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§ 18 Verkehrsverbote
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
(2) Als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis darf das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. § 8 bleibt unberührt.
(4) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung darf nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden, die unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist.
§ 19 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, dass aus Rohmilch von gesunden Tieren aus Beständen, die den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 2.1 und 3 nicht genügen, Erzeugnisse auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung gemäß Anlage 6 Nr. 2 unter Aufsicht der zuständigen Behörde hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 8 für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten Ausnahmen hinsichtlich der 48-Stunden-Frist sowie der Abgabe außerhalb des Erzeugerbetriebes zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
Dabei können besondere Anforderungen für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses festgelegt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern bestimmte Anforderungen dieser Verordnung die Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis traditioneller Art beeinträchtigen können, Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 und 16 sowie der Anlage 7 Nr. 1 und 3 und der Anlage 6 Nr. 4.2 gewähren, unter der Voraussetzung, dass die dabei verarbeitete Milch den Anforderungen der Anlage 1 entspricht. Dabei sind erforderlichenfalls die allgemeinen und besonderen Herstellungsbedingungen für die jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung auf eine jährlich verarbeitete Milchmenge von 2000.000 Liter begrenzt ist, bei der Gewährung der Zulassung Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 gewähren.
(6) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Erzeugerbetriebe Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 2 zulassen.
§ 20 Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben
(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen
Die Zulassung nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.
(2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht Betriebe, die ausschließlich im eigenen Erzeugerbetrieb gewonnene Rohmilch an Ort und Stelle be- oder verarbeiten und diese Erzeugnisse unmittelbar, hinsichtlich im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelter Milch, Butter sowie Hart-, Schnitt-, halbfeste Schnitt- und Weichkäse auch mittelbar an Verbraucher abgeben.
(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
§ 21 Verbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis auch während der Beförderung überwacht werden.
§ 22 Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern
(1) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 200 S. 38) enthaltenen vorläufigen Verzeichnis der Drittländer in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen aus Drittländern gemäß Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn
(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.
§§ 23 und 24 (weggefallen)
§ 25 Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 23 Abs. 3 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) oder in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) aufgeführten Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus der in Absatz 1 genannten Liste gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.
§ 26 Strafvorschriften
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
in den Verkehr bringt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. bis 5. (weggefallen)
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt oder verfüttert.
§ 28 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 29 Übergangsvorschriften
(1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1997 zulassen, dass Be- und Verarbeitungsbetriebe, die nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu versorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 entspricht, wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse auf Milchbasis nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
(2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbeitungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3 gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden.
(3) Das Aufbringen des Genusstauglichkeitskennzeichens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich vorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und Umhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum 1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998 in Fertigpackungen ohne Genusstauglichkeitskennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.
(4) Betriebe, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996 als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.
(5) (weggefallen)
(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Drittländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der Ratsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommissionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum 31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt werden.
§ 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten).
Anforderungen an den Tierbestand | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 4) |
1. Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;
1.2 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.3 sie müssen von Tieren abgesondert sein, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten.
2. Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand angehören;
2.2 Kühe müssen mindestens zwei Liter Milch pro Tag geben.
3. Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.
4. Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
5. Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muss jede Art den gesundheitlichen Anforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
Anforderungen an Erzeugerbetriebe | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13) |
1. Räume, in denen Tiere gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird.
1.2 Die Räume müssen mindestens über Folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
1.2.4 eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.7 eine Handwascheinrichtung.
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.
2. Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder anderen Abfällen aufweisen.
2.3 Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.6 und 2.2.
2.4 Bei Milchkuh-Laufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender Weise von den Stallungen getrennt sein.
3. Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte und -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.
3.2 Die Räume müssen verfügen über
3.2.1 Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,
3.2.3 Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,
3.2.4 Handwaschgelegenheiten sowie
3.2.5 Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der Milch verfügen.
4. Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
5. Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden Räume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.
Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen | Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3) |
1. Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2. Das Euter von Tieren, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muss zu Beginn des Melkens sauber sein.
3. Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der einwandfreien Beschaffenheit der Milch von jedem Tier zu überzeugen.
4. Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5. Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken abgegeben, so muss sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine Temperatur von mindestens + 8 °C und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens + 6 °C gekühlt werden.
6. Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.
7. Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, dass die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.
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