umwelt-online: VersMedV - Versorgungsmedizin- Verordnung (Bund) (3)
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16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
16.1 Verlust der Milz
bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung
des 8. Lebensjahres | 20 |
danach oder bei späterem Verlust | 10 |
16.2 Hodgkin-Krankheit
im Stadium I bis IIIA bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 60-100 |
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 50 |
im Stadium IIIB und IV bis zum Ende der Intensiv-Therapie | 100 |
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 60 |
16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz) | 30-40 |
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) | 50-70 |
mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung) | 80-100 |
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 50 |
16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
bis zum Ende der Intensiv-Therapie | 100 |
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 80 |
16.4 Plasmozytom (Myelom)
mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) | 30-40 |
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) | 50-70 |
mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) | 80-100 |
16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien 11
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 - 20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 - 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 - 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 - 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 - 20.
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 - 40.
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 - 70.
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 - 100.
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
16.7 Myelodysplastische Syndrome
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) | 10-20 |
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen) | 30-40 |
mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen) | 50-80 |
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) | 100 |
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) | 100 |
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
16.9 Anämien
Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.
Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) | 0-10 |
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen) | 20-40 |
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit) | 50-70 |
16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)
leichte Form
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 % | 20 |
mittelschwere Form - mit 1-5 % AHG mit seltenen Blutungen | 30-40 |
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen | 50-80 |
schwere Form - mit weniger als 1 % AHG | 80-100 |
Sonstige Blutungsleiden
ohne wesentliche Auswirkungen | 10 |
mit mäßigen Auswirkungen | 20-40 |
mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen) | 50-70 |
mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen) | 80-100 |
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
16.11 Immundefekte
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente
B-Zell-Defekte, septische Granulomatose) ohne klinische Symptomatik | 0 |
trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen | 20-40 |
trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr) | 50 |
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik | 10 |
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
geringe Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS]) | 30-40 |
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex [ARC]) | 50-80 |
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) | 100 |
17. Haut
Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z.B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.
17.1 Ekzeme
Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0-10 |
Sonst | 20-30 |
Atopisches Ekzem ("Neurodermitis constitutionalis", "endogenes Ekzem")
geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0-10 |
bei länger dauerndem Bestehen | 20-30 |
mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall | 40 |
mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr | 50 |
Seborrhoisches Ekzem
geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen | 0-10 |
sonst, je nach Ausdehnung | 20-30 |
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene | 0-10 |
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene | 20-30 |
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf | 40-50 |
Eine systemische Beteiligung z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
17.3 Akne
Acne vulgaris
leichteren bis mittleren Grades | 0-10 |
schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung | 20-30 |
Acne conglobata
auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen | 30-40 |
schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade) wenigstens | 50 |
17.4 Rosazea, Rhinophym
geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend | 0-10 |
stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung | 20-30 |
17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes (z.B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung | 0-10 |
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung | 20-40 |
über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen | 50-70 |
17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus, Pemphigoide)
bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung | 10 |
sonst | 20-40 |
bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall | 50-80 |
in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher.
17.7 Psoriasis vulgaris
auf die Prädilektionsstellen beschränkt | 0-10 |
ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten | 20 |
bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z.B. an den Händen) | 30-50 |
Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.
17.8 Erythrodermien
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses | 40 |
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 50-60 |
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 70-80 |
17.9 Ichthyosis
leichte Form auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung | 0-10 |
mittlere Form auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung | 20-40 |
schwere Form mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts | 50-80 |
17.10 Mykosen
bei begrenztem Hautbefall | 0-10 |
bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten | 20 |
Chronisch rezidivierendes Erysipel
ohne bleibendes Lymphödem | 10 |
sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems | 20-40 |
Chronisch rezidivierender Herpes simplex geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr
rezidivierend | 0-10 |
größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend | 20 |
17.11 Totaler Haarausfall
(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) | 30 |
17.12 Naevus
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung. Pigmentstörungen (z.B. Vitiligo) an Händen und/oder Gesicht
gering | 10 |
ausgedehnter | 20 |
sonst | 0 |
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 | 50 |
in anderen Stadien | 80 |
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
18.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlichrheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z.B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z.B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z.B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
Bei den entzündlichrheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z.B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
18.2.1 Entzündlichrheumatische Krankheiten
(z.B. Bechterew-Krankheit)
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden | 10 |
mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) | 20-40 |
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) | 50-70 |
mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) | 80-100 |
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
18.2.2 Kollagenosen (z.B. systemischer Lupus erythematodes, progressivsystemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
18.2.3 Vaskulitiden (z.B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)
Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.
18.3 Bei der Beurteilung nichtentzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
18.4 Fibromyalgie
Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
18.5 Chronische Osteomyelitis
Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z.B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) | 0-10 |
Chronische Osteomyelitis
geringen Grades (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung) | mindestens 20 |
mittleren Grades (ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden) | mindestens 50 |
schweren Grades (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden) | mindestens 70 |
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
18.6 Muskelkrankheiten
Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
Muskelschwäche
mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten) | 20-40 |
mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) | 50-80 |
mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) | 90-100 |
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z.B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z.B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.
