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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Vom 8. März 2016
(BGBl. I Nr. 12 vom 16.03.2016 S. 444)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung

Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7

§ 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen

(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu dienen bestimmt sind, dürfen abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmten Behältern befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 4 eingehalten werden.

(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise über die drei letzten zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich zu führen.

(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfängerschiff verantwortliche Person zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber, dass die vorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes den Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich zu führen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

wird aufgehoben.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter " § 7 Abs. 2 oder 3 oder" gestrichen.

b) Die Nummern 8 und 9 werden die neuen Nummern 7 und 8.

c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 9.

f) In der neuen Nummer 9 werden die Angabe " § 7 Abs. 4 oder" gestrichen und das Komma am Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.

3. Anlage 4

Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in SeeschiffenAnlage 4
(zu § 7 Abs. 1 und 3)

Bei der Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1 Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.

2 Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 genannten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.

3 Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die Beförderungen von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:

  1. Der Behälter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und
  2. bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muss es sich um ein Lebensmittel handeln.

4 Liste der zulässigen vorherigen Ladungen

Substanz (Synonyme)CAS-Nr.*)
Essigsäure64-19-7
Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid)108-24-7
Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon)67-64-1
Saueröle und Fettsäuredestillate - aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen daraus und Fetten und Ölen tierischer und mariner Herkunft
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia)1336-21-6
Ammoniumpolyphosphat68333-79-9
10124-31-9
Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuss- und rohes Tallöl)
Bienenwachs (weiß und gelb)8006-40-4
8012-89-3
Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien)100-51-6
Butylacetat (n-; sec-; tert-)123-86-4
105-46-4
540-88-5
Calciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt10043-52-4
Calciumlignosulfonat8061-52-7
Candelillawachs8006-44-8
Carnaubawachs (Brasilwachs)8015-86-9
Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol)110-82-7
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % - höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt)8013-07-8
Ethanol (Ethylalkohol)64-17-5
Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha)141-78-6
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol)104-76-7


Substanz (Synonyme)CAS-Nr.*)
Fettsäuren:
Arachinsäure (Eicosansäure)506-30-9
Behensäure (Docosansäure)112-85-6
Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure)107-92-6
Caprinsäure (n-Decansäure)334-48-5
Capronsäure (n-Hexansäure)142-62-1
Caprylsäure (n-Octansäure)124-07-2
Erucasäure (Z-13-Docosensäure)112-86-7
Enanthsäure (n-Heptansäure)111-14-8
Laurinsäure (n-Dodecansäure)143-07-7
Lauroleinsäure (Dodecensäure)4998-71-4
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure)60-33-3
Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure)463-40-1
Myristinsäure (n-Tetradecansäure)544-63-8
Myristoleinsäure (n-Tetradecensäure)544-64-9
Ölsäure (n-Octadecensäure)112-80-1
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure)57-10-3
Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure)373-49-9
Pelargonsäure (n-Nonansäure)112-05-0
Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure)141-22-0
Stearinsäure (n-Octadecansäure)57-11-4
Valeriansäure (n-Pentansäure)109-52-4
Fettalkohole:
Butylalkohol (Butan-1-ol)71-36-3
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol)111-27-3
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol)111-87-5
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-Primär-Hexadecylalkohol)36653-82-4
Decylalkohol (Decan-1-ol)112-30-1
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol)111-70-6
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol)112-53-8
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol)112-72-1
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol)143-08-8
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol)143-28-2
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol)112-92-5
Tridecylalkohol (1-Tridecanol)27458-92-0
112-70-9


Fettalkoholmischungen: 
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14) 
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18) 
Fettsäureester - alle Ester, die in Kombination einer der oben angeführten Fettsäuren und einer der oben angeführten Fettalkohole entstanden sind
Fettsäuremethylester: 
Methyllaurat (Methyldodecanoat)111-82-0
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat)112-39-0
Methylstearat (Methyloctadecanoat)112-61-8
Methyloleat (Methyloctadecenoat)112-62-9
Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure)64-18-6
Glycerin (Glycerol)56-81-5
Glykole: 
Butandiol: 
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol)107-88-0
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol)110-63-4
Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400)25322-69-4
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan; Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)57-55-6
1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol)504-63-2
n-Heptan142-82-5
n-Hexan (technische Qualität)110-54-3
64742-49-0
iso-Butylacetat110-19-0
iso-Decanol (Isodecylalkohol)25339-17-7
iso-Nonanol (Isononylalkohol)27458-94-2
iso-Octanol (Isooctylalkohol)26952-21-6
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA)67-63-0
Limonen (Dipenten)138-86-3
Magnesiumchloridlösung7786-30-3
Methanol (Methylalkohol)67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon)78-93-3
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon)108-10-1
(tert-Butyl)Methylether - (TBME)1634-04-4
Melasse57-50-1
Montanwachs8002-53-7
Paraffinwachs8002-74-2
63231-60-7


Pentan109-66-0
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure)7664-38-2
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt1310-58-3
n-Propylacetat109-60-4
Propylentetramer6842-15-5
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol)71-23-8
Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt1310-73-2
Kieselgur (Diatomeenerde)7631-86-9
Natriumsilicat (Wasserglas)1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit)50-70-4
Schwefelsäure7664-93-9
Harnstoffammoniaknitratlösung
Weingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes Kaliumbitartrat, rohes Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)868-14-4
Weißöle8042-47-5

*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "hat das jeweilige Tier" werden die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von

  1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind, oder
  2. anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der geltenden Fassung amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet."

2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette

(1) Eine Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss vorbehaltlich Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach Satz 1 entsprechend.

(2) § 1 der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette bleibt unberührt.

" § 10 Informationen zur Lebensmittelkette

(1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln.

(2) Werden die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten.

(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

(4) Wer

  1. nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder
  2. als Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,

hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken."

4. § 11

§ 11 Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch

Es ist verboten, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten. Abweichend von Satz 1 darf in Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlachthöfe in beengter räumlicher Lage Fleisch zerlegt werden, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches getroffen worden sind und die zuständige Behörde dies genehmigt hat.

wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach § 8 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung amtlich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für die Notschlachtung von Huftieren in mobilen Schlachteinheiten, die als Teil eines Schlachthofes zugelassen sind. Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, dürfen Fleisch nach Satz 1 nur an Betriebe des Einzelhandels abgeben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 20

§ 20 Temperaturanforderungen für die Lagerung und Beförderung von Eiern

Wer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu befördern.

wird aufgehoben.

6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Von verzehrsfertigen Lebensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzufertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr als -18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rückstellproben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.

aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" ersetzt.

8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5

4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder verarbeitet,

5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt,

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die Nummern 4 bis 10.

9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

"1. entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 3 bis 11.

c) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 14 eingefügt:

"12. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

14. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,".

d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 15 bis 18.

e) Die bisherigen Nummern 13 bis 15

13. entgegen § 20 Hühnereier nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rückstellprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

werden aufgehoben.

f) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 19 und 20.

10. § 25

§ 25 Übergangsvorschriften 10

Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3 ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a nicht entsprechen, können bis zum 20. November 2011 weiterverwendet werden.

wird aufgehoben.

11. In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort "Eingeweide" durch das Wort "Därme" ersetzt.

b) In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter "Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn sie" durch die Wörter "Eier nur verwendet werden, deren Schalen" ersetzt.

13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b) Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt:

"Muster 9
Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel

Produktionsverfahren

Frischkost (Cook and Serve)[ ] ja
Warmkost (Cook, Hold and Serve)[ ] ja
Kühlkost (Cook and Chill)[ ] ja
Tiefkühlkost (Cook and Freeze)[ ] ja
Erhitzen (Regenerieren)[ ] ja
Sonstiges: ................................................................................................................................................................
[ ] Produktion ganzjährig[ ] Saisonbetrieb (von/bis) .....................................................................
Lebensmitteltransport[ ] ja

Beantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Verwendung ja/nein
frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden
Hackfleisch/Fleischzubereitungen
frisches Wildfleisch
frisches Geflügelfleisch
frischer Fisch
rohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei
Rohmilch, Rohrahm
lebende Muscheln
unverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken

Beantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)

Gesamtmenge pro Woche
Feinkostsalate
Suppen/Eintöpfe
Gerichte für den Kaltverzehr
Gerichte für den Warmverzehr
Desserts/Feinbackwaren
Gesamtmenge Portionen

14. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 1 " durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen

[ ] Ja

[ ] Nein".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3 Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung bestanden keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel und wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen (z.B. Repellentien)."3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden

[ ] keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel

[ ] Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:

Tier
(Kennzeichnung)
TierarzneimittelWartezeitDatum der Verabreichung

Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen ........... (z.B. Repellentien)."

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "z.B." durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

c) Nach der Angabe "*) Angabe der Tierart." wird folgende Fußnote angefügt:

"**) Zutreffendes ankreuzen."

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.08.2015 S. 7)" ersetzt.

1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Absatz 3 Unterabsatz 3" werden durch die Wörter "Absatz 2 Unterabsatz 2" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" werden die Wörter "der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1 zu erfolgen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 2" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 1" ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 2.

e) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 3" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 2" ersetzt.

f) Absatz 4

(4) Fleisch im Sinne des Artikels 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 4 zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

g) Absatz 5 wird Absatz 3.

h) In Absatz 3 werden die Wörter "Anlage 1 Nummer 5" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 3" ersetzt.

i) Absatz 6 wird Absatz 4.

j) In Absatz 4 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 5" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 4" ersetzt.

k) Absatz 7 wird Absatz 5.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden


wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

c) Nummer 4

4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005


wird gestrichen.

d) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

§ 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen.

2. Nummer 6

6. die Ergebnisse der Veterinärkontrollen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse oder Separatorenfleisch handelt, die aus Betrieben stammen, die in einer Liste eines nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE