Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
*

Vom 24. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 519)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."

2. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort "mit" das Wort "inländischem" eingefügt.

3. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf

  1. Auszeichnungen
    1. der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und
  2. der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
  3. folgende Gütezeichen:
    1. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch

  1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,
  2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist.

(2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

  1. Qualitätswein 1.000 Liter,
  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
  4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

  1. Auszeichnungen
    1. der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. und
    2. der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen,
  2. wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
  3. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.

" § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur in der Kennzeichnung inländischen Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.

(2) Es muss sich

  1. um
    1. eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
  2. um folgende Gütezeichen:
    1. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
    2. ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen

    handeln. Im Falle des Satzes 1

  3. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
  4. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50

erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.

(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

  1. Qualitätswein 1.000 Liter,
  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
  4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.

(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.

(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger."

4. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Hinweis gibt oder eine Auszeichnung angibt oder"a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,"

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ferner dürfen Spirituosen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Verwendung des Namens einer anderen geografischen Angabe als einer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angabe in Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Angabe auch um eine geografische Angabe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 handelt.

(3) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder ein Geist im Sinne des Anhangs II Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2 Spalte 3 genannten Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur Verkehrsbezeichnung nach Anhang II Nummer 9 Buchstabe f oder g oder Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verwendet werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktkategorie nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 der Obstbrand oder Geist in der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort aus Früchten hergestellt ist, die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stammen, und den in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2 Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt aufweist."

2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 3
Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.