Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 13. April 2006
(BGBl. Nr. 18 vom 24.06.2006 S. 855)



Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-15)

Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

Artikel 2
Auflösung der Fünften Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung
(2125-5-1/1)

Die Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Fünften Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1070) werden aufgehoben.

Artikel 3
Auflösung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung
(2125-5-5)

Die Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117, 842) werden aufgehoben.

Artikel 3a
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
(2125-40-1-2)

Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) nach dem Wort "sind" der Doppelpunkt gestrichen,

bb) die Gliederungsbezeichnung "2."

Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;

gestrichen und

cc) der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) In Absatz 3 werden

aa) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

bb) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

4. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort "Tabakerzeugnissen" die Wörter "und Bedarfsgegenständen" eingefügt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 werden jeweils das Wort "lebensmittelrechtlichen" durch die Wörter "für Erzeugnisse geltenden" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen Anforderungen" durch die Wörter "Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird das Wort "lebensmittelrechtlichen" gestrichen.

6. In § 44 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

7. Die Überschrift "Neunter Abschnitt Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen. (siehe vorherige Änderung vom 01.09.2005 S. 2618)

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministers das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundesministerien.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 8, 24 oder 30" durch die Angabe "des § 30" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder" gestrichen.

10. Die Überschrift "Zehnter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.

11. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 17 Nr. 1", die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 17 Nr. 2" und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 werden die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Die Nummer 12

12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

12. In § 53 Abs. 2 werden

a) die bisherige Gliederungsbezeichnung "1." gestrichen,

b) der Buchstabe c zu der neuen Nummer 1; in ihr wird das Wort "oder" am Ende gestrichen,

c) der Buchstabe d zu der neuen Nummer 2; in ihr wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort " , oder" ersetzt und

d) der Buchstabe g zu der neuen Nummer 3; in ihr wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

13. In § 58 Abs. 2 werden

a) die Gliederungsbezeichnung "1." gestrichen,

b) der Buchstabe a zu der neuen Nummer 1 und

c) der Buchstabe b zu der neuen Nummer 2.

14. In § 60 Nr. 2 wird die Angabe " § 58 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 58 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 3b
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
(2125-44)

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden

a) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

2. In § 7, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, § 35, § 36 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
  1. die menschliche Gesundheit zu gefährden,
  2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.
 "(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
  1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
    1. die menschliche Gesundheit zu gefährden,
    2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,
  2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.

Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden."

4. In § 38 Abs. 5 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

5. In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe " § 71 Satz 2" durch die Angabe " § 72 Satz 2" ersetzt.

6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen.

7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird die Angabe " § 31 Abs. 1" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden

a) die Angabe " § 23 Nr. 8, 9" durch die Angabe " § 23 Nr. 8, 9, 10" und

b) die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2," ersetzt.

Artikel 3c
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
(2125-45)

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung
(2331-4)

Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-4, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBl. I S. 1558), wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern
(2331-7)

Das Gesetz über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Zuschüsse
aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 95)
(2331-7-1)

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 95) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 7
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
(7624-1-1)

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 8
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
(7624-1-2)

Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
(7624-2)

Das Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (RGBl. I S.145; BGBl. III 7624-2) wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes über die Liquidation
der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
(7627-6)

Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes
(780-2)

Das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(780-8)

Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 484), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15 wie folgt gefasst:

altneu
 " §§ 13 bis 15 (weggefallen)".

2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter "vorbehaltlich des § 15 Abs. 2" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103)" durch die Wörter "nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1)" ersetzt.

4. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft
(780-8/1)

Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
(7810-1)

Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nr. 5 werden nach der Klammer die Wörter "zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)" eingefügt.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 356" gestrichen.

3. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 24. April 1947" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)" und die Wörter "vom 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 101)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom 24. April 1947" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)" und die Wörter "vom 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 101)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397)" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. Die §§ 32, 34 bis 36 und 38 werden aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes
(7813-3)

Das Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Klammer die Wörter "zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)" angefügt.

2. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Hopfengesetzes
(7821-2)

§ 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16a
Änderung des Tierseuchengesetzes
(7831-1)

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), geändert durch § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

Artikel 16b
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(7831-12)

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden

a) in Absatz 1 die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" und

b) in Absatz 3 die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
(7832-1-23)

Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1027), wird aufgehoben.

Artikel 18
Aufhebung der Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen
Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
(7832-2-1)

Die Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 1. April 1964 (BGBl. I S. 249) wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
(7833-3-11)

§ 17 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird

(1) Das Verbot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht bei Truthühnern, wenn die Betäubung spätestens sechs Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.

aufgehoben.

2. Die Absatzbezeichnung "(4)" wird gestrichen.

Artikel 20
Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung
(7833-3-3)

§ 9 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
(7833-3-5)

§ 3 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639)

§ 3 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin.

wird aufgehoben.

Artikel 22
Aufhebung der Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen
(7843-3)

Die Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-3, veröffentlichen bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 23
Aufhebung der Verordnung über die Feststellung der Marktpreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG
(7847-3-1)

Die Verordnung über die Feststellung der Marktpreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG vom 11. November 1964 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November 1964) wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung der Erstattungsverordnung Rindfleisch
(7847-3-4)

Die Erstattungsverordnung Rindfleisch vom 4. August 1967 (BAnz. Nr. 146 vom 8. August 1967), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung der Erstattungs- Verordnung Schweine/Eier/Geflügel
(7843-4-2)

Die Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel vom 8. März 1963 (BGBl. I S. 152; BGBl. III 7843-4-2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung
bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern
(7847-4-3)

Die Verordnung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern vom 15. Januar 1970 (BAnz. Nr. 13 vom 21. Januar 1970) wird aufgehoben.

Artikel 27
Aufhebung der Dritten Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern
(- )

Die Dritte Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern vom 25. Juli 1966 (BAnz. Nr. 137 vom 27. Juli 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 28
Aufhebung der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen
(7847-2-4)

Die Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 (BAnz. Nr. 234 vom 15. Dezember 1964), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 29
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer
Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68
(7847-5-3)

Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68 vom 31. Januar 1968 (BAnz. Nr. 24 vom 3. Februar 1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 30
Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/68
(7847-6-2)

Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/ 68 vom 3. August 1968 (BAnz. Nr. 144 vom 6. August 1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 31
Aufhebung der Verordnung für die Übergangsvergütung für Getreide im Wirtschaftsjahr 1968/69
(7847-6-11)

Die Verordnung für die Übergangsvergütung für Getreide im Wirtschaftsjahr 1968/69 vom 17. Juli 1969 (BAnz. Nr. 132 vom 23. Juli 1969), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.16 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 32
Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/70
(7847-6-16)

Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/ 70 vom 17. Juli 1970 (BAnz. Nr. 130 vom 21. Juli 1970), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und
Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung
von Vorausfestsetzungsbescheinigungen
(7847-8-3)

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen vom 18. Februar 1972 (BGBl. I S. 192) wird aufgehoben.

Artikel 34
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(7