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§ 31 Wein für religiöse Zwecke
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben 10 11b 13a 21 21a
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung

  1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
  2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
  3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) Die Bezeichnungen "Blanc de Noirs" und "Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist.

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Rosswein, Ross oder Rotling angegeben werden.

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

  1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
  2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most

hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Rosswein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

  1. "Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
  2. "Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
  3. "Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind.

Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.

(8) Bei inländischen Qualitätsweinen oder und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33 nur zulässig, wenn

  1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
  2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
    aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
    bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein
    betragen hat und
  3. sofern die Angabe "im Barrique gegoren", "im Barrique ausgebaut" oder "im Barrique gereift" verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang V der genannten Verordnung ist nicht zulässig.

§ 32a Classic 18
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
  3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
  4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
    1. 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
    2. 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

    beträgt,

  5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
  6. der Jahrgang angegeben wird,
  7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
  8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs 10 18 21 21a 22
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung "Erstes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
  2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
  3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
    1. 60 Hektoliter je Hektar oder
    2. 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

    an Traubenmost nicht überschritten hat,

  4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,
  5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist.
  6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,
  7. der Jahrgang angegeben wird,
  8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe "trocken" einhält,
  9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
  10. er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,
  11. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.

In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.

(2) Die Bezeichnung "Großes Gewächs" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,
  2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
    1. 50 Hektoliter je Hektar oder
    2. 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

    an Traubenmost nicht überschritten hat,

  3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
  4. er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und
  5. er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "Erstes Gewächs" und "Großes Gewächs" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

  1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,
  2. der maximalen Erträge je Hektar,
  3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe "Erstes Gewächs" oder "Großes Gewächs" enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.

§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic 16 18
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, dieser i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn

  1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:
    1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
    2. Laufzeit des Vertrages,
    3. Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
    4. Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
  2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
  3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

  1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
  2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
  3. - soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass

  1. die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,
  2. abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.

§ 32d Abweichungen; Ausnahmen 10 16 18
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von

  1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. den § § 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung "Classic" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Bezeichnung "Classic" darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvee verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den § § 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) (aufgehoben)

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als "Classic" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock 10 21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn

  1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
  2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung "Landwein Rhein" darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse 10 13a 21a
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche - auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 - in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.

(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur 13a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn

  1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist,
  2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und
  3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.

(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.

§ 34a Crémant, Winzersekt 10 21a
(zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe "Crémant" nur gebraucht werden, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,
  2. der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und
  3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung "Winzersekt" nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
    1. in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
    2. sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
  2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
    1. durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
    2. vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
    3. durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
  3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
  4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

§ 34b Steillage; Terrassenlage 10 16 21 21a
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prääääö darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.

(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

  1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
  2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die
  3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
  4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost 10 14a 21 21a
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs "Federweißer" zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes "Roter" oder an Stelle des Begriffs "Federweißer" die Verwendung des Begriffs "Federroter" zulässig. Die Bezeichnung "Federrotling" ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe "Süßer", "Neuer Süßer", "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer" oder "Rauscher" angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.

(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff "Federweißer" nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.

§ 35 (weggefallen)

§ 36 Vorgeschriebene Angaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.

§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben 10 22
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.

(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.

(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff "entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe "alkoholfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe "alkoholfrei" um die Angabe "(< 0,5 % vol)" zu ergänzen.

(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff "teilweise entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe "alkoholreduziert" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.

§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung 10 11b 13a 14a 21 21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zulässig.

(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe "Burg", "Domäne", "Schloss","Stift","Weinbau","Weingärtner", "Weingut" und "Winzer" als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn

  1. der aromatisierte Wein, das aromatisierte weinhaltige Getränk oder der aromatisierte weinhaltige Cocktail bezogen auf den Weinanteil des jeweiligen Getränkes aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammen und
  2. die Weinbereitung oder Herstellung des aromatisierten Weines, des aromatisierten weinhaltigen Getränkes und des aromatisierten weinhaltigen Cocktails vollständig in dem kennzeichnenden Betrieb erfolgt ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung mit des Artikels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist.

(2) Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Begriffe "Schloss", "Domäne", "Burg", "Stift" oder "Kloster" nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur

  1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,
  2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und
  3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,

verwendet werden.

(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn

  1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,
  2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und
  3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn

  1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und
  2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Weinaus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.

(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.

(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.

(11) Die Verwendung der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Bezeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung "Hersteller" oder "hergestellt von" zugelassen.

§ 39 Geografische Angaben 10 13a 14a 21 21a 22
(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit §§ 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

  1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung "Region" unmittelbar voranzustellen,
  2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
    1. muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
    2. darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember den Erntejahrgang der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
  3. einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
    1. ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
    2. darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
    3. darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
    4. muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.

In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz 11b 13a 14a 21 24
(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.

(2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
  2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
  3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.

(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;
  2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie
  3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.

§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten 10 13a 21a
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.

§ 41 Geschmacksangaben 10
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben

  1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
  2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
  3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter

verwendet werden.

§ 42 Rebsortenangaben 10 11b 13a 14a 16 21 21a 22
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

  1. Blauer Frühburgunder,
  2. Blauer Limberger,
  3. Blauer Portugieser,
  4. Blauer Silvaner,
  5. Blauer Spätburgunder,
  6. Blauer Trollinger,
  7. Dornfelder,
  8. Grauer Burgunder,
  9. Grüner Silvaner,
  10. Müller-Thurgau,
  11. Müllerrebe,
  12. Roter Elbling,
  13. Roter Gutedel,
  14. Roter Riesling,
  15. Roter Traminer,
  16. Weißer Burgunder,
  17. Weißer Elbling,
  18. Weißer Gutedel,
  19. Weißer Riesling.

Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.

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