Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *

Vom 15. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2654)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Für die Begriffe "Säuglinge", "Kleinkinder", "Säuglingsanfangsnahrung" und "Folgenahrung" gilt § 2 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes. "(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
  1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten;
  2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
  3. Säuglingsanfangsnahrung:
    Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;
  4. Folgenahrung:
    Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen."

b) Es wird der Absatz 7 angefügt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. In § 7a Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

6. In § 11a Abs. 3 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter "Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden

a) Buchstabe b

b) in 0,1 Milliliter des genussfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,

aufgehoben und

b) der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b.

8. Nach § 14d werden die § § 14e und 14f eingefügt.

9. § 15

§ 15

Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 17 und 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

11. In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben: "(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:".

12. In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend," gestrichen.

bb) Satz 2

Bei Abgabe im Versandhandel muss die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten erfolgen.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

f) In Absatz 6 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 14a Abs. 3 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
  3. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
  4. entgegen
    1. § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
    2. § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
    3. § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,
    4. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,
    5. § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4,
    6. § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2,
    7. § 23 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder
    8. § 24 Nr. 1,

jeweils auch in Verbindung mit § 25, diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

 "(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 14e Werbung betreibt,
  2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt,
  3. entgegen
    1. § 19 Abs. 1,
    2. § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
    3. § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,
    4. § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder
    5. § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

    ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

  4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."

h) Der Absatz 8 wird angefügt.

15. § 29

§ 29

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2002 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2004 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005 in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Kategorie 1 "Vitamine" werden in Spalte 1

aa) das Wort "Folsäure" durch das Wort "Folate" ersetzt und

bb) nach der Angabe "Folate" die Angabe "- Calcium-L-methylfolat" eingefügt.

b) Die Kategorie 2 "Mineralstoffe" wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 werden

aaa) nach der Angabe "- Magnesiumacetat" die Angabe "- Magnesium-L-aspartat" und

bbb) nach der Angabe "- Eisengluconat" die Angabe "- Eisenbisglycinat" eingefügt.

bb) In Spalte 2 wird neben der Angabe "- Magnesium-L-aspartat" die Angabe "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.

17. Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der Angabe "Nr. 2" die Angaben " , § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) Es werden in Spalte 2 zur Nummer 1 nach der Angabe "(2,5 g/100 kcal)" und zur Nummer 2 nach der Angabe "(39 mg/100 kcal)" jeweils die Wörter "bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG (ABl. EU Nr. L 83 S. 14),
  2. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35).