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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Vom 1. März 2010
(BGBl. I Nr. 10 vom 09.03.2010 S. 249)



Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) wird wie folgt geändert:

1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.

2. Teil B wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.8 Alkoholkrankheit, -abhängigkeit

Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen und/oder psychischen Schäden geführt hat.

Die GdS-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z.B. Leberschaden, Polyneuropathie, Organischpsychische Veränderung, hirnorganische Anfälle) und/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit und der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderung bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willensfreiheit ist der Gesamt-GdS aufgrund der Folgen des chronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn der Organschaden bedingt noch einen höheren GdS.

Drogenabhängigkeit

Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat.

Der GdS ist je nach psychischer Veränderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen.

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im Allgemeinen zwei Jahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von 30 anzunehmen.

"3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.

Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
  • verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
  • Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,
  • fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
  • Toleranzentwicklung,
  • körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.

Es gelten folgende GdS-Werte:

Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0-20.

Bei Abhängigkeit:

  • mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40,
  • mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70,
  • mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100.

Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.

Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten."

b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter "nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Frühstadium" durch die Wörter "nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0" ersetzt.

c) In Nummer 12.1.4 werden die Wörter "mit Entfernung der Niere" und die Wörter "einschließlich Niere und Harnleiter" gestrichen.

d) In Nummer 18.4 werden die Wörter "Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome (zum Beispiel CFS/MCS)" durch die Wörter "Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome" ersetzt.

3. Teil C wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort "Querschnittsgelähmten" durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.

b) In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Buchstabe b" und die Wörter "Absätzen 6 oder 7" durch die Wörter "Buchstabe f oder g" ersetzt.

4. Teil D wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "Anfallshäufigkeit" die Wörter "mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.

b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Querschnittsgelähmten" durch das Wort "Querschnittgelähmten" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Querschnittsgelähmte" durch das Wort "Querschnittgelähmte" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.