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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
*

Vom 7. April 2003
(BGBl. I Nr. 14 vom 10.04.2003 S. 486)



Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1, des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 32 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 11 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen.

wird aufgehoben.

b) In dem bisherigen Satz 5 wird nach dem Wort "Ionenaustauscherharze" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: "f) Silikone;".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:

altneu
(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von
  1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.,
  2. Silikonen,
  3. Epoxyharzen,
  4. Klebern und Haftvermittlern,
  5. Druckfarben.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, in Anlage 3a aufgeführte Stoffe nur unter Einhaltung der in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

 "(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Stoffe der Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B dürfen zunächst nur bis zu dem dort festgesetzten Zeitpunkt verwendet werden. Satz 1 gilt nicht bei dem Herstellen von
  1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren, insbesondere Lacken und Farben,
  2. Epoxyharzen,
  3. Klebern und Haftvermittlern sowie
  4. Druckfarben.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 3b" durch die Angabe "Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen."Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen." 

c) Absatz 5

(5) Der Stoff mit der PM/REF-Nummer 13510 in Anlage 3 Abschnitt A sowie die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 34240 und 40120 in Anlage 3a dürfen nur bis zu den jeweils in den Spalten 4 der Anlagen 3 und 3a festgelegten Zeitpunkten verwendet werden.

wird aufgehoben.

3. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist, "2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind. Ist für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist;".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Ist dort für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann."(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.

(1a) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 sind Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten.

(1b) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass

  1. der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder
  2. unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.

Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich." 

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Höchstmenge" die Angabe "(Gesamtmigrationswert)" eingefügt.

5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 3 Abschnitt 1" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 3 Abschnitt 1" und die Wörter "ohne die" durch die Wörter "ohne Einhaltung der" ersetzt und die Wörter "in Spalte 4" gestrichen.

c) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

"5. entgegen § 4 Abs. 3a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,".

d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 6 und 7.

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

7. Die Anlagen 3, 3a und 3b werden durch die im Anhang aufgeführte Anlage 3 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: