DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 *

Vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2358)



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ÖLG - Öko-Landbaugesetz
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes

Das Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau oder die biologische Landwirtschaft nach Artikel 5 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind."(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
  1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind,
  2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Ermächtigungen 06

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
  2. soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens,
  3. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
  2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.
" § 2 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
  2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
  2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind."

3. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Aufhebung bisherigen Bundesrechts

Das Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.