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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung *

Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 3011)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 35 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

"(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.

(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)

Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können

    1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1,
      bb) Maltodextrine auf Weizenbasis 1,
      cc) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
      dd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
    2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
      bb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
    4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird,
      bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
    5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1,
      bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
      cc) Phytosterine und Phytosterinester, gewonnen aus pflanzlichen Ölen, die aus Sojabohnenquellen stammen,
      dd) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
    7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose); ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
      bb) Laktit,
      cc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
    8. Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
      bb) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
    9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Sellerieblatt- und -samenöl,
      bb) Selleriesamenoleoresin;
    10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007:
      aa) Senföl,
      bb) Senfsamenöl,
      cc) Senfsamenoleoresin;
    11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
  1. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3.

___________

1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.

"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)

Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können

    1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
      aa) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1,
      bb) Maltodextrine auf Weizenbasis 1,
      cc) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
      dd) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
    2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    4. Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
      aa) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
      bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
    5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    6. Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
      aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1,
      bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alphaTocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
      cc) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
      dd) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
    7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
      aa) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
      bb) Lactit;
    8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
      Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
    9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;
    13. Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
    14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
  1. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3.

_______
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht."

Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung

In Anlage 2 Teil C der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, wird in den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 in Spalte g jeweils die Angabe "31.12.2007" durch die Angabe "31.12.2009" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinien