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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

Vom 1. September 2005
(BGBl. Nr. 55 vom 06.09.2005 S. 2618; 18.10.2005 S. 3007)



Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

( - eingefügt - )

Artikel 2
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

§ 1 Weitere Anwendung von Vorschriften

(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,

  1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846),
  2. die §§ 9, 11 und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
  3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
  4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18, 20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
  5. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 16, 17 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, 32 Satz 2 und § 33a des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
  6. die §§ 9, 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit jeweils auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
  7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a bis 15 und Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist,
  8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 mit den Maßgaben, dass Abs. 2 Nr. 1 und 2 auch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit unbeschadet des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8, 11 und Abs. 2 Nr. 7 und 10, § 53 Abs. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 -, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, soweit sich dieser auf § 19a Nr. 2 Buchstabe a bezieht, und Buchstabe d und Nr. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 - und Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h - und Nr. 3 und Abs. 3, die §§ 55 bis 59 und 61 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschriften durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzupassen, soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind,
  2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden sind oder Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, deren Umsetzung die in Absatz 1 genannten Vorschriften dienen, aufgehoben worden sind.

§ 2 Geltung von Vorschriften

(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit dort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und des § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des

  1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
  2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der jeweils entsprechenden Ermächtigung des

  1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,
  2. Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung

erlassen worden sind.

§ 3 Anpassung von Vorschriften

(1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, werden die Wörter "Lebensmittel-Monitoring" durch die Wörter "Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und des Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, "1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,".

bb) Die Nummern 2

2. Futtermittelgesetzes,

und 9 bis 11

9. Fleischhygienegesetzes,
10. Geflügelfleischhygienegesetzes,
11. Verfütterungsverbotsgesetzes,

werden gestrichen.

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Margarinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.

(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabakgesetz" ersetzt.

(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, "1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
  1. Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
  2. Futtermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes.
 "(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
  1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind,
  2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."

2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Herstellung" durch die Wörter "deren Herstellung" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.

4. In § 21 wird nach Absatz 6 der Absatz 6a eingefügt.

5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.

(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

2. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

 "1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

"2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

"3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,".

2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, "6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,".

(8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) werden nach dem Wort "Fleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(9) In

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,

2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154) geändert worden ist,

werden jeweils das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch das Wort "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

bb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" eingefügt.

(13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden."(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt." 

(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,"3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,".

(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist,

§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird die Angabe "als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen.

(17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist,

(3) § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

(18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Wörter "Ermächtigung des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "für Bedarfsgegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter "abweichend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind. "(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind."

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig. "(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

4. Der Absatz 4 wird angefügt.

(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)" gestrichen.

(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter " § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Futtermittelgesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" und nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(25) § 5 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Ergänzende Regelungen der Länder

Die Länder können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

 " § 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden."

(26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729) werden im Einleitungssatz die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

(28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die durch Artikel 368 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. S. 2365), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter "im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
  1. kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  2. Spielwaren,
  3. Schmuck,
  4. Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Zusätze und Tabakerzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder von
  5. Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig.

 "Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
  1. Spielwaren,
  2. Schmuck,
  3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und Zusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder von
  5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig."

(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020 2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird der Absatz 11 angefügt.

(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3192) geändert worden ist,

§ 1a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

§ 4 Verweisungen

(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die am 7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus Absatz 5 oder aus § 3 nichts anderes ergibt:

Spalte 1:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Spalte 2:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
§ 1 § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2
§ 4 § 2 Abs. 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7, soweit Reinigungs-
und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände erfasst sind
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5
§ 5 Abs.1 Nr. 6 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6
§ 5 Abs.1 Nr. 7 Buchstabe b § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
§ 6 § 3 Nr. 4
§ 6 Abs. 1 § 3 Nr. 4
§ 7 Abs. 1 § 3 Nr.1 bis 3
§ 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7
§ 18 Abs. 2 Satz 2 § 12 Abs. 2 Satz 2
§ 24 § 26
§ 30 § 30
§ 31 § 31 Abs. 1
§ 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1
§ 37 § 68
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2
§ 40 § 38
§§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72
§ 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2
§ 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1
§ 42 § 43
§ 46d Abs. 5 § 51 Abs. 5

(2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt:

Spalte 1:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Spalte 2:
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 3 Abs. 1 § 3 Abs.1
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. September 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.

(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. September 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung enthaltene Begriffsbestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbestimmungen verwendet werden, sind diese bis zum Erlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.

§ 5 Ermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweis ein bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1 Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu ersetzen.

Artikel 3
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 3 und 9

§ 3 Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. welche gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewinnung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung der Milch zu vermeiden,
  2. unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.

§ 9 Bezeichnungsschutz

(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von Erzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt werden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstellung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestandteile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden. Dabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der Milch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser Fett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch entstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders hervorgehoben werden.

(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusammengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf verwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis hingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbestandteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten Erzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.

werden aufgehoben.

2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Überwachung - Lebensmittel-Monitoring

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.

 " § 10 Überwachung; Monitoring

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung."

4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 2," gestrichen.

5. In § 13 wird die Nummer 1

1.einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder

gestrichen.

6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe " § 3 oder" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden. "(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
  1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
  2. die auf Grund
  1. des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und
  2. des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind.

wird gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "sowie Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen," gestrichen.

d) In Absatz 7 werden die Wörter " §§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

4. In § 32 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.

5. In § 33 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

6. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

7. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" ersetzt.

b) Nach Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.

9. In § 53 wird der Absatz 4 angefügt.

10. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern "des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
LMBG - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
"Vorläufiges Tabakgesetz".

2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

3. Die Überschrift "Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.

4. Die § § 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9

1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken;

3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;

4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;

5. Spielwaren und Scherzartikel;

6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;

7.

  1. Reinigungs- und Pflegemittel,
  2. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;

8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1;

9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

werden gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mit kosmetischen Mitteln oder" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

7. Die Überschrift "Zweiter Abschnitt Verkehr mit Lebensmitteln" wird gestrichen.

8. Die § § 8 bis 12 werden aufgehoben.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

bb) In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

11. § 15 wird aufgehoben.

12. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 zu erlassen;
  2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.
 " § 16 Kenntlichmachung

(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,

  1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;
  2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind."

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; "1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;".

bb) In der Nummer 2 wird

aaa) in den Buchstaben a und c jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt,

bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:

altneu
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder "b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder".

cc) Die Nummern 3 und 4

3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;

4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien;

werden aufgehoben.

dd) In der Nummer 5 wird jeweils

aaa) das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" und

bbb) das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

wird aufgehoben.

14. Die § § 18, 19 und 19a werden aufgehoben.

15. Die Überschrift "Dritter Abschnitt Verkehr mit Tabakerzeugnissen" wird gestrichen.

16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

altneu
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmackstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art. "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
  1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind,
  2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."

17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse Vorschriften zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgesehenen Regelungen entsprechen. "2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,
  1. dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
  2. dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
  3. dass sie unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf."

18. § 23 wird aufgehoben.

19. Die Überschrift "Vierter Abschnitt Verkehr mit kosmetischen Mitteln" wird gestrichen.

20. Die § § 24 bis 29 werden aufgehoben.

21. Die Überschrift "Fünfter Abschnitt Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen" wird gestrichen.

22. In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3

3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind, beim Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.

gestrichen.

23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel " § 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind. "(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind."

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 6

6) Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erlassen;

und 9 Buchstabe c

9c) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde Eignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln;

und die Nummer 11

11) vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden;

gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt.

25. Die Überschrift "Sechster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" wird gestrichen.

26. Die § § 33 und 34 werden aufgehoben.

27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.

28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "des § 22" ersetzt.

29. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24, 30 sowie für die nach §§ 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen. "Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22."

b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
  1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften des Lebensmittelrechts von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;
  2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige
    1. der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
    2. der Bundespolizei und der Polizei,
    3. des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
      einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist;
  3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung;
  4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen;
  5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung gegen Karies.

(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung;
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 11, 13 bis 15.

(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ist auf längstens 3 Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

 "(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung.

(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauert."

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. "(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen."

d) Absatz 8

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.

wird aufgehoben.

30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2" ersetzt.

31. Die Überschrift "Siebter Abschnitt Überwachung und Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.

32. Die Überschrift "Unterabschnitt A Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht" wird gestrichen.

32a. § 40 Abs. 8

(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug nehmen auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten ferner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.

wird aufgehoben.

33. § 40a wird aufgehoben.

34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5

(3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 wahrzunehmen.

(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.

aufgehoben.

34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.

35. § 43b wird aufgehoben.

36. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden

aa) die Wörter "Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder" und

bb) die Wörter " ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie
  2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. § 40 Abs. 6 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.

wird aufgehoben.

37. § 45 wird aufgehoben.

38. Die Überschrift "Unterabschnitt B Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.

39. Die § § 46c bis 46f werden aufgehoben.

40. Die Überschrift "Achter Abschnitt Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen.

41. In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

42. § 47a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

wird aufgehoben.

43. § 48 Abs. 2 Satz 3

Soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

wird gestrichen.

44. § 49 Abs. 1 Satz 3

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.

wird gestrichen.

45. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.

46. Die Überschrift "Neunter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.

47. Die Überschrift "Unterabschnitt A Verstöße gegen deutsches Recht" wird gestrichen.

48. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 4

1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behandelt, entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,

2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,

4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

werden gestrichen.

bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 30 Nr. 3 verwendet, "5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder".

b) Absatz 1a

(1a) Ebenso wird bestraft, wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
  3. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
  4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in den Absätzen 1 oder 1a" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1a fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1a jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. "(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

49. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11

1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986 nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen anwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,

4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder Nr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

werden gestrichen.

bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.

cc) In Nummer 8 werden die Wörter "den Gehalt an Zusatzstoffen oder" gestrichen.

dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) In Nummer 10 werden die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel" durch die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c" durch die Angabe "Buchstabe b oder c" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11

2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

4. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

6. (gestrichen),

7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder nach § 26a Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen § 31 Abs. 1 verwendet oder in den Verkehr bringt,

11. entgegen § 47a Abs. 4 Abweichungen nicht kenntlich macht.

werden gestrichen.

cc) In Nummer 10 werden

aaa) die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt und

bbb) das Wort " , oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

50. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne der § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a, b, e und f

a) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder § 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhandelt,

e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

f) entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

werden gestrichen.

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 oder einer nach § 19a Nr. 2 Buchstabe a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder einer nach § 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, "c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b, nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, "d) einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".

bb) Die Nummer 2

2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist.

wird aufgehoben.

51. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 2 und 2a

1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d bis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2 a. einer nach
§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

werden gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 29 oder" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2" durch die Wörter "oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt.

bb) Die Nummer 2a

2 a.entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige Person nicht unterstützt,

wird gestrichen.

52. In § 55 werden die Wörter " § 51 oder" gestrichen.

53. Die Überschrift "Unterabschnitt B Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft" wird gestrichen.

54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
  1. einer Regelung, zu der die in
    1. § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder
    2. § 51 Abs. 1a Nr. 3
  2. genannten Vorschriften ermächtigen, oder
  3. einem in
    1. § 51 Abs. 1 oder
    2. § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2

genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

 "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

55. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Buchstabe a

1 a § 52 Abs. 1 Nr. 1,

wird gestrichen.

bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10, "b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".

cc) In Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.

dd) Der Buchstabe d

d) § 52 Abs. 2 Nr. 3

wird gestrichen.

b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 bis 11 oder "a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.

56. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. "(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.

bb) Die Nummer 2

eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Absatz 1 oder § 56 Abs. 3 anzuwenden ist.

wird aufgehoben.

57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe "oder 2a" gestrichen.

Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 7
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
  2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846),
  3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
  4. das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
  5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
  6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589), ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005
  7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657),
  8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
  9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
  10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
  11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
  12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. S. 10 325).

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zur Fußnote)

  1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);
  2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
  3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
  4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
  5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);
  6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
  7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);
  8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);
  9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);
  10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
  11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);
  12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
  13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);
  14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
  15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);
  16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
  17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);
  18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);
  19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
  20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
  21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23);
  22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 2 S. 33);
  23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
  24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
  25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
  26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
  27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
  28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
  29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);
  30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
  31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
  32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
  33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
  34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
  35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
  36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
  37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 115 S. 32);
  38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);
  39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32);
  40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);
  41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);
  42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
  43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
  44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);
  45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
  46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);
  47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);
  48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
  49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);
  50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);
  51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1);
  52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);
  53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);
  54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);
  55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);
  56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23);
  57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
  58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);
  59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29);
  60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51);
  61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);
  62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);
  63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 26);
  64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);
  65. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);
  66. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56);
  67. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);
  68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17);
  69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
  70. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34);
  71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. EG Nr. L 192 S. 49);
  72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);
  73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);
  74. Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 158 S. 30);
  75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32).