MPRZV - Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten im Medizinprodukterecht
- Brandenburg -
Vom 8. Juni 2021
(GVBl. II Nr. 60 vom 10.06.2021)
Archiv: 2005
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung
- der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1), sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
- der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-Vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176), sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und
- des Medizinproduktegesetzes und des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg ist unbeschadet des Absatzes 3 die zuständige Behörde für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften für Medizinprodukte mit Messfunktion nach Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Dieses ist darüber hinaus die zuständige Behörde für
- die Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 9 Absatz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in denen Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen durchgeführt werden,
- die Entgegennahme von Anzeigen von Personen, die beabsichtigen, künftig messtechnische Kontrollen durchzuführen sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und
- die Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Fristen für Medizinprodukte mit Messfunktion, die nach § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung messtechnischen Kontrollen unterliegen.
(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die zuständige Behörde auch für Medizinprodukte mit Messfunktion in den folgenden Fällen:
- Ausstellung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes nach § 34 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes,
- Ausstellung eines Freiverkaufszertifikates für Exportzwecke nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
- Bearbeitung von Anzeigen nach § 25 Absatz 1 bis 5 des Medizinproduktegesetzes sowie nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746.
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für
- die Entgegennahme der Meldungen von Vorkommnissen und schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nach § 20 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung sowie
- die Entgegennahme der Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen, mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen, schwerwiegenden Gefahren und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sowie über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung, einschließlich angeordneter Maßnahmen nach § 8 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Die nach § 1 zuständigen Behörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 3 Subsidiarität
Zuständigkeitsregelungen anderer Rechtsvorschriften gehen vor.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 21) geändert worden ist, außer Kraft.
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