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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts
Vom 14. Juli 2009
(BAnz. Nr. 104 vom 17.07.2009 S. 2432)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der AVV Lebensmittelhygiene
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) In den Zulassungsbescheid werden unabhängig von den Anforderungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 ergeben, mindestens Auflagen aufgenommen, die den Lebensmittelunternehmer dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten. | "(6) Die zuständige Behörde soll im Zulassungsbescheid auf die sich aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergebenden Pflichten des Lebensmittelunternehmers hinweisen, insbesondere darauf, dass die zuständige Behörde mindestens von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten ist." |
§ 4 Kontrollen zugelassener Betriebe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)Der für den Betrieb Verantwortliche ist darüber zu informieren, dass folgende, vom Betrieb in einem der Art und der Größe des Betriebes angemessenen Umfang zu führende Unterlagen im Rahmen der Überprüfung von zugelassenen Betrieben durch Sachverständige der Europäischen Kommission regelmäßig gefordert werden:
- im Falle aller zugelassenen Betriebe
- der maßstabsgetreue Betriebsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung,
- der Trinkwasserversorgungsplan mit Markierung und Nummerierung der Zapfstellen sowie Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Abwasserentsorgungsplan,
- die Reinigungs- und Desinfektionspläne mit Nachweisen über durchgeführte Erfolgskontrollen,
- der Schädlingsbekämpfungsplan mit Beschreibung der Bekämpfungsstellen, Angabe der verwendeten Bekämpfungsmittel sowie Nachweise über Art und Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen,
- die Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes,
- das Schulungsprogramm nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 in Verbindung mit dem Nachweis der Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung und die Dokumentation der letzten Belehrung nach § 43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Dokumentation der Temperaturregistrierung,
- das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) mit einem Register für den Eingang der Schlachttiere oder der Lebensmittel tierischen Ursprungs,
- das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit einem Register für den Ausgang der Produkte,
- as Register für die nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verarbeitenden oder zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte und
- im Falle zugelassener Verarbeitungs- und Herstellungsbetriebe zusätzlich
- eine schriftliche Darstellung des Herstellungsverfahrens mit Angabe der Prozessstufen (für jede Produktart),
- die Gefahrenanalyse und Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte für jede Produktlinie,
- das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Kontrollpunkte.
Die zuständige Behörde sollte die in Satz 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen erläutern können.
wird aufgehoben.
3. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und es wird folgender Absatz angefügt:
(2) Im Falle der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt § 2 Absatz 7 entsprechend. Soweit die Zulassung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt wird, gilt zusätzlich § 2 Absatz 5 Satz 3 entsprechend."
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Die zuständige Behörde kann den ungekühlten Transport von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren von einem Schlachthof oder einem Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, zu verarbeitenden Betrieben aus dem technologischen Grund der Erhaltung der Wasserbindungsfähigkeit genehmigen. In der Genehmigung ist der abgebende und aufnehmende Betrieb anzugeben. | " § 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Genehmigt die zuständige Behörde nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 den ungekühlten Transport von Fleisch zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse, so sind in der Genehmigung der abgebende und der aufnehmende Betrieb, die Art der herzustellenden Fleischerzeugnisse sowie die höchstens zulässige Menge ungekühlt zu transportierenden Fleisches anzugeben." |
5. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 6
Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung
§ 15 Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
(1) Die Genehmigung nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kann Betrieben, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, auch in Fällen erteilt werden, in denen der Lebensmittelunternehmer eine die Durchführung der für die Genehmigung der Ausnahme erforderlichen Risikoanalyse betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anwendet und dies dokumentiert. Die Genehmigung nach Satz 1 sollte auf Betriebe beschränkt werden, die
wöchentlich herstellen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen, ob
werden. Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle eines Lebensmittelunternehmens mit mehr als einem Betrieb zusätzlich berücksichtigen, dass bereits für einen anderen Betrieb dieses Lebensmittelunternehmens eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist."
6. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7 und in ihm wird der bisherige § 15 der neue § 16.
7. In der Inhaltsübersicht zu den Anlagen werden die Wörter "Anlage 1.6 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen und Gerbereien" durch die Wörter "Anlage la Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien" ersetzt.
8. Anlage 1.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile "Anhang II Kapitel I Nummer 2 Buchstabe c" wird in der Spalte "Auslegung" in Satz 2 das Wort "mindestens" durch die Wörter "zum Beispiel" ersetzt.
b) Die Zeile "Anhang II Kapitel I Nummer 5"
Anhang II Kapitel I Nr. 5 "Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein." 1.4 Belüftung Eine ausreichende und angemessene Belüftung wird nicht gewährleistet, wenn Türen zum Lüften genutzt werden.
wird aufgehoben.
c) In der Zeile "Anhang II Kapitel VIII Nummer 1" wird in der Spalte "Auslegung" Unterabsatz 4 Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn das Herstellen und Behandeln dieser Lebensmittel
erfolgt. | "Dies gilt nicht, soweit diese Lebensmittel
|
9. In Anlage 1.2 wird in der Zeile "Anhang II Kapitel I Nummer 9" in der Spalte "Auslegung" in Satz 1 das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt.
10. Die bisherige Anlage 1.6 wird die neue Anlage 1.a und in ihr werden
a) die Überschrift wie folgt gefasst:
"Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien",
b) in den Zeilen "Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe a" und "Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 Buchstabe a" in der Spalte "Auslegung" jeweils die Angabe "Anlage 1.6 Nummer 2.1" durch die Angabe "Anlage 1a Nummer 2.1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "und weinrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2004 (GMBl. S. 1169)" durch die Wörter " , weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) (AVV RÜb)" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "AVV Rahmen-Überwachung" durch die Angabe "AVV RÜb" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der AVV Lebensmittelhygiene und der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung jeweils neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.