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LMKV - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Fassung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I 1999 S. 2464; 2000 S. 1686; 2001 S. 3107; 18.12.2002 S. 4644; 23.07.2003 S. 153103; 23.10.2003 S. 2098; 15.12.2003 S. 2738; 16.01.2004 S. 67 04; 10.11.2004 S. 2799 04a; 18.05.2005 S. 1401 05; 01.09.2005 S. 2618 05a; 01.10.2005 05b; 10.11.2005 S. 3160 05c; 09.10.2006 S. 2260 06; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 18.12.2007 S. 3011 07a; 02.06.2010 S. 752 10; 29.09.2011 S. 1996 11; 21.05.2012 S. 1201 12; 25.07.2013 S. 2722 13; 25.02.2014 S. 218 14; 05.07.2017 S. 2272 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-25
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich 00a 05b 11 13
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von
Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der Konsummilch- Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Verordnungen sie für anwendbar erklären.
§ 2 Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 3 Kennzeichnungselemente 00a 04a 05 05b 07 13 14
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 können entfallen
Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können
in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.
Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei
(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2 sind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann.
(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe "aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen
§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten 04a 05a 05b 10
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen.
§ 6 Verzeichnis der Zutaten 00a 04 04a 10 11
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
(2) Abweichend von Absatz 1
Absatz 5 bleibt unberührt;
Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 3
(5) Bei der Verwendung von Aromen sind diese gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/13/EG , der durch Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, L 105 vom 27.04.2010 S. 115) neu gefasst worden ist, zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 sind
unmittelbar nach der Bezeichnung "Aroma" anzugeben
(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt.
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei
Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort "Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.
§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum 00a 05b
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei
§ 7a Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.
(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit
Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt 04a
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden.
(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.
§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten 04 12
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben,
Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1
Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten.
(5) Bei anderen als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Getränken, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthält.
Zweiter Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
§ 9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben 00a
KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:
Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 9a Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten 05
Süßwaren und Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Stoffe selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Maßgabe der Anlage 5 zu kennzeichnen.
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind.
Vierter Abschnitt
§ 10a Übergangsregelungen 00a 03 04 04a 05 07 10
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Alkoholische Getränke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne diese Angabe weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) aufgehoben
(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberührt.
(6) Soweit die Absätze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten, dürfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht werden.
(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem 28. Mai 2005 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 nach den bis zum 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.
(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind | Anlage 1 00a 02 04a 06 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1) |
Zutat | Klassenname | ||||||||||||
Raffinierte Öle, ausgenommen Olivenöl | "Öl", ergänzt durch die Angabe 1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Auf ein gehärtetes Öl muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden. | ||||||||||||
raffinierte Fette | "Fett", ergänzt durch die Angabe 1. "pflanzlich" oder "tierisch" oder 2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Auf ein gehärtetes Fett muss mit der Angabe "gehärtet" hingewiesen werden. | ||||||||||||
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten | "Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils | ||||||||||||
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch modifizierte Stärke | "Stärke" | ||||||||||||
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | "Fisch" | ||||||||||||
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte beziehen | "Käse" | ||||||||||||
Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen | "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung" | ||||||||||||
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen | "Kräuter" oder "Kräutermischung" | ||||||||||||
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | "Kaumasse" | ||||||||||||
Paniermehl jeglichen Ursprungs | "Paniermehl" | ||||||||||||
Saccharose jeder Art | "Zucker" | ||||||||||||
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse | "Glukosesirup" | ||||||||||||
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose | "Dextrose" oder "Traubenzucker" | ||||||||||||
Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus | "Milcheiweiß" | ||||||||||||
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | "Kakaobutter" | ||||||||||||
Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Europäischen Gemeinschaft | "Wein" | ||||||||||||
Die Skelettmuskeln 1 von Tieren der Arten Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22).
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "...fleisch" bezeichnet werden:
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von "...fleisch' erfüllt, so muss der , ...fleischanteil' entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe "...fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe "Fett" oder "Bindegewebe" enthalten. ____________________________________ 2) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. | "...fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind". |
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2) |
Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Treibgas
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können | Anlage 3 04a 05c 07 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) |
_______
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.
Anlage 4 04a (zu § 7b Abs. 3) |
Erzeugnisse | Zulässige Abweichung ± % vol |
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind | 0,5 |
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind | 1,0 |
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen | 1,5 |
Sonstige Getränke | 0,3 |
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten 05 | Anlage 5 (zu § 9a Abs. 3) |
Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz*: | Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: |
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg - Getränke: mindestens 10 mg/l | "enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist |
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg - Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l - sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l | "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." |
*) Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis. |
ENDE |