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:
1. § 15d Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen."
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen."
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" und die Worte "Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitutes für Risikobewertung" ersetzt.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442) wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses."
Artikel 8
Änderung des Arzneimittelrechts
§ 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997 (BGBl. I S. 779), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. September 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".
2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
In § 1 Abs. 1 der AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Artikel 9
Änderung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 35 Satz 1 und § 46d Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden
a) die Worte "den Direktor und Professor des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" und
b) die Worte "der Direktor und Professor des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit"
ersetzt.
3. § 37 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk."
4. In § 40 Abs. 6 werden die Worte "und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und" durch die Worte " , des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder" ersetzt.
5. In § 43a Satz 2 werden nach dem Wort "auf" die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder" eingefügt.
6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden
a) in Nummer 1 die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt und
b) in Nummer 2 nach den Worten "zuständigen Behörden" die Worte "sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung" eingefügt.
7. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Bundesministeriums" durch die Worte "Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen."
bb) In Satz 3 werden die Worte "Das Bundesministerium hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses" durch die Worte "Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind" ersetzt.
8. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In § 22f Abs. 3 werden die Worte "anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und" durch die Worte " , des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder" ersetzt.
3. In § 22g wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen."
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "vom Bundesministerium" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen."
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
3. In § 22 Abs. 3 werden
a) die Worte "anderer Länder" durch die Worte "des Bundes, anderer Länder" ersetzt und
b) die Worte", dem Bundesministerium" gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen."
b) Im neuen Satz 3 werden die Worte "Es kann" durch die Worte" Ferner kann es" ersetzt.
In § 4a Abs. 1, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13449) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
§ 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht."
In § 4a Satz 2 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
4. In Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
In § 1a Satz 2 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), geändert durch die Verordnung vom 19. November 2001 (BGBl. I S. 3472), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Satz 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
4. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
5. In Anlage 12 Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte "beim Bundesministerium für Gesundheit" durch die Worte "dem Bundesamt" ersetzt.
3. In § 6a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte" Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
4. In Anlage 3 Nr. 6 Satz 2 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
In § 35 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das" durch die Worte" Bundesinstitut für Risikobewertung, die" ersetzt.
In § 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
6. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Worte" Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
8. In § 23a Satz 2 werden die Worte" Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt. 9. In Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 4.5 Satz 2 werden die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
10. In Anlage 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die Worte" Bundesministerium für Gesundheit" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 werden jeweils die Worte" Bundesministerium im Bundesanzeiger" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "Bundesministerium im Bundesanzeiger" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung "Bundesamt für Strahlenschutz" die Dienststellenbezeichnung "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt,
b) die Dienststellenbezeichnung "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Dienststellenbezeichnung "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
a) Inder Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" gestrichen,
bb) nach der Amtsbezeichnung "Leitender Senatsrat" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen" die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I SA 105, 1818), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte" Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen" ersetzt.
In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
bb) In Satz 3 werden die Worte "die Mittel" durch die Worte "die Mittel nach Satz 1 Nr. 1" und die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "nach den Absätzen 1 und 2" wird durch die Worte "nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "des Listungsverfahrens" werden durch die Worte "des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 festzulegen."
In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7a Abs. 1 Nr. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung " ersetzt.
Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), geändert durch Artikel 377 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" werden durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
2. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" werden durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen."
3. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
In § 20 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung (jetzt BetrSichV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die durch Artikel 335 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte" Bundesinstitutes für Risikobewertung" ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 355 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.
In Anlage 2 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch die Verordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert worden ist, werden in der Spalte "Hinweise" die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
§ 5d der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (Bundesinstitut)" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird das Wort "Bundesinstitut" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.
Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 bis 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der ihrem Geschäftsbereich unterliegenden durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.