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Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel1
Vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288, 20.07.2000 S. 1073; 14.08.2002 S. 3082; 10.04.2003 S. 478; 09.11.2004 S. 2691 04; 09.11.2004 S. 2791 04a; 08.08.2007 S. 1816 07; 11.05.2010 S. 612 10 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-53
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel
§ 7 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterzogen worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn
(2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verordnung ist ein Verfahren, das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in Absatz 1 genannten Lebensmittel außer Haus zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie unter Beachtung der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2 kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig hergerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgibt, hat ihnen bei der Abgabe den schriftlichen Hinweis "sofort verbrauchen" beizufügen.
(4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung für alte oder kranke Menschen oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterziehen.
Abschnitt 3
Anforderungen an Eiprodukte
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
§ 22 Ordnungswidrigkeiten 04a 07
(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) bis (7) (aufgehoben)
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1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt:
1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20.06.1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19.12.1991 (ABl. EG Nr. L 376 S. 38),
2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11.12.1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.12.1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),
3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10.12.1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15.06.1992 (ABl. EG Nr. L 173 S. 13).