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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern *

Vom 9. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2791)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden. "(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu melden."

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankheit" die Wörter "oder deren Erreger" eingefügt.

2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage (zu § 1)

Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise

Nr.KrankheitAnzahl der BeständeBemer-
kungen
1234
3.1 Ein-
hufer
3.2 Rin-
der
3.3 Schwei-
ne
3.4 Scha-
fe
3.5 Zie-
gen
3.6
Hun-
de
3.7 Kat-
zen
3.8 Ha-
sen, Ka-
nin-
chen
3.9 Pu-
ten
3.10 Gän-
se
3.11 En-
ten
3.12 Hüh-
ner
3.13 Tau-
ben
3.14 Forel-
len und forel-
len-
artige Fische
3.15 Karp-
fen
3.16 andere Tier-
arten (vgl. Bem.
)
 
1.Ansteckende Gehirn- Rückenmark-
entzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit)
 §§ §§§§§§§§§§§  
2.Ansteckende Metritis des
Pferdes (CEM)
 §§§§§§§§§§§§§§  
3.Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF)
§ §§§§§§§§§§§§§  
4.Bovine Virusdiarrhoe oder Mucosal-Disease
(BVD oder MD)
§ §§§§§§§§§§§§§  
5.Chlamydienabort des Schafes§§§§§§§§§§§§§§  
6.Ecthyma contagiosum (Parapox-
infektion)
§§§  §§§§§§§§§§  
7.Equine Virus-Arteritis-
Infektion
 §§§§§§§§§§§§§§  
8.Euterpocken des
Rindes (Parapox-
infektion)
§ §§§§§§§§§§§§ § 

9.Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)§§§§§§§§§§§§§§  
10.Gumboro- Krankheit§§§§§§§§ §§ §§§  
11.Infektiöse Laryngotra-
cheitis des Geflügels (ILT)
§§§§§§§§§§§ §§§  
12.Infektiöse Pankreas-
nekrose der Forellen und forellen-artigen Fische (IPN)
§§§§§§§§§§§§§ §  
13.Leptospirose§§  §§§§§§§§§§§  
14.Listeriose§ § §§§§§§§§§§§  
15.Maedi§§§  §§§§§§§§§§  
16.Mareksche Krankheit (akute Form)§§§§§§§§§§§ §§§  
17.Ornithose (außer Psittakose)§§§§§§§§     §§  
18.Paratuberkulose des Rindes§ §§§§§§§§§§§§§  
19.Q-Fieber§ §  §§§§§§§§§§  
20.Rhinitis atrophicans§§ §§§§§§§§§§§§  
21.Säugerpocken (Orthopox-
infektion)
   § §§ §§§§§§§  
22.Stomatitis papulosa des Rindes (Parapox-
infektion)
§ §§§§§§§§§§§§§  
23.Toxoplasmose§§ §§ߛ §§§§§§§§  
24.Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)§§ §§  §§§§§§§§  
25.Tuberkulose des Geflügels§§ §§§§§§§§§§§§§  
26.Tularämie§§§§§§§§§§§§§§§  
27.Visna§§  §§§§§§§§§§§  
28.Vogelpocken (Avipox-
infektion)
§§§§§§§§     §§  
 Anlage (zu § 1)

Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise

NummerKrankheit oder ErregerAnzahl der BeständeBemerkungen
1234
3.1
Einhufer
3.2
Rinder
3.3
Schweine
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen, Kaninchen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen und forellenartige Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere Tierarten (vgl. Bemerkungen)
1.Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit)
 -- -----------  
2.Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) --------------  
3.Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF)- -------------  
4.Campylobacteriose
(thermophile Campylobacter)
- -    -     --  
5.Chlamydiose
(Chlamydophila Spezies)1
- -  - -     --  
6.Echinokokkose        -------  
7.Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion)
---  ----------  
8.Equine Virus-Arteritis-Infektion --------------  
9.Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion)
- -------------  
10.Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)--------------   
11.Gumboro-Krankheit-------- -- ---  
12.Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)----------- ---  
13.Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (IPN)------------- -  
14.Leptospirose--  -----------  
15.Listeriose
(Listeria monocytogenes)
                 
16.Maedi---  ----------  
17.Mareksche Krankheit
(akute Form)
----------- ---  
18.Paratuberkulose- -  ----------  
19.Q-Fieber- -  ---------- 2 
20.Rhinitis atrophicans-- ------------  
21.Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)
   - -- -------  
22.Salmonellose
(Salmonella spp.) 3
 -               
23.Stomatitis papulosa des Rindes
(Parapoxinfektion)
- -------------  
24.Toxoplasmose     -  ------- 4 
25.Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines
(TGE)
-- ------------  
26.Tuberkulose 5             --  
27.Tularämie------- -------  
28.Verotoxin bildende Escherichia coli        -----    
29.Visna---  ----------  
30.Vogelpocken (Avipoxinfektion)--------     --  
1) außer Psittakose

2) insbesondere andere Wiederkäuerarten

3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht

4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten

5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht"

Artikel 2
Änderung der Speisegelatine-Verordnung

Die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4538) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe " § 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 2" und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 1a eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)
 "Anlage
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2)".

b) In Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage wird folgender Satz angefügt:

"Die Nachweise über die Ergebnisse der betriebseigenen Kontrollen sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

Artikel 3
Änderung der Fischhygiene-Verordnung

Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der neuer Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach Absatz 1, "1. die Maßnahmen und die Untersuchungsergebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,".

2. Nach § 15 Abs. 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung

Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Die Nummer 3 wird angefügt.

1a. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe " § 3 Abs. 6 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe " § 3 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.

2. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird die neue Nummer 2a eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Milchverordnung

Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 werden die Absätze 5 bis 7 angefügt.

2. Nach § 16 Abs. 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, "3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, "4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

cc) Nach Nummer 4 wird die neue Nummer 4a eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 werden die neue Nummern 3a und 3b eingefügt.

4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Staphylococcus aureus (pro ml)n = 5
m = 500
M = 2000
c = 2
Salmonellen in 25 mln = 5
m = 0
M = 0
c = 0
sonstige Krankheitserreger und deren Toxinedürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können
1) n = Anzahl der Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert "m" nicht übersteigt;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den Wert "M" erreicht oder überschreitet;

c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen "m" und "M"; das Ergebnis ist akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben höchstens den Wert "m" erreicht.

 
1. Staphylococcus aureus (pro ml)n = 5
m = 500
M = 2 000
c = 2
2. Salmonellen in 25 mln = 5
m = 0
M = 0
c = 0
3. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxinedürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können".

b) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Keimzahl bei + 30 °C (pro ml)< 500.000
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml)< 400.000
Staphylococcus aureuswie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 mlwie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxinewie bei Kuhmilch

1. Keimzahl bei + 30° C (pro ml)< 500.000
2. Gehalt an somatischen Zellen (pro ml)< 400.000
3. Staphylococcus aureuswie bei Kuhmilch
4. Salmonellen in 25 mlwie bei Kuhmilch
5. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxinewie bei Kuhmilch.

c) In Nummer 3.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Keimzahl bei + 30 °C (pro ml)< 500.000 1
Staphylococcus aureuswie bei Kuhmilch
Salmonellen in 25 mlwie bei Kuhmilch
sonstige Krankheitserreger und deren Toxinewie bei Kuhmilch
 
1. Keimzahl bei + 30 °C (pro ml)< 500.000 1
2. Staphylococcus aureuswie bei Kuhmilch
3. Salmonellen in 25 mlwie bei Kuhmilch
4. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxinewie bei Kuhmilch.

5. Anlage 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Krankheitserreger in 25 mln = 5
m = 0
M = 0
c = 0
coliforme Bakterien (pro ml)n = 5
m = 0
M = 5
c = 1
Keimgehalt bei + 30 °C (pro ml)< 30.000
nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml)n = 5
m = 5 × 104
M = 5 × 105
c = 1.
 
 
1. Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen, Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) in 25 mln = 5
m = 0
M = 0
c = 0
2. coliforme Bakterien (pro ml)n = 5
m = 0
M = 5
c = 1
3. Keimgehalt bei + 30° C (pro ml)< 30 000
4. nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C:
Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml)
n = 5
m = 5 x 104
M = 5 x 105
c = 1

b) In Nummer 3.3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

altneu

Art der KeimeErzeugnisseAnforderungen
(ml oder g) 1
1. Listeria monocytogenes- Käse außer Hartkäsekeine in 25 g
n = 5, c = 0
- Sonstige Erzeugnisse 2keine in 1 g
2. Salmonella spp.- Sämtliche, außer Milchpulverkeine in 25 g
n = 5, c = 0
- Milchpulverkeine in 25 g
n = 10, c = 0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können.
 
Art der KeimeErzeugnisseAnforderungen (ml oder g)1)
1. Listeria monocytogenes
  • Käse außer Hartkäse
keine in 25 g
n = 5, c = 0
  • Sonstige Erzeugnisse 2
keine in 1 g
2. Salmonella spp.
  • Sämtliche, außer Milchpulver
keine in 25 g
n = 5, c = 0
  • Milchpulver
keine in 25 g
n = 10, c = 0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können.

6. In Anlage 9 Nr. 3 Ziffer 7 der Tabelle werden nach den Wörtern "pathogene Mikroorganismen" die Wörter "(insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli)" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), wird wie folgt geändert:

1. § 11c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise

  1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und
  2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Kapitel I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern "Krankheit befallen ist" die Wörter " , dabei sind insbesondere die Krankheiten Campylobacteriose, Listeriose, Salmonellose zu berücksichtigen;" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Rückstandsuntersuchungen sowie Laboruntersuchungen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden. "3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden. Rückstandsuntersuchungen können bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden."

b) Kapitel III Nr. 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3.1.4 werden die Wörter "von Salmonellen" durch die Wörter "von Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise

  1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und
  2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel II Nr. 3.1 werden nach den Wörtern "übertragbaren Krankheit" die Wörter " , insbesondere Campylobacteriose, Listeriose und Salmonellose," eingefügt.

b) Kapitel IV Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Wird Geflügelfleisch auf das Vorkommen von Krankheitserregern untersucht, kann diese Untersuchung bei Schlachtgeflügel, das unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten wurde, oder bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden. "7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel, das unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten wurde, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden. Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Krankheiten und/oder Infektionen hervorrufen können (insbesondere Campylobacter, Listerien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, kann die Untersuchung auf das Vorkommen von Krankheitserregern auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden."

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.