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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen *

Vom 30. November 2005
(BGBl. I Nr. 72 vom 09.12.2005 S. 3379)



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes" durch die Wörter "von einer Landesregierung" ersetzt.

2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird

aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

bb) die Nummer 3 angefügt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Schiller" nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 1 die Bezeichnung "Schillerwein" führen darf. Ein Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf als "Badisch-Rotgold" nur bezeichnet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" führen darf."Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden." 

3. § 46a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt" angefügt.

b) Der Absatz 5 wird angefügt.

4. § 46b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind.

(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Ausnahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

(3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen.

(4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.

 " § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten

  1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe des Absatzes 3 und
  2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

angegeben sind.

(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.

(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:

  1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.
  2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden."

5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:

altneu
(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem 25. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

 "(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 20 wird die Nummer 20a eingefügt.

b) Nach der Nummer 52c wird die Nummer 52d eingefügt.

c) Nach der Nummer 58b wird die Nummer 58c eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die neuen Nummern 58d bis 58g.

e) Nach der Nummer 59 wird die Nummer 59a eingefügt.

f) Nach der Nummer 63a wird die Nummer 63b eingefügt.

g) Nach der Nummer 64b wird die Nummer 64c eingefügt.

h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Nummer 64d.

i) Nach der Nummer 71 werden die Nummern 71a und 71b eingefügt.

j) Nach der Nummer 78 wird die Nummer 78a eingefügt.

k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die neuen Nummern 78b und 78c.

l) Nach der Nummer 86a wird die Nummer 86b eingefügt.

m) Nach der Nummer 91e wird die Nummer 91f eingefügt.

n) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die neuen Nummern 91g und 91h.

o) Nach der Nummer 95a wird die Nummer 95b eingefügt.

p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Nummer 95c.

7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 12
(zu § 46b) Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können 
  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
  2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
  8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
  9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,
  12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben".
"Anlage 12 (zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
    2. Maltodextrine auf Weizenbasis1),
    3. Glukosesirup auf Gerstenbasis,
    4. Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
  2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
  3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
    2. aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
  4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird,
    2. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
  5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
  6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
    2. natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
    3. aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
    4. Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
  7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
    2. Laktit,
    3. Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
  8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
    2. Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
  9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Sellerieblatt- und -samenöl,
    2. Selleriesamenoleoresin;
  10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
    1. Senföl,
    2. Senfsamenöl,
    3. Senfsamenoleoresin;
  11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
  12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.

1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht." 

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird der Absatz 3 angefügt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)

Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen

  1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,
  2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,
  3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
  4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
  5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
  6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
  7. Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
  8. Hygiene Institut Hamburg,
  9. 9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
  10. Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt Köln,
  11. Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt), Außenstelle Lübeck,
  12. Landesuntersuchungsamt- Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
  13. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
  14. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim,
  15. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,
  16. Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,
  17. Landesuntersuchungsamt- Institut für Lebensmittelchemie Speyer,
  18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
  19. Landesuntersuchungsamt- Institut für Lebensmittelchemie Trier,
  20. Staatliches Untersuchungsamt Hessen,
  21. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.
 "Anlage 1
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)

Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen

  1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,
  2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,
  3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
  4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
  5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
  6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
  7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
  8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
  9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
  10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,
  11. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
  12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
  13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
  14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,
  15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
  16. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier,
  17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
  18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg."

3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)

Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

  1. Hygiene Institut Hamburg,
  2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
  3. Landesuntersuchungsamt- Institut für Lebensmittelchemie Speyer,
  4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
  5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.
 "Anlage 2
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)

Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

  1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
  2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
  3. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
  4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
  5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,
  6. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie Trier."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "während der Weinwirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2004/2005" gestrichen.

b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

altneu

"Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 525
Bayern 118
Brandenburg 9
Hessen 48
Mecklenburg-Vorpommern 5
Nordrhein-Westfalen 2
Rheinland-Pfalz 705
Saarland 8
Sachsen 49
Sachsen-Anhalt 9
Thüringen 56

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht: