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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung *
Vom 23. September 2005
(BGBl. I Nr. 62 vom 01.10.2005 S. 2896)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) abgegeben zu werden. | "(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." |
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und § 7 Abs. 6 Nr. 3 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 05
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (1a) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind. | " § 10
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind." |
5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 3 04a (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
| "Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
___________ 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinie 2005/26/ EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33), in deutsches Recht.