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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom 30. April 2008
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.05.2008 S. 784)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3c ersetzt:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:
| "3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
3a. Kunststoff:
3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff: 3c. fettfreie Lebensmittel: **) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. | "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden." |
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für jede Kunststoffschicht."
cc) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 5" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. | "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden." |
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz angefügt:
"Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und 4 nicht auf die Schichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind. Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind. Ist für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist; | "2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus
wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen zu berücksichtigen sind,". |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist für Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 Nr. 2 für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Soweit für einen Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff mit einer funktionellen Barriere in einer oder mehreren Schichten, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und von diesen durch die funktionelle Barriere getrennt sind, andere als die in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannten Stoffe verwendet werden, darf die Migration dieser Stoffe 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder Simulanzlösemittels nicht überschreiten. Die Migration wird bestimmt mit einer Analysenmethode nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der Migrationswert ist in Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch."
b) Die bisherigen Absätze 1a bis 1c werden die neuen Absätze 1b bis 1d.
c) In dem neuen Absatz 1b wird nach den Wörtern "dürfen diese Stoffe nicht" die Wörter "aus dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff" eingefügt.
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen.
In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:
| "(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Simulanzlösemittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder des Simulanzlösemittels übergehen.
Die Höchstmenge beträgt jedoch 10 Milligramm pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Lebensmittelbedarfsgegenstandes für
Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung zu kommen oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden." |
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
alt | neu |
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen. | "(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist. Die Erklärung muss vom Hersteller oder dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach Maßgabe der Anlage 12 enthalten.
Der Hersteller oder der für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche hat den zuständigen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Lebensmittelbedarfsgegenstände den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen die ermittelten Ergebnisse und eine Beschreibung der Prüfbedingungen, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.
Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.
(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. | "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend." |
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird nach der Angabe "entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ", auch in Verbindung mit Satz 5," eingefügt.
bb) In der Nummer 4 wird nach der Angabe "entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1" die Angabe ", auch in Verbindung mit Satz 4," eingefügt.
cc) In der Nummer 6 wird die Angabe "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet oder".
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7
(7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt. | "(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:
|
8. In Anlage 1 wird nach der laufenden Nummer 8 die folgende Nummer 9 angefügt:
"9. | Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff | Azodicarbonamid CAS.-Nr. 000123-77-3 Ref.-Nr. 36640". |
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird in den Erläuterungen zu den Tabellen im Abschnitt 2 Teil B die Angabe "1. Januar 2004" durch die Angabe "1. Mai 2008" ersetzt.
b) In den "Erläuterungen zu den Tabellen" wird in der Spalte "Erläuterung" bei der Nummer 4 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung zu kommen oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die SML-Werte in Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben."
c) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In der Position "12786" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer Füllstoffe | "Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen". |
bb) Nach der Position "15250" wird die folgende Position eingefügt:
"15267 | 000080-08-0 | 4,4*-Diaminodiphenylsulfon | SML = 5 mg/kg". |
cc) In der Position "16450" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML = 0,05 mg/kg | "SML = 5 mg/kg". |
dd) Nach der Position "21940" wird die folgende Position eingefügt:
"21970 | 000923-02-4 | N-Methylolmethacrylamid | SML = 0,05 mg/kg". |
ee) Nach der Position "24880" wird die folgende Position eingefügt:
"24886 | 046728-75-0 | 5-Sulfoisophthalsäure, Monolithiumsalz | SML = 5 mg/kg und für Lithium SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)". |
ff) In der Position "25900" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML = 0,05 mg/kg | "SML = 5 mg/kg". |
d) In Abschnitt 1 Teil B wird die Position "21970" einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
1 | 2 | 3 | 4 |
21970 | 00923-02-4 | N-Methylolmethacrylamid |
e) In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt. | "- Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt (Polymerisationshilfsmittel)." |
f) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "38879" wird die folgende Position eingefügt:
"38885 | 002725-22-6 | 2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-6- (2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-1,3,5-Triazin | SML = 0,05 mg/kg. Nur für wässrige Lebensmittel". |
bb) Nach der Position "41960" wird die folgende Position eingefügt:
"42080 | 1001333-86-4 | Ruß | 1". |
cc) In der Position "45200" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer) | "SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer) und SML = 1 mg/kg [11] (berechnet als Jod)". |
dd) Nach der Position "45640" wird die folgende Position eingefügt:
"45705 | 166412-78-8 | 1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester". |
ee) Nach der Position "61840" wird die folgende Position eingefügt:
"62020 | 1007620-77-1 | 12-Hydroxystearinsäure, Lithiumsalz | SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)". |
ff) Nach der Position "71720" wird die folgende Position eingefügt:
"71960 | 003825-26-1 | Perfluoroctansäure, Ammoniumsalz | Nur bei Mehrweggegenständen, die bei hohen Temperaturen gesintert werden, zu verwenden". |
gg) Nach der Position "74480" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"74560 | 000085-68-7 | Phthalsäure, Benzylbutylester | Nur zu verwenden als
SML = 30 mg/kg Simulanzlösemittel 2 |
74640 | 000117-81-7 | Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester | Nur zu verwenden als
SML = 1,5 mg/kg Simulanzlösemittel 2 |
74880 | 000084-74-2 | Phthalsäure, Dibutylester | Nur zu verwenden als
SML = 0,3 mg/kg Simulanzlösemittel 2 |
75100 | 068515-48-0
028553-12-0 | Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9. | Nur zu verwenden als
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel2) [42] |
75105 | 068515-49-1
026761-40-0 | Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C9 C11-Alkoholen, über 90 % C10 | Nur zu verwenden als
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlösemittel2) [42]". |
hh) In der Position "76845" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 | "Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten. 1". |
ii) Nach der Position "79600" wird die folgende Position eingefügt:
"79920 | 1106392-12-5 009003-11-6 | Poly(ethylenpropylen)glykol". |
jj) Nach der Position "81060" wird die folgende Position eingefügt:
"81500 | 1009003-39-8 | Polyvinylpyrrolidon | 1". |
kk) In der Position "81760" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer) | "SML = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)". |
ll) Nach der Position "93720" wird die folgende Position eingefügt:
"93760 | 1000077-90-7 | Tri-n-butylacetylcitrat". |
mm) Nach der Position "95000" wird die folgende Position eingefügt:
"95020 | 006846-50-0 | 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldi-isobutyrat | SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur in Einweghandschuhen zu verwenden". |
nn) Nach der Position "95270" wird die folgende Position eingefügt:
"95420 | 745070-61-5 | 1,3,5-Tris(2,2-dimethylpro-panamido)-benzol | SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel". |
oo) In Abschnitt 2 Teil A wird nach den Erläuterungen zu Fußnote 1) die folgende Fußnote 2) angefügt:
"2) Die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte erfolgt an Simulanzlösemitteln. Abweichend hiervon kann diese Überprüfung an Lebensmitteln erfolgen, sofern diese noch nicht mit dem Lebensmittelbedarfsgegenstand in Berührung gekommen sind und sie vorab auf das Phthalat untersucht wurden und der dabei festgestellte Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt."
g) Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe "1. Juli 2006" durch die Angabe "1. Mai 2008" ersetzt.
bb) Nach der Position "46640" wird die folgende Position eingefügt:
"47500 | 153250-52-3 | N,N*-Dicyclohexyl-2,6-naphthalin-dicarboxamid | SML = 5 mg/kg". |
cc) In der Position "47600" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML = 12 mg/kg | "SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid". |
dd) In der Position "67360" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
SML = 24 mg/kg | "SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid". |
ee) Nach der Position "71935" wird die folgende Position eingefügt:
"72081/10 | - | Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert) | SML = 5 mg/kg [1] 1". |
ff) Die Position "76681" einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.
76681 | - | Polycyclopentadien, hydriert | SML = 5 mg/kg [1] |
gg) Nach der Position "93280" wird die folgende Position eingefügt:
"93970 | - | Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat) | SML = 0,05 mg/kg". |
h) Abschnitt 5 Teil A wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil A. Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen
Bedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht, die unter Verwendung aromatischer Isocyanate oder durch Diazokupplung gewonnener Farbstoffe hergestellt werden, dürfen primäre aromatische Amine (ausgedrückt als Anilin) nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG: 0,02 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz, analytische Toleranz eingeschlossen). Von dieser Beschränkung ist jedoch der Migrationswert der in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine ausgenommen. | "Teil A. Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht." |
i) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "40320" wird die folgende Position eingefügt:
"42080 | Ruß
|
bb) Nach der Position "67155" wird die folgende Position eingefügt:
"72081/10 | Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)
Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung. Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C |
cc) In der Position "76845" wird in Spalte 2 die Angabe "0,05 Gew.-%" durch die Angabe "0,5 Gew.-%" ersetzt.
dd) Nach der Position "79600" wird die folgende Position eingefügt:
"81500 | Polyvinylpyrrolidon
Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 339 S. 1) festgelegten Reinheitskriterien entsprechen." |
j) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. | "[8] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400, 62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725." |
bb) Nach der Anmerkung [40] werden die folgenden Anmerkungen angefügt:
"[41] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.
[42] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105."
10. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 "Verfahren" die Angabe "Stand Mai 1991" durch die Angabe "Stand März 2008" ersetzt.
11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage 12 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2)
Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1
Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff, auf den sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.