Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 6. Oktober 2004
(BGBl. I Nr. 54 vom 15.10.2004 S. 2580)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Änderung der Kosmetik-Verordnung
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2003" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.
2. Nach § 3b wird der § 3c eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Angabe "gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3" und nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,".
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "von Monat und Jahr" die Wörter "oder Tag, Monat und Jahr" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Angaben, die Prüfungen im Tierversuch betreffen, müssen sich unmißverständlich darauf beziehen, ob das Erzeugnis oder seine Bestandteile überprüft worden sind. | "(4) Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind." |
4. Dem § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt."
5. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5b Bereithaltung von Unterlagen | " § 5b Bereithaltung von und Zugang zu Unterlagen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die Nummer 8 angefügt:
cc) In Satz 4 wird die Angabe "Nummern 1 bis 7" durch die Angabe "Nummern 1 bis 8" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Exposition" folgende Wörter eingefügt:
" , insbesondere die spezifischen Expositionsmerkmale der Bereiche, bei denen das Mittel angewandt werden soll oder der Bevölkerungsgruppe, für die es bestimmt ist,".
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der nach Satz 1 Verantwortliche hat kosmetische Erzeugnisse, die für Kinder unter drei Jahren oder die ausschließlich für die Reinigung und Pflege des externen Intimbereiches bestimmt sind, unter besonderer Berücksichtigung dieser Anwendungen zu bewerten."
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des Satzes 1 hat der Hersteller, wenn der Ort im Inland liegt, die Bewertung nach Absatz 1 Nr. 4 dort nach Maßgabe des Artikels 7a Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG zugänglich zu machen."
e) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt:
f) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 8" ersetzt.
6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | "(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
7. § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6a Übergangsvorschriften
Kosmetische Mittel, die bis zum 15. April 2003 nach den Vorschriften der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 15. April 2004 an Endverbraucher abgegeben werden. | " § 6a Übergangsvorschriften
(1) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 23. März 2005 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht werden und danach bis zum 23. September 2005 weiter in den Verkehr gebracht werden. (2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 10. März 2005 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht werden." |
8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 178 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
178. 4-Benzyloxyphenol, 4-Methoxyphenol und 4-Ethoxyphenol | "178. 4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol". |
Benzoylperoxid
wird gestrichen.
c) Nummer 411 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
411. Dialkanolamine | "411. Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine und deren Salze". |
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
Lfd. Nr. | Stoff | Einschränkungen | Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung | ||
Anwendungsgebiet und/oder Verwendung | Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis | Weitere Einschränkungen und Anforderungen | |||
a | b | c | d | e | f |
"14 | Hydrochinon | a) Oxydations-Haarfärbemittel:
1. Allgemeine Verwendung 2. Gewerbliche Verwendung | 0,3 % (xx) | a) 1.
2.
| |
b) Mittel für künstliche Fingernagelsysteme | 0,02 % (nach Mischung für die Verwendung) | Nur gewerbliche Verwendung | b)
|
b) Die Nummern 60, 61 und 62 werden wie folgt geändert:
"60 | FettsäureDialkylamide und Dialkanolamide | Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 % |
| |
61 | Monoalkylamine, Monoalkanolamine und deren Salze | Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 % |
| |
62 | Trialkylamine, Trialkanolamine und deren Salze |
| a) 2,5 % | a), b)
|
c) Nach Nummer 66 werden die Nummern 67 bis 95 angefügt
10. In Anlage 6 Teil A wird die Nummer 36 wie folgt geändert:
a) Die Angaben in Spalte c werden durch die Angabe "0,1 %" ersetzt.
b) In Spalte d wird eingefügt: "Nur in Mitteln, die ausgespült werden".
11. Nach Anlage 8 wird die Anlage 8a angefügt.
Artikel 2
Änderung der Konfitürenverordnung
Dem § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151) wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden."
Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften
§ 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445) wird aufgehoben.
Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: