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Regelwerk

Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)

Vom 6. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1444)



Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

"Benomylh17804-35-2Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben-zimidazol-2-yl-carbamat 

Summe berechnet als Carbendazim

Gerste, Hafer und Okra2
Auberginen, Kirschen, Keltertrauben, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten0,5
Carbendazim10605-21-7Methyl-benzimidazol-2-yl- carbamatTafeltrauben0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Pfirsiche und Sojabohnen0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide0,1
sonstiges Getreide0,01
Thiophanatmethyl23564-05-8Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim Futtermittel tierischen Ursprungs0,0511.

2. Die Position "Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

"Carbofuran g1563-66-22,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat 

Summe berechnet als Carbofuran

Zitrusfrüchte0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,1
3-Hydroxycarbofuran16655-82-62,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-benzofuranyl-methylcarbamatHopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02".

3. Die Position "Diquat" wird wie folgt gefasst:

"Diquat g2764-72-99,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrenlon Gerste10
Leinsamen5
Hafer, Rapssamen2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne1
Hanfsamen, Senfkörner0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05".

4. Nach der Position "Thifensulfuron-Methyl" wird folgende Position eingefügt:

"Thiophanatmethyl h23564-05-8Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-(3-thioallophanat) Keltertrauben3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten2
Okra und Rosenkohl1
Kernobst0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen0,3
Schalenfrüchte0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide0,1
Roggen, Triticale und Weizen0,05
sonstiges Getreide0,01".

5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

" g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23 wird der § 23a eingefügt.

2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 24 und 26)" durch den Klammerzusatz "(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"2. Blei 1Einzelfuttermittel, ausgenommen10   
  • Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras
30   
  • Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15   
  • Calciumcarbonat
20   
  • Hefen
5   
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen:100   
  • Zinkoxid
400   
  • Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat
200   
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4, ausgenommen30   
  • Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs
60   
Vormischungen200   
  • Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
10   
  • Mineralfuttermittel
15   
Alleinfuttermittel5   
3. Fluor 5Einzelfuttermittel, ausgenommen:150   
  • Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill
500   
  • Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill
3000   
  • Phosphate
2000   
  • Calciumcarbonat
350   
  • Magnesiumoxid
600   
  • kohlensaurer Algenkalk
1000   
Vermiculit (E 561)3000   
Times New Roman    
  • mit < 4 % Phosphor
500   
  • mit > 4 % Phosphor
125 6   
Alleinfuttermittel, ausgenommen:150   
  • Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
    
  • laktierend
30   
  • sonstige
50   
  • Alleinfuttermittel für Schweine
100   
  • Alleinfuttermittel für Geflügel
350   
  • Alleinfuttermittel für Küken
250".   

c) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

116. Cadmium 7Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs1   
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs2   
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen:2   
  • Phosphate
10   
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen:10   
  • Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
30   
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 42   
Vormischungen15   
Mineralfuttermittel    
  • mit < 7 % Phosphor
5   
  • mit 2 7 % Phosphor
0,75 8   
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere2   
Andere Ergänzungsfuttermittel0,5   
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen:1   
  • Alleinfuttermittel für Heimtiere
2   
  • Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel
0,5".   

d) Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

"19. Camphechlor
(Toxaphen) 9
Fischöl0,2   
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl0,02   
Mischfuttermittel für Fische0,05".   

e) Die Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27, 27a und 27b ersetzt:

"27. Dioxin 10 (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) PCDD/F 11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen0,750,5 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte0,750,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs10,5 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett21 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse0,750,5 
Fischöl65 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten1,25 131 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten2,251,75 
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3 und der Trennmittel 40,75  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 210,5 
Vormischungen10,5 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische0,750,5 
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere2,251,75 
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen1,25  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte1,5  
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs1,5  
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett3  
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse1,25  
Fischöl24  
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und4,5 13  
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten   
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten11  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 41,5  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 21,5  
Vormischungen1,5  
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische1,5  
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere7  
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,35 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 0,35 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 0,75 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,35 
Fischöl 14 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 2,5 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 7 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2 0,35 
Vormischungen 0,35 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,5 
 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 3,5". 

f) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

"1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:

Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 4. November 2006 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: