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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Vom 27. September 2017
(BGBl. I Nr. 66 vom 06.10.2017 S. 3518)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
THV - Technische Hilfsstoff-Verordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln
"ElmV - Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter "Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extraktionslösungsmittel nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt."(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt."

b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter "Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Trinkwasser" durch das Wort "Wasser" ersetzt.

4. § 2a

§ 2a Technische Hilfsstoffe

Die in Anlage 5 aufgeführten Stoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den dort bezeichneten Verwendungszwecken zugelassen.

wird aufgehoben.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Der Gehalt an den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen darf die dort festgesetzten Höchstmengen in den genannten Lebensmitteln nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 " durch die Angabe " § 3" ersetzt und es werden die Wörter "oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 " ersetzt.

d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1"durch die Angabe " § 5 Absatz 1"ersetzt.

8. § 8

§ 8 Übergangsregelung

(1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

9. § 9 wird § 7 .

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu


DimethyletherHerstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis.


DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 30,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen 4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine".

b) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:

3) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

4) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."

11. Anlage 5

.
Technische Hilfsstoffe Anlage 5
(zu § 2a und § 3 Abs. 2)


ZusatzstoffVerwendungszweckLebensmittelHöchstmenge
1234
KaliumpermanganatBleichmittelStärke50 mg in 1 kg, berechnet als Mangandioxid
NatriumhypochloritBleichmittelStärke Schale von Walnüssenqs 1
500 mg in 1 kg Nüsse, berechnet als gebundenes Chlor
WasserstoffperoxidBleichmittelStärke Gelatine Fischmarinadenqs 1
1) qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.


wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 19). 3. § 2 wird wie folgt geändert:

ID: 171635

ENDE