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Änderungstext
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
Vom 30. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 342 vom 07.11.2024 EU)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
| "Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
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2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sie sind" die Wörter "im Fall des § 6 Absatz 1 Nummer 2 jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und im Übrigen" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
In § 10 Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter " § 11 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter "der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schlachten" die Wörter "oder schlachten lassen" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "dem Schlachtbetrieb" durch die Wörter "der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern "der Rechtsakte" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen und nach dem Wort "Eier" wird das Wort "(Vermarktungsnormen)" eingefügt.
2. Dem § 1a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden
Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle."
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262)" ersetzt.
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen, | "1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 5 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4, Artikel 12, Artikel 13 oder Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 oder in Artikel 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466, 8.11.2023) genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen," |
bb) In der Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 3" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.
cc) In der Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466" ersetzt.
dd) In der Nummer 4 werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
ee) In der Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
ff) In der Nummer 6 werden die Wörter "Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
gg) In der Nummer 7 werden die Wörter "Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle
(1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.
(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."
5. In § 4 wird das Wort "zugrundezulegen" durch die Wörter "zugrunde zu legen" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt. (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. (3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen. (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden. | " § 5 Verfahren bei Direktlieferung ungekennzeichneter Eier
(1) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt. (2) Der Antrag des Betreibers einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. (3) Wenn der Betreiber einer in einem Drittland ansässigen Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat der Betreiber dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen. (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter", solange die Eier Zollgut sind," gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 589/2008" durch die Wörter "Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.
wird aufgehoben.
8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Anordnungen der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.
(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.
§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
- entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder
- entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer" durch die Wörter " § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
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2. ntgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt, 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder 5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | "2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt." |
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenBei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (08.11.2024) in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
_____
EU) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1)
ID 242611.
ENDE |