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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung

Vom 26. Oktober 2004
(BGBl. Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2691)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:

1. § 3a

§ 3a Empfohlenes Verkaufsdatum

Bei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist das Datum durch die Worte "Verkauf empfohlen bis" zu bezeichnen.

wird aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3117/94 vom 12. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 330 S. 4), verstößt, indem er Eier
  1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
    1. in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
    2. in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12, Artikel 13 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist, oder
  3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 338 S. 48), verstößt, indem er

  1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger entgegen Artikel 17 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder Nr. 6 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Artikel 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
  2. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3 oder Nr. 5 Satz 1 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
  3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen Behörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Packungen mit herabgestuften Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
  5. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
 "(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni

1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
    1. in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14 Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feil-hält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen oder die Verkaufsregale den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen, oder
    2. in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier, die nicht nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht nach Gewichtsklassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort genannten Einrichtungen liefert,
  3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert,
  4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Eier nicht nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder
  5. entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum freien Verkehr einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert oder abholt oder ein dort genanntes Unternehmen beliefert,
  2. .
    1. als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 4 Satz 1 oder
    2. als Betreiber einer Packstelle einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Artikels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4 Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Artikels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5,

    über eine dort genannte Kennzeichnung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder Vermarktung oder einen dort genannten Hinweis zuwiderhandelt,

  3. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Verbindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2 Eier oder Verpackungen nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Unternehmen abgibt,
  5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier eines Behältnisses ohne Unterbrechung sortiert oder verpackt,
  7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht getrennt behandelt,
  8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 in dem Begleitpapier eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig aus der Verkaufsstelle entfernt,
  10. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,
  11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 23 Abs. 2 Angaben auf früheren Banderolen oder Etiketten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht auf andere Weise unleserlich macht,
  12. entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1, Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüsselt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein Buch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Großpackung wieder verwendet oder
  14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lagerungs- oder Transportbedingungen zuwiderhandelt."

b) In Absatz 4 werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 2a aufgehoben.

3. In § 8 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung

Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse C in den Verkehr gebracht werden. "(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/ 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse B in den Verkehr gebracht werden."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In Kapitel II Nummer 2.3 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2295/ 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91)" ersetzt.

Artikel 3
Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.