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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)

Vom 30. November 2006
(BGBl. Nr. 55 vom 06.12.2006 S. 2730)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 werden die Absätze 8 und 9 angefügt.

2. In Anlage 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im dritten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Der vierte Anstrich

- die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.

wird gestrichen.

b) Der Satz 2 wird eingefügt.

3. Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:

a) In den Positionen "10690", "10750", "10780", "10810", "10840" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:

"SML(T) = 6 mg/kg [36]".

b) Die Position "11000"

11000050976-02-8DicyclopentadienylacrylatQMA = 0,05 mg/6 dm2

wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

c) Vor der Position "11245" wird die folgende Position eingefügt:

"11.005012.542-30-2DicyclopentenylacrylatQMA = 0,05 mg/6 dm2".

d) In der Position "11470" wird in Spalte 4 eingefügt: "SML(T) = 6 mg/kg [36]".

e) Nach der Position "11470" wird die folgende Position eingefügt:

"11.5001.000.103-11-72-EthylhexylacrylatSML = 0,05 mg/kg".

f) In den Positionen "11590", "11680", "11710", "11830", "11890", "11980" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: "SML(T) = 6 mg/kg [36]".

Nach der Position "12765" wird die folgende Position eingefügt:

"12.786000.919-30-23-AminopropyltriethoxysilanExtrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen.
Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer Füllstoffe".

h) Nach der Position "13210" wird die folgende Position eingefügt:

"13.317132.459-54-2N,N*-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]- 1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimidSML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%.

Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwenden".

i) In der Position "13720" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [24]".

j) Nach der Position "14230" wird die folgende Position eingefügt:

"14.260000.502-44-3CaprolactonSML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure)".

k) Nach der Position "16950" wird die folgende Position eingefügt:

"16.955000.096-49-1EthylencarbonatRückstandsgehalt = 5 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat enthält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kg".

l) In den Positionen "20020", "20080", "20110", "20140", "20170", "20890", "21010", "21100", "21130", "21190", "21280", "21340" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:

"SML(T) = 6 mg/kg [37]".

m) Nach der Position 21340" wird die folgende Position eingefügt:

"21.3701.010.595-80-912-Sulfoethylmethacrylat1 QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm2)".

n) In der Position "21460" wird in Spalte 4 eingefügt:

"SML(T) = 6 mg/kg [37]".

o) Nach der Position "22150" wird die folgende Position eingefügt:

"22.2101.000.098-83-9I alpha-MethylstyrolI SML = 0,05 mg/kg".

p) Nach der Position "22900" wird die folgende Position eingefügt:

"22.932001.187-93-5PerfluoromethylperfluorovinyletherSML = 0,05 mg/kg. Nur bei Antihaftbeschichtungen zu verwenden".

q) Die Position "24190" wird wie folgt gefasst:

"24.190008.050-09-7BaumharzSiehe "Kolophonium" (Ref.- Nr. 24.100)".

r) Nach der Position "24888" wird die folgende Position eingefügt:

1"24.903068.425-17-2Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert1)".

s) Nach der Position "25510" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"25.540000.528-44-9TrimellithsäureSML(T) = 5 mg/kg [35]
25.550000.552-30-7TrimellithsäureanhydridSML(T) = 5 mg/kg [35] (berechnet als Trimellithsäure)".

4. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B werden die Positionen "11500", "14260", "21370", "22210", "25540" und "25550"

1150000103-11-72-Ethylhexylacrylat 
1426000502-44-3Caprolacton 
2137010595-80-92-Sulfoethylmethacrylat 
2221000098-83-9alpha-Methylstyrol 
2554000528-44-9TrimellitsäureQM(T) = 5 mg/kg in BG
2555000552-30-7TrimellitsäureanhydridQM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Trimellitsäure)

einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.

5. In Anlage 3 wird Abschnitt 2 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im zweiten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Der dritte Anstrich

- die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.

wird gestrichen.

b) Der Satz 2 wird eingefügt.

6. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a) In der Position "30080" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

b) Nach der Position "30295" wird die folgende Position eingefügt:

"30.340330.198-91-912-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis-(acetoxy)propylester". 

c) Die Position "30400"

30400-Glyceride, acetyliert 

wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

d) Vor der Position "30610" wird die folgende Position eingefügt:

"30.401-Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert". 

e) Nach der Position "31530" wird die folgende Position eingefügt:

"31.542174.254-23-0Methylacrylat, Telomer mit 1-Dodecanethiol, C16-C18-AlkylesterQM = 0,5 % Gew.-% im Endprodukt".

f) Die Position "38320"

38320005242-49-94-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)- stilbens1

wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

g) In der Position "40580" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [24]".

h) In der Position "42320" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

i) Nach der Position "43440" wird die folgende Position eingefügt:

1"43.480064.365-11-3Aktivkohle1)".

j) In den Positionen "45195", "45200", "53610" wird die jeweilige Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

k) Nach der Position "62240" wird die folgende Position eingefügt:

"62.245012.751-22-3EisenphosphidNur für PET-Polymere und Copolymere".

l) Nach der Position "64800" wird die folgende Position eingefügt:

"64.990025.736-61-2Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz1)".

m) Nach der Position "66755" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"66.905000.872-50-4N-Methylpyrrolidon 
66.930068.554-70-1MethylsilsesquioxanRestmonomer in Methylsilsesquioxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/ kg Methylsilsesquioxan".

n) Nach der Position "67120" wird die folgende Position eingefügt:

"67.155-Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)- 4*-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4*-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4*-Bis-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilbenHöchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung).1)"

o) In der Position "67180" wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:

"Mischung aus (50 Gew.-%) n-Decyln-octylphthalat, (25 Gew.-%) Din-decylphthalat und (25 Gew.-%) Din-octylphthalat".

p) Nach der Position "76320" wird die folgende Position eingefügt:

"76.415019.455-79-9Pimelinsäure, Calciumsalz". 

q) Nach der Position "76730" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"76.815-Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythrit, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C12-C22-Fettsäuren1)
76.845031.831-53-5Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton1)".
    

r) Nach der Position "76960" wird die folgende Position eingefügt:

"77.370070.142-34-6Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxystearat". 

s) Nach der Position "79440" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"79.600009.046-01-9PolyethylenglycoltridecyletherphosphatSML = 5 mg/kg. Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit wässrigen Lebensmitteln in Berührung zu kommen.1)
80.000009.002-88-4Polyethylenwachs". 

t) Nach der Position "80820" wird die folgende Position eingefügt:

1"81.060009.003-07-0Polypropylenwachs".  

u) In der Position "81515" wird in Spalte 4 eingefügt:

"SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)".

v) In der Position "81760" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

w) Die Position "88640" wird wie folgt gefasst:

"88.640008.013-07-08Sojabohnenöl, epoxidiertSML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dichtungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.1)" 

x) In den Positionen "89200", "92030" wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

y) In den Positionen "96190", "96240", "96320" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt:

"SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)".

7. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:

a) Nach der Position "30180" wird die folgende Position eingefügt:

"31.500025.134-51-42-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure-CopolymerSML(T) = 6 mg/kg [36] (berechnet als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/ kg (berechnet als 2-Ethylhexylacrylat)".

b) In der Position "35760" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML = 0,04 mg/kg [39] (berechnet als Antimon)".

c) Nach der Position "38240" wird die folgende Position eingefügt:

"38.505351.870-33-2cisendo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-dicarbonsäure, DinatriumsalzSML = 5 mg/kg. Darf nicht in Polyethylen in Berührung mit sauren Lebensmitteln verwendet werden; Reinheit z 96 %".

d) Nach der Position "38820" wird die folgende Position eingefügt:

    
"38.940110.675-26-82,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-methylphenolSML(T) = 5 mg/kg [40]".

e) In der Position "40020" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst:

"SML(T) = 5 mg/kg [40]".

f) Nach der Position "48880" wird die folgende Position eingefügt:

"49.595057.583-35-4Dimethylzinnbis(ethylhexylthioglycolat)SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet

als Zinn)".

g) In den Positionen "50160", "50240", "50320", "50360", "50400", "50480", "50560", "50640", "50720", "50800", "50880", "50960", "51040", "51120" wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst:

"SML(T) = 0,006 mg/kg [17] (berechnet als Zinn)".

h) Nach der Position "63200" wird die folgende Position eingefügt:

"63.940008.062-15-5LignosulfonsäureSML = 0,24 mg/kg und nur als Dispergiermittel für Kunststoffdispersionen zu verwenden".

i) Nach der Position "65440" wird die folgende Position eingefügt:

"66.350085.209-93-42,2*-Methylenbis(4,6-ditertbutylphenyl) lithiumphosphatSML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)".

j) Nach der Position "67360" wird die folgende Position eingefügt:

"67.515057.583-34-3Monomethylzinn tris(ethylhexylthioglycolat)SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet als Zinn)".

k) Nach der Position "68860" wird die folgende Position eingefügt:

"69.160014.666-94-5CobaltoleatSML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet als Cobalt)".

l) Die Position "76680"

76680068132-00-3Hydriertes PolycyclopentadienSML = 5 mg/kg [1]

wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

m) Vor der Position "77440" wird die folgende Position eingefügt:

"76.681-Polycyclopentadien, hydriertSML = 5 mg/kg [1]".

n) Nach der Position "85920" wird die folgende Position eingefügt:

"85.950037.296-97-2Magnesium-Natrium-FluoridsilikatSML = 0,15 mg/kg (berechnet als Fluorid). Darf nur in jenen Schichten mehrschichtiger Materialien verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen."

o) Nach der Position "94560" wird die folgende Position eingefügt:

1"95.265227.099-60-71,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzolSML =0,05 mg/kg".

8. Die Anlage 3 Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:

a) Nach der Position "23547" wird die folgende Position eingefügt:

"24.903Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert

Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 28. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 114 S. 15))".

b) Nach der Position "40320" wird die folgende Position eingefügt:

"43.480Aktivkohle

Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 22. September 1995 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/33/EG vom 20. März 2006 (ABl. EU Nr. L 82 S. 10), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann."

c) Nach der Position "47210" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"64.990Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%
67.155Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4*-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4*-Bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4*-Bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %):

(23-27 %):(13-17 %)".

d) Nach der Position "76721" werden die folgenden Positionen eingefügt:

"76.815Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-%
76.845Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%".

e) Nach der Position "77895" wird die folgende Position eingefügt:

"79.600Polyethylenglycoltridecyletherphosphat

Polyethylenglycol(EO 5 11)tridecyletherphosphat(mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO 5 11)-tridecylether".

9. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:

altneu
[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. "[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38.000, 42.400, 64.320, 66.350, 67.896, 73.040, 85.760, 85.840, 85.920 und 95.725."

b) Die Anmerkung [14] wird wie folgt gefasst:

altneu
[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170. "[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44.960, 68.078, 69.160, 82.020 und 89.170."

c) Die Anmerkung [16] wird wie folgt gefasst:

altneu
[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599. "[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49.595, 49.600, 67.520, 67.515 und 83.599."

d) Nach der Anmerkung [34] werden die Anmerkungen [35] bis [40] hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 30. November 2006

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/ EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 35).