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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Vom 1. September 2005
(BGBl. Nr. 55 vom 06.09.2005 S. 2618; 18.10.2005 S. 3007)
Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
( - eingefügt - )
Artikel 2
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1 Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 2 Geltung von Vorschriften
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit dort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und des § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.
(4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der jeweils entsprechenden Ermächtigung des
erlassen worden sind.
§ 3 Anpassung von Vorschriften
(1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, werden die Wörter "Lebensmittel-Monitoring" durch die Wörter "Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und des Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, | "1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,". |
bb) Die Nummern 2
2. Futtermittelgesetzes,
und 9 bis 11
9. Fleischhygienegesetzes,
10. Geflügelfleischhygienegesetzes,
11. Verfütterungsverbotsgesetzes,
werden gestrichen.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Margarinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabakgesetz" ersetzt.
(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, | "1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
| "(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
|
2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Herstellung" durch die Wörter "deren Herstellung" ersetzt.
3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.
4. In § 21 wird nach Absatz 6 der Absatz 6a eingefügt.
5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach der Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.
(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
2. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, 3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, | "1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
"2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, "3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,". |
2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, | "6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,". |
(8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) werden nach dem Wort "Fleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(9) In
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,
2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154) geändert worden ist,
werden jeweils das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch das Wort "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.
(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
bb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" eingefügt.
(13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. | "(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt." |
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, | "3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,". |
(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist,
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird die Angabe "als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen.
(17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist,
(3) § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
(18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Wörter "Ermächtigung des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "für Bedarfsgegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter "abweichend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind. | "(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig. | "(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig." |
4. Der Absatz 4 wird angefügt.
(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)" gestrichen.
(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter " § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Futtermittelgesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" und nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(25) § 5 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Ergänzende Regelungen der Länder
Die Länder können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden. | " § 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden." |
(26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729) werden im Einleitungssatz die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die durch Artikel 368 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. S. 2365), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter "im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig. | "Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig." |
(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020 2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird der Absatz 11 angefügt.
(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3192) geändert worden ist,
§ 1a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
wird aufgehoben.
§ 4 Verweisungen
(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die am 7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus Absatz 5 oder aus § 3 nichts anderes ergibt:
Spalte 1: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz | Spalte 2: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch |
§ 1 | § 2 Abs. 2 |
§ 1 Abs. 1 | § 2 Abs. 2 |
§ 4 | § 2 Abs. 5 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7, soweit Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände erfasst sind |
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 |
§ 5 Abs.1 Nr. 6 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 |
§ 5 Abs.1 Nr. 7 Buchstabe b | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 |
§ 6 | § 3 Nr. 4 |
§ 6 Abs. 1 | § 3 Nr. 4 |
§ 7 Abs. 1 | § 3 Nr.1 bis 3 |
§ 14 Abs. 1 | § 9 Abs. 1 |
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 | § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 |
§ 18 Abs. 2 Satz 2 | § 12 Abs. 2 Satz 2 |
§ 24 | § 26 |
§ 30 | § 30 |
§ 31 | § 31 Abs. 1 |
§ 31 Abs. 1 | § 31 Abs. 1 |
§ 37 | § 68 |
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 | § 68 Abs. 2 Nr. 2 |
§ 40 | § 38 |
§§ 40 bis 46 | § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72 |
§ 40 Abs. 2 | § 38 Abs. 2 |
§ 41 Abs. 1 | § 39 Abs. 1 |
§ 42 | § 43 |
§ 46d Abs. 5 | § 51 Abs. 5 |
(2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt:
Spalte 1: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz | Spalte 2: Vorläufiges Tabakgesetz |
§ 3 Abs. 1 | § 3 Abs.1 |
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.
(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. September 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung enthaltene Begriffsbestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbestimmungen verwendet werden, sind diese bis zum Erlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.
§ 5 Ermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweis ein bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1 Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu ersetzen.
Artikel 3
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
§ 3 ErmächtigungenDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
- welche gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewinnung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung der Milch zu vermeiden,
- unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.
§ 9 Bezeichnungsschutz
(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von Erzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt werden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstellung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestandteile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden. Dabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der Milch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser Fett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch entstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders hervorgehoben werden.
(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusammengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf verwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis hingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbestandteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten Erzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.
werden aufgehoben.
2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Überwachung - Lebensmittel-Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung. | " § 10 Überwachung; Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung." |
4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 2," gestrichen.
1.einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder
gestrichen.
6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe " § 3 oder" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. | "(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden." |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind.
wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "sowie Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen," gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter " §§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
4. In § 32 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.
5. In § 33 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.
6. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
7. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.
9. In § 53 wird der Absatz 4 angefügt.
10. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern "des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen LMBG - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz | "Vorläufiges Tabakgesetz". |
2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
3. Die Überschrift "Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.
4. Die § § 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken;3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;
5. Spielwaren und Scherzartikel;
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;
7.