18.7 Kleinwuchs
Körpergröße nach Abschluss des Wachstums
über 130 bis 140 cm | 30-40 |
über 120 bis 130 cm | 50 |
Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht. Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z.B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie
mangelhafte Körperproportionen,
Verbildungen der Gliedmaßen,
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik, neurologische Störungen,
Einschränkungen der Sinnesorgane,
endokrine Ausfälle und
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.
18.8 Großwuchs
Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
18.9 Wirbelsäulenschäden
Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronischrezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) | 10 |
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) | 20 |
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) | 30 |
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30-40 |
mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) | 50-70 |
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80-100 |
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.
18.10 Beckenschäden
ohne funktionelle Auswirkungen | 0 |
mit geringen funktionellen Auswirkungen (z.B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke) | 10 |
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z.B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) | 20 |
mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung | 30-40 |
18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines
Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.
Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
18.12 Endoprothesen
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
Hüftgelenk | ||
bei einseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 10, | |
bei beidseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 20; | |
Kniegelenk | ||
bei einseitiger Totalendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 20, | |
bei beidseitiger Totalendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 30, | |
bei einseitiger Teilendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 10, | |
bei beidseitiger Teilendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 20; | |
Oberes Sprunggelenk | ||
bei einseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 10, | |
bei beidseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 20; | |
Schultergelenk | ||
bei einseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 20, | |
bei beidseitiger Endoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 40; | |
Ellenbogengelenk | ||
bei einseitiger Totalendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 30, | |
bei beidseitiger Totalendoprothese | ||
beträgt der GdS mindestens | 50; | |
Kleine Gelenke | ||
Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung. |
Aseptische Nekrosen
Hüftkopfnekrosen (z.B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung | 70 |
Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung | 30 |
18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen
Extremitätenverlust
Verlust eines Armes und Beines | 100 |
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf | 80 |
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk | 70 |
Verlust eines Armes im Unterarm | 50 |
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm | 60 |
Verlust der ganzen Hand | 50 |
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel | 30 |
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.
Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels | 40-50 |
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)
Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 10 |
Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 20 |
Instabilität des Schultergelenks
geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 10 |
mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung | 20-30 |
schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung | 40 |
Schlüsselbeinpseudarthrose
straff | 0-10 |
schlaff | 20 |
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der roßen Armgelenke | 0 |
Oberarmpseudarthrose
straff | 20 |
schlaff | 40 |
Riss der langen Bizepssehne | 0-10 |
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung
in günstiger Stellung | 30 |
in ungünstiger Stellung | 40-50 |
Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk
geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit) | 0-10 |
stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit) | 20-30 |
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) | 10 |
in ungünstiger Stellung | 20 |
in extremer Supinationsstellung | 30 |
Ellenbogen-Schlottergelenk | 40 |
Unterarmpseudarthrose
straff | 20 |
schlaff | 40 |
Pseudarthrose der Elle oder Speiche | 10-20 |
Versteifung des Handgelenks
in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) | 20 |
in ungünstiger Stellung | 30 |
Bewegungseinschränkung des Handgelenks
geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) | 0-10 |
stärkeren Grades | 20-30 |
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung | 10-30 |
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung | 0-10 |
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-
Handwurzelgelenks in günstiger Stellung | 20 |
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung) | 0-10 |
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.
Verlust des Daumenendgliedes | 0 |
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes | 10 |
Verlust eines Daumens | 25 |
Verlust beider Daumen | 40 |
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen | 30 |
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens | 10 |
Verlust von zwei Fingern mit Einschluss des Daumens | 30 |
II+III, II+IV | 30 |
sonst | 25 |
Verlust von drei Fingern mit Einschluss des Daumens | 40 |
II+III+IV | 40 |
sonst | 30 |
Verlust von vier Fingern mit Einschluss des Daumens | 50 |
sonst | 40 |
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen | 80 |
Verlust aller fünf Finger einer Hand | 50 |
Verlust aller zehn Finger | 100 |
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
Nervenausfälle (vollständig)
Armplexus | 80 |
oberer Armplexus | 50 |
unterer Armplexus | 60 |
N. axillaris | 30 |
N. thoracicus longus | 20 |
N. musculocutaneus | 20 |
N. radialis | |
ganzer Nerv | 30 |
mittlerer Bereich oder distal | 20 |
N. ulnaris | |
proximal oder distal | 30 |
N. medianus | |
proximal | 40 |
distal | 30 |
Nn. radialis und axillaris | 50 |
Nn. radialis und ulnaris | 50 |
Nn. radialis und medianus | 50 |
Nn. ulnaris und medianus | 50 |
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich | 60 |
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen
Verlust beider Beine im Oberschenkel | 100 |
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel | 100 |
Verlust eines Beines und Armes | 100 |
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf | 80 |
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti) | 70 |
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z.B. Sitzbeinabstützung) | 70 |
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 50 |
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z.B. Schienbeinkopfabstützung) | 50 |
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 60 |
Verlust beider Beine im Unterschenkel | 80 |
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 90 |
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 100 |
Teilverlust eines Fußes, Absetzung
nach Pirogow
einseitig, guter Stumpf | 40 |
beidseitig | 70 |
nach Chopart
einseitig, guter Stumpf | 30 |
einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-50 |
beidseitig | 60 |
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp
einseitig, guter Stumpf | 30 |
einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-40 |
beidseitig | 50 |
Verlust einer Zehe | 0 |
Verlust einer Großzehe | 10 |
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens | 20 |
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III | 10 |
Verlust aller Zehen an einem Fuß | 20 |
Verlust aller Zehen an beiden Füßen | 30 |
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung | 80-100 |
Versteifung eines Hüftgelenks n günstiger Stellung | 40 |
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von a. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
in ungünstiger Stellung | 50-60 |
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig | 10-20 |
beidseitig | 20-30 |
mittleren Grades
(z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig | 30 |
beidseitig | 50 |
stärkeren Grades
einseitig | 40 |
beidseitig | 60-100 |
Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)
für die Dauer der vollständigen Immobilisierung | 100 |
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung | 50 |
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung | 50-80 |
Schnappende Hüfte | 0-10 |
Beinverkürzung
bis 2,5 cm | 0 |
über 2,5 cm bis 4 cm | 10 |
über 4 cm bis 6 cm< | 20 |
über 6 cm | wenigstens 30 |
Oberschenkelpseudarthrose
straff | 50 |
schlaff | 70 |
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel | 0-10 |
Versteifung beider Kniegelenke | 80 |
Versteifung eines Kniegelenks
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°) | 30 |
in ungünstiger Stellung | 40-60 |
Lockerung des Kniebandapparates muskulär kompensierbar | 10 |
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit | 20 |
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung | 30-50 |
Kniescheibenbruch
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates | 10 |
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates | 20-40 |
Habituelle Kniescheibenverrenkung
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 0-10 |
häufiger | 20 |
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig | 0-10 |
beidseitig | 10-20 |
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig | 20 |
beidseitig | 40 |
stärkeren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig | 30 |
beidseitig | 50 |
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
ohne Bewegungseinschränkung | 10-30 |
mit Bewegungseinschränkung | 20-40 |
Schienbeinpseudarthrose
straff | 20-30 |
schlaff | 40-50 |
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins | 0-10 |
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Plantarflexion um 5° bis 15°) | 20 |
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung) | 10 |
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks
in günstiger Stellung | 30 |
in ungünstiger Stellung | 40 |
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk
geringen Grades | 0 |
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) | 10 |
stärkeren Grades | 20 |
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk | 0-10 |
Klumpfuß je nach Funktionsstörung
einseitig | 20-40 |
beidseitig | 30-60 |
Andere Fußdeformitäten
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) | 0 |
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung
geringen Grades | 10 |
stärkeren Grades | 20 |
Versteifung aller Zehen eines Fußes
in günstiger Stellung | 10 |
in ungünstiger Stellung | 20 |
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe | 0 |
Versteifung der Großzehengelenke
in günstiger Stellung | 0-10 |
in ungünstiger Stellung (z.B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°) | 20 |
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle
mit geringer Funktionsbehinderung | 10 |
mit starker Funktionsbehinderung | 20-30 |
Nervenausfälle (vollständig)
Plexus lumbosacralis | 80 |
N. glutaeus superior | 20 |
N. glutaeus inferior | 20 |
N. cutaneus femoralis lat | 10 |
N. femoralis | 40 |
N. ischiadicus | |
proximal | 60 |
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis) | 50 |
N. peronaeus communis oder profundus | 30 |
N. peronaeus superficialis | 20 |
N. tibialis | 30 |
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines | 80 |
Teil C 10
Begutachtung im sozialen
Entschädigungsrecht
1. Ursachenbegriff
2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
4. Kannversorgung
5. Mittelbare Schädigungsfolgen
Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine unmittelbare Schädigungsfolge.
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuches oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
8. Arten der Verschlimmerung
Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes und damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen und damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens angegeben werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung
Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst- oder hafteigentümliche Verhältnisse oder Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu spät durchgeführt wird.
10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Behandlung sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und ihren gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der Dienst oder dienst-(bzw. haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann nicht wesentliche Bedingung für nachteilige gesundheitliche Folgen einer Behandlung, wenn andere Umstände eine überwiegende Bedeutung erlangt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Behandlung wegen eines tatsächlich oder vermeintlich lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt wurde und nachteilige gesundheitliche Folgen nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Umstand, dass eine Behandlung in einem Lazarett bzw. Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet allein noch keinen Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung bzw. Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen sind solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.
11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel: | Stufe II |
2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme: | Stufe III |
3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen: | Stufe IV. |
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
ENDE |