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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom 13. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 44 vom 20.07.2005 S. 2150)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten, ausgenommen
| "2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. | "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden." |
b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 1a eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung" eingefügt.
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. | "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" die Wörter "sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die neuen Absätze 1b und 1c.
c) Der Absatz 4 wird angefügt.
5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist. | "In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist." |
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Abs. 1a Satz 1" eingefügt.
bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Lebensmittelbedarfsgegenständen" die Wörter "aus Kunststoff" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2," die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, § 4" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Satz 1" ersetzt.
7. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt.
a) die Angabe "Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1" durch die Angabe "Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1" ersetzt,
b) Teil B wie folgt geändert:
aa) Bei der Position "B. Lacke" wird in Spalte 2 die Angabe "siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a" gestrichen.
bb) Die Positionen "Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt" bis einschließlich der Angabe "Vinylchlorid" sowie die Positionen "Butylbenzylphthalat, Di-n-butylphthalat" und "Di-(2-ethylhexyl)-sebacat [Dioctylsebacat]" werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
cc) Bei der Position "2. Harze" wird in Spalte 2 Verwendungsbeschränkung die Angabe wie folgt gefasst: "Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind".
dd) Bei der Position "Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat" wird in Spalte 3 die Höchstmenge wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 2,5 mg/dm2 enthalten. | "Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:
|
ee) Die Positionen "Ethylenglykolmonoethylether", "Ethylenglykolmonoethyletheracetat", "Ethylenglykolmonomethylether", "Ethylenglykolmonomethyletheracetat" werden gestrichen.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den "Erläuterungen zu den Tabellen", Spalte 4 "Beschränkungen" werden die Wörter "QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand" wie folgt gefasst:
alt | neu |
QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand; | "QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand. Im Sinne dieser Verordnung ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;". |
b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "10210" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"10599/90A | 061788-89-4 | Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), destilliert | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27] |
10599/91 | 061788-89-4 | Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destilliert | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27] |
10599/92A | 068783-41-5 | Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27] |
10599/93 | 068783-41-5 | Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, nicht destilliert | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [27]". |
bb) Bei der Position "11530" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
"QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat1)".
cc) Nach der Position "13210" wird die folgende Position eingefügt:
"13323 | 000102-40-9 | 1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol | SML = 0,05 mg/kg". |
dd) Die Position "13480" wird wie folgt gefasst:
"13480 | 000080-05-7 | 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan | SML(T) = 0,6 mg/kg [28]". |
ee) Nach der Position "14770" wird die folgende Position eingefügt:
"14800 | 003724-65-0 | Crotonsäure | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33]". |
ff) Die Position "14950" wird wie folgt gefasst:
"14950 | 003173-53-3 | Cyclohexylisocyanat | QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) [26]". |
gg) Die Positionen "15370" und "15400" werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
hh) Nach der Position "16150" wird die folgende Position eingefügt:
"16210 | 006864-37-5 | 3,3"-Dimethyl-4,4"-diaminodicyclo-hexylmethan | SML = 0,05 mg/kg [32] Nur in Polyamiden zu verwenden". |
ii) Nach der Position "16480" wird die folgende Position eingefügt:
"16540 | 000102-09-0 | Diphenylcarbonat | SML = 0,05 mg/kg". |
jj) Nach der Position "17050" wird die folgende Position eingefügt:
"17110 | 016219-75-3 | 5-Ethylidenbicyclo-(2.2.1)-hept-2-en | QMA = 0,05 mg/6 dm2 Das Verhältnis von Oberfläche zu Lebensmittelmenge muss weniger als 2 dm2/kg betragen". |
kk) Nach der Position "18670" wird die folgende Position eingefügt:
"18700 | 000629-11-8 | 1,6-Hexandiol | SML = 0,05 mg/kg". |
ll) Nach der Position "18880" wird die folgende Position eingefügt:
"18896 | 001679-51-2 | 4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen | SML = 0,05 mg/kg". |
mm) Die Position "18898" wird wie folgt gefasst:
"18898 | 00103-90-2 | N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid | SML = 0,05 mg/kg". |
nn) Nach der Position "20410" wird die folgende Position eingefügt:
"20440 | 000097-90-5 | Ethylenglykoldimethacrylat | SML = 0,05 mg/kg". |
oo) Nach der Position "21340" wird die folgende Position eingefügt:
"21400 | 054276-35-6 | Sulfopropylmethacrylat | QMA = 0,05 mg/6 dm2". |
pp) Die Positionen "22150", "22331" und "22332" werden wie folgt gefasst:
"22150 | 000691-37-2 | 4-Methyl-1-penten | SML = 0,05 mg/kg |
22331 | 025513-64-8 | Mischung von (35-45% M/M) 1,6-(55-65% M/M) 1,6-Di-amino-2,4,4- trimethylhexan | QMA = 5 mg/6 dm2 Diamino-2,2,4-trimethylhexan und |
22332 | - | Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4- Trimethylhexan-1,6-di-isocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-di-isocyanat | QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) [26]". |
qq) Nach der Position "22763" wird die folgende Position eingefügt:
"22775 | 000144-62-7 | Oxalsäure | SML(T) = 6 mg/kg [29]". |
rr) Nach der Position "23050" wird die folgende Position eingefügt:
"23070 | 000102-39-6 | (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure | QMA = 0,05 mg/6 dm2". |
ss) Die Position "24190" wird wie folgt gefasst:
"24190 | 065997-05-9 | Baumharz". |
c) In Abschnitt 1 Teil B werden die folgenden Positionen einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen:
"10599/90A", "10599/91", "10599/92A", "10599/93", "14800", "16210", "17110", "18700", "21400".
10. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Die einleitenden Bemerkungen vor Teil A werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Abschnitt umfasst:
Der Abschnitt umfasst nicht:
| "Der Abschnitt umfasst:
Der Abschnitt umfasst nicht:
|
b) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "34720" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"34850 | 143925-92-2 | Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert | Nur zur Verwendung |
a) in Polyolefinen, QM=0,1 % (M/M), jedoch nicht in LDPE bei Berührung mit Lebensmitteln, für die die Richtlinie 85/572/EWG einen Reduktionsfaktor RF < 3 festlegt,
b) in PET, QM=0,25 % (M/M) bei Berührung mit anderen Lebensmitteln als solchen, bei denen das Simulanz- lösemittel D gemäß der Richtlinie 85/572/EWG festgelegt ist | |||
34895 | 000088-68-6 | 2-Aminobenzamid | SML = 0,05 mg/kg Nur zur Verwendung für PET für Wasser und Getränke". |
bb) Bei der Position "36640" wird Spalte 4 wie folgt gefasst: "Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verwendung verboten ab 2. August 2005."
cc) Nach der Position "39200" wird die folgende Position eingefügt:
"39680 | 000080-05-7 | 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan | SML(T) = 0,6 mg/kg [28]". |
dd) Nach der Position "42800" wird die folgende Position eingefügt:
"42880 | 008001-79-4 | Rizinusöl". |
ee) Bei Position "45450" wird Spalte 4 wie folgt gefasst: "SML = 5 mg/kg". ff) Nach der Position "45560" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"45600 | 003724-65-0 | Crotonsäure | QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 [33] |
45640 | 005232-99-5 | 2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat | SML = 0,05 mg/kg |
46700 | - | 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3- dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält:
a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethyl- phenyl)-3H-benzo-furan-2-on (80-100 % M/M) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethyl- phenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 % M/M) | SML = 5 mg/kg |
46720 | 004130-42-1 | 2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol | QMA = 4,8 mg/6 dm2". |
gg) Nach der Position "56520" wird die folgende Position eingefügt:
"56535 | - | Ester von Glycerin mit Nonansäure". |
hh) Die Position "56565" wird gestrichen.
ii) Nach der Position "58720" wird die folgende Position eingefügt:
"59280 | 000100-97-0 | Hexamethylentetramin | SML(T) = 15 mg/kg [22] (berechnet als Formaldehyd)". |
jj) Die Position "67170" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
kk) Nach der Position "68040" wird die folgende Position eingefügt:
"68078 | 027253-31-2 | Cobaltneodecanoat | SML(T) = 0,05 mg/kg (berechnet als Neodecansäure) und SML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet als Cobalt) Nicht zu verwenden in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Simulanzlösemittel D in der Richtlinie 85/572/EWG festgelegt ist". |
ll) Nach der Position "69760" wird die folgende Position eingefügt:
"69920 | 000144-62-7 | Oxalsäure | SML(T) = 6 mg/kg [29]". |
mm) Nach der Position "76730" wird die folgende Position eingefügt:
"76866 | - | Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure oder C12-C18 Fettsäuren oder n-Octanol und/oder n-Decanol | SML = 30 mg/kg". |
nn) Die Position "77865" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
oo) Bei Position "77895" wird Spalte 4 wie folgt gefasst: "SML = 0,05 mg/kg1)".
pp) Nach der Position "85360" wird die folgende Position eingefügt:
"85601 | - | Silicate natürliche(ausgenommen Asbest)". |
qq) Die Position "85600" wird gestrichen.
rr) Nach der Position "94960" wird die folgende Position eingefügt:
"95000 | 028931-67-1 | Copolymer aus Trimethylolpropan-trimethacrylat und Methylmethacrylat". |
c) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe "1. Januar 2004" durch die Angabe "1. Juli 2006" ersetzt.
bb) Nach der Position "34230" wird die folgende Position eingefügt:
"34650 | 151841-65-5 | Aluminiumhydroxybis [2,2'-methylen- bis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat] | SML = 5 mg/kg". |
cc) Nach der Position "36800" wird die folgende Position eingefügt:
"38000 | 000553-54-8 | Lithiumbenzoat | SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)". |
dd) Nach der Position "40160" wird die folgende Position eingefügt:
"40720 | 025013-16-5 | Tert-butyl-4-hydroxyanisol (= BHA) | SML = 30 mg/kg". |
ee) Nach der Position "45650" wird die folgende Position eingefügt:
"46640 | 000128-37-0 | 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (= BHT)SML = 3,0 mg/kg". |
ff) Die Position "46720" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
gg) Nach der Position "53200" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"54880 | 000050-00-0 | Formaldehyd | SML(T) = 15 mg/kg [22] |
55200 | 001166-52-5 | Dodecylgallat | SML(T) = 30 mg/kg [34] |
55280 | 001034-01-1 | Octylgallat | SML(T) = 30 mg/kg [34] |
55360 | 000121-79-9 | Propylgallat | SML(T) = 30 mg/kg [34]". |
hh) Nach der Position "67760" wird die folgende Position eingefügt:
"67896 | 020336-96-3 | Lithiummyristat | SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)". |
ii) Die Position "68078" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
jj) Nach der Position "69840" wird die folgende Position eingefügt:
"71935 | 007601-89-0 | Natriumperchlorat-Monohydrat | SML = 0,05 mg/kg [31]". |
kk) Nach der Position "74400" wird die folgende Position eingefügt:
"76680 | 068132-00-3 | Hydriertes Polycyclopentadien | SML = 5 mg/kg [1]". |
ll) Nach der Position "85920" wird die folgende Position eingefügt:
"86480 | 007631-90-5 | Natriumbisulfit | SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2)". |
mm) Nach der Position "86880" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"86920 | 007632-00-0 | Natriumnitrit | SML = 0,6 mg/kg |
86960 | 007757-83-7 | Natriumsulfit | SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2) |
87120 | 007772-98-7 | Natriumthiosulfat | SML(T) = 10 mg/kg [30] (berechnet als SO2)". |
nn) Nach der Position "93280" wird die folgende Position eingefügt:
"94400 | 036443-68-2 | Triethylenglykol-bis[3-(3-tert-butyl-4- methylphenyl)propionat] | SML = 9 mg/kg". hydroxy-5- |
oo) Die Position "95000" wird gestrichen.
11. In Anlage 3 Abschnitt 3 werden die Wörter "b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung" durch die Wörter "b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
12. Anlage 3 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 5 Teil A Satz 1 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht" eingefügt.
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Position "13620" wird folgende Position eingefügt:
"11530 | 2-Hydroxypropylacrylat
Kann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten". |
bb) Die Position "16690" wird wie folgt gefasst:
"16690 | Divinylbenzol Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten". |
cc) Nach der Position "76721" wird folgende Position eingefügt:
"77895 | Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether
Die Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen: Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %) Fettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %) Ethylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)". |
dd) In der Position "18888" werden in Spalte 2 die Wörter "- Migration: Der Migrationswert für Crotonsäure darf höchstens 0,05 mg/kg des Lebensmittels betragen" durch die Wörter "- Migrationsprüfung: QMA für Crotonsäure: 0,05 mg/dm2" ersetzt.
13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 6
Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven Die Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4. [1] Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden. [2] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920. [3] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650, 89440. [4] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800. [5] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840. [6] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580. [7] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030. [8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 42400, 64320, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. [9] Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 40 S. 38), entspricht. [10] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120. [11] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800. [12] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000. [13] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120. [14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170. [15] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600. [16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599. [17] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040, 51120. [18] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760. [19] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440. [20] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480. [21] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280. [22] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260 und 18670. [23] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040. [24] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580. [25] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570. [26] QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270. | "Abschnitt 6
Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven Die Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4. [1] Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden. [2] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920. [3] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440. [4] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800. [5] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840. [6] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580. [7] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030. [8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. [9] Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entspricht. [10] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120. [11] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berechnet) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800. [12] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000. [13] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120. [14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170. [15] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600. [16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599. [17] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120. [18] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760. [19] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440. [20] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480. [21] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280. [22] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280. [23] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040. [24] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580. [25] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570. [26] QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270. [27] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93. [28] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680. [29] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920. [30] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120. [31] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z.B. HB 307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen. [32] Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des Stoffes in Simulanzlösung D. [33] QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600. [34] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: