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Regelwerk

Änderungstext

AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze
zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Juni 2012
(eBanz AT vom 08.06.2012 B 3)


siehe: BRDrS 661/11

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
AVV RÜB - AVV Rahmen-Überwachung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt:

" § 9a Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln".

b) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:

" § 11a Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen".

c) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle

§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs".

d) In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

e) Nach der § 22 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 22a und 22b betreffenden Zeilen eingefügt:

" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005".

f) Die Anlage 1 betreffenden Zeilen werden gestrichen.

g) Die Anlagen 2 bis 4 betreffenden Zeilen werden die Anlagen 1 bis 3 betreffenden Zeilen.

h) Nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile werden folgende, die Anlagen 4 und 5 betreffenden Zeilen eingefügt:

"Anlage 4 zu § 9a Absatz 3 - Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikoorientierten Probenahme bei Lebensmitteln

Anlage 5 zu § 14c Absatz 3 - Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009".

3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "weinrechtlicher" das Wort" , futtermittelrechtlicher" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "betroffen sind," die Wörter "und soweit hinsichtlich des § 5 Futtermittel betroffen sind," eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit diese Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Marktmechanismen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält."(8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Vorschriften Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Stützungsmaßnahmen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält."

d) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:

"(9a) Für Futtermittel gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist."

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig."(3) Für die Anerkennung und Benennung der amtlichen Prüflaboratorien sind die Länder zuständig."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007" gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien."

7. In § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1 " ersetzt.

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln

(1) Die risikoorientierte Durchführung der amtlichen Probenahme nach § 9 erfolgt bei Lebensmitteln nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Bei der risikoorientierten Probenplanung und Probenahme sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Mindestens 80 % des Probensolls nach § 9 Satz 3 Nummer 1 werden risikoorientiert geplant.
  2. In den Probenahmekonzepten sind Kriterien aus
    1. dem produktspezifischen Sektor,
    2. dem betriebsspezifischen Sektor und
    3. dem sonstigen Sektor
      angemessen zu berücksichtigen. Die Gewichtung oder der Grad der Verschränkung oder Verknüpfung der drei Sektoren richtet sich nach den Überwachungsgrundsätzen der Länder.
  3. In den aus den Überwachungsgrundsätzen der Länder resultierenden Konzepten sind mindestens die folgenden Kriterien angemessen zu berücksichtigen:
    1. Kriterien des produktspezifischen Sektors:
      • Sicherheit der betreffenden Produkte,
      • Täuschungsschutz,
      • sonstige fehlende Rechtskonformität der Produkte im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
    2. Kriterien des betriebsspezifischen Sektors: - Bedeutung des Betriebes,
      • Verhalten des Lebensmittelunternehmers, - regionale Strukturen,
    3. Kriterien des sonstigen Sektors:
      • Ernährungsrelevanz und
      • zukünftige Entwicklung.

(3) Die Erläuterungen und Begriffsbestimmungen der Anlage 4 sind bei der Vorbereitung der risikoorientierten Probenahme zu berücksichtigen."

9. In § 10 Absatz 4, § 15 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 und in § 22 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.

10. § 11 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Die § 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl. S. 937) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden."(9) § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 (AVV Monitoring 2011 - 2015) vom 15. Dezember 2010 (BAnz. S. 4364) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden."

11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen

(1) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln nach den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder melden dem Bundesamt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form die Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben, und zwar mindestens 50 % der im Land vorgesehenen Planproben für das jährlich zu aktualisierende Programm nach Absatz 2 zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen.

(3) Das Bundesamt fasst jährlich auf der Grundlage des Programms nach Absatz 1 die von den zuständigen Behörden der Länder übermittelten Angaben im Benehmen mit diesen und dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form zu einem aktualisierten nationalen Jahresprogramm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen zusammen und leitet dieses bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.

(4) Für eine einheitliche Meldung der zuständigen Behörden der Länder nach Absatz 3 stellt das Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung."

12. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle

§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen eine gemeinsame Liste von höchstens zwanzig TARIC-Codes zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die, unbeschadet der Kontrollen anderer Lebensmittel, vordringlich einer Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unterfallen sollen, sowie von dazugehörigen ergänzenden Risikoparametern (zum Beispiel Ursprungsland, Region, Versender) des jeweils betroffenen Lebensmittels. Das Bundesamt koordiniert die Erstellung der Liste nach Satz 1 und stellt das Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung über die Liste her. Die Liste nach Satz 1 wird nach Maßgabe der folgenden Absätze erstellt.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können zum Zweck der Vorbereitung der gemeinsamen Liste der Länder dem Bundesamt fortwährend Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs benennen, die vorrangig für eine Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Betracht kommen. Das Bundesamt führt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und übermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten über das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgeführten Lebensmittel an das Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zuständigen obersten Landesbehörden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt spätestens zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres die jeweils aktuelle gemeinsame Liste der Länder nach Absatz 1 Satz 1. Bei der Aktualisierung berücksichtigen die zuständigen obersten Landesbehörden die ihnen nach Absatz 2 Satz 4 übermittelten Daten des Statistischen Bundesamtes. Die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus anlassbezogen aktualisiert werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Kriterien für die Inhalte und zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste nach Absatz 1 Satz 1 werden von den zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmenplan des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1) Das Bundesamt übermittelt der zuständigen zentralen Zollstelle und nachrichtlich den zuständigen obersten Landesbehörden in der Regel zum 1. Juli und zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres die gemeinsame Liste der Lebensmittel nach § 14a Absatz 1 Satz 1, die für eine Warenuntersuchung im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen eine angemessene Information der weiteren zuständigen Behörden über die in Satz 1 genannte Liste sicher.

(2) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig in dem für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen Umfang über festgestellte Rechtsverstöße oder über den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei Sendungen, die sie im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kontrollieren.

(3) Die Handlungsanleitungen des Bundesministeriums der Finanzen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bleiben unberührt.

§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

(1) Zur Erstellung des Berichts nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 übermitteln die Behörden, die für die benannten Eingangsorte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zuständig sind, dem Bundesamt vierteljährlich bis spätestens zum 15. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlichen Informationen in nicht personenbezogener Form. Die Datenübermittlung erfolgt soweit möglich auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl S. 1773).

(2) Das Bundesamt fasst die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zusammen und übermittelt diese vierteljährlich bis zum Ende des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats an die Europäische Kommission in der von dieser vorgesehenen Form. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erhalten einen tabellarisch zusammengefassten Bericht der Informationen nach Satz 1.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt Vorschläge für eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 unter Berücksichtigung der aus der Unterrichtung nach § 14b Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorschläge sind zu begründen. Das Bundesamt erstellt zu jedem nach Satz 1 übersandten Vorschlag zeitnah ein Formblatt anhand der Formatvorlage nach Anlage 5. Das Bundesamt übermittelt das nach Satz 3 erstellte Formblatt zeitnah im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden an die Europäische Kommission und nachrichtlich an die zuständigen obersten Landesbehörden und an das Bundesministerium."

13. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "die Europäische Kommission" ersetzt.

c) Der Absatz 7

(7) Abweichend von Absatz 1 setzt sich das Bundesministerium hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden ins Benehmen.

wird aufgehoben.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "AVV Düb" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.

16. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 3 bzw. 4" durch die Angabe "Anlagen 2 und 3" ersetzt.

17. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt spätestens jeweils acht Wochen nach dem Ende eines Vierteljahres die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu übermittelnden Informationen in nicht personenbezogener Form.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(3) Für die Übermittlung der Informationen der zuständigen Behörden der Länder stellt das Bundesamt im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.

§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen obersten Landesbehörden übermittelten anonymisierten Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Berichte, in denen die Ergebnisse in nicht personenbezogener Form zusammengeführt und ausgewertet sind; unter anderem erstellt das Bundesamt jährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form einen Jahresbericht mit den Ergebnissen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Das Bundesamt macht die in Absatz 1 genannten Berichte nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Internet bekannt."

18. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "AVV Düb" durch die Angabe "AVV DatA" ersetzt.

19. Die Anlage 1

Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 09
65021 Wiesbaden -

- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover
(AKS Hannover) -
im Niedersächsischen Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Straße 2
30169 Hannover

wird gestrichen.

20. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die Anlagen 1 bis 3.

21. Folgende Anlagen 4 und 5 werden angefügt:

"Anlage 4 (zu § 9a Absatz 3)

Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikoorientierten Probenahme bei Lebensmitteln

Gemäß § 9 sind 5 Lebensmittelproben je 1.000 Einwohner zu entnehmen. Davon werden mindestens 80 % risikoorientiert geplant. Der Rest steht für Anlassproben, Bundes- und Landesprogramme sowie Monitoring zur Verfügung (siehe Begriffsbestimmungen). Falls die Bundes- oder Landesprogramme einem risikobasierten Ansatz folgen, können sie ebenfalls Teil der risikoorientierten Planung sein.

Die genannten Beispiele (kursiv) erläutern die Zielrichtung der Kriterien und können für die risikoorientierte Probenplanung herangezogen werden:

Produktspezifischer Sektor

und

und

Sonstiger Sektor

z.B. Innovation, veränderte und neue Warenströme, Trends.

Im Falle der Eignung sind die Sektoren miteinander zu verknüpfen, da die Aussagekraft und Verwertbarkeit des ermittelten Untersuchungsergebnisses in erheblichem Maße von der ergebnisorientierten Verbindung von Entnahmeort und Ausgestaltung des Überwachungsziels abhängig sind.

Der Grad der Überschneidung bzw. die Intensität der Verknüpfung der einzelnen Sektoren in den jeweiligen Probenmanagementmodellen richtet sich nach den jeweiligen Überwachungsgrundsätzen der Länder.

Begriffsbestimmungen

Zu den "risikoorientierten Planproben" zählen alle im Vorfeld planbaren Proben, bei denen die Aufdeckung einer gesundheitlichen Gefahr oder die Feststellung eines Verstoßes Ziel der Probenahme und -untersuchung ist. Hierzu können z.B. auch Proben aus Überwachungsprogrammen zählen.

Nicht hierunter fallen Monitoringproben, da diese möglichst repräsentativ erhoben werden sollen.

Anlassbezogene Proben wie Beschwerdeproben, Verdachtsproben, Verfolgs-/Nach-/Vergleichsproben und Importproben folgen zwar einem risikoorientierten Ansatz, lassen sich jedoch nicht im Vorfeld planen und fallen daher ebenfalls nicht in diese Kategorie.

Anlage 5
(zu § 14c Absatz 3)

Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Lebensmittel/Drittland/Untersuchungsparameter/TARIC-Code(s)
Häufigkeit der Warenuntersuchungen [%]
Beschreibung der Gefahr

InformationsquelleEinzelheiten
Schnellwarnungen
Gefundene Gehalte (Grad der Nichtkonformität)
Nationale Überwachungsdaten
Höchstgehalt vorhanden (ja/nein)
Ergebnisse der Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission
Schutzmaßnahmen
Handelsvolumina
  • Importvolumen
  • Verhältnis zum Gesamt-Importvolumen

bekannte Handelsstrukturen
Geographische Unterschiede
Saisonale Unterschiede
(soweit relevant)

  • Unterbrechung
Produktions- und Kontrollsysteme
Verzehrsdaten
InformationsquelleEinzelheiten
Weitere InformationsquellenErgebnisse der Kontrollberichte
EFSA-Stellungnahme erforderlich (ja/nein)

Artikel 2
Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.