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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes*)

Vom 21. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2004 S. 1756)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. sicherzustellen, dass durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird; "2. sicherzustellen, dass

a) durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt und

b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind, der Naturhaushalt nicht gefährdet wird;".

2. § 2b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; "2. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind und
  1. eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
  2. die Leistung von Nutztieren nachteilig beeinflussen,
  3. als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen oder
  4. vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen können;".

b) In Nummer 13 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 14 und 15 angefügt:

"14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten;

15. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen."

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Futtermittel
 "Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen".

4. § 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
  2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen;

2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,

  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
  2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen;

3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,

  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
  2. die Gesundheit der Tiere zu schädigen;
 "1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
  2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
  3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;

2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,

  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
  2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
  3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;

3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,

  1. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
  2. die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder
  3. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;".

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. den Höchstgehalt an
  1. unerwünschten Stoffen und
  2. Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;
 "5. den Höchstgehalt an
  1. unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen und
  2. Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;".

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen;".

cc) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt gefasst:

altneu
7 das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;

7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;

 "7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind,

a) die Gesundheit von Tieren zu schädigen,

b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder

c) den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;

7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind,

  1. die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
  2. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
  3. den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;".

dd) In Nummer 10 wird das Wort "Futtermitteln" durch die Wörter "Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im abschließenden Satzteil die Angabe "Nummer 2 Buchstabe d" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort auf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, oder Buchstabe d" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung" durch die Wörter "von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die einer durch

  1. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder
  2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 10

festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen."

6. Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Zusatzstoffe und Vormischungen
 "Dritter Abschnitt
Besondere Regelungen für Zusatzstoffe und Vormischungen".

7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. "(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen."

8. In § 9a Abs. 2 werden in Nummer 2 das Wort "sowie" durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.

wird aufgehoben.

10. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe "70/524/ EWG" die Angabe "oder nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG" eingefügt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von
  1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
  2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder
  3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen abhängig zu machen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über bestimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

 "(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein-fuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat
  1. zu verbieten oder zu beschränken,
  2. abhängig zu machen von
  1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
  2. einer Untersuchung,
  3. der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder
  4. der Vorlage oder Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann

1. vorgeschrieben werden, dass

  1. abweichend von § 15 Abs. 2 die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenkontrolle in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
  2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

vorzunehmen sind,

2. angeordnet werden, dass bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur über bestimmte Grenzeingangsstellen eingeführt oder in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen; das Bundesamt gibt diese Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, wenn diese wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden. "(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie
  1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
  2. einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
  3. nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen.

Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die

1. wegen ihres Gehaltes an unerwünschten Stoffen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),

2. einer Rechtsverordnung nach

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen, und die aus einem Drittland eingeführt worden sind,
  2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. "(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsverordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit es sich dabei um Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend."

13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über unerwünschte Stoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.. "(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über
  1. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,
  2. Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln und
  3. Stoffe, die als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,

nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind."

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. "(1) Wer gewerbsmäßig
  1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen,
  2. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandeln oder
  3. Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen

will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. "(3) Wer gewerbsmäßig
  1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge,
  2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung

Buch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist. "Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für

1. die menschliche oder tierische Gesundheit oder

2. den Naturhaushalt wegen in tierischen Ausscheidungen enthaltener unerwünschter Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels, des Zusatzstoffs oder der Vormischung beabsichtigt ist."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Unterrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde

  1. alle sachdienlichen Informationen zur Beschreibung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung,
  2. eine Beschreibung und Bewertung der Gefahr, die von dem Futtermittel, dem Zusatzstoff oder der Vormischung ausgehen kann, soweit dies dem zur Unterrichtung Verpflichteten möglich ist, sowie
  3. alle verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung beitragen können,

zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren, und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor."

e) In Absatz 7 werden die Nummer 1

1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buchführungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von Futtermitteln vorzuschreiben;

und die Nummerierungsbezeichnung "2." gestrichen.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "erteilten Auflagen" durch die Wörter "unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) Dem Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 7 des Fleischhygienegesetzes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen."

16. § 19a Abs. 1 und 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere
  1. eine geeignete Behandlung,
  2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,
  3. die unschädliche Beseitigung oder
  4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.

"(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund einer Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere
  1. die Behebung des Mangels in einer festgesetzten Frist,
  2. eine geeignete Behandlung, auch zum Zweck des Unschädlichmachens,
  3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken,
  4. die unschädliche Beseitigung oder
  5. im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat die Rückbeförderung an den Ursprungsort nach vorheriger Unterrichtung der dort zuständigen Behörde sowie im Falle eines sonstigen Verbringens in das Inland die Rückbeförderung aus dem Inland

anordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine geeignete Behandlung zum Zweck des Unschädlichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer

  1. eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
  2. ihr den Eingang eines Futtermittels, eines Zusatzstoffes oder einer Vormischung anzeigt.

(2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.

(2b) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsverordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten."

17. § 19b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. "Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."

18. Nach § 19b wird folgender § 19c eingefügt:

" § 19c

(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht."

19. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:

altneu
1 Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behandelt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;"1. entgegen § 3 Nr. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt;

1a. entgegen § 3 Nr. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt;

1b. entgegen § 3 Nr. 3 Futtermittel verfüttert;

1c. entgegen § 3 Nr. 4 Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt;".

bb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
2 a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt;"2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1

a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,

c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,

d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10,

e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder

f) Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b

ein Futtermittel in den Verkehr bringt;".

cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt;".

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;"3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;".

ee) In Nummer 8a wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7a oder 9 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung" ersetzt.

ff) In Nummer 9 wird die Angabe "oder § 25 Abs. 4" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder"1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1

a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG,

b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,

c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,

d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder

e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a

ein Futtermittel verfüttert;".

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verfüttert oder".

c) In Absatz 3 werden die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter "dreißigtausend Euro" ersetzt.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a

Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November 2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben die in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des Tages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige erstattet haben, Buch zu führen."

Artikel 2

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind bis zum 15. Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt."(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt." 

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens am 30. Werktag nach Ablauf der Antragsfrist. "Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist."

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

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§ 23 Elektronische Kommunikation

Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Sie gibt Erfordernisse nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt.

 " § 23 Elektronische Kommunikation

Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: