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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *)
Vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3263)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2007 (BGBl. I S. 2291), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten; 2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren; 3. Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen; 4. Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen. | "(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
|
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Für "nährwertbezogene Angabe", "gesundheitsbezogene Angabe" und "Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos" im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3)."
2. In § 4a Abs. 1 werden nach den Wörtern "Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a" ein Komma und die Wörter "eine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3" eingefügt.
3. In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlagen 2 und 9" ersetzt.
4. § 14c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14c
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen. (2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein zugrunde zu legen. (3) Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt der Kuhmilch zugrunde zu legen. (4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, dass für die Bereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist. | " § 14c
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. (3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach Absatz 2 aus den
hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen. (4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind." |
5. Die §§ 14e und 14f
§ 14e Einschränkungen der Werbung 06(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die
- nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;
- darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
- die Begriffe "humanisiert", "maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet;
- den Begriff "adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
- andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;
- die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
- andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
- Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;
- nicht einen deutlich sichtbaren und als "wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
- die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
§ 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken 06
(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:
- den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
- die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
- die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
- die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
- erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.
werden aufgehoben.
6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Abschnitt Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften Kenntlichmachung von Zusatzstoffen | "Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung". |
7. § 22a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22a
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung
nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebracht werden. (2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
enthält. (3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
angebracht ist. (4) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
angebracht ist. (5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
enthalten sind. | " § 22a
(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Säuglingsanfangsnahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung "Säuglingsmilchnahrung" in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung "Folgenahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung "Folgemilch" in den Verkehr gebracht werden. (2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
enthält. (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
enthalten sind. (4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen." |
8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4" durch die Angabe " § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a
(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über
(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht."
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung oder | "g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung," |
bb) Nach Buchstabe g wird folgender neuer Buchstabe h eingefügt:
"h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder".
cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4, | "g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a". |
c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe h wird die Angabe " § 22a Abs. 1, 3 oder 5" durch die Angabe " § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 1; in ihr wird Buchstabe d wie folgt gefasst:
alt | neu |
"d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder". |
bb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 3; in ihr wird die Angabe " § 14e" durch die Angabe " § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe " § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1" ersetzt. Das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
e) In Absatz 8 werden
aa) nach der Angabe " § 4 Abs. 1" das Wort "oder" durch ein Komma und
bb) die Angabe " § 14a Abs. 3" durch die Angabe " § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c"
ersetzt.
11. Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt:
" § 28
(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden."
12. In Anlage 6 wird in der Kategorie "Mineralstoffe" die Position für "Mangan" wie folgt gefasst:
"Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100 | 12 | 120 | 50 | 500". |
13. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "zu § 7 Abs. 1 Nr. 2," wird die Angabe " § 7b Abs. 1 und 2," eingefügt.
b) In der Liste "1. Vitamine" werden für die Vitaminverbindung "Beta-Carotin" in Spalte 3 die Wörter "Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" eingefügt.
c) In der Liste "2. Mineralstoffe" wird in Spalte 2 nach der Mineralstoffverbindung "elementares Eisen" die Mineralstoffverbindung "Eisen-II-bisglycinat" eingefügt und nach der Mineralstoffverbindung "Natriumhydroxid"die Mineralstoffverbindung "Natriumtartrat" gestrichen; für die Mineralstoffverbindung "Eisen-II-bisglycinat" wird in Spalte 3 das Wort "Beikost" eingefügt.
d) In der Liste "3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen" werden
aa) nach dem Stoff "L-Carnitin und sein Hydrochlorid" in Spalte 1 der Stoff "L-Carnitin-L-Tartrat" und in Spalte 2 das Wort "Beikost",
bb) für den Stoff "L-Arginin und sein Hydrochlorid" in Spalte 2 die Wörter "Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung"
eingefügt.
14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
.
1. Physiologischer Brennwert
2 . Eiweiß Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten. Der "chemische Index" ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten
Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. 2.3 Anfangsnahrung aus Sojaprotein, allein oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung dürfen nur Sojaproteinisolate verwendet werden. Der chemische Index muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen. 2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet. 3 . Fett
3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
3.2 Laurinsäure
3.3 Myristinsäure
3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)
3.5 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen. 3.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 3.8Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 %) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. 4 . Kohlenhydrate
4.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
4.2 Lactose
Diese Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. 4.3 Saccharose
4.4 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
5 . Mineralstoffe 5.1 Anfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen
5.2 Anfangsnahrung aus Sojaproteinen, allein oder als Mischung mit KuhmilchproteinenEs gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:
6 . Vitamine
7 . Folgende Nukleotide können verwendet werden:
| "Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
Grundzusammensetzung von Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis. 1. Brennwert
2. Eiweiß Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25). 2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen. 2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen. 1) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen. 2) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen. Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. 2.4 Aminosäuren In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet. 3. Taurin Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein. 4. Cholin
5. Fett
5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
5.2 Laurinsäure und Myristinsäure
5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen. 5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
5.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen. 5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein. 6. Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein. 7. Inositol
8. Kohlenhydate
8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
8.2 Lactose
Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. 8.3 Saccharose Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen. 8.4 Glucose Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen. 8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
9. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden. 10. Mineralstoffe 10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und höchstens 2 : 1. 10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
11. Vitamine
12. Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:
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15. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
.
1. Physiologischer Brennwert
2 . Eiweiß Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten
Der chemische Index der enthaltenen Proteine muss mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Der "chemische Index" ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäuren des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anlage 12. 3 . Fett
3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
3.2 Laurinsäure
3.3 Myristinsäure
3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)
Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz. 3.5 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen. 3.6 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 4. Kohlenhydrate
4.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 4.2 Lactose
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. 4.3 Saccharose, Fructose, Honig
5 . Mineralstoffe 5.1 Eisen, Jod
5.2 Zink 5.2.1 Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung
5.2.2 Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, allein oder mit Kuhmilch gemischt
5.3 Sonstige Mineralstoffe Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in dem-selben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist in Anlage 14 die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben. 5.4 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0. 6. Vitamine
7. Folgende Nukleotide können verwendet werden:
| "Anlage 11
(zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis. 1. Brennwert
2. Eiweiß Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25). 2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. 2.4 Aminosäuren In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet. 3. Taurin Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein. 4. Fett
4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
4.2 Laurinsäure und Myristinsäure
4.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen. 4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen. 4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
4.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen.
Das Verhältnis 4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein. 5. Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein. 6. Kohlenhydrate
6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 6.2 Lactose
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt. 6.3 Saccharose, Fructose, Honig
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen. 6.4 Glucose Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen. 7. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden. 8. Mineralstoffe 8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens 2 : 1 betragen. 8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
9 Vitamine
10. Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:
|
16. Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und100 kcal:
| "Anlage 12
(zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
|
17. Die Anlagen 13 und 14 werden aufgehoben.
Aminosäurenzusammensetzung von Casein und Muttermilch Anlage 13
(zu § 14c Abs. 2 und 3; Anlage 10 Nr. 2.3 und Anlage 11 Nr. 2)Die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g Protein) ist folgendermaßen:
Casein 1 Muttermilch 1 L-Arginin 3,7 3,8 L-Cystin 0,3 1,3 L-Histidin 2,9 2,5 L-Isoleucin 5,4 4,0 L-Leucin 9,5 8,5 L-Lysin 8,1 6,7 L-Methionin 2,8 1,6 L-Phenylalanin 5,2 3,4 L-Threonin 4,7 4,4 L-Tryptophan 1,6 1,7 L-Tyrosin 5,8 3,2 L-Valin 6,7 4,5 1) Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383.
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Mineralstoffgehalt der Kuhmilch Anlage 14
(zu § 14c Abs. 3; Anlage 11 Nr. 5.3)Als Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, ausgedrückt je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse und je g Proteine:
je 100 g fettfreier
Milchtrockenmasseje g Proteine Natrium (mg) 550 15 Kalium (mg) 1 680 43 Chlorid (mg) 1 050 28 Calcium (mg) 1 350 35 Phosphor (mg) 1 070 28 Magnesium (mg) 135 3,5 Kupfer (µg) 225 6 Jod 1 - - 1) Gehalt sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung.
18. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| "Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c)
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
" |
19. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| "Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
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20. In Anlage 20 Nr. 4.1 wird nach der Angabe "(200 mg/100 kcal)" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
21. Es wird folgende Anlage 24 angefügt:
"Anlage 24
(zu § 14c Abs. 3)
Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein
1. Proteingehalt
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25
mindestens | höchstens |
0,44 g/100 kJ | 0,7 g/100 kJ |
(1,86 g/100 kcal) | (3 g/100 kcal) |
2. Proteinquelle
Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
3. Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. EU Nr. L 401 S. 1).