umwelt-online: Futtermittelverordnung

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Futtermittelverordnung

Vom 7. März 2005
(BGBl. I Nr. 15 vom 10.03.2005 S. 522; 09.03.2005 S. 751 05; 24.06.2005 S. 1811 05a; 01.09.05 S. 2618 05b; 22.12.2005 S. 3707 05c; 22.02.2006 S. 06; 06.07.2006 S. 1444 06a; 02.11.2006 S. 2510 06b; 14.03.2007 S. 335 07)
Gl.-Nr.: 7825-3-3



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn.*

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen 07

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
  4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
  5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;
  6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;
  7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
  8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
  9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
  10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach
    1. Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,
    2. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

  1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu 3 vom Hundert des Gesamtgewichts oder
  2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.

§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln 07

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

  1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
  4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.

Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln 07

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.

§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermitteln 07

(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt stattdessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:

  1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,
  2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.

(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.

(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen.

§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln 07

(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. das Wort "Einzelfuttermittel",
  2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
  3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,
  4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,
  5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
  6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
  7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
  8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,
  9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.

(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.

(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.

(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:

Einzelfuttermittelanzugeben
12
1.Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels
2.Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind,
mit Ausnahme von

a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG
des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der
Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

"Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind.

(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.

§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen 07

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn

  1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
  2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.

§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln 07

Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, "r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoffangegebener Gehalt
v.H.
zulässige Abweichung
unterschreitend
v.H.
überschreitend
v.H.

123
ab
Rohproteinunter 101 a 
10 bis 2010 r 
über 202 a 
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose)unter 50,5 a 
5 bis 2010 r 
über 202 a 
Stärke und Inulinunter 101 a 
10 bis 3010 r 
über 303 a 
Rohfettunter 50,6 a 
5 bis 1512 r 
über 151,8 a 
Rohfaserunter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohascheunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasserunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Calcium, Phosphor, Magnesiumunter 20,2 a 
2 bis 1510 r 
über 151,5 a 
Calciumcarbonat, Natriumunter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, salzsäureunlösliche Ascheunter 3 0,3 a
ab 3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r 
Lysin, Methionin 20 r 
flüchtige Stickstoffbasen  20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungenunter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahlunter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel

§ 8 Anforderungen an Mischfuttermittel

(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,
  2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
  3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
  4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
  2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.

Dies gilt nicht für

  1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
  2. Mineralfuttermittel,
  3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
  4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,

wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.

(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.

§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.

§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
  2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
  3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

  1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
  2. gepresste Mischfuttermittel sowie
  3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln 07

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
  2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
  3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
  5. die Bezugsnummer der Partie,
  6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner
    1. bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
    2. bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
    3. bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis "Normtyp" gekennzeichnet sind;
    4. bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,
  7. a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
  8. b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.",
  9. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  10. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:

  1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: "spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)",
  2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: "mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)".

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln 07

(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort "Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil "-mittel" entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil "Diät-" voranzustellen.

§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln 07

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:

Mischfuttermittel Tierart oder TierkategorieInhaltsstoffe
123
Alleinfuttermittelalle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen
Schweine außerdem
Geflügel außerdem
Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche
Lysin
Methionin
Phosphor
Mineralfuttermittelalle
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem
Calcium, Natrium, Phosphor Magnesium
MelassefuttermittelalleRohprotein, Rohfaser, Rohasche, Gesamtzucker (berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittelalle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und KatzenRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, außerdemCalcium bei einem Gehalt von 5 v. H. und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
Schweine außerdemLysin
Geflügel außerdemMethionin

Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert anzugeben. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

  1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
  2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

  1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
  2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4 zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

  1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
  2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
  3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln 07

(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

  1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
  3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
  4. (aufgehoben)
  5. das Herstellungsdatum durch die Angabe "... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
  6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
  7. der Preis,
  8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
  9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
  10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis "Normtyp",
  11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
  12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,
  13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

MischfuttermittelTierart oder TierkategorieInhaltsstoffe, Energie
123
AlleinfuttermittelalleCystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdemLysin
andere als Geflügel außerdemMethionin
andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdemRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdemEnergie nach Absatz 2
andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdemPhosphor
MineralfuttermittelalleRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium
MelassefuttermittelalleRohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere ErgänzungsfuttermittelalleCystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdemLysin
andere als Geflügel außerdemMethionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdemEnergie nach Absatz 2
andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdemRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.

§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln 07

(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

"r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoff angegebener Gehalt
v.H.
zulässige Abweichung
unterschreitend
v. H.
überschreitend
v. H.
123
ab
Rohproteinunter 101 a2 a
10 bis 2010 r20 r
über 202 a4 a
Rohfettunter 80,8 a1,6 a
8 bis 1510 r20 r
über 151,5 a3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärkeunter 101 a2 a
10 bis 2510 r20 r
über 252,5 a5 a
Gesamtzuckerunter 101 a2 a
10 bis 2010 r20 r
über 202 a4 a
Kalium, Magnesium, Natriumunter 0,70,1 a0,3 a
0,7 bis 515 r45 r
5 bis 7,50,75 a2,25 a
7,5 bis 1510 r30 r
über 151,5 a4,5 a
Calcium, Phosphorunter 10,15 a0,45 a
1 bis 615 r45 r
6 bis 120,9 a2,7 a
12 bis 167,5 r22,5 r
über 161,2 a3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r 
Cystin, Tryptophan 20 r 
Wasserunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaserunter 62,7 a0,9 a
6 bis 1245 r15 r
über 125,4 a1,8 a
Rohascheunter 51,5 a0,5 a
5 bis 1030 r10 r
über 103 a1 a
salzsäureunlösliche Ascheunter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

Inhaltsstoffangegebener Gehalt v. H.zulässige Abweichung
unterschreitend v. H.überschreitend v. H.
123
ab
Rohproteinunter 12,52 a4 a
12,5 bis 2016 r32 r
über 203,2 a6,4 a
Rohfett 2,5 a2,5 a
Wasserunter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a1 a
Rohasche 4,5 a1,5 a

(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

  1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
  2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen. Vierter Abschnitt 07
Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen

§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe 07

In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.

________________
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ feedadditives/registeradditives_en.htm

§ 16a (aufgehoben) 07

§ 16b (aufgehoben) 07

§ 16c (aufgehoben)07

§ 16d (aufgehoben) 07

§ 17 (aufgehoben) 07

§ 17a (aufgehoben) 07

§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen 07

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

  1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
  2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:
Futtermittel-Zusatzstoffzusätzliche Angaben
12
Antioxidantienbei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure 
Enzyme, MikroorganismenGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder Spalte "Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs"
färbende Stoffe einschließlich Pigmentebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit"
KupferGehalt an Kupfer
Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder HistomonostatikaGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin A und Vitamin DGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Vitamin EGehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

  1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EG-Zusatzstoff" oder "EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
  2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
  3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

  1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter",
  2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
  3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
  4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

  1. die
    1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen",
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

    eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

  2. die
    1. im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
    1. bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element
    2. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff" oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe 07

Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

  1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,
  2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
  3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
  4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
  5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,
  6. über 500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,
  7. über 1000 Einheiten um 5 v. H.

Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.

Fünfter Abschnitt 07
(aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben) 07

§ 21 (aufgehoben) 07

§ 22 (aufgehoben) 07

Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen 07

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe 06a

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.

§ 24 Kennzeichnung 07

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

  1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";
  2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln 07

(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel 05b 07

(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,
  2. der Hinweis: "Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.".

§ 25 Verbotene Stoffe 07

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften

§ 26 Fütterungsvorschriften 07

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind

§ 27 Fütterungsverbot

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.

Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe

§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe 07

(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 29 Zulassung 07

(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

  1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,
  2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe 07

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

  1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
  2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
  3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
  4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe 07

Sofern

  1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
  4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
  5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

  1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
  2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe 07

(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

§ 31 Registrierung 07

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 31a (aufgehoben) 07

§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer 07

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

  1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und
  2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.

§ 31c (aufgehoben) 07

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung 07

(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder
  2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

§ 33 Bekanntmachung 07

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

  1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
  4. die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe 07

(1) Betriebe nach

  1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
  2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

  1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
  2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen 07

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,
  2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

Neunte Abschnitt 07
Ausnahmegenehmigungen

§ 34a Ausnahmegenehmigungen 07

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. die Bezeichnung des Futtermittels,
  3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
  4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
  5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
  6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;
  2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Zehnter Abschnitt 07
Überwachung

§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten 07

(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

  1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
  2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
  3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht 07

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung 07

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

  1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
  2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.

§ 35c Bescheinigungen 07

(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten 07

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft 07

(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
    1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
    2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

    in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

  2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger * bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Elfter Abschnitt 07
Mitwirkung des Bundesamtes

§ 35f Mitwirkung 07

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

  1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

  1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

Zwölfter Abschnitt 07
Schlussbestimmungen

§ 36 Straftaten 05c 07

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

§ 36a Ordnungswidrigkeiten 05c 07

(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, §§ 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
  3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,
  5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
  6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel, mischt,
  7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
  8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
  9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,
  10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
  2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder
  2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.

§ 36b Ordnungswidrigkeiten 06

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,
  2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
  3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5
    1. Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,
    2. Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder
    3. Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
  3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder
  4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

§ 37 Übergangsregelungen 07

Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

§ 37a Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften 07

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)

*) http://www.ebundesanzeiger.de .

Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel Anlage 1 05 07
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)

Vorbemerkungen

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel


1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
BezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffesonstige Angaben
1234
Auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und FischeErzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10515, gewonnen wird

Rohprotein min. 68 v. H. in der Originalsubstanz

Reflexionszahl: über 50

Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser
a) "nicht einatmen"

b) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und LachseEiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind

Rohprotein min. 65 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser
a) "Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser) 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser) 33 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."

b) "nicht einatmen"

c) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

HefeAlle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet sindRohprotein
Wasser
 
Hefe für MastschweineAlle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen abgetötet sind Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H.Rohprotein Wasser
Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und ZiegenMycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

2. gestrichen

3. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
3.1 Ammoniumsalze
BezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffesonstige Angaben
1234
Ammoniumacetat für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionErzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumacetat besteht
CH3COONH4
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz
Stickstoff
Wasser
 
Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionAmmoniumlaktat aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus
CH3CHOHCOONH4
Rohprotein min. 44 v. H.
in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
 
Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionErzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat besteht
(NH4)2SO4
Ammoniumsulfat min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Stickstoff
Wasser
"Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten.
3.2 Andere NPN-Verbindungen
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L- Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola
Rohprotein min. 48 v. H. in der Originalsubstanz
Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Rohprotein min. 45 v. H. in der OriginalsubstanzRohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

.

Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel Anlage 1a
(zu den §§ 4, 5 und 13)

Teil A

Vorbemerkungen

I. Erläuterungen

1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und bezeichnet:

2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:

  1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  6. Grünfutter und Raufutter
  7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  8. Milcherzeugnisse
  9. Erzeugnisse von Landtieren
  10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
  11. Mineralstoffe
  12. Verschiedene Einzelfuttermittel

II. Bezeichnung

Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere eingeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

III. Glossar

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschreibung entsprechen.

NummerVerfahrenBeschreibungGebräuchliche Bezeichnung, Begriff
1234
1Konzentrieren 1)Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen des Wassers oder sonstiger BestandteileKonzentrat
2Schälen 2)Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schale oder Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderemgeschält, teilgeschält
3TrocknenKünstlicher oder natürlicher Wasserentzuggetrocknet (Sonne oder künstlich)
4ExtraktionGewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen seinExtraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)
5ExtrudierenPressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern)extrudiert
6FlockierenWalzen von feuchtem, wärmebehandeltem MaterialFlocken
7MehlmüllereiMechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und GrießkleieMehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie
8ErhitzenAllgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu veränderndampferhitzt, gekocht, wärme behandelt
9FetthärtungUmwandlung von ungesättigten Glyceriden in gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und Fetten)gehärtet, teilweise gehärtet
10HydrolyseAufschluss in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalienhydrolisiert
11AbpressenGewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindel- oder sonstige Pressen), auch bei leichter WärmebehandlungExpeller 3) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (z.B. bei Früchten), Pressschnitze (bei Zuckerrüben)
12PelletierenSpezielle Formgebung durch Pressen mittels MatrizePellet, pelletiert
13VorverkleisternModifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhenvorverkleistert 4), gequellt
14RaffinierenVollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlungraffiniert, teilraffiniert
15NassmüllereiMechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen oder Körnern, auch nach Einweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid, zur Gewinnung von StärkeKeime, Kleber, Stärke
16SchrotenMechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung ihrer GrößeSchrot, geschrotet
17EntzuckernVollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahrenentzuckert, teilentzuckert
1) "Konzentrieren" darf durch "Eindicken" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "eingedickt".
2) "Schälen" darf je nach Fall durch "Enthülsen" oder "Entspelzen" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann "enthülst" oder "entspelzt".
3) "Expeller" darf durch den Begriff "Kuchen" ersetzt werden
4) "Vorverkleistert" darf durch den Begriff "aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)" ersetzt werden.

IV. Erläuterungen zu den Gehalten an Inhaltstoffen

Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die Originalsubstanz.

Teil B

Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
1.01HaferKörner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten 
1.02HaferflockenErzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kannStärke
1.03HaferfuttermehlNebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an MehlkörperRohfaser
1.04HaferschälkleieNebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie bestehtRohfaser
1.05GersteKörner von Hordeum vulgare L. 
1.06GerstenfuttermehlNebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfälltRohfaser
1.07GerstenproteinGetrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfälltRohprotein
Stärke
1.08BruchreisNebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern bestehtStärke
1.09Gelbes ReisfuttermehlNebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims bestehtRohfaser
1.10Weißes ReisfuttermehlNebenerzeugnis des zweiten Schleifens von geschältem Reis, das im Wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthältRohfaser
1.11Reisfuttermehl, kalkhaltigNebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthältRohfaser
Calciumcarbonat
1.12Reisfuttermehl "parboiled"Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem parboiled Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthältRohfaser
Calciumcarbonat
1.13Futterreis, gemahlenErzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern, geschält, fleckig oder gelb, bestehtStärke
1.14ReiskeimkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfälltRohprotein
Rohfett
Rohfaser
1.15ReiskeimextraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfälltRohprotein
1.16ReisstärkeAus Reis gewonnene, technisch reine StärkeStärke
1.17RispenhirseKörner von Panicum miliaceum L. 
1.18RoggenKörner von Secale cereale L. 
1.19Roggenfuttermehl 1)Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen KornbestandteilenStärke
1.20RoggengrießkleieNebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der RoggenkleieRohfaser
1.21RoggenkleieNebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sindRohfaser
1.22SorghumKörner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l. 
1.23WeizenKörner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten 
1.24Weizenfuttermehl 2)Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im Übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen bestehtStärke
1.25WeizengrießkleieNebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der WeizenkleieRohfaser
1.26Weizenkleie 3)Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sindRohfaser
1.27WeizenkeimeNebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften könnenRohprotein
Rohfett
1.28WeizenkleberGetrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfälltRohprotein
1.29WeizenkleberfutterNebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sein können, und Kleber, denen in geringen Mengen Bruchweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und geringe Mengen von Rückständen aus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden könnenRohprotein
Stärke
1.30WeizenstärkeAus Weizen gewonnene, technisch reine StärkeStärke
1.31WeizenquellstärkeErzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend auf geschlossen istStärke
1.32DinkelDinkelkörner, Triticum spelta L.,
Triticum dioccum Schrank,
Triticum monococcum
 
1.33TriticaleKörner der Hybride Triticum X Secale 
1.34MaisKörner von Zea mays L. 
1.35Maisfuttermehl 4)Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der MaiskleieRohfaser
1.36MaiskleieNebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht und Teile der Maiskeime enthalten kannRohfaser
1.37MaiskeimkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaftenRohprotein
Rohfett
1.38MaiskeimextraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaftenRohprotein
1.39Maiskleberfutter 5)Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände vom Sichten von Mais oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Nassmüllerei) enthaltenRohprotein
Stärke
Rohfett, wenn > 4,5 v. H.
1.40MaiskleberGetrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfälltRohprotein
1.41MaisstärkeAus Mais gewonnene, technisch reine StärkeStärke
1.42Maisquellstärke 6)Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen istStärke
1.43MalzkeimeNebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen des Getreides bestehtRohprotein
1.44Biertreber, getrocknetNebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wirdRohprotein
1.45Getreideschlempe, getrocknet 7)Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wirdRohprotein
1.46Getreideschlempe, dunkel 8)Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sindRohprotein
1) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Roggennachmehl" bezeichnet werden.
2) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Weizennachmehl" bezeichnet werden.
3) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort "fein" der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als "stärkereich" oder als "Maisnachmehl" bezeichnet werden.
5) Die Bezeichnung darf durch "Maisglutenfutter" ersetzt werden.
6) Die Bezeichnung darf durch "extrudierte Maisstärke" ersetzt werden.
7) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8) Die Bezeichnung darf durch "getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation" ersetzt werden.


2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
2.01Erdnusskuchen aus teilenthülster SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.02Erdnussextraktions-
schrot aus teilenthülster Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.03Erdnusskuchen aus enthülster SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfälltRohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.04Erdnussextraktions- schrot aus enthülster SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfälltRohprotein
Rohfaser
2.05Rapssaat 1)Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk.
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
 
2.06Rapskuchen 1)Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.07Rapsextraktionsschrot 1)Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohprotein
2.08RapsschalenNebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfälltRohfaser
2.09Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus inctorius L. anfälltRohprotein
Rohfaser
2.10KokoskuchenNebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfälltRohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.11KokosextraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfälltRohprotein
2.12PalmkernkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden istRohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.13Palmkernextraktions- schrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden istRohprotein
Rohfaser
2.14Soja(bohnen), dampferhitztSojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden
(Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
 
2.15Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitztNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde
(Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute)
Rohprotein
Rohfaser, wenn > 8 v. H.
2.16Soja(bohnen)extraktionsschrot, aus geschälter Saat, dampferhitztNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v. H. in der Trockenmasse)
(Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g · Minute)
Rohprotein
2.17Soja(bohnen)proteinkonzentratNebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringernRohprotein
2.18Pflanzenöl 2)Aus Pflanzen gewonnenes ÖlWasser, wenn > 1 v. H.
2.19Soja(bohnen)schalenNebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfälltRohfaser
2.20BaumwollsaatEntlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium spp.Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.21Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.22BaumwollsaatkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfälltRohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.23NigersaatkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass., anfällt
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.24SonnenblumensaatFrüchte der Sonnenblume Helianthus annuus L. 
2.25Sonnenblumen- extraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfälltRohprotein
2.26Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein
Rohfaser
2.27LeinSamen des Leins Linum usitatissimum L. (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) 
2.28LeinkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohfaser
2.29LeinextraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)Rohprotein
2.30OlivenextraktionsschrotNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sindRohprotein
Rohfaser
2.31SesamkuchenNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams, Sesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 5 v. H.)Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
2.32Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter SaatNebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfälltRohprotein
Rohfaser
2.33KakaoschalenSchalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.Rohfaser
1) Der Bezeichnung darf das Wort "glucosinolatarm" hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
2) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnung Beschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
3.01KichererbsenSamen von Cicer arietinum L. 
3.02Guar-KeimextraktionsschrotNebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfälltRohprotein
3.03ErvilieSamen von Ervum ervilia L. 
3.04Platterbse 1)Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden 
3.05LinsenSamen der Linse Lens culinaris a.o. Medik. 
3.06SüßlupinenSamen von bitterstoffarmen Lupinus spp. 
3.07Bohnen, dampferhitztSamen von Phaseolus oder Vigna spp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden 
3.08ErbsenSamen von Pisum spp. 
3.09ErbsenfuttermehlNebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthältRohprotein
Rohfaser
3.10ErbsenkleieNebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallenRohfaser
3.11AckerbohnenSamen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf. 
3.12WicklinseSamen von Vicia monanthos Desf. 
3.13WickenSamen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten 
1) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
4.01(Zucker-)RübentrockenschnitzelNebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse)salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 v. H.
4.02(Zucker-)RübenmelasseSirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfälltGesamtzucker, berechnet als Saccharose
Wasser, wenn > 28 v. H.
4.03(Zucker-)RübenmelasseschnitzelNebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse)
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4.04(Zucker-)RübenvinasseNebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfälltRohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.
4.05(Rüben-)Zucker 1)Zucker aus ZuckerrübenSaccharose
4.06SüßkartoffelKnollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch verarbeitetStärke
4.07Maniok 2)Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, auch verarbeitet
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse)
Stärke salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
4.08Maniokquellstärke 3)Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurdeStärke
4.09KartoffelpülpeNebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt 
4.10KartoffelstärkeAus Kartoffeln gewonnene, technisch reine StärkeStärke
4.11KartoffeleiweißGetrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallenRohprotein
4.12KartoffelflockenErzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wirdStärke
Rohfaser
4.13Kartoffelwasser, eingedicktNebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sindRohprotein
Rohasche
4.14KartoffelquellstärkeErzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen istStärke
1) Die Bezeichnung darf durch "Saccharose" ersetzt werden.
2) Die Bezeichnung darf durch "Tapioka" ersetzt werden.
3) Die Bezeichnung darf durch "Tapiokaquellstärke" ersetzt werden.


5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
5.01JohannisbrotschrotErzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte (Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L., gewonnen wirdRohfaser
5.02ZitrustresterNebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus ssp. anfälltRohfaser
5.03Obsttrester 1)Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfälltRohfaser
5.04TomatentresterNebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfälltRohfaser
5.05Traubenkerne, extrahiertNebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Traubenkernöl aus der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus extrahierten Kernen bestehtRohfaser, wenn > 45 v. H.
5.06Traubentrester, getrocknetNach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und so weit wie möglich von Stielen und Kernen befreit wurdenRohfaser, wenn > 25 v. H.
5.07TraubenkerneAus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entöltRohfett
Rohfaser, wenn > 45 v. H.
1) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


6. Grünfutter und Raufutter
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
6.01Luzernegrünmehl 1)Durch Trocknen und Mahlen von junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurdenRohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.02LuzernetresterNebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzerne anfälltRohprotein
6.03LuzerneproteinkonzentratErzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurdeKarotin
Rohprotein
6.04Kleegrünmehl 1)Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden (Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.)Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.05Grünmehl 1) 2)Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes ErzeugnisRohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.06Getreidestroh 3)Stroh von Getreide 
6.07Getreidestroh, behandelt 4)Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfälltNatrium bei Behandlung mit NaOH
1) Der Wortteil "Mehl" darf durch "Pellets" ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden.
2) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.


7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
7.01(Zucker-)RohrmelasseSirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfälltGesamtzucker, berechnet als Saccharose
Wasser, wenn > 30 v. H.
7.02(Zucker-)RohrvinasseNebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfälltRohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.
7.03(Rohr-)Zucker 1)Zucker aus ZuckerrohrSaccharose
7.04SeealgenmehlErzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen seinRohasche
1) Die Bezeichnung darf durch "Saccharose" ersetzt werden.


8. Milcherzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
8.01MagermilchpulverErzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wirdRohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
8.02ButtermilchpulverErzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfälltRohprotein
Rohfett
Laktose
Wasser, wenn > 6 v. H.
8.03MolkepulverErzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wirdRohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.04Molkepulver, teilentzuckertErzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurdeRohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.05Molkeeiweißpulver 1)Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbestandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen wurdenRohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.
8.06KaseinpulverErzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wirdRohprotein
Wasser, wenn > 10 v. H.
8.07MilchzuckerpulverAus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter ZuckerLaktose
Wasser, wenn > 5 v. H.
1) Die Bezeichnung darf durch "Milchalbuminpulver" ersetzt werden.


9. Erzeugnisse von Landtieren
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
9.01Tiermehl 1)Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss so weit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie Magen- und Darminhalt frei sein (Mindestgehalt an Rohprotein:
50 v. H. in der Trockenmasse; Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 v. H.)
Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.02Fleischknochenmehl 1)Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss so weit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei seinRohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.03FutterknochenschrotErzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muss so weit wie technisch möglich von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei seinRohprotein
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.04GriebenNebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfälltRohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.05Geflügelmehl 1)Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muss so weit wie technisch möglich von Federn frei seinRohprotein
Rohfett
Rohasche
salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,3 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.06Federmehl, hydrolysiertErzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wirdRohprotein
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,4 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
9.07BlutmehlErzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es soll so weit wie technisch möglich von fremden Bestandteilen frei seinRohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.
9.08Tierfett 2)Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere bestehtWasser, wenn > 1 v. H.
1) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als "fettreich" zu bezeichnen.
2) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.


10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
10.01Fischmehl 1)Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpresssaft wieder zugesetzt worden sein kannRohprotein
Rohfett
Rohasche, wenn > 20 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
10.02Fischpresssaft, eingedicktErzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung stabilisiert worden istRohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 5 v. H.
10.03FischölAus Fischen oder Fischteilen gewonnenes ÖlWasser, wenn > 1 v. H. Jodzahl
10.04Fischöl, raffiniert, gehärtetAus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurdeWasser, wenn > 1 v. H.
1) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als "proteinreich" bezeichnet werden.


11. Mineralstoffe
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
11.01Calciumcarbonat 1)Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wirdCalcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H.
11.02Calcium- MagnesiumcarbonatNatürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und MagnesiumcarbonatCalcium
Magnesium
11.03Kohlensaurer- Algenkalk (Maerl)Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörntCalcium
salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H.
11.04MagnesiumoxidTechnisch reines Magnesiumoxid (MgO)Magnesium
11.05MagnesiumsulfatTechnisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 · 7H2O)Magnesium

Schwefel

11.06Dicalciumphosphat 2)Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-monohydrogenphosphat (CaHPO4 · xH2O)Calcium

Gesamtphosphor

11.07Mono-Dicalcium- phosphatErzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O)
Gesamtphosphor
Calcium
11.08Rohphosphat, entfluoriertErzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wirdGesamtphosphor
Calcium
11.09Knochenfuttermehl, entleimtEntfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene KnochenGesamtphosphor
Calcium
11.10MonocalciumphosphatTechnisch reines Calcium-bis (dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 · xH2O)Gesamtphosphor
Calcium
11.11Calcium- Magnesium- phosphatTechnisch reines Calcium- MagnesiumphosphatCalcium
Magnesium
Gesamtphosphor
11.12MonoammoniumphosphatTechnisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4)Gesamtstickstoff
Gesamtphosphor
11.13Natriumchlorid 1)Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wirdNatrium
11.14MagnesiumpropionatTechnisch reines MagnesiumpropionatMagnesium
11.15MagnesiumphosphatErzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat
(MgHPO4 · xH2O)
Gesamtphosphor
Magnesium
11.16Natrium-Calcium- Magnesium-PhosphatErzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium- PhosphatGesamtphosphor
Magnesium
Calcium
Natrium
11.17MononatriumphosphatTechnisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO · H2O)Gesamtphosphor
Natrium
11.18NatriumbicarbonatTechnisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3)Natrium
1) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.


12. Verschiedene Einzelfuttermittel
NummerBezeichnungBeschreibunganzugebende Inhaltsstoffe
1234
12.01Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie 1)Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen oder Teigwaren, anfälltStärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
12.02Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie 1)Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfälltStärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
12.03Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditorei- und Speiseeisindustrie 1)Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis anfälltStärke
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
Rohfett
12.04FettsäurenNebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfälltRohfett
Wasser, wenn > 1 v. H.
12.05Salze von Fettsäuren 2)Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Kaliumhydroxid entstehtRohfett
Ca (bzw. Na oder K)
1) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.

Teil C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln


NummerGruppeanzugebende Inhaltsstoffe
123
1Getreidekörner 
2Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus GetreidekörnernStärke, wenn > 20 v. H.
Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
3Ölsaaten, Ölfrüchte 
4Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und ÖlfrüchtenRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser
5Körnerleguminosen 
6Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus KörnerleguminosenRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
7Knollen, Wurzeln 
8Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und WurzelnStärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
9Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben verarbeitenden IndustrieRohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.
10Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und NebenerzeugnisseRohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
11Grünfutter und RaufutterRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
12Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und NebenerzeugnisseRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
13Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden IndustrieRohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
14Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisseRohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
Lactose, wenn > 10 v. H.
15Erzeugnisse von LandtierenRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
16Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und NebenerzeugnisseRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.
17Mineralstoffeentsprechende Mineralstoffe
18Sonstige EinzelfuttermittelRohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
Stärke, wenn > 30 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 v. H.

.

MischfuttermittelAnlage 2
(zu den §§ 11 bis 14, 18)

Vorbemerkungen

  1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.
  2. In Spalte 3 wird für den Begriff "umsetzbare Energie" die von dem englischen Begriff "metabolizable energy" abgeleitete Abkürzung "ME" verwendet.
  3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

    Anisidinzahl max. 25

    Fließschmelzpunkt max. 40 °C Ocetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren.
  4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Nr.BezeichnungNormtyp

a) Inhaltsstoffe in v. H.
b) Zusatzstoffe je kg
c) umsetzbare Energie je ka

Hinweise für die
sachgerechte Verwendung
1234
1.1Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber
(Alleinfuttermittel)
a) Lysinmin.1,45 
Rohproteinmin.20 
Rohfett 13 bis 25 
Rohfasermax.3 
Calciummin.0,9 
Phosphormin.0,65 
b) Kupfer 4 bis 15 mg 
Eisenmin.60 mg 
Vitamin Amin.12.000 IE 
Vitamin Dmin.1 500 IE 
Vitamin Emin.20 mg 
1.2Ergänzungsfuttermittel zu Magermilch für
Aufzuchtkälber
b) Kupfermax.120 mgTäglich bis 200 g
Eisenmin.120 mgje Tier verfüttern
Vitamin Amin.80.000 IE 
Vitamin Dmin.10.000 IE 
Vitamin Emin.160 mg 
1.3Ergänzungsfuttermittel für Aufzuchtkälbera) Rohproteinmin.18Täglich bis 2 kg
Rohfasermax.10je Tier verfüttern
Rohaschemax.10 
b) Vitamin Amin.8.000 IE 
Vitamin Dmin.1.000 IE 
1.4Milchaustauschfuttermittel I für Mastkälber
(Alleinfuttermittel)
a) Lysinmin.1,75 
Rohproteinmin.22 
Rohfett 15 bis 30 
Rohfasermax.1,5 
Rohaschemax.10 
Calciummin.0,9 
Phosphormin.0,65 
Natrium 0,2 bis 0,6 
Magnesiummin.0,13 
b) Kupfer 4 bis 15 mg 
Eisenmin.40 mg 
Vitamin Amin.10.000 IE 
Vitamin Dmin.1 250 IE 
Vitamin Emin.20 mg 
1.5Milchaustauschfuttermittel II für Mastkälber
von etwa 80 kg an (Alleinfuttermittel)
a) Lysinmin.1,25 
Rohproteinmin.17 
Rohfett 15 bis 30 
Rohfasermax.2 
Rohaschemax.10 
Calciummin.0,9 
Phosphormin.0,7 
Natrium 0,2 bis 0,6 
Magnesiummin.0,13 
b) Kupfermax.15 mg 
Vitamin Amin.8.000 IE 
Vitamin Dmin.1.000 IE 
Vitamin Emin.20 mg 
1.6Energiereiches Ergänzungsfuttermittel zu
Magermilch für Mastkälber
a) Rohfett 30 bis 60 
Rohfasermax.3 
Magnesiummin.0,15 
Natriummax.0,6 
b) Kupfer 8 bis 30 mg 
Vitamin Amin.20.000 IE 
Vitamin Dmin.2 500 IE 
Vitamin Emin.40 mg 
1.7Milchleistungsfutter I zu eiweißreichen
Grundfutterrationen (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohproteinmax.15 
Rohfettmax.5 
Calcium 0,65 bis 0,9 
Phosphor 0,35 bis 0,6 
Natriummin.0,15 
1.8Milchleistungsfutter II zu ausgeglichenen
Grundfutterrationen (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein 16 bis 20 
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max.3 
Rohfettmax.5 
Calcium 0,65 bis 0,9 
Phosphor 0,35 bis 0,6 
Natriummin.0,15 
1.9Milchleistungsfutter III (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)a) Rohprotein 21 bis 25Im Verhältnis etwa
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max.61 : 1 mit Getreide oder anderen
energiereichen Einzelfuttermitteln
Rohfettmax.8verfüttern
Calciummin.1,3 
Phosphor 0,6 bis 0,75 
Natriummin.0,3 
1.10Milchleistungsfutter IV (Eiweißreiches
Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein 28 bis 32Im Verhältnis etwa
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max.61 : 1 mit Getreide oder anderen
energiereichen Einzelfuttermitteln
Rohfettmax.8verfüttern
Calciummin.1,9 
Phosphor 0,7 bis 1 
Natriummin.0,4 
1.11Rindermastfutter I (Ergänzungsfuttermittel zu
eiweißreichem Grundfutter für Mastrinder)
a) Rohprotein 13 bis 16 
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max.6 
Rohfettmax.8 
Calcium 0,6 bis 1 
Phosphor 0,5 bis 0,7 
1.12Rindermastfutter II (Ergänzungsfuttermittel
zu eiweißarmem Grundfutter für Mastrinder)
a) Rohprotein 20 bis 30 
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Verbindungen
max.6 
Rohfettmax.10 
Calcium 1,5 bis 2,4 
Phosphor 0,9 bis 1,5 
1.13Mineralstoffreiches Ergänzungsfuttermittel für
Rinder
a) Calcium 2 bis 6Täglich 400 bis 1000 g je
Großvieheinheit verfüttern
Phosphor 1,2 bis 4
Magnesiummin.0,4
Natriummin.1,5
b) Kobaltmin.5 mg
Kupfermin.150 mg
Zinkmin.600 mg
1.14Mineralfuttermittel I für Rindera) Calciummax.11Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit
zu calciumreichem Grundfutter verfüttern
Phosphor 8 bis 13
Magnesiummin.2
Natriummin.5
b) Kobaltmin.10 mg
Kupfermin.700 mg
Zinkmin.3.000 mg
1.15Mineralfuttermittel II für Rindera) Calciummin.14Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit
zu calciumarmem Grundfutter verfüttern
Phosphor 4 bis 8
Magnesiummin.2
Natriummin.8
b) Kobaltmin.10 mg
Kupfermin.700 mg
Zinkmin.3.000 mg
1.16Eiweißkonzentrat für Mastrinder
(Ergänzungsfuttermittel)
a) Rohprotein darunter: Rohproteinmin.36Je nach Grundfuttertyp im Verhältnis 1 : 1
mit Getreide oder anderen energiereichen
Einzelfuttermitteln verfüttern
aus NPN-Verbindungenmax.6
Rohfettmax.10
Calciummin.3
Phosphormin.1,8
2.1Milchaustauschfuttermittel für Ferkel
(Alleinfuttermittel)
a) Lysinmin.1,5 
Rohproteinmin.24
Rohfettmin.4
Rohfasermax.1,5
Calciummin.1
Phosphormin.0,7
Natriummin.0,2
b) Eisenmin.100 mg
Kupfermin.20 mg
Manganmin.30 mg
Zinkmin.70 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin Dmin.1.000 IE
Vitamin B12min.20 µg
Vitamin Emin.20 mg
2.2Ferkelaufzuchtfutter I
(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg
a) Lysinmin.1,1Vorzugsweise für frühabgesetzte Ferkel
bis etwa 20 kg Lebendgewicht verfüttern
Rohproteinmin.18,5
Rohfettmax.7
Rohfasermax.6
Stärkemin.33
Calciummin.0,85
Phosphormin.0,65
Natriummin.0,2
b) Eisenmin.100 mg
Kupfermin.20 mg
Manganmin.30 mg
Zinkmin.70 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin Dmin.1.000 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.3Ferkelaufzuchtfutter II
(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg
a) Lysinmin.1Bis etwa 35 kg Lebendgewicht verfüttern
Rohproteinmin.17,5
Rohfasermax.6
Rohfettmax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,8
Phosphormin.0,6
Natriummin.0,15
b) Eisenmin.100 mg
Kupfermin.20 mg
Manganmin.30 mg
Zinkmin.70 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin Dmin.1.000 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.4Alleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa 50 kga) Lysinmin.0,9 
Rohproteinmin.17
Rohfettmax.8
Rohfasermax.6
Stärkemin.33
Calciummin.0,75
Phosphormin.0,55
Natriummin.0,15
b) Kupfermin.20 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin Dmin.500 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.4aAlleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa
50 kg zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysinmin.0,9 
Methionin  
und Cystinmin.0,55
Threoninmin.0,55
Rohproteinmax.17
Rohfettmax.8
Rohfasermax.6
Stärkemin.33
Calciummin.0,75
Phosphor 0,55 bis 0,7
Natriummin.0,15
b) Kupfermin.20 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin Dmin.500 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.5Alleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa 50 kg ana) Lysinmin.0,75 
Rohproteinmin.14
Rohfettmax.10
Rohfasermax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,65
Phosphormin.0,45
Natriummin.0,15
b) Zinkmin.50 mg
c) MEmin.12,5 MJ
2.5aAlleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa
50 kg an zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysinmin.0,75 
Methionin und Cystinmin.0,45
Threoninmin.0,45
Rohproteinmax.15
Rohfettmax.10
Rohfasermax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,65
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natriummin.0,15
b) Zinkmin.50 mg
c) MEmin.12,5 MJ
2.6Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa 35 kg ana) Lysinmin.0,85 
Rohproteinmin.15,5
Rohfettmax.9
Rohfasermax.6
Stärkemin.33
Calciummin.0,7
Phosphormin.0,5
Natriummin.0,15
b) Kupfermin.20 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin Dmin.500 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.6aAlleinfuttermittel für Mastschweine von etwa
35 bis 75 kg zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen
a) Lysinmin.0,85 
Methionin und Cystinmin.0,5
Threoninmin.0,5
Rohproteinmax.15,5
Rohfettmax.9
Rohfasermax.6
Stärkemin.33
Calciummin.0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natriummin.0,15
b) Kupfermin.20 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4000 IE
Vitamin Dmin.500 IE
c) MEmin.12,5 MJ
2.6bAlleinfuttermittel für Mastschweine von etwa
75 kg an zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen
a) Lysinmin.0,7 
Methionin und Cystinmin.0,42
Threoninmin.0,42
Rohproteinmax.13
Rohfettmax.10
Rohfasermax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natriummin.0,15
b) Zinkmin.50 mg
c) MEmin.12,5 MJ
2.7Alleinfuttermittel für tragende Sauena) Lysinmin.0,5 
Rohproteinmin.11,5
Calciummin.0,7
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natriummin.0,2
b) Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin Dmin.500 IE
2.8Alleinfuttermittel für säugende Sauena) Lysinmin.0,8 
Rohproteinmin.16
Rohfettmax.8
Rohfasermax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natriummin.0,25
b) Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.5.000 IE
Vitamin Dmin.625 IE
c) MEmin.13 MJ
2.8aAlleinfuttermittel für säugende Jungsauena) Lysinmin.0,85 
Rohproteinmin.17,5
Rohfettmax.8
Rohfasermax.7
Stärkemin.33
Calciummin.0,9
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natriummin.0,25
b) Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.5.000 IE
Vitamin Dmin.625 IE
c) MEmin.13 MJ
2.9Ergänzungsfuttermittel für Saugferkela) Lysinmin.1,4 
Rohproteinmin.22
Rohfettmax.6
Rohfasermax.5
Stärkemin.30
Laktosemin.10
Calciummin.0,8
Phosphormin.0,7
Natriummin.0,2
b) Eisenmin.100 mg
Kupfermin.20 mg
Manganmin.30 mg
Zinkmin.70 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin Dmin.1.000 IE
Vitamin B12min.20 µg
c) MEmin.13 MJ
2.10Ergänzungsfuttermittel zur Eisenversorgung
für Ferkel in den ersten Lebenswochen
a) Rohfasermax.2 
b) Eisenmin.6
2.11Ergänzungsfuttermittel I für Mastschweinea) Lysinmin.1,45Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohproteinmin.6
Rohprotein 24 bis 27
Rohfettmax.12
Rohfasermax.7
Calciummin.2,1
Phosphormin.0,75
Natriummin.0,35
b) Kupfermin.40 mg
Zinkmin.200 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin Dmin.1.000 IE
2.12Ergänzungsfuttermittel II für Mastschweinea) Lysinmin.1,75Bis 35 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohproteinmin.6
Rohprotein 28 bis 33
Rohfettmax.12
Rohfasermax.8
Calciummin.2,4
Phosphormin.0,9
Natriummin.0,4
b) Kupfermin.60 mg
Zinkmin.200 mg
Vitamin Amin.12.000 IE
Vitamin Dmin.1500 IE
2.13Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschweinea) Lysinmin.1,2Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern
Rohproteinmin.22
Rohfettmax.12
Rohfasermax.8
Calciummin.1,6
Phosphormin.0,9
Natriummin.0,5
b) Zinkmin.100 mg
Vitamin Amin.10.000 IE
Vitamin Dmin.1 250 IE
2.14Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel für Schweinea) Lysinmin.2,3Bis 25 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohproteinmin.6,4
Rohproteinmin.36
Calciummin.3,1
Phosphormin.1,1
Natriummin.0,45
b) Kupfermin.80 mg
Zinkmin.300 mg
Vitamin Amin.16.000 IE
Vitamin Dmin.2.000 IE
2.15Eiweißkonzentrat für Schweine (Ergänzungsfuttermitte l)a) Lysinmin.2,85Bis 20 v. H. der Tagesration verfüttern
Lysin im Rohproteinmin.6,45
Rohproteinmin.44
Calciummin.4,2
Phosphormin.1,35
Natriummin.0,6
b) Kupfermin.100 mg
Zinkmin.400 mg
Vitamin Amin.20.000 IE
Vitamin Dmin.2500 IE
2.16Mineralfuttermittel für Schweinea) Calciummin.20Bis 3 v. H. der Tagesration verfüttern
Phosphormin.4
Natriummin.5
b) Kupfermin.700 mg
Zinkmin.2.000 mg
Vitamin Amin.150.000 IE
Vitamin Dmin.18 750 IE
2.17Lysinhaltiges Mineralfuttermittel für Schweinea) Calciummin.18Bis 4 v. H. der Tagesration verfüttern
Phosphormin.4
Natriummin.5
b) Kupfermin.500 mg
Zinkmin.1500 mg
Vitamin Amin.100.000 IE
Vitamin Dmin.12 500 IE
3.1Milchaustauschfuttermittel für Schaflämmer
(Alleinfuttermittel)
a) Lysinmin.1,5 
Rohproteinmin.20
Rohfett 15 bis 30
Rohfasermax.1
Calciummin.0,9
Phosphormin.0,6
b) Vitamin Amin.10.000 IE
Vitamin Dmin.1 250 IE
Vitamin Emin.20 mg
3.2Alleinfuttermittel für Mastschaflämmera) Rohproteinmin.16 
Rohfasermax.8
Rohaschemax.9
Calciummin.1
Phosphor
(Ca : P-Verhältnis nicht unter2 : 1)
min.0,5
b) Vitamin Amin.10.000 IE
Vitamin Dmin.1.250 IE
Vitamin Emin.12 mg
3.3Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschafea) Rohproteinmin.15 
darunter:
Rohprotein aus NPN-Verbindungen
max.4,5
Rohfasermax.14
Rohaschemax.10
Calciummin.1
Phosphormin.0,5
3.4Mineralfuttermittel für Schafea) Calcium 10 bis 20Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern
Phosphor 4 bis 10
Magnesiummin.2
Natriummin.8
b) Kobaltmin.10 mg
Zinkmin.3.000 mg
4.1Mineralfuttermittel für Ziegena) Calcium 10 bis 20Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern
Phosphor 4 bis 10
Magnesiummin.2
Natriummin.8
b) Kobaltmin.10 mg
Zinkmin.3.000 mg
5.1Ergänzungsfuttermittel für Fohlen
(Fohlenstarterfuttermittel)
a) Rohproteinmin.15 
Rohfasermax.10
Calciummin.1,2
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
max.1
b) Vitamin Amin.20.000 IE
Vitamin Dmin.2.500 IE
Vitamin Emin.100 mg
5.2Ergänzungsfuttermittel für Pferdea) Calciummin.0,6 
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
max.0,6
b) Vitamin Amin.15.000 IE
Vitamin Dmin.1.500 IE
Vitamin Emin.50 mg
5.3Ergänzungsfuttermittel für hochtragende
und laktierende Stuten
a) Rohproteinmin.15 
Calciummin.0,8
Phosphor
(jedoch Ca : P-Verhältnis: 1,5 bis 3:1)
max.0,6
b) Vitamin Amin.16.000 IE
Vitamin Dmin.2.000 IE
Vitamin Emin.75 mg
5.4Mineralfuttermittel für Pferdea) Calciummin.12Täglich bis 200 g je Tier verfüttern
Phosphor 4 bis 8
Natriummin.6
b) Eisenmin.500 mg
Vitamin Amin.300.000 IE
Vitamin Dmin.37.500 IE
Vitamin Emin.1 500 mg
Nr.BezeichnungNormtyp

a) Inhaltsstoffe in v. H.
b) Zusatzstoffe je kg
c) umsetzbare Energie je ka

Hinweise für die
sachgerechte Verwendung
1234
6.1Alleinfuttermittel für Entenkükena) Methioninmin.0,35 
Rohproteinmin.17
Gesamtzuckermax.8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphormin.0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin D3min.500 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min.4 mg
c) MEmin.11 MJ
6.2Alleinfuttermittel für Moschusentenkükena) Methioninmin.0,38 
Rohproteinmin.19
Gesamtzuckermax.8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphormin.0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Vitamin Emin.10 mg
Riboflavinmin.4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12
min.10 µg
c) MEmin.11,5 MJ
6.3Alleinfuttermittel für Mastentena) Methioninmin.0,3 
Rohproteinmin.15
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphormin.0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.3 200 IE
Vitamin D3min.400 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2 mg
c) MEmin.11,5 MJ
6.4Alleinfuttermittel I für Mastmoschusentena) Methioninmin.0,3 
Rohproteinmin.15
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphormin.0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.3 200 IE
Vitamin D3min.400 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2 mg
c) MEmin.11,5 MJ
6.5Alleinfuttermittel II für Mastmoschusenten
ab 42. Lebenstag
a) Methioninmin.0,25 
Rohproteinmin.13
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphormin.0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.3 200 IE
Vitamin D3min.400 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2 mg
c) MEmin.11,5 MJ
7.1Alleinfuttermittel für Hühnerküken in
den ersten Lebenswochen
a) Methioninmin.0,45 
Rohproteinmin.22
Gesamtzuckermax.8
Calcium 0,9 bis 1,3
Phosphormin.0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Vitamin Emin.10 mg
Riboflavin (Vitamin B2)min.4 mg
Vitamin B12min.10 µg
c) MEmin.11,5 MJ
7.2Alleinfuttermittel für Hühnerkükena) Methioninmin.0,35 
Rohproteinmin.17
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphormin.0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin D3min.500 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.4 mg
c) MEmin.10,5 MJ
7.3Alleinfuttermittel I für Junghennen ab 7. Lebenswochea) Rohproteinmin.15 
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphormin.0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.4.000 IE
Vitamin D3min.500 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2 mg
7.4Alleinfuttermittel II für Junghennen ab 13. Lebenswochea) Rohproteinmin.12 
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphormin.0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.3 200 IE
Vitamin D3min.400 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2 mg
c) MEmin.10 MJ
7.5Alleinfuttermittel I für Legehennen, energiearma) Methioninmin.0,28 
Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzuckermax.12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.40 mg
Zinkmin.60 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2,5 mg
c) MEmin.10 MJ
7.6Alleinfuttermittel I für Legehennena) Methioninmin.0,32 
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzuckermax.12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.40 mg
Zinkmin.60 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Riboflavin

(Vitamin B2)

min.2,5 mg
c) MEmin.11 MJ
7.7Alleinfuttermittel II für Legehennen
(ab etwa 10. Legemonat)
a) Methioninmin.0,28Nur für Bestände mit weniger als 70 v. H.
Legeleistung vorgesehen
Rohprotein 15 bis 17
Gesamtzuckermax.12
Calcium 3,7 bis 4,5
Phosphor 0,44 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.40 mg
Zinkmin.60 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min.2,5 mg
c) MEmin.10 MJ
7.8Alleinfuttermittel I für Masthühnerküken (Broiler)a) Methioninmin.0,45 
Rohproteinmin.22
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphormin.0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min.4 mg
Vitamin B12min.10 µg
c) MEmin.12,5 MJ
7.9Alleinfuttermittel II für Masthühnerküken (Broiler) ab 5. Lebenswochea) Methioninmin.0,36 
Rohproteinmin.18
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphormin.0,55
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.6.000 IE
Vitamin D3min.750 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.2,5 mg
c) MEmin.12 MJ
7.10Ergänzungsfuttermittel für Legehennen
(Legemehl)
a) Methioninmin.0,35Im Verhältnis bis 2 : 1 mit Getreide verfüttern.
Sofern das Futtermittel weniger als 4,5 v. H.
Calcium enthält, ist anzugeben: "Zusätzlich Muschelschalen verfüttern"
Rohproteinmin.18
Gesamtzuckermax.12
Calcium 2 bis 6
Phosphor 0,6 bis 0,8
Natrium 0,18 bis 0,4
b) Manganmin.60 mg
Zinkmin.100 mg
Vitamin Amin.9.000 IE
Vitamin D3min.1 125 IE
Riboflavin(Vitamin B2)min.4 mg
7.11Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel
für Legehennen
a) Methioninmin.0,54Im Verhältnis 1 : 2 mit Getreide verfüttern
Methionin und Cystinmin.1
Rohproteinmin.27
Gesamtzuckermax.12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Manganmin.120 mg
Zinkmin.180 mg
Vitamin Amin.18.000 IE
Vitamin D3min.2 250 IE
Riboflavin
(Vitamin B2)
min.7,5 mg
7.12Mineralfuttermittel für Legehennena) Phosphormin.8Bis 2 v. H. der Tagesration
Natrium 4 bis 8
b) Manganmin.2.000 mg
Zinkmin.3.000 mg
Vitamin Amin.300.000 IE
Vitamin D3min.37 500 IE
Riboflavinmin.125 mg
(Vitamin B2)  
8.1Alleinfuttermittel für Truthühnerkükena) Methioninmin.0,5 
Methionin und Cystinmin.0,95
Rohproteinmin.25
Gesamtzuckermax.8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphormin.0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.70 mg
Zinkmin.70 mg
Vitamin Amin.10.000 IE
Vitamin D3min.1 250 IE
Vitamin Emin.10 mg
Riboflavinmin.4 mg
(Vitamin B2) Vitamin B12min.10 µg
Biotinmin.0,25 mg
c) MEmin.11 MJ
8.2Alleinfuttermittel für Masttruthühnera) Methionin bezogen auf Rohproteinmin.2 
Rohproteinmin.20
Gesamtzuckermax.12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphormin.0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin D3min.1.000 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.4 mg
Biotinmin.0,15 mg
c) MEmin.11,5 MJ
8.3Alleinfuttermittel II für Masttruthühner
ab 14. Lebenswoche
a) Methionin bezogen auf Rohproteinmin.2 
Rohproteinmin.14
Gesamtzuckermax.12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphormin.0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Manganmin.50 mg
Zinkmin.50 mg
Vitamin Amin.8.000 IE
Vitamin D3min.1.000 IE
Riboflavin (Vitamin B2)min.4 mg
Biotinmin.0,15 mg
c) MEmin.11,5 MJ
9.1Alleinfuttermittel für Forellena) Lysinmin.1,8 
Rohproteinmin.40
Rohfasermax.6
b) Vitamin Amin.2 500 IE
10.1Ergänzungsfuttermittel, flüssig, für Rinder,
Schweine und Hühner (zur kurzfristigen
zusätzlichen Vitaminversorgung)
a) Rohfettmin.10*)Bei erhöhten Leistungsanforderungen täglich
höchstens verfüttern an:

100 Küken 10 ml
100 Junghennen 15 ml
100 Legehennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml

Natriummin.1*)
b) Vitamin A 20.000 bis 50.000 IE/ml*)
Vitamin C 50 bis 100 mg/ml*)
Vitamin D3 100 bis 200 IE/ml*)
Vitamin E 20 bis 50 mg/ml*)
*) = in der Originalsubstanz

.

 Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten VerwendungszweckeAnlage 2a
(zu den §§ 9a und 11 bis 13)

Vorbemerkungen

  1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
  2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe "(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
  3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe "(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
  4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
Besonderer
Ernährungszweck
wesentliche ernährungs- physiologische MerkmaleTierart oder Tierkategorieanzugebende Inhaltsstoffe, EnergiegehalteHinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe)empfohlene Fütterungsdauera) Angaben in der Gebrauchsanweisung

b) sonstige Angaben

1234567
Verringerung der
Gefahr der Azidose
niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe PufferkapazitätWiederkäuerStärke
Gesamtzucker
 höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktationa) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlenhydrathaltigen Stoffen

Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Insbesondere für Hochleistungskühe" oder "Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)"

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Ausgleich bei
chronischer Störung
der Dickdarmfunktion
leicht verdauliche FasernPferde einschließlich Ponysn-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Faserquellezunächst bis zu 6 Monatena) Angaben über die Art der Verabreichung
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines einzuholen."
Ausgleich bei
chronischer Insuffizienz
der Dünndarmfunktion
Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und FettePferde einschließlich Ponys leicht verdauliche Einzelfuttermittel
als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis zu 6 Monatena) Angaben über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis "alte Tiere" aufzunehmen.

Verringerung der Gefahr
des Fettlebersyndroms
niedriger Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten FettsäurenLegehennenmehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt bis zu 12 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden

Regulierung der Glucoseversorgung
- Diabetes mellitus -
niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller GlucosefreisetzungHunde und KatzenStärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Quelle kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)zunächst bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr
von Harnsteinbildung
niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde StoffeWiederkäuerCalcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefelharnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt)bis zu 6 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere" "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."

"Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

Unterstützung der
Hautfunktion bei
Dermatose und
übermäßigem Haarausfall
hoher Gehalt an essentiellen FettsäurenHunde und Katzenessentielle Fettsäuren bis zu 2 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der
Herzfunktion bei
chronischer Herzinsuffizienz
niedriger Natriumgehalt, weites Kalium/ Natrium-VerhältnisHunde und KatzenNatrium Kalium Magnesium zunächst bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämieniedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen FettsäurenHunde und Katzenessentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) zunächst bis zu 2 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr
der Ketose/ Azetonämie
glucose-liefernde EnergiequellenMilchkühe und MutterschafePropan-1,2- diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt)energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern.

Verringerung der Kupferspeicherung in
der Leber
niedriger KupfergehaltHundeKupfer (insgesamt) zunächst bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlänzerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der Leberfunktion bei
chronischer
Leberinsuffizienz
hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen KohlenhydratenHunde- Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht verdauliche Kohlenhydrate (gegebenenfalls mit Angabe ihrer Behandlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt) zunächst bis zu 6 Monatena) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor dg der endung oder Verluer gerunder Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

 hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen FettsäurenKatzen- Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - Natrium - Kupfer (insgesamt) zunächst bis zu 6 Monatena) Hinweis in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten"

b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

 hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche KohlenhydratePferde einschließlich PonysMethionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)zunächst bis zu 6 Monatena) Angaben der Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei
Malabsorption / Verdauungsinsuffizienz
niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher VitamineGeflügel außer Gänse und TaubenVitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupfa) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren

Verringerung der Gefahr
des Milchfiebers
niedriger Calciumgehalt oder enges Kationen/Anionen-VerhältnisMilchküheCalcium Phosphor Magnesium Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel 1-4 Wochen vor dem Abkalbena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Nur bis zum Abkalben verfüttern." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Nährstoffunver-
träglichkeiten
ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte KohlenhydratquellenHunde und Katzenessentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle3-8 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbara) Angabe in der Gebrauchsanweisung: Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer
Niereninsuffizienz
niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges ProteinHunde und KatzenCalcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)Einzelfuttermittel als Proteinquellezunächst bis zu 6 Monaten. Wird das Diätfuttermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer
Niereninsuffizienz
niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger PhosphorgehaltPferde einschließlich PonysCalcium Phosphor Kalium Magnesium NatriumEinzelfuttermittel als Proteinquellezunächst bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Oxalatsteinbildungniedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt, harnalkalisierende StoffeHunde und KatzenPhosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) HydroxyprolinEinzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffebis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Linderung akuter Resorptionsstörungen
des Darms
hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche EinzelfuttermittelHunde und KatzenNatrium Kaliumleicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt)1-2 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei und nach akutem Durchfall" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Rekonvaleszenz / Untergewichthoher Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe, leicht verdauliche EinzelfuttermittelHunde und Katzenn-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt) Energiegehaltleicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)bis zur Genesunga) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: "Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht"

b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Hepatische Lipidose bei der Katze" hinzugefügt werden.

Rekonvaleszenz / Untergewichthohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche EinzelfuttermittelPferde einschließlich Ponysn-3- und n-6- Fettsäuren (falls zugesetzt)leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)bis zur Genesunga) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: "Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht"
Ausgleich von Elektrolytverlusten
bei übermäßigem Schwitzen
vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare KohlenhydratePferde einschließlich PonysCalcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose 1-3 Tagea) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionenhoher Magnesiumgehalt oderSchweineMagnesium 1-7 Tagea) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
 leicht verdauliche Einzelfuttermittel n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)  
Minderung von Stressreaktionenleicht verdauliche EinzelfuttermittelPferde einschließlich PonysMagnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)2-4 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinenharnsäuernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges ProteinHundeCalcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride SchwefelEinzelfuttermittel als Proteinquelle, Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)5-12 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde StoffeKatzenCalcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt)Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)5-12 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten." "Es wird empfohlen, vor der Verfütteruden Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden.

Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens
von Struvitsteinen
mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde StoffeHunde und KatzenCalcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride SchwefelEinzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.

Verringerung der Tetaniegefahr - Hypomagnesämie -hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger KaliumgehaltWiederkäuerStärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium 3-10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchsesa) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Besonders für laktierende Mutterschafe" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung des Übergewichtsniedriger EnergiegehaltHunde und KatzenEnergiegehalt bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichtsa) Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung der Uratsteinbildungniedriger Purin- und Proteingehalt, jedoch hochwertiges ProteinHunde und Katzen Einzelfuttermittel als Proteinquellebis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslanga) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei unzureichender Verdauungleicht verdauliche Einzelfuttermittel, niedriger FettgehaltHunde und Katzen leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)3-12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslanga) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."

b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis "Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden.

Stabilisierung der physiologischen Verdauungniedrige Pufferkapazität, leicht verdauliche EinzelfuttermittelFerkel leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt)2-4 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)

 leicht verdauliche EinzelfuttermittelSchweine leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt)2-4 Wochena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."

b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)

Verringerung der Gefahr der VerstopfungEinzelfuttermittel zur Beschleunigung der DarmpassageSauen Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkelna) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushaltsvorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare KohlenhydrateKälber Ferkel Lämmer Ziegenlämmer FohlenNatrium Kalium ChlorideEinzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle1-7 Tage (1-3 Tage bei Alleinfütterung)a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall)" "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Zystinsteinbildungniedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende StoffeHunde und Katzenschwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride SchwefelEinzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffezunächst bis zu 1 Jahra) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."

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Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt Anlage 2b 07
(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)


GruppeBeschreibung
1. Fleisch und tierische NebenerzeugnisseAlle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.
2. Milch und MolkereierzeugnisseAlle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und EiererzeugnisseAlle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und FetteAlle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und FischnebenerzeugnisseFische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. GetreideAlle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. GemüseAlle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche NebenerzeugnisseNebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche EiweißextrakteAlle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.
11. MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. ZuckerAlle Zuckerarten.
13. FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
14. NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten.
15. SaatenAlle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
17. Weich- und KrebstiereAlle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.
18. InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

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(aufgehoben)Anlage 3 07

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 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von MischfuttermittelnAnlage 4
(zu den §§ 13 und 14)

Verwendete Abkürzungen

ME= umsetzbare Energie
MJ/kg= Megajoule je Kilogramm
NEL= Nettoenergie-Laktation
v. H.= vom Hundert
g= Gramm
ml= Milliliter
mg= Milligramm


TierartMischfuttermittelSchätzgleichung
123
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchviehalle, ausgenommen Misch- futtermittel mit weniger als 5 MJ NEL/kgNEL in MJ/kg= 
gRohproteinx mlGasbildung 1) in 200 mg Mischfuttermittelx 0,0001329
+ gRohfett 2)x gRohfett 2)x 0,0001601
+ gRohfaserx gRohfaserx 0,0000135
+ gN-freie Extraktstoffex mlGasbildung 1) in 200 mg Mischfuttermittelx 0,0000631
- gRohaschex gRohfaserx 0,0000487
+ 3,81 
Rinder,
Schafe,
Ziegen,
ausgenommen Milchvieh
alle, ausgenommen Misch- futtermittel mit weniger als 9 MJ ME/kg oder weniger als 4 v. H. Rohfaser in der Trockensubstanz sowie MilchaustauschfuttermittelME in MJ/kg = 
gRohprotein  x 0,0126
+ gRohfaser  x 0,0225
+ gN-freie Extraktstoffe  x 0,0112
 
+ gRohaschex gRohfett 2)x 0,0003975
- gRohaschex gRohfaserx 0,0001993
+ %Cellulase-Löslichkeit 3)x %Cellulase-Löslichkeit 3)x 0,0002449
- 0,15 
Schweinealle, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein und MilchaustauschfuttermittelME in MJ/kg = 
gRohproteinx 0,0223
+ gRohfett 2)x 0,0341
+ gStärke 4)x 0,017
+ gZucker 5)x 0,0168
+ gorganischer Restx 0,0074
- gRohfaserx 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. RohproteinME in MJ/kg = 
gRohproteinx 0,0199
+ gRohfett 2)x 0,035
+ gStärke 4)x 0,0163
+ gZucker 5)x 0,0189
+ gorganischer Restx 0,0062
- gRohfaserx 0,0013
GeflügelalleME in MJ/kg = 
gRohproteinx 0,01551
+ gRohfett 2)x 0,03431
+ gStärke 4)x 0,01669
+ gGesamtzucker 6)
(berechnet als Saccharose)
x 0,01301
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4
Hunde,Diätfuttermittel, ausgenommenME in MJ/kg = 
KatzenDiätfuttermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H.gRohproteinx 0,01464
+ gRohfett 2)x 0,03556
+ gN-freie Extraktstoffex 0,01464
KatzenDiätfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H.ME in MJ/kg = 
gRohproteinx 0,01632
+ gRohfett 2)x 0,03222
+ gN-freie Extraktstoffex 0,01255
- 0,2092  
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978,
der zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology,
Band 14, S. 203; Elsevier Science Publishers, Amsterdam.Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride "Onozuka R 10" vorzunehmen.
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der
Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.

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Unerwünschte Stoffe Anlage 5 05a 06a
(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.

Unerwünschter StoffFuttermittel, Zusatzstoff, VormischungHöchstgehalt
(siehe Vorbem.)
Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen B. A der durchzuführenden U Untersuchungen)
12345
1. Arsen (Gesamtarsengehalt)Einzelfuttermittel, ausgenommen:2  
- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel4
- Palmkernexpeller4
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk10
- Calciumcarbonat15
- Magnesiumoxid20
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren15
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel40
Alleinfuttermittel, ausgenommen:2
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen4
- Mineralfuttermittel12
2. Blei 1Einzelfuttermittel, ausgenommen10
- Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras30
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk15
- Calciumcarbonat20
- Hefen5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen:100
- Zinkoxid400
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat200
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4, ausgenommen30
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs60
Vormischungen200
- Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:10
- Mineralfuttermittel15
Alleinfuttermittel5
3. Fluor 5Einzelfuttermittel, ausgenommen:150
- Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill500
- Tiefseegarnelen, wie z.B. Krill3000
- Phosphate2000
- Calciumcarbonat350
- Magnesiumoxid600
- kohlensaurer Algenkalk1000
Vermiculit (E 561)3000
Ergänzungsfuttermittel
- mit < 4 % Phosphor500
- mit > 4 % Phosphor125 6
Alleinfuttermittel, ausgenommen:150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend30
= sonstige50
- Alleinfuttermittel für Schweine100
- Alleinfuttermittel für Geflügel350
- Alleinfuttermittel für Küken250
4. QuecksilberEinzelfuttermittel, ausgenommen:0,1  
- Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren0,5
- Calciumcarbonat0,3
Alleinfuttermittel, ausgenommen:0,1
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:0,2
- Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen 
5. NitritFischmehl60 (berechnet als Natriumnitrit)  
Alleinfuttermittel, ausgenommen:15 (berechnet als Natriumnitrit)
- Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische 
6.Cadmium 7Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs2
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen:2
- Phosphate10
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2, ausgenommen:10
- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat30
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 42
Vormischungen15
Mineralfuttermittel
- mit < 7 % Phosphor5
- mit 2 7 % Phosphor0,75 8
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere2
Andere Ergänzungsfuttermittel0,5
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen:1
- Alleinfuttermittel für Heimtiere2
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel0,5
7. Aflatoxin B1Einzelfuttermittel0,02  
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen:0,02
- Alleinfuttermittel für Milchvieh0,005
- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,0,01
ausgenommen Jungtiere0,02
Andere Alleinfuttermittel0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer0,02
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere0,02
Andere Ergänzungsfuttermittel0,005
8. BlausäureEinzelfuttermittel, ausgenommen:50  
- Leinsamen250
- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot350
- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln100
Alleinfuttermittel, ausgenommen:50
- Alleinfuttermittel für Küken10
9. Freies GossypolEinzelfuttermittel, ausgenommen:20  
- Baumwollsaat5.000
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen:20
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen500
- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber100
- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel60
10. TheobrominAlleinfuttermittel, ausgenommen:300  
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder700
11. Senföl, flüchtig, berechnet
als Allylisothiocyanat
Einzelfuttermittel, ausgenommen:100  
- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot4000
Alleinfuttermittel, ausgenommen:150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere)1.000
- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel500
12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion)Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:1.000  
- Alleinfuttermittel für Legegeflügel500
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea)Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten1.000  
14. Unkrautsamen und Früchte,
die Alkaloide, Glukoside oder
andere giftige Stoffe enthalten, darunter
Alle Futtermittel3.000  
a) Lolium temulentum L. 1.000
b) Lolium remotum Schrank 1.000
c) Datura stramonium L. 1.000
15. Rizinus - Ricinus communis L.Alle Futtermittel10 (berechnet als Rizinusschalen)  
16. Crotalaria spp.Alle Futtermittel100  
17. Aldrin 1Alle Futtermittel, ausgenommen:0,01 einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin
18. Dieldrin- Fette0,2
19. Camphechlor
(Toxaphen) 9
Fischöl0,2
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl0,02
Mischfuttermittel für Fische0,05
20. Chlordan (Summe aus Cis-
und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan,
berechnet als Chlordan)
Alle Futtermittel, ausgenommen:0,02  
- Fette0,05
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)Alle Futtermittel, ausgenommen:0,05  
- Fette0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha-
und beta-Isomeren und aus
Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)
Alle Futtermittel, ausgenommen:0,1  
- Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung0,2
- Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung0,5
- Alleinfuttermittel für Fische0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und
delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin)
Alle Futtermittel, ausgenommen:0,01  
- Fette0,05
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)Alle Futtermittel, ausgenommen:0,01  
- Fette0,2
25. Hexachlorbenzol (HCB)Alle Futtermittel, ausgenommen:0,01  
- Fette0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)    
26.1. alpha-IsomereAlle Futtermittel, ausgenommen:0,02  
- Fette0,2
26.2. beta-IsomereMischfuttermittel, ausgenommen:0,01  
- Mischfuttermittel für Milchvieh0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen:0,01
- Fette0,1
26.3. gamma-IsomereAlle Futtermittel, ausgenommen:0,2  
- Fette2,0
"27. Dioxin 10 (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) PCDD/F 11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen0,750,5 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte0,750,5 
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs10,5 
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett21 
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse0,750,5 
Fischöl65 
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten1,25 131 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten2,251,75 
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3 und der Trennmittel 40,75  
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 4 0,5 
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 210,5 
Vormischungen10,5 
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische0,750,5 
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere2,251,75 
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen1,25  
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte1,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs1,5
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett3
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse1,25
Fischöl24
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und4,5 13
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten11
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 41,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 21,5
Vormischungen1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische1,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere7
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)11Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,35 
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte0,5
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs0,35
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett0,75
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse0,35
Fischöl14
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten2,5
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten7
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3 und der Trennmittel 40,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 20,35
Vormischungen0,35
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische0,5
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere3,5
28. Aprikose - Prunus armeniaca L.Alle FuttermittelSaaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenartendürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.  
29. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L.
31. Leindotter- Camelina sativa (L) Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca- Madhuca longifolia (L) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.), Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.
34. Purgierölbaum - Croton tiglium L.
35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell.
36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.

7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.

9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).

10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.

11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:

Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere", 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.

13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

.

 Rückstände an SchädlingsbekämpfungsmittelnAnlage 5a 06 07
(zu den §§ 24a und 24b)

Vorbemerkungen

  1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.
  2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.
  3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.
  4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.
  5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen.


Teil A 06
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von FuttermittelnDarunter fallende Einzelfuttermittel
12
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. GetreideWeizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
2. Früchte
2.1 Zitrusfrüchtez.B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen
2.2 Schalenfrüchtez.B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne
2.3 Kernobstz.B. Äpfel, Birnen, Quitten
2.4 Steinobstz.B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen
2.5 Beeren und Kleinobst 
2.5.1 TraubenTafeltrauben, Keltertrauben
2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 
2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)z.B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren
2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)z.B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren
2.5.5 Wildfrüchte 
2.6 Sonstige Früchtez.B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
3. Gemüse
3.1 Wurzel- und Knollengemüsez.B. Rote Bete, Karotten
3.2 Zwiebelgemüsez.B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
3.3 Fruchtgemüse 
3.3.1 Solanaceenz.B. Auberginen, Paprika, Tomaten
3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schalez.B. Gurken, Zucchini
3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schalez.B. Kürbisse, Melonen
3.3.4 Zuckermais 
3.4 Kohlgemüse 
3.4.1 Blumenkohlez.B. Blumenkohl, Brokkoli
3.4.2 Kopfkohlez.B. Kopfkohl, Rosenkohl
3.4.3 Blattkohlez.B. Chinakohl, Grünkohl
3.4.4 Kohlrabi 
3.5 Blattgemüse und Kräuter 
3.5.1 Salatez.B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse
3.5.2 Spinat oder Spinatartenz.B. Spinat, Mangold
3.5.3 Brunnenkresse 
3.5.4 Chicoree 
3.5.5 Kräuterz.B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie
3.6 Hülsengemüsez.B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen
3.7 Stängelgemüsez.B. Spargel, Porree, Stangensellerie
3.8 PilzeZuchtpilze, wild wachsende Pilze
4. Hülsenfrüchtez.B. Bohnen, Erbsen, Linsen
5. Ölsaatenz.B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne
6. Kartoffeln 
7. TeeBlätter und Stiele von Camilla sinensis
8. Hopfen 
9. Gewürzez.B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. Futtermittel aus Landtierenz.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Fette
2. MilchMilch, Milcherzeugnisse
3. EierEier, Eier ohne Schale, Eigelb


Teil B 05 05c 06 06a 06b
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
StoffCAS-NummerWirkstoffbezeichnungFuttermittel gemäß Teil AHöchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
12345
Abamectin k71751-41-2Avermectin B1

Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a

Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren und Salate0,1
Hopfen und Paprika0,05
Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Leber von Rindern 1, Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und Tomaten0,02
Eier 3, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren 10,01
Milch 2)0,005
Acephat30560-19-1O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothiophosphatÖlsaaten, Hopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Acibenzolar-S-methyl135158-54-2Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbonsäure-S-methylesterTomaten1
Mangos0,5
Bananen und Haselnüsse0,1
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Aldicarb116-06-32-Methyl-2-(methylthio)-propion- aldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim Summe aus Aldicarb, seinem
Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Aldicarb
Kartoffeln0,5
Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl und Zitrusfrüchte0,2
Bananen, Karotten und Pastinaken0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Amitraz a33089-61-1N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- methylamin Summe
aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl-
anilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz
Baumwollsamen1
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel0,05
Eier0,01
Amitrol61-82-53-Amino-1H-1,2,4-triazolOliven0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Aramit140-57-82-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- chlorethylsulfitHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,01
Atrazin k1912-24-92-Chlor-4-ethylamino-6- isopropylamino-1,3,5-triazinHopfen, Tee und Zuckermais0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Azimsulfuron120162-55-21-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- [1-methyl-4-
(2-methyl-2H-tetrazol- 5-yl)-2H- pyrazole-3-sulfonyl]-harnstoff
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Azinphos-ethyl k2642-71-9O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3- benzotriazin-3-yl)-methyldithiophosphatGetreide, Hopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,01
Azinphos-methyl86-50-0O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-3-yl)-
methyl-dithio- phosphat
Trauben und Zitrusfrüchte1
übrige Früchte und Gemüse0,5
Azocyclotin und41083-11-81-Tricyclohexylstannyl-1,2,4-triazolGemüsebohnen (mit Hülsen)0,5
Cyhexatin013121-70-5Tricyclohexylzinnhydroxid
Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin
Keltertrauben und Pflaumen0,3
Äpfel, Fleisch von Rindern und Zitrusfrüchte0,2
Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Azoxystrobin f
(22.2.06)
131860-33-8Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)-pyrimidin-4- yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylatHopfen20
Blattkohle, Stangensellerie und Reis5
Brombeeren, Himbeeren, Salate und Kräuter3
Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Bananen, Frühlingszwiebeln und Solanaceen2
Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Artischocken1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Blumenkohle, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen und Sojabohnen0,5
Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen0,3
Mangos, Papayas, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich und Radieschen, Schwarzwurzeln, Kohlrabi, Chicoree, Gemüsebohnen (ohne Hülsen) und Gemüseerbsen (ohne Hülsen)0,2
Schalenfrüchte, Porree, Hülsenfrüchte und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
Milch0,01
Barban101-27-94-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarbamatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1, 2 , 30,05
Benalaxyl71626-11-4Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl-DL-alaninatSalat0,5
Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten und Trauben0,2
Hopfen, Melonen, Tee und Wassermelonen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Benfuracarb82560-54-12,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- furanyl-N- (N-(2-(ethoxycarbonyl)- ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N- methylcarbamatHopfen5
Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Benomyl17804-35-2Methyl-1-(butylcarbamoyl)benzi- midazol-2-ylcarbamatSumme berechnet als CarbendazimGerste, Hafer und Okra2
Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten0,5
Carbendazim10605-21-7Methylbenzimidazol-2-ylcarbamatTafeltrauben0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Papayas, Pfirsiche und Sojabohnen0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide0,1
sonstiges Getreide0,01
Thiophanat-methyl23564-05-8Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als CarbendazimFuttermittel tierischen Ursprungs0,05
Bentazon25057-89-03-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiaiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH- Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als BentazonGemüseerbsen (mit Hülsen)0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,1
Eier und Futtermittel aus Landtieren0,05
Milch0,02
Bifenthrin f
(22.2.06)
82657-04-3[1a,3a(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1"-biphenyl]-3yl)methyl- 3-(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylatHopfen10
Tee5
Salate2
Kopfkohle1
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste, Hafer, Johannisbeeren, Triticale und Weizen Kernobst, Brombeeren und0,5
Kernobst, Brombeeren und Himbeeren0,3
Steinobst, Trauben, Solanaceen und Blumenkohle0,2
Zitrusfrüchte, Bananen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Ölsaaten sowie Fett von Rindern 10,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren 10,05
Eier 3 und Milch 20,01
Binapacryl485-31-42-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro- phenyl-3-methylcrotonatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Bitertanol55179-31-2β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-α- (1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4- triazol-1-ethanolBananen und Tomaten3
Kernobst und Pflaumen2
Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,5
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,05
Bromid24959-67-9Anorganisches Gesamtbromid, berechnet als BromionenGetreide50
Bromophosethyl4824-78-6O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- diethyl-thiophosphatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Bromopropylat18181-80-11-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe- nyl)-α- hydroxyphenylacetatZitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- und Keltertrauben2
Tomaten, Bohnen (mit Hülsen)1
Ölsaaten, Tee, Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Bromoxynil d
(22.2.06)
3,5-Debrom -4-hxdroxy-benzonitrilSchalchtnebenerzeugnisse0,2
Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee0,1
Bromoxynil und seine Ester, berechnet als Bromoxynilübrige pflanzliche Futtermittel,ausgenommen Gewürze, übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Milch0,01
StoffCAS-NummerWirkstoffbezeichnungFuttermittel gemäß Teil AHöchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
12345
Captafol2425-06-1N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)cyclohex-4-en-
1,2-dicarboximid
Hopfen und Tee0,1
Getreide0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Captan133-06-2N-(Trichlormethylthio)-cyclohex-4-en-1,2-dicarboximidinsgesamtKeltertrauben10
übriges Beeren- und Kleinobst, Kernobst und Tomaten3
Folpet133-07-3N-(Trichlormethyl-thio)phtalimidChicoree, Endivien, Gemüsebohnen, Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und Steinobst2
übrige Früchte und übriges Gemüse0,1
Carbaryl j63-25-21-Naphtyl-N-methylcarbamatOliven5
Reis1
Tomaten, übriges Getreide0,5
Tee und Hopfen0,01
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Carbofuran g1563-66-22,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat 

Summe berechnet als Carbofuran

Zitrusfrüchte0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,1
3-Hydroxycarbofuran16655-82-62,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hydroxy-7-benzofuranyl-methylcarbamatHopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Carbosulfan55285-14-82,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo- furanyl-
[(dibuthyl-amino)-thio]-methyl- carbamat
Hopfen1
Karotten, Pastinaken und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Carfentrazoneethyl b128639-02-1Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl-4,5dihydro- 3methyl-5oxo-1H-1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionatGetreide0,05
definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als CarfentrazoneethylHopfen, Ölsaaten und Tee0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Cartap15263-53-3S,S'-2-dimethylaminotrimethylene bis(thiocarbamat)Tee0,1
Chinomethionat2439-01-26-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio- carbonatFrüchte und Gemüse0,3
Chlorbensid103-17-3(4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfidHopfen und Tee0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Chlorbenzilat510-15-6Ethyl-4,4'-dichlorbenzilatHopfen und Tee sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Chlorbufam1967-16-41-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)- carbamatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Chlorfenapyr122453-73-04-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1- ethoxymethyl-5-
trifluormethyl- pyrrol-3-carbonitril
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Chlorfenson80-33-14-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonatHopfen und Tee0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Chlorfenvinphos l470-90-62-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl- O,O-diethylphosphat
Summe der E- und Z-Isomere
Karotten, Knoblauch, Kohlrüben, Kopfkohl, Pastinaken, Petersilie, Radieschen und Rettich, Schalotten, Speiserüben und Stangensellerie0,5
Kohlrabi0,3
Feldsalat, Kresse, Porree, Rosenkohl, Spargel, Spinat und Zucchini0,1
Hopfen, Tee und Zuchtpilze0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Chlormequat7003-89-62-Chlorethyltrimethylammonium-IonZuchtpilze10
Hafer5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen2
Birnen und Rinderniere0,2
Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalenfrüchte und Tee sowie Rinderleber0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Chloroxuron1982-47-63-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1-dimethylharnstoffHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,05
Chlorpropham d
(22.2.06)
101-21-3Isopropyl-3-chlorcarbanilatKartoffeln10
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
Chlorpropham und 3-Chloranilin, berechnet als ChlorprophamFrüchte, Gemüse und Hülsenfrüchte0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Chlorpropham und 4'-Hydroxy-chlorpropham-O-sulfonsäure,
berechnet als Chlorpropham
Niere und Milch0,2
übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Chlorpyrifos2921-88-2O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2- pyridyl-thiophosphatBananen3
Kiwis und Mandarinen2
Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl und Stachelbeeren1
Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen und Trauben0,5
Kirschen, Zitrusfrüchte, ausgenommen Mandarinen und Zitronen0,3
Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebeln und Zitronen0,2
Hopfen, Karotten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 10,05
Eier 3 und Milch 20,01
Chlorpyrifosmethyl5598-13-0O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridyl-thiophosphatGetreide3
Mandarinen1
Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche und Solanaceen0,5
Zitronen0,3
Trauben0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren 10,05
Eier 3 und Milch 20,01
Chlorthalonil1897-45-62,4,5,6-TetrachlorisophtalonitrilHopfen50
Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Porree, Stachelbeeren und Stangensellerie10
Einlegegurken, Frühlingszwiebeln und Kräuter5
Blumenkohle, Erdbeeren, Keltertrauben und Kopfkohl3
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preiselbeeren, Solanaceen und Zuchtpilze2
Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken, ausgenommen Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Knollensellerie, Pfirsiche und Tafeltrauben1
Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten und Speisezwiebeln0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)0,3
Bananen0,2
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen0,1
Erdnüsse und Gemüsebohnen (ohne Hülsen)0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Chlozolinat84332-86-5N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-carbethoxy-
1,3-oxazolidin-2,4-dion
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Cinidon-ethyl142891-20-1(Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5-(cyclohex-1-en-1,2-
dicarboximido)- phenyl]acrylat Summe von Cinidon-
ethyl und seinem E-isomer
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Clofentezin74115-24-53,6-Bis-(2-chlorphenyl)- 1,2,4,5- tetrazinBrombeeren und Himbeeren3
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)2
Keltertrauben1
Johannisbeeren, Kernobst und Zitrusfrüchte0,5
sonstiges Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) und Tomaten0,3
Pflaumen0,2
Melonen0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl-
Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin
Leber von Rind, Schaf und Ziege0,1
Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren0,05
Eier0,02
Cyazofamid i120116-88-34-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimidazol-1-sulfonamidTrauben0,5
Tomaten0,2
Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale0,1
Getreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Cyclanilid113136-77-91-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)- cyclopropancarbonsäureBaumwollsamen0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 1),2),3)0,01
Cyfluthrin k68359-37-5(RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat einschließlich anderer verwandter IsomerengemischeHopfen20
Salate0,5
Aprikosen, Blattkohle, Paprika, Pfirsiche und Trauben0,3
Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und Pflaumen0,2
Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Tee0,1
Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, Rapssamen und Tomaten sowie Futtermittel aus Landtieren 10,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch 2 und Eier 30,02
Cyhalofop-butyl122008-85-9(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy) phenoxy]
propansäurebutylester Summe von Cyhalofopbutyl und seinen freien Säuren
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Cypermethrin52315-07-8Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3- (2,2-
dichlorethenyl)-2,2-dimethyl- cyclopropancarboxylat
einschließlich anderer verwandter Isomerengemische
Hopfen30
Aprikosen, Artischocken, Kräuter, Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und Zitrusfrüchte2
Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflaumen und wild wachsende Pilze1
Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat, Strauchbeerenobst, Tee und Trauben0,5
Baumwollsamen, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Sesamsamen und Sonnenblumenkerne sowie Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Futtermittel aus Geflügel0,2
Knoblauch, Schalotten, Spargel und Speisezwiebeln0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel 1 und Eier 30,05
Milch 20,02
Cyromazin f
(22.2.06)
66215-27-8N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin- 2,4,6-triaminSalate und frische Kräuter15
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Zuchtpilze5
Artischocken und Stangensellerie2
Karotten, Solanaceen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Kartoffeln1
Melonen und Wassermelonen0,3
Eier0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Schafe0,05
Milch0,02
2,4-D000094-75-72,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Summe von 2,4-D
und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D
Niere, ausgenommen Geflügel, und Zitrusfrüchte1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren0,05
Eier und Milch0,01
2,4 DB94-82-64-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäureTee, Hopfen, Leber, Nieren0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
Milch0,01
Daminozid1596-84-5Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid

Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin,
berechnet als Daminozid

Hopfen und Tee0,1
Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Deltamethrin j52918-63-5(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3- (2,2-dibromvinyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat
(cis-Deltamethrin)
Hopfen und Tee5
Getreide2
Oliven und Hülsenfrüchte1
Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Salate, Spinat und frische Kräuter sowie Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Leber und Niere aus Landtieren und Geflügel und Geflügelerzeugnisse0,5
Auberginen, Okra und Tomaten0,3
Äpfel, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kirschen, Kiwis, Hülsengemüse, Porree, übrige Solanaceen, Stachelbeeren und Trauben0,2
Artischocken, Blumenkohle, Frühlingszwiebeln, übriges Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Rapssamen, Schalotten, Senfkörner, Speisezwiebeln, übriges Steinobst sowie Geflügel und Geflügelerzeugnisse0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch und Eier 30,05
Leber und Niere aus Landtieren0,03
Desmedipham l13.684-56-5Ethyl-3-phenyl- carbamoyloxyphenylcarbanilatHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Diallat2303-16-4S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio- carbamatFuttermittel tierischen Ursprungs0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Diazinon333-41-5O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6- methylpyrimidin-4-yl)-
thiophosphat
Grapefruits, Orangen und Pampelmusen1
Solanaceen0,5
Äpfel, Birnen und Kirschen0,3
Heidelbeeren, Johannisbeeren, Karotten, Kiwis und Stachelbeeren0,2
Pflaumen0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee, Futtermittel aus Schweinen und Geflügel 1 sowie Eier 30,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Milch 20,01
Dibromethan106-93-41,2-DibromethanTee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
1,1-Dichlor-2,2- bis(4-ethyl- phenyl)-ethan72-56-0 Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,01
1,2-Dichlorethan107-06-21,2-DichlorethanFuttermittel tierischen Ursprungs0,1
Ölsaaten, Tee und Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Dichlorfluanid1085-98-9N-Dichlorfluormethylthio-N,N'- dimethyl-N-phenylsulfamidBeeren, Kleinobst und Kopfsalat10
übrige Früchte und übriges Gemüse5
Dichlorprop120-36-52-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure einschließlich
Dichlorprop-P
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Dichlorvos62-73-7O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)- phosphatGetreide2
Früchte, Gemüse und Tee0,1
Dicofol115-32-21,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2- trichlor-ethanol
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren
Hopfen50
Tee20
Trauben und Zitrusfrüchte2
Tomaten1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale sowie Futtermittel aus Rindern 1, Schafen 1 und Ziegen 10,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,2
Baumwollsamen sowie Futtermittel aus Geflügel 10,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, übrige Futtermittel aus Landtieren 1 sowie Eier 30,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch 20,02
Dimethenamid-P d
(22.2.06)
163515-14-8S-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid
Summe aller Isomeren
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,02
Dimethenamid
(22.2.06)
87674-68-8R,S-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methyl-ethyl)-acetamidübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Dimethoat60-51-5O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)- dithiophosphat
Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt
als Dimethoat
Frühlingszwiebeln und Oliven2
Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kirschen und Kopfkohl1
Salat0,5
Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen0,3
Blumenkohl0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Dinoseb88-85-76-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenolHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Dinoterb1420-07-12,4-Dinitro-6-tert-butylphenolHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Dioxathion78-34-2S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis- (O,O-diethyl-dithiophosphat)Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Diphenylamin122-39-4N-PhenylaminobenzolBirnen10
Äpfel5
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Diquat g2764-72-99,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrenlonGerste10
Leinsamen5
Hafer, Rapssamen2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne1
Hanfsamen, Senfkörner0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Disulfoton298-04-4O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl- dithiophosphat

Summe aus Disulfoton, Disulfotonsulfoxid und
Disulfotonsulfon, berechnet als Disulfoton

Gerste und Sorghum0,2
Weizen0,1
Hopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2 , 30,02
DNOC534-52-14,6-Dinitro-2-methylphenolHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Dodin2439-10-3Dodecylguanidin-acetatKernobst und Steinobst1
übrige Früchte und Gemüse0,2
Ethephon k16672-87-02-ChlorethanphosphonsäureJohannisbeeren5
Kirschen und Paprika3
Ananas und Baumwollsamen2
Tomaten und Trauben1
Äpfel, Gerste und Roggen0,5
Triticale und Weizen0,2
Hopfen, Schalenfrüchte, Tee und Ölsaaten, ausgenommen Baumwollsamen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Ethion563-12-2O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di- (dithiophosphat)Tee3
Zitrusfrüchte2
Kernobst, Steinobst und Trauben0,5
übrige Früchte und Gemüse0,1
Ethofumesat e
(22.2.06)
26225-79-62-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl- benzofuran-5-yl-methansulfonatKräuter1
Gewürze0,5
Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-2-oxo-benzofuran-5yl-methansulfonat,
berechnet als Ethofumesat
Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, Tee und Futtermittel tierischen Ursprungs0,1
übrige pflanzliche Futtermittel0,05
Ethoxysulfuron126801-58-93-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2- ethoxyphenoxy-
sulfonyl)harnstoff
Tee und Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Ethylenoxid75-21-8Ethylenoxid

Summe von Ethylenoxid und 2-Chlor- ethanol,
ausgedrückt als Ethylenoxid

Ölsaaten, Tee und Hopfen0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,1
Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Famoxadon131807-57-33-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy-phenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dionTrauben2
Tomaten1
Melonen0,3
Auberginen, Cucurbitaceen0,2
mit genießbarer Schale und Gerste sonstige Getreide, ausgenommen Mais und Reis0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs, Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
Mais, Reis und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Fenamidon b161326-34-7(S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-onSalate2
Trauben und Tomaten0,05
Melonen0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürz0,02
Fenamiphos22224-92-6O-Ethyl-O-(3-methyl-4- methylthiophenyl)-iso-
propylamidophosphat
insgesamt als berechnet FenamiphosPaprika0,1
Fenamiphos- Sulfoxid31972-43-7O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylsulfinylphenyl)-
isopropylamido-phosphat
Bananen, Karotten, Tomaten, Auberginen, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Fenamiphos- Sulfon31972-44-8O-Ethyl-O-(3-methyl-4- methylsulfonylphenyl)-
isopropylamido-phosphat
Futtermittel aus Landtieren, Eier0,01
Milch0,005
Fenarimol60168-88-9α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)- 5-pyrimidinmethanolHopfen5
Johannisbeeren, Kirschen und Stachelbeeren1
Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und Tomaten0,5
Bananen, Erdbeeren, Kernobst und Trauben0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,2
Himbeeren0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Fenbutatin-oxid i13356-08-6Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)-distannoxanBrombeeren, Himbeeren und Zitrusfrüchte5
Bananen3
Kernobst und Trauben2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Solanaceen1
Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Zucchini0,5
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 3, ausgenommen Milch0,05
Milch 20,02
Fenchlorphos299-84-3O,O-Dimethyl-O- (2,4,5-trichlor- phenyl)-monothio-
phosphat Summe von Fenchlorphos und Fenchlorphosoxon,
berechnet als Fenchlorphos
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,01
Fenhexamid i126833-17-8N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1- methylcyclohexancarbonsäureamidSalate und frische Kräuter30
Kiwis und Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)10
Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)5
Paprika2
Pflaumen, Tomaten, Auberginen und Cucurbitaceen mit genießbarer Schale1
Ölsaaten, Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Fenitrothion j122-14-5O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitrophenyl)- thiophosphatTee0,5
Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,01
Fenpropimorph k67564-91-4cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]-2- methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholinHopfen10
Bananen2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Porree1
Dinkel, Gerste, Hafer, Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen0,5
Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Fenpropimorph-Carbonsäure (BF421-2),
berechnet als Fenpropimorph
Leber von Rind, Schwein, Schaf und Ziege0,3
Niere von Rind, Schwein, Schaf und Ziege0,05
übriges Fleisch von Rind, Schwein, Schaf und Ziege0,02
Eier, Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren0,01
Fenthion k55-38-9O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-methylthiophenyl)- thiophosphat
Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon, deren Sulfoxide und Sulfone, ausgedrückt als Fenthion
Zitrusfrüchte3
Kirschen2
Oliven1
Hopfen und Tee0,1
Futtermittel aus Landtieren0,05
Ölsaaten0,02
Milch und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide0,01
Fentin ausgedrückt als Triphenylzinnkation668-34-8TriphenylzinnverbindungenHopfen0,5
Kartoffeln und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
Fentin-acetat900-95-8Triphenyl-zinn-acetatHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Fentinhydroxid76-87-9Triphenyl-zinn-hydroxidHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Fenvalerat51630-58-1(RS)-α-Cyano-3-phenoxy-benzyl-(RS)-2-
(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat
Summe der SS- und RR-IsomereGerste und Hafer sowie Futtermittel aus Landtieren 1 ausgenommen Geflügel0,2
Trauben0,1
Esfenvalerat66230-04-4(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorphenyl)-
3-methylbutyrat
Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten, Triticale und Weizen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,02
Summe der RS- und SR-IsomereGerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und Tee sowie Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Geflügel0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,02
Flazasulfuron d
(22.2.06)
104040-78-01-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoffGetreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten, Tee, Trauben und Zitrusfrüchte0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Florasulam145701-23-12',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4] triazolo[1,5-c]
pyrimidin-2-sulfonanilid
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Flucythrinat70124-77-5Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)- 4-(difluormethoxy)-α-(1-methylethyl)phenylacetat
Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
Flufenacet c
(22.2.06)
142459-58-3N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2- (5-trifluormethyl-[1,3,4]thiadiazol- 2-yloxy)acetamidKartoffeln0,1
Summe aller Verbindungen, die die N-Fluorphenyl-N-isopropylgruppe enthalten, berechnet als Flufenacetübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Flumioxazin103361-09-7N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl)-2H-
1,4-benzoxazin-6-yl) cyclohex-1-en-1,2-dicarboximide
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Flupyrsulfuronmethyl144740-54-5Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)
-6-trifluoro-methylnicotinat
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Fluroxypyr69377-81-74-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2- pyridyloxyessigsäure
Fluroxypyr und seine Ester, berechnet als Fluroxypyr
Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere0,5
Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, Triticale und Weizen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Flurtamon d
(22.2.06)
096525-23-45-Methylamino-2-phenyl-4-(α,α,α- trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-onHopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Foramsulfuron173159-57-41-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (2-dimethylcarbamoyl-5-formamido- phenylsulfonyl) harnstoffTee und Hopfen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Formothion2540-82-1O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- carbamoyl)methyl-dithiophosphatHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Fosthiazat c
(22.2.06)
098886-44-3(RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo- 1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioatBananen, Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Furathiocarb65907-30-4Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylben- zofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thio- dicarbamatHopfen5
Blumenkohle und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Glyphosat k1071-83-6N-Phosphonomethylglycinwild wachsende Pilze50
Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne und Sorghum20
Baumwollsamen, Erbsen, Leinsamen, Lupinen, Rapssamen, Roggen, Senfkörner, Triticale und Weizen10
Bohnen, Tee und Rinderniere2
Mais und Oliven (Ölextraktion)1
Kartoffeln, Mandarinen, Orangen, Schweineniere und Trauben0,5
Rinderleber0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Geflügelniere0,1
übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Milch und Eier0,01
Hexaconazol79983-71-4(RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-olErdbeeren (ohne Wildfrüchte)0,2
Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, Trauben, Tomaten und Weizen0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Imazalil35554-44-01-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- (2-propenyloxy)-ethyl]-imidazolgelagerte Kartoffeln, Kernobst und Zitrusfrüchte5
Bananen und Melonen2
Tomaten0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Imazamox114311-32-9(RS)-2-(4-Isopropyl-4- methyl-5- oxo-2-imidazolin-2-yl)-5- (methoxymethyl)nikotinsäureTee und Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Iodosulfuron- methyl- Natrium c
(22.2.06)
144550-36-74-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-
triazin-2-yl)ureidosulfonyl]benzoesäure
methylester-Natriumsalz
Hopfen und Tee0,05
Iodosulfuron-methyl, einschließlich der Salze,
berechnet als Iodo-sulfuron-methyl
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Ioxynil d
(22.2.06)
1689-83-44-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitrilKarotten, Pastinaken, Zwiebeln und Schlachtnebenerzeugnisse0,2
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynilübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Milch0,01
Iprodion c
(22.2.06)
36734-19-73-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4-
dioxoimidazolin-1-carboxamid
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)15
Kräuter, Salate, Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Trauben10
Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Solanaceen und Zitronen5
Frühlingszwiebeln, Reis und Steinobst3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Gemüseerbsen (mit Hülsen)2
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Mandarinen1
Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl, Leinsamen, Sonnenblumenkerne und Raps0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Karotten, Knollensellerie, Pastinaken, Radieschen und Rettich0,3
Chicorée, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Knoblauch, Rhabarber, Schalotten und Zwiebeln0,2
Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-DichloranilinFuttermittel tierischen Ursprungs0,05
Iprovalicarb140923-17-7{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl- carbamoyl]propyl}-carbaminsäureiso-propylesterTrauben2
Tomaten und Salate1
Melonen und Wassermelonen0,2
Zwiebeln, Gurken, Einlegegurken, Zucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Isoproturon34123-59-63-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl- harnstoffHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Isoxaflutole b141112-29-05-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylbezoyl)isoxazolHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion (RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbenzoesäure (RPA 203328), ausgedrückt als Isoxaflutoleübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
StoffCAS-NummerWirkstoffbezeichnungFuttermittel gemäß Teil AHöchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
12345
Kresoxim- methyl f
(22.2.06)
143390-89-0Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-
[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
Porree5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Johannisbeeren, Paprika, Stachelbeeren und Trauben1
Auberginen und Tomaten0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Kernobst und Oliven0,2
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Eier0,02
Metabolit 490M1: 2-methoxyimino-2-
2[o-tolyloxy-methyl(phenyl] essigsäure
Futtermittel aus Niere von Landtieren0,05
Futtermittel aus Fett, Fleisch und Leber von Landtieren0,02
Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-2-
methylphenoxy-methyl)phenyl]-2-
methoxy-iminoessigsäure
Milch0,02
Lambda-
Cyhalothrin e
(22.2.06)
91465-08-61α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-phenoxyphenyl)-
methyl-3- (2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat
Hopfen10
Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee1
Auberginen, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Spinat oder Spinatarten und wild wachsende Pilze0,5
Porree und Stangensellerie0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl, Limonen, Mandarinen, Pfirsiche, Trauben, Wildfrüchte und Zitronen0,2
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Johannesbeeren, Kernobst, Knollensellerie, Orangen, Pampelmusen, Paprika, Grapefruit, Rettich und Radieschen, Stachelbeeren, übriges Steinobst und Tomaten0,1
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Frühlingszwiebeln, Zuckermais, Schalenfrüchte und Rosenkohl0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)Futtermittel aus Landtieren 1, ausgenommen Futtermittel aus Geflügel0,5
Milch 20,05
Futtermittel aus Geflügel 1 und Eier 30,02
Linuron i330-55-23-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-methylharnstofffrische Kräuter1
Knollensellerie0,5
Karotten, Pastinaken und Petersilienwurzel0,2
Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Stangensellerie, Ölsaaten, Tee und Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Malathion121-75-5O,O-Dimethyl-S- [1,2-bis (ethoxy-carbonyl)ethyl]- dithiophosphat lSumme berechnet als MalathionGetreide8
Gemüse, ausgenommen Wurzel-3
und Knollengemüse 
Malaoxon1634-78-2O,O-Dimethyl-S- [1,2-bis (ethoxy-carbonyl)ethyl]-thiophosphatZitrusfrüchte2
übrige Früchte, übriges Gemüse und Tee0,5
Maleinsäurehydrazid b123-33-16-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinonKartoffeln50
Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln15
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,5
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,2
Mancozeb8018-01-7Maneb-Zineb-Mischfällung mit 20 % Mn und 2,5 % Zn 

Summe berechnet als CS2

Hopfen25
Maneb12427-38-2Mangan-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamatZitrusfrüchte, Johannesbeeren, Stachelbeeren, Oliven, Salate und Kräuter5
Metiram9006-42-2Mischfällung aus NH3-Kompl. Zn-(N,N'-ethylen-bis-dithiocarbamat) +N,N-Polyethylen-bis-(thiocarbamoyl)disulfidKernobst, Tomaten und Porree3
Propineb12071-83-9Zink-propylen-bis-dithiocarbamat (polymer)Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Rettich, übrige Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini, Grünkohl, Gerste und Hafer2
Zineb12122-67-7Zink-ethylen-1,2-bis-dithiocarbamatKirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Roggen und Summe, Weizen1
Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Gurken, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, übrige Blattkohle, Stangensellerie und Rapssamen0,5
Brunnenkresse0,3
Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln und Chicoree0,2
Nüsse, Kohlrabi, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Mecarbam2595-54-2S-(N-ethoxycarbonyl-N- methyl- carbamoyl)-
O,O- diethylphosphor- odithioat
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Mepanipyrim d
(22.2.06)
110235-47-7N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimi-din-2-yl)anilinTrauben3
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)2
Mepanipyrim und sein Metabolit2-anilino-4-(2-hydroxy-propyl)- 6-methylpyrimidin, berechnet als MepanipyrimTomaten1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Mesotrione c
(22.2.06)
104206-82-82-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dionHopfen und Tee0,1
Summe von Mesotrione und MNBA (4-Methyl-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure) berechnet als Mesotrioneübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Mecoprop b7085-19-0(RS)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy) propionsäureSumme von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als MecopropHopfen und Tee0,1
Mecoprop-P b16484-77-8(R)-2-(4-Chlor-2-methylphenoxy) propionsäureübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Metalaxyl f
(22.2.06)
57837-19-1Methyl-N-(2-methoxyacetyl)- N-(2,6-xylyl)-alaninat 

Summe aller Isomere

Hopfen10
Tafeltrauben und Salat2
Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl, Endivien und Kräuter1
Metalaxyl-M
(22.2.06)
70630-17-0(R)-2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)- methoxyacetyl-amino] propionsäure-methylesterZitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika und Gurken0,5
Chicoree0,3
Frühlingszwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Grünkohl und Porree0,2
Blumenkohle, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Rettich und Radieschen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Metalaxyl
(22.2.06)
57837-19-1Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-alaninatFuttermittel tierischen Ursprungs0,05
Methacrifos62610-77-9Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino- thioyl)oxy]-
2-methyl-2-propenoat
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,01
Methamidophos k10265-92-6O,S-DimethylamidothiophosphatGemüsebohnen (mit Hülsen) und Gemüseerbsen (mit Hülsen)0,5
Baumwollsamen und Sojabohnen0,2
Aprikosen und Artischocken0,1
Pfirsiche0,05
Blumenkohle, Tee und Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Methidathion j950-37-8O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5-methoxy-2-oxo- 1,3,4-thiadiazol-3-ylmethyl)-dithiophosphatZitrusfrüchte2
Oliven1
Pflaumen0,2
Tee und Hopfen0,1
Pfirsiche, Rapssamen und Schalenfrüchte0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,02
Methomyl k16752-77-5S-Methyl-N-(methylcarbamoyloxy)-thioacetamidSumme ausgedrückt als MethomylHopfen10
Thiodicarb59669-26-03,7,9,13-Tetramethyl-5,11-dioxa- 2,8,14-trithia-4,7,9,12-tetraazapentadeca- 3,12-dien-6,10-dionKeltertrauben, Limonen, Mandarinen und Zitronen1
Grapefruits, Orangen, Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen und Rettiche0,5
frische Kräuter und Salat0,3
Aprikosen, Auberginen, Brokkoli, Kernobst, Pfirsiche und Tomaten0,2
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, Sojabohnen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Methoxychlor72-43-51,1,1-Trichlor-2,2-bis- (4-ethoxy- phenyl)-ethanHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,01
Methylbromid74-83-9BrommethanAprikosen, Feigen, Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Metsulfuron-methyl74223-64-6Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl- 1,3,5,-triazin- 2-ylcarbamoyl- sulfa-moyl)benzoateHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Mevinphos7786-34-7O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl- vinyl-O,O-dimethylphosphat
(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren)
Blattgemüse und Steinobst, ausgenommen Aprikosen0,5
Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte0,2
übrige Früchte und übriges Gemüse0,1
Molinat c
(22.2.06)
002212-67-1S-Ethyl-perhydroazepinthiolcarbonatHopfen und Tee0,1 
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Monocrotophos6923-22-43-Hydroxy-N-methyl-crotonamid- O,O-dimethylphosphatTee0,1
Monolinuron1746-81-23-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1- methylharnstoffHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Myclobutanil k88671-89-0α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-propannitrilFeldsalat5
Zitrusfrüchte3
Bananen und Hopfen2
Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Stachelbeeren und Trauben1
Artischocken, Kernobst, Paprika, Pfirsiche und Pflaumen0,5
Aprikosen, Auberginen, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Tomaten0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Karotten, Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzeln0,2
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,1
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
α-(3-Hydroxybutyl)-α-(4-chlorphenyl)-1H- 1,2,4-triazol-1-propannitril (RH9090), berechnet als MyclobutanilFuttermittel tierischen Ursprungs0,01
Nitrofen1836-75-52,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenyletherÖlsaaten, Tee und Hopfen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,01 b
Oxadiargyl39807-15-35-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5-(prop-2-inyloxy)phenyl)- 1,3,4 oxadiazol-3H)-onTee und Hopfen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Oxamyl j23135-22-02-Dimethylamino-1-(methylthio)- glyoxal-O-methylcarbamoyloximZucchini0,03
Auberginen, Gurken, Hopfen, Mandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee und Tomaten0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Getreide0,01
Oxasulfuron144651-06-9Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- 2-yl)carbamoyl- sulfamoyl]benzoatTee und Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel aus Landtieren0,05
Oxydemeton-methyl301-12-2O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl- thiophosphat

Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl

Gerste und Hafer0,1
Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, Rosenkohl, Salate und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
Paraquat k4685-14-71,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-IonHopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen0,05
Gewürze und Getreide0,02
Parathion56-38-2O,O-Dimethyl-O- (4-nitrophenyl) thiophosphatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
Parathionmethyl298-00-0O,O-Dimethyl-O-4-nitrophenyl- thiophosphatSumme von Parathion- methyl und Para-oxon- methyl, aus gedrückt als Parathion-methylErbsen0,2
Ölsaaten, Tee und Hopfen0,05
950-35-6O,O-Dimethyl-O-4-nitrophenylphosphatübrige pflanzliche Futtermittel,0,02
ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 
Penconazol66246-88-61-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-
1H-1,2,4-triazol
Hopfen und Johannisbeeren0,5
Kernobst, Trauben und Artischocken0,2
Aprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren 1 und Eier 30,05
Milch 2 0,01
Pendimethalin40487-42-1N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro- 3,4-xylidinKarotten, Pastinaken, Meerrettich, Petersilienwurzel, Hülsengemüse0,2
Ölsaaten, Tee und Hopfen0,1
Getreide, übrige pflanzliche Futter- mittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Permethrin52645-53-13-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans- 2,2-dimethyl-3
-(2,2-dichlorvinyl) cyclo-propancarboxylat Summe
von Isomeren
Futtermittel aus Landtieren 10,5
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 2, 30,05
Phenmedipham l13684-63-4Methyl-3-(m-tolylcarbamoyloxy)-phenyl-carbamatSpinat oder Spinatarten0,5
Artischocken0,2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Hopfen, Ölsaaten, Rote Rüben und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Methyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat,
berechnet als Phenmedipham
Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Phorat298-02-2O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)- dithiophosphat
Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und
ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Phorat
Erdnüsse, Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
Milch0,02
Phosalon2310-17-0S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1,3- benzoxazolin-3-yl-methyl)- O,O- diethyldithiophosphatKernobst und Pfirsiche2
Oliven und Wurzelgemüse0,1
übrige Früchte und übriges Gemüse1
Phosmet732-11-6O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl- dithiophosphat
Summe aus Phosmet und Phosmetoxon,
berechnet als Phosmet
Tee0,1
Phosphamidon13171-21-6O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl- 1-methylvinyl)-O,O- dimethylphosphatFrüchte und Gemüse0,15
Getreide0,05
Phoxim14816-18-3O-α-Cyanobenzyliden-amino-O,O- diethylthiophosphatTee0,1
Picolinafen137641-05-54'-Fluor-6-[(α,α,α-trifluor m-tolyl)oxy]picolinanilidHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Picoxystrobin c
(22.2.06)
117428-22-5Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluormethyl)pyridin-2-yloxymethyl] phenyl}-3-methoxyacrylateGerste und Hafer0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
Milch0,02
Pirimiphosmethyl29232-93-7O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin- 4-yl-O,O- dimethylthiophosphatGetreide5
Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, Rosenkohl und Zuchtpilze2
Blumenkohle, Karotten, Melonen, Paprika, Tomaten und übrige Zitrusfrüchte1
Gurken, ausgenommen Einlegegurken0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
Prochloraz67747-09-5N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- phenoxy)ethyl]-
1H-imidazol-1- carboxamid

Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten,
berechnet als Prochloraz

Zitrusfrüchte10
Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, Papaya, Salate und Schalotten5
Leber von Rindern 1 und Zuchtpilze2
Gerste, Hafer und Reis1
Knoblauch, Leinsamen, Niere von Rindern 1, Rapssamen, Roggen, Sonnenblumenkerne, Triticale und Weizen0,5
Erbsen0,3
Fett von Rindern 10,2
Eier 3, Hopfen, sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und sonstige Futtermittel aus Landtieren 10,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Milch 20,02
Procymidon32809-16-8N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl- 1,2-
cyclopropandicarboximid
Himbeeren10
Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben5
Chicoree, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Solanaceen und Steinobst, ausgenommen Kirschen2
Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne mit Schale1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)0,3
Knoblauch, Schalotten, Speise- zwiebeln und Erbsen0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-DichloranilinFuttermittel tierischen Ursprungs0,05
Profenofos41198-08-7O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)-S-n-propylthiophosphatPeperoni5
Baumwollsamen2
Hopfen und Tee0,1
Eier 3, übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren 10,05
Milch 20,01
Prohexadion88805-35-03,5-Dioxo-4-propionylhexancarbonsäure
Prohexadion und seine Salze, berechnet als Prohexadion
Gerste und Weizen0,2
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch0,05
Milch0,01
Propargit2312-35-81-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl- 2-propinylsulfitTee5
Propham122-42-9Isopropyl-phenylcarbamatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Propiconazol c
(22.2.06)
60207-90-11-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl- methyl]-1H-1,2,4-triazolAprikosen, Erdnüsse, Gerste, Hafer und Pfirsiche0,2
Bananen, Hopfen, Porree, Leber von Wiederkäuern, sonstige Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren, Milch und Eier0,01
Propoxur114-26-12-Isopropoxyphenyl-N-methyl-carbamatPorree1
Blumenkohle und Kopfkohl0,5
Limonen, Mandarinen und Zitronen0,3
Johannisbeeren und Stachelbeeren0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Propoxy-
carbazone d
(22.2.06)
145026-81-92-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy- 1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonyl-benzoesäure-methylesterHopfen und Tee0,05
Propoxycarbazone, seine Salze und 2-Hydroxypropoxy-Propoxy-carbazone, berechnet als Propoxycarbazoneübrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Propyzamid b23950-58-53,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- benzamidKräuter und Salate1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion enthalten, berechnet als PropyzamidFett, Leber und Niere aus Landtieren0,05
übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier0,02
Milch0,01
Prosulfuron94125-34-51-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3- [2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl- sulfonyl]harnstoffHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
Hülsenfrüchte0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Pymetrozin i123312-89-0(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen)amino]- 4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3-onHopfen15
Salate2
Hülsengemüse, frische Kräuter und Paprika1
Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Tomaten0,5
Zitrusfrüchte0,3
Blattkohle und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale0,2
Tee0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl und Pfirsiche0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs0,01
Pyraclostrobin i175013-18-0Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1H-pyrazol- 3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamatHopfen10
Keltertrauben, frische Kräuter und Salate2
Pistazien, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Porree0,5
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Meerrettich und Pastinaken0,3
Aprikosen, Auberginen, Kirschen, Knoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Speisezwiebeln und Tomaten0,2
Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Roggen, Triticale und Weizen0,1
Mangos, Papayas, Tee sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Milch0,01
Pyraflufenethyl129630-19-92-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy- 1-methylpyrazol-3-yl)- 4-fluorphenoxy- essigsäureSchalenfrüchte0,1
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Pyrazophos13457-18-6O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5- methylpyrazolo-(1,5a)- pyrimidin-2-yl]- thiophosphatHopfen, Tee und Eier 30,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
übrige Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 20,02
Pyrethrine8003-34-7Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II sowie
Jasmolin I und II
Getreide3
Früchte und Gemüse1
Pyridat55512-33-96-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS-octyl-thiocarbonat

Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin) und der
hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt
als Pyridat

Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt
CL 9673 (6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin),
ausgedrückt als Pyridat

Porree1
Grünkohl0,2
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere0,4
übrige Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Quinalphos13593-03-8O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-thiophosphatHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Quinoxyfen d
(22.2.06)
124495-18-75,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy)chinolinTrauben, andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)1
Hopfen0,5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Kirschen0,3
Gerste, Hafer und Futtermittel aus Landtieren0,2
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Ölsaaten, Tee und Milch0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Eier0,02
Quintozen82-68-8Pentachlornitrobenzol

Summe von Quintozen und Pentachloroanilin,
ausgedrückt als Quintozen

Erdnüsse, Hopfen und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
QuintozenFuttermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,01
Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomeren-
gemische
10453-86-8[5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl 2,2-dimethyl-3-
(2-methyl-1-propenyl)cyclopropancarboxylat
Summe aller Isomere
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,1
Getreide0,05
Silthiofam c
(22.2.06)
175217-20-6N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethyl- silyl)thiophene-3-carboxamideHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Spiroxamin118134-30-8(8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec- 2-yl-methyl)- ethyl-propylaminTrauben1
Gerste und Hafer0,3
Hopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
2-[Ethylpropylamino)methyl]-α,α- dimethyl-1,4-dioxaspiro [4,5]decan-8- essigsäure Spiroxamincarbonsäure, berechnet als SpiroxaminFuttermittel aus Niere und Leber, ausgenommen von Geflügel0,2
Eier sowie übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Milch0,02
Sulfosulfuron141776-32-11-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- (2-ethylsulfonylimidazol [1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoffHopfen, Ölsaaten und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
2,4,5-T93-76-5(2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäurepflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,05
Tecnazen117-18-01,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzolHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
TEPP107-49-3O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphatHopfen und Tee0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze0,01
Thiabendazol k148-79-82-(4-Thiazolyl)-benzimidazolAvocados, Kassava, gelagerte Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln15
Papayas und Zuchtpilze10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, Mangos und Zitrusfrüchte5
Chicoree1
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee0,1
übrige Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Summe aus Thiabendazol und 5-HydroxythiabendazolEier und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Futtermittel aus Rindern, Schafen und Ziegen0,1
Thifensulfuron-Methyl079277-67-13-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)- 2-thiophencarbonsäureHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Thiophanat-methyl23564-05-8Dimethyl-4,4-O-phenylenbis-(3-thioallophanat)Keltertrauben3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten2
Okra, Papayas und Rosenkohl1
Kernobst0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen0,3
Schalenfrüchte0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide0,1
Roggen, Triticale und Weizen0,05
sonstiges Getreide0,01
Thiram137-26-8TetramethylthiuramdisulfidErdbeeren und Trauben3,8
übrige Früchte und Gemüse3
Triadimefon i und Triadimenol i43121-43-31-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanonHopfen10
55219-65-31-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1- (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2

Summe von Triadimefon und Triadimenol

Ananas3
Trauben2
Artischocken, Frühlingszwiebeln und andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte)1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Speisezwiebeln0,5
Tomaten0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte, Tee, Triticale und Weizen0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,1
Triallat2303-17-5S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso- propylthiocarbamatFrüchte und Gemüse0,1
Triasulfuron082097-50-51-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]- 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin- 2-yl)ureaHopfen und Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Triazophos k24017-47-8O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4-triazol-3-yl)- thiophosphatHopfen, Getreide und Tee0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,01
Trichlorfon52-68-2O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1- hydroxy-ethylphosphonatFrüchte und Gemüse0,5
Getreide0,1
Tridemorph081412-43-32,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine (Reaktionsgemisch
aus C 11- C 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin- Homologen mit 60-70% 4-Tridecyl-Isomeren)
Tee20
Gerste und Hafer0,2
Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs 1, 2, 30,05
Trifloxystrobin k141517-21-7(E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethylphenyl)- ethylidenaminoxymethyl]phenyl}essigsäuremethylesterHopfen30
Trauben5
Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren1
Gemüsebohnen (mit Hülsen), Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kernobst und Tomaten0,5
Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Pflaumen0,2
Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Triticale und Weizen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Triforin26644-46-21,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido- ethyl)-piperazinHopfen30
Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren2
Pflaumen1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,5
Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs0,05
Trimethylsulfon k-Trimethylsulfonium-Kation, Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildetwild wachsende Pilze20
Gerste, Hafer und Sojabohnen10
Roggen, Triticale und Weizen5
Oliven (Ölextraktion)1
Mandarinen, Orangen und Rinderleber0,5
Rinderniere und Rindfleisch0,2
Geflügelniere und Milch0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren0,05
Eier0,01
Vamidothion2275-23-2O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba- moylethylthio) ethyl]-thiophosphat
Summe von Vamidothion und Vamidothion-sulfoxid
Kernobst0,5
übrige Früchte und Gemüse0,05
Vinclozolin50471-44-83-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion

Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin

Hopfen40
Johