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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 13. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 2 vom 16.01.2003)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206):
Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Getränken, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält."
3. Dem § 10a wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Dem § 1 der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind."
Artikel 3
Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2001 (BGBl. I S. 1178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Äthylvanillin auch zur Herstellung von Likören," gestrichen.
2. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind."
Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
§ 11 Satz 6 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März 1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. | "Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 191 S. 20) in deutsches Recht umgesetzt.