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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften *

Vom 27. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1608)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird jeweils das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Weitere Ermächtigungen" § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit".

c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt:

" § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung".

d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen".

e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende § 38a betreffende Zeile eingefügt:

" § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel".

f) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende § 44a betreffende Zeile eingefügt:

" § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen".

g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende Zeile angefügt:

" § 75 Übergangsregelungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen,"2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

  1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, oder
  2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 17) geändert worden ist" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können."Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16), die durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 17) geändert worden ist."

bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.

cc) Satz 3

Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
  1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe),
  2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61, L 345 vom 14.12.1988 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist"
  3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ">ABl. EU Nr. L 338 S. 4)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

altneu
 12.Einzelfuttermittel:
einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind,

13. Mischfuttermittel:
Stoffe in Mischungen, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden,

"12. Einzelfuttermittel:
Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4) geändert worden ist,

13. Mischfuttermittel:
Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,"

b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 15. Futtermittel-Zusatzstoffe:
Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist,
"15. Futtermittelzusatzstoffe:
Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) geändert worden ist,"

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c und Nummer 3 wird jeweils das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7) bleiben unberührt."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden

aaa) die Wörter "an Lebensmittel-Zusatzstoffen" durch die Wörter "an Lebensmittelzusatzstoffen" und

bbb) die Wörter "für Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch die Wörter "für Lebensmittelzusatzstoffe"

ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoffen" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3," durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3," ersetzt.

9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
  1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 582/2009 (ABl. Nr. L 175 vom 04.07.2009 S. 5) geändert worden ist bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
  2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
  3. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
  4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
  5. .
    1. nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
    2. als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder, sofern solche Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht festgesetzt worden sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt nicht, soweit

  1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
    1. Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind und diese nicht überschritten werden oder
    2. nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden,
  2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden ist, aufgeführt sind und die für diese dort festgelegten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

  1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
  2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
  3. .
    1. nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,
    2. als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.
"(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
  1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere
    1. im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1),
    2. in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 11) gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union oder
    3. in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,

    festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden,

  2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
    1. im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
    2. in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union

    als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,

  3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden oder
  4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

  1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
  2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder
  3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffe" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden

aaa) die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt und

bbb) folgende Buchstaben d und e angefügt:

"d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken,

e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buchstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe " § 41 Absatz 4" ersetzt.

11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 14)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 16)" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist," durch die Wörter "soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist," ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" und

bb) in Nummer 2 das Wort "müssen" durch das Wort "müssen," ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden

a) jeweils Buchstabe a aufgehoben und

2a die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,

3a die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,

b) die bisherigen Buchstaben b und c jeweils die neuen Buchstaben a und b.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 147 S. 1)" durch die Angabe "(ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
  2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,
  3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
  4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.

(2) Es ist ferner verboten,

  1. nachgemachte Futtermittel,
  2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
  3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen.

" § 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung

Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben."

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel," durch die Wörter "Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Futtermittel" durch die Wörter "Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt."

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Diätfuttermittel dürfen nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.

(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.

werden aufgehoben; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 1 und 2.

b) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter "im Übrigen" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die einer durch

a)eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a,

b)eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buchstabe b,

c)eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 3,

d)ine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 12 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder

"2. die einer durch

a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,

b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,

c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,

d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder".

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Futtermittel-Zusatzstoff" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoff" ersetzt.

cc) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 23 Nummer 3" durch die Angabe " § 23a Nummer 3" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Angabe "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:

altneu
  § 23 Weitere Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. den Höchstgehalt an
    1. unerwünschten Stoffen,
    2. Mittelrückständen festzusetzen,
  2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,
  3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,
  4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
  5. bestimmte Futtermittel
    1. allgemein,
    2. für bestimmte Zwecke oder
    3. für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
  6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,
  7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
  8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
  9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln
    1. zu verbieten,
    2. zu beschränken,
    3. von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
    4. von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,
  10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,
  11. Anforderungen an
    1. Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,
    2. Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung
  12. festzusetzen,
  13. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,
  14. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
  15. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,
  16. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen oder Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,
  17. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
" § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzusetzen,
  2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
  3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,
  4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln.

§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzusetzen,
  2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,
  3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,
  4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
  5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,
  6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
  7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
  8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln
    1. zu verbieten,
    2. zu beschränken,
    3. von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
    4. von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,
  9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,
  10. Anforderungen an
    1. Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,
    2. Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung

    festzusetzen,

  11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,
  12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen."

19a. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen

Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt."

20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Erzeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbesondere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzuhalten oder der zuständigen Behörde auf Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu regeln."

23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

  1. dieses Gesetzes,
  2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
  3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des Unternehmens,
  2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung,
  3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln."

24. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. Nr. L 278 vom 21.10.2008 S. 6)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten" durch die Wörter "festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 558/2010 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 18)" ersetzt.

24a. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

  1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder
  2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates

vorliegt."

25. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "nachgewiesen wurde" durch die Wörter "nachgewiesen worden ist" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder"1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder".

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)" durch die Wörter "Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" ersetzt.

26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Kopien" durch die Wörter "sonstige Vervielfältigungen" ersetzt.

b) In Nummer 4

personenbezogene Daten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufgezeichnet werden;

wird der zweite Halbsatz gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende personenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:

  1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
  2. Namen von Beschäftigten.

Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten."

27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in Rechtsverordnungen" durch die Wörter "in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen" ersetzt.

28. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 178/2002" die Angabe " , auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "für die Überwachung" gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002" wird durch die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," ersetzt.

bbb) Die Angabe "Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002" wird durch die Angabe "Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," ersetzt.

ccc) Die Wörter "für die Überwachung" werden gestrichen.

bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002" durch die Angabe "Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten."

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1, 2 und 3 ersetzt:

altneu
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) N r. 178/2002

"1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a,

2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) N r. 1935/2004".

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden."Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
  1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
  2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
  3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
  4. § 1 Absatz 2

genannten Zwecke verwendet werden."

29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

  1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht,
  2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach Absatz 2 zu regeln."

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen,"2. Vorschriften

a) über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen,

b) über die Art der Probenahme zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln,"

bb) In Nummer 5 werden

aaa) nach den Wörtern "der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkts" die Wörter "oder ein anderer für ein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher" und

bbb) nach den Wörtern "entnommen wurde," die Wörter "oder eine Probenahme" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "von Erzeugnissen" die Wörter "oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmten Stoffe" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Buchstabe a" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

4. das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das Verfahren hierfür zu regeln."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist."

c) Absatz 3

(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, das für andere als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen kann, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die tierische Gesundheit durch die Verfütterung des Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

wird aufgehoben.

31. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 24b" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übermitteln die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risikoanalyse der ersuchenden Behörden ermittelten

  1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
  2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.

Insbesondere die Daten über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen und des Transportunternehmens umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsinformationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

32. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im einleitenden Satzteil, werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

33. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 23 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe " § 23a Nummer 1" ersetzt.

34. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,"4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,"

bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder"17. einer vollziehbaren Anordnung
  1. nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient, oder
  2. nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient,

zuwiderhandelt oder".

cc) In Nummer 18 wird die Angabe " § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe " § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 17)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14)" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert."2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4) geändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ebenso wird bestraft, wer

  1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34) verstößt, indem er
    1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
    2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeichneten Stoff zusetzt,
    3. entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet oder
  2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 7), ein Lebensmittel in Verkehr bringt."

35. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort "Lebensmittel-Zusatzstoff" durch das Wort Lebensmittelzusatzstoff" ersetzt.

bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 entgegen
  1. § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder
  2. § 19 Absatz 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
"11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt,"

cc) In Nummer 19 Buchstabe b werden die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" ersetzt.

dd) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende neue Buchstaben c und d werden angefügt:

"c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder

d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mischt oder" durch die Angabe "mischt," ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 14)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 16)" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:

"4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7) ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,

5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16), die durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder
  3. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit aa) Artikel 15, bb) Artikel 16, cc) Artikel 17 oder dd) Artikel 18 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
  2. entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet."

c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
  2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt."

36. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
  1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Nummer 1,
  2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 bis 21, Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
  1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
  2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder Nummer 6 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 6 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:

altneu
 6.entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 4 Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

7.entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 5 Einzelfuttermittel in den Verkehr bringt,

8.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. (weggefallen)

10. (weggefallen)

11.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

12.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

13.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

14.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

15.(weggefallen)

16. entgegen § 21 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

17.entgegen § 21 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

"6. entgegen § 21Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt,

11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,"

bb) Nummer 22 wird durch folgende Nummern 22 und 22a ersetzt:

altneu
 22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,"22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 oder in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,"

cc) In Nummer 25 wird die Angabe " § 23 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Angabe " § 23 Nummer 1" ersetzt.

dd) In Nummer 26 Buchstabe a werden die Angabe " § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder g" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g" und die Angabe " § 23 Nummer 5 bis 10 oder Nummer 12 bis 16" durch die Angabe " § 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" sowie die Angabe " § 35 Nummer 1" durch die Angabe " § 35 Nummer 1 oder Nummer 5" ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "bezieht," die Wörter " , jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe "Absatz 3 Satz 1" die Wörter " , jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt.

cc) In Buchstabe c werden nach der Angabe "Artikel 18 Absatz 3 Satz 2" die Wörter " , auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt.

dd) In Buchstabe d werden die Wörter "um die zuständigen Behörden zu unterrichten," angefügt.

ee) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:

"e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".

ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buchstaben f und g.

gg) Im neuen Buchstaben f werden nach den Wörtern "Artikel 20 Absatz 3 Satz 1" die Wörter " , auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt.

hh) Im neuen Buchstaben g werden nach den Wörtern "Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" die Wörter " , auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009," eingefügt und das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch folgende neue Buchstaben h und i ersetzt:

altneu
g) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder"h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen, oder

i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder".

d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Nummer 1 bis 18, 24 oder 25" durch die Wörter "Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 19, 20, 21, 22 oder 23" durch die Wörter "Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,
  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.

"(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."

37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "amtliche Sammlung" die Wörter "von Verfahren zur Probenahme und" eingefügt.

38. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 5

5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Absatz 2 und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden

aa) die Angabe "Nummer 1, 3 und 5" durch die
Angabe "Nummer 1 und 3" ersetzt und

bb) die Wörter " , in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3" gestrichen.

c) In Absatz 5 und 7 wird jeweils die Angabe "und 5" gestrichen.

39. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 2, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 9 und 10" durch die Wörter " § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 21 Absatz 6" durch die Angabe " § 21 Absatz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittelzusatzstoffe" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "und Absatz 4 Nummer 1" gestrichen.

40. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden.

(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 betroffen sind."

b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die neuen Absätze 10 bis 14.

41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe "70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Angabe "70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9" ersetzt.

42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt:

" § 75 Übergangsregelungen

(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61, L 345 vom 14.12.1988 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist. Das Bundesministerium macht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Es sind anzuwenden:

  1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
  2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
  3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,
  4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.

(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes:

  1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. Nr. L 50 vom 27.02.2010 S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung genannten Kongenere,
  2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch abzugeben, nachdem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat,
  3. die zuständigen Behörden der Länder haben die ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vorliegenden Untersuchungsergebnisse bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln.

In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1 festzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht jeweils die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

§ 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Nummern

1 das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846),
3 § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
4 die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18, 20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,
5 die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 16, 17 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, 32 Satz 2 und § 33a des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

und

7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a bis 15 und Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist,

aufgehoben.

b) Satz 2

Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist.

wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1 a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfahren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden sind, sind

  1. die §§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15, 16, 18, 20, 28, 28a, 29 Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 29a bis 29c, 30 und 32 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist, und
  2. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 13, 14, 16, 28, 29, 30 Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 30a bis 30c, 31 und 33a des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches übermittelten Ergebnisse,"4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittelten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,"

.

Artikel 4
Aufhebung der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung

Die Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch § 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Angabe " § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

2. § 34a

§ 34a Ausnahmegenehmigungen 10c 11c

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. die Bezeichnung des Futtermittels,
  3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
  4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
  5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
  6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates) über eine Untersuchung des Futtermittels;
  2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der vom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG , 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68).