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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *

Vom 1. Oktober 2010
(BGBl. Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1306)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) Nummer 3

3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c

c Diabetes mellitus,

wird aufgehoben.

b) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buchstaben c bis e.

c) Die Wörter "; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden" werden gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter ", frische Backwaren für Diabetiker" gestrichen.

4. § 12 wird aufgehoben.

§ 12

(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein,
  2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen

  1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
  2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt,
  3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt.

(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen

  1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen,
  2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,
  3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern

gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt.

5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21 a, 22a oder 22b erfasst werden."

6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Diätetische Lebensmittel" die Wörter " , ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt.

7. Die §§ 20 und 20a

§ 20

(1) (weggefallen)

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind.

(3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.

§ 20a

Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht

  1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,
  2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.

werden aufgehoben.

8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter "mehr als 15 Prozent" durch die Wörter "mindestens 15 Prozent" ersetzt.

9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Angaben " § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2" durch die Angabe " § 21 Absatz 2" ersetzt.

10. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b

a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,
b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker
,

sowie Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c

b) § 20 Abs. 3,
c) § 20a Satz 1
,

werden aufgehoben.

11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden."

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Position"Vitamin A" werden in Spalte 3 die Buchstaben d und e

d) bei Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 1,2 Milligramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol

e) bei Lebensmitteln auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt bis zu 3 Milligramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Retinol

aufgehoben.

bb) In der Position "Vitamin D" wird in Spalte 3 der Buchstabe c

c) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt bis zu 15 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Calciferol

aufgehoben.

cc) In der Position"Vitamin E" werden in Spalte 3 die Wörter "Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milligramm des verzehrfertigen Erzeugnisses" gestrichen.

b) In der Kategorie 2 werden in der Position "Jod" in Spalte 3 die Buchstaben b und c

b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt höchstens 150 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod

c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkinder insgesamt höchstens 300 Mikrogramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod

und in Spalte 4 die Buchstaben a und b

a) bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Granulat oder trinkfertig angeboten werden, mindestens 130 Mikrogramm bezogen auf die Tagesverzehrmenge, berechnet als Jod

b) für Säuglingsflaschennahrung insgesamt mindestens 50 Mikrogramm pro Liter des verzehrfertigen Erzeugnisses, berechnet als Jod

aufgehoben.

13. In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter "Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder" durch die Wörter "Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder" ersetzt.

14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" durch die Wörter "Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1" ersetzt.

b) Folgende Fußnote wird angefügt:

"1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden."

15. In Anlage 16 wird die Angabe "(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)" durch die Angabe "(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt.

16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter "an Getreide- und Knollenstärkeprodukten" durch die Wörter "an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden" ersetzt.

17. Anlage 24 wird wie folgt geändert:

a) Im Titel werden die Wörter "und Proteinverarbeitung" durch die Wörter "sowie Proteinverarbeitung und -qualität" ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

 Je 100 kJ 1Je 100 kcal
Arginin1669
Cystin624
Histidin1145
Isoleucin1772
Leucin37156
Lysin29122
Methionin729
Phenylalanin1562
Threonin1980
Tryptophan730
Tyrosin1459
Valin1980
1) 1 kJ = 0,239 kcal."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Diätverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.