- Reinigungs- und Pflegemittel,
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1;
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mit kosmetischen Mitteln oder" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
7. Die Überschrift "Zweiter Abschnitt Verkehr mit Lebensmitteln" wird gestrichen.
8. Die § § 8 bis 12 werden aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
bb) In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
| " § 16 Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
|
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; | "1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;". |
bb) In der Nummer 2 wird
aaa) in den Buchstaben a und c jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt,
bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder | "b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder". |
cc) Die Nummern 3 und 4
3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien;
werden aufgehoben.
dd) In der Nummer 5 wird jeweils
aaa) das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" und
bbb) das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
wird aufgehoben.
14. Die § § 18, 19 und 19a werden aufgehoben.
15. Die Überschrift "Dritter Abschnitt Verkehr mit Tabakerzeugnissen" wird gestrichen.
16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmackstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art. | "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
|
17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse Vorschriften zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgesehenen Regelungen entsprechen. | "2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,
|
19. Die Überschrift "Vierter Abschnitt Verkehr mit kosmetischen Mitteln" wird gestrichen.
20. Die § § 24 bis 29 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift "Fünfter Abschnitt Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen" wird gestrichen.
22. In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind, beim Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
gestrichen.
23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel | " § 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind. | "(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind." |
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6
6) Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erlassen;
und 9 Buchstabe c
9c) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde Eignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln;
und die Nummer 11
11) vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden;
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt.
25. Die Überschrift "Sechster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" wird gestrichen.
26. Die § § 33 und 34 werden aufgehoben.
27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "des § 22" ersetzt.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24, 30 sowie für die nach §§ 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen. | "Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22." |
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ist auf längstens 3 Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. | "(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauert." |
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. | "(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen." |
d) Absatz 8
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.
wird aufgehoben.
30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2" ersetzt.
31. Die Überschrift "Siebter Abschnitt Überwachung und Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.
32. Die Überschrift "Unterabschnitt A Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht" wird gestrichen.
(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug nehmen auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten ferner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.
wird aufgehoben.
34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5
(3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 wahrzunehmen.(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
aufgehoben.
34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden
aa) die Wörter "Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder" und
bb) die Wörter " ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie
- das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. § 40 Abs. 6 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
wird aufgehoben.
38. Die Überschrift "Unterabschnitt B Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.
39. Die § § 46c bis 46f werden aufgehoben.
40. Die Überschrift "Achter Abschnitt Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen.
41. In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
42. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
wird aufgehoben.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
wird gestrichen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.
wird gestrichen.
45. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter " ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.
46. Die Überschrift "Neunter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.
47. Die Überschrift "Unterabschnitt A Verstöße gegen deutsches Recht" wird gestrichen.
48. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4
1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behandelt, entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,
4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
werden gestrichen.
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 30 Nr. 3 verwendet, | "5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder". |
b) Absatz 1a
(1a) Ebenso wird bestraft, wer
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in den Absätzen 1 oder 1a" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1a fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. | "(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." |
49. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11
1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986 nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen anwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,
4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
werden gestrichen.
bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden die Wörter "den Gehalt an Zusatzstoffen oder" gestrichen.
dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) In Nummer 10 werden die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel" durch die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c" durch die Angabe "Buchstabe b oder c" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11
2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
4. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
6. (gestrichen),
7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder nach § 26a Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 31 Abs. 1 verwendet oder in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 47a Abs. 4 Abweichungen nicht kenntlich macht.
werden gestrichen.
cc) In Nummer 10 werden
aaa) die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt und
bbb) das Wort " , oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
50. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne der § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a, b, e und f
a) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder § 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhandelt,
e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
f) entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
werden gestrichen.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder einer nach § 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | "c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder". |
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | "d) einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;". |
bb) Die Nummer 2
2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist.
wird aufgehoben.
51. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 2 und 2a
1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d bis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2 a. einer nach
§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
werden gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 29 oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2" durch die Wörter "oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt.
bb) Die Nummer 2a
2 a.entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige Person nicht unterstützt,
wird gestrichen.
52. In § 55 werden die Wörter " § 51 oder" gestrichen.
53. Die Überschrift "Unterabschnitt B Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft" wird gestrichen.
54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." |
55. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Buchstabe a
1 a § 52 Abs. 1 Nr. 1,
wird gestrichen.
bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10, | "b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder". |
cc) In Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
dd) Der Buchstabe d
d) § 52 Abs. 2 Nr. 3
wird gestrichen.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 bis 11 oder | "a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder". |
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
56. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.
bb) Die Nummer 2
eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Absatz 1 oder § 56 Abs. 3 anzuwenden ist.
wird aufgehoben.
57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe "oder 2a" gestrichen.
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 7
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zur Fußnote)