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KonfV - Konfitürenverordnung
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
Vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. 53 vom 05.11.2003 S. 2151; 06.10.2004 S. 2580 04; 22.02.2006 S. 444 06; 30.09.2008 S. 1911 08; 05.07.2017 S. 2272 17)
Gl.-Nr.: 2125-40-87
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden.
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Refraktometerwert zulässig.
(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine Nährwertdeklaration nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gemacht wird.
(5) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
§ 4 Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06
(1) Nach 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 6 Übergangsregelung
Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.
Erzeugnisse | Anlage 1 08 17 (zu den §§ 1 bis 4) |
Abschnitt I 17
Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen |
1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
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2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser.
Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
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3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. |
4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
5. Marmelade | Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse:
Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. |
6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. |
7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1000 g Enderzeugnis. |
Abschnitt II 17
Allgemeine Anforderungen
Ausgangserzeugnisse | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) |
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt II
Behandlung der Ausgangserzeugnisse
Zutaten | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) |
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt.
ENDE |