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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
*

Vom 21. März 2003
(BGBl. I Nr. 12 vom 03.04.2003)



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 5 Buchstabe b, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 17 Abs. 7 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Neufassung in 3/2005 veröffentlicht

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "anerkannte" die Wörter "und registrierte" eingefügt.

2 . § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,".

b) In Nummer 6 wird das Wort "drei" durch das Wort "zehn" ersetzt.

3. Nach § 36 wird folgender neuer § 37 eingefügt:

" § 37 Übergangsregelungen

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.

(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(3) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits

  1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
  1. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder
  2. Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt, wenn sie die Anerkennung nach § 37 Abs. 4 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Anerkennung als erteilt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(4) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits

  1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(5) Betriebe, die am 28. Juli 2000 bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, oder nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514) bis zum 1. Februar 2001 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2."

4. Der bisherige § 37 wird § 38; in ihm werden

a) in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und

b) die Absätze 2 bis 9

(2) Futtermittel, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 8 zu kennzeichnen sind, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, dürfen noch bis zum 2. November 2001 in den Verkehr gebracht werden, soweit die Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung entspricht. Futtermittel für Heimtiere, deren Kennzeichnung dieser Verordnung in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung entspricht, dürfen noch bis zum 2. November 2001 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Hinblick auf die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln mit der Angabe der Anerkennungs-Kennnummer.

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.

(4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits

  1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
    1. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder
    2. Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen

herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und
  2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits

  1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und
  2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5a) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 1. Februar 2001 die Registrierung beantragt wird und
  2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(6) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2002 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere; die dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2002 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(7) Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 in Verkehr gebracht werden, soweit sie dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen. Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2001 verfüttert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung oder Futtermittel oder Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten.

(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 24. Januar 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2002 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 24. Januar 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2002 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 10. Oktober 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 10. Oktober 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

aufgehoben.

5. In Anlage 2a wird die Position "Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz" wie folgt gefasst:

1234567
"Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer LeberinsuffizienzHochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen KohlenhydratenHunde- Protein- quelle(n)
- Gehalt an essentiellen Fettsäuren
- Leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung)
- Natrium
- Kupfer (insgesamt)
 Zunächst bis zu 6 Monatena) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"
b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen"
Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen FettsäurenKatzen- Protein- quelle(n)
- Gehalt an essentiellen Fettsäuren
- Natrium
- Kupfer (insgesamt)
Zunächst bis zu 6 Monatena) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"
b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen"
Hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche KohlenhydratePferde
einschließlich Ponys
Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. Angabe ihrer Bearbeitung)zunächst bis zu 6 Monatena) Angaben der Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen"".

6. In Anlage 5a wird Teil B wie folgt gefasst:

- wie eingefügt -

Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung

In Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Position "Parathion" wie folgt gefasst:

StoffCAS-NummerWirkstoffbezeichnungFuttermittel gemäß Teil AHöchstgehalt
in mg/kg
(siehe Vor-
bemerkungen)
12345
"Parathion56-38-2O,O-Diethyl-O-(4-nitrophenyl) thiophosphatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)0,05".

 

Artikel 3
Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung

Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1632), wird wie folgt geändert:

1. § 12a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Anwendung der in der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 207 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren. Soweit nach Nummer 3 für bestimmte Stoffe kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren. Insbesondere nach den Vorschriften der §§ 3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen. "3. die Anwendung der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren."

2. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

" § 12b

Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15) zu nehmen,
  2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/70/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Mai 2003 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

- Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29);

- Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);

- Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47);

- Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15);

- Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemethon-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21);

- Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45);

- Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642//EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1).