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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften *)

Vom 15. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 28 vom 22.06.2004 S. 1097)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Diätverordnung

§ 29 Abs. 3 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 in den Verkehr gebracht werden. "(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2
Weitere Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "21 Anlagen" durch die Angabe "23 Anlagen" ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengere Regelung treffen.
  1. an Pfanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich des Buchstaben b jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm sowie
  2. nicht mehr als 0,005 Milligramm pro Kilogramm Nitrofen enthalten;

dieser Wert bezieht sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;

 "1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,
  1. an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,
  2. bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe keine Rückstände aufweisen, die die dort jeweils genannten Höchstgehalte überschreiten,
  3. nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei deren Erzeugung die in der Anlage 23 aufgeführten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel angewendet wurden; als nicht angewendet gelten diese Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten sind;

der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis;".

3. Dem § 29 wird der Absatz 4 angefügt:

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Kategorie 2 Mineralstoffe wird in der Spalte "Stoff" nach der Position "- Calciumoxid" die Position "- Calciumsulfat" eingefügt.

b) Die Kategorie 3 Aminosäuren wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Stoff" werden nach der Position "- L-Prolin" die Position "- L-Serin" und in der Spalte "Verwendung" für die Position "- L-Serin" die Wörter "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.

bb) In der Spalte "Stoff" werden nach der Position "- L-Valin" die Positionen "- L-Arginin-L-Aspartat", "- L-Lysin-L-Aspartat", "- L-Lysin-L-Glutamat", "- N-Acetyl-L-Cystein" und in der Spalte "Verwendung" für diese Positionen jeweils die Wörter "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.

cc) In der Spalte "Stoff" werden nach der neu eingefügten Position "- N-Acetyl-L-Cystein" die Position "- N-Acetyl-L-Methionin" und in der Spalte "Verwendung" für die Position "- N-Acetyl-L-Methionin" die Wörter "nur für bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind" eingefügt.

c) In Kategorie 4 Carnitin und Taurin wird in der Spalte "Stoff" nach der Position "- L-Carnitinhydrochlorid" die Position "- L-Carnitin-L-Tartrat" eingefügt.

5. Nach Anlage 21 werden die Anlagen 22 und 23 angefügt:

Artikel 3
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordung

In § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924) geändert worden ist, wird nach der Position "- ein Gramm mehrwertige Alkohole" mit der Berechnungsgrundlage "10 kJ (oder 2,4 kcal)" die Position "- ein Gramm Salatrims" mit der Berechnungsgrundlage "25 kJ (oder 6 kcal)" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

§ 6a der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6a Übergangsvorschrift

Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 in den Verkehr gebracht werden.

 " § 6a Übergangsvorschrift

Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 (BAnz. S. 14 905, 17 617), geändert durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31),
  2. die Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004 (BAnz. S. 2625).

Artikel 6
Neufassung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Diätverordnung und der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung in der vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 13. Februar 2004 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

ENDE