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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung sonstiger Gesetze

Vom 8. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3116)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung futtermittelrechtlicher Gesetze

(1) Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) die Wörter "Kenntnis darüber erhält" durch die Wörter "Grund zu der Annahme hat" ersetzt,

bb) das Wort "schwerwiegende" gestrichen und

cc) das Wort "darstellt" durch die Wörter "darstellen kann" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind, insbesondere bestandsbetreuende Tierärzte, sowie die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführen."

c) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 1 " die Angabe " , auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

2. § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Mindestanforderungen an
  1. die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, und
  2. die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchungen befassten Personen festzusetzen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln,
 "2. Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, vorzuschreiben,".

3. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die Überwachung ist durch sachkundige Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, Vorschriften über die Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln."

4. In § 21 Abs. 1 Nr. 11a wird nach der Angabe " § 17 Abs. 5 Satz 1" die Angabe ", auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

(2) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) werden die Worte "Untersuchung entsprechend § 18 Abs. 1" durch die Worte "Untersuchung sowie die Überwachung durch sachkundige Personen entsprechend § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1a" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Aufmachungen" die Worte "Sicherheitsvorkehrungen oder Ratschläge für die Gesundheit" eingefügt.

bb) Nach Buchstabe g werden folgende Buchstaben h bis j angefügt:

"h) vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Stoffe, über deren Funktion, über die Wirkungen dieser Stoffe in verbrannter oder unverbrannter Form sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,

i) bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch zu bestimmen ist, festzulegen,

j) vorzuschreiben, dass die Prüfungen auf bestimmte Gehalte an Stoffen in Tabakerzeugnissen oder deren Rauch nur von dafür zugelassenen Prüflabors durchgeführt werden sowie die Anforderungen an diese Prüflabors, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen und laufender Schulung, festzulegen;".

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Nr. 2 Buchstabe b oder" eingefügt.

2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Unterrichtungspflichten der Lebensmittelunternehmer

Hat ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde. Er unterrichtet hierbei auch über die von ihm zum Schutz der Gesundheit des Endverbrauchers getroffenen Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."

3. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird die Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j" ersetzt.

b) In Buchstabe e wird der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

"f) entgegen § 40a Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;".

4. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 2" die Angabe ", § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt geändert:

1. § 94a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen."

2. In § 97 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "75a Nr. 2" die Angabe "und 3" eingefügt und die Angabe " § 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "mit skelettreichen oder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von mindestens 30 vom Hundert" gestrichen.

2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Konzentrierung" die Wörter "durch Kälte" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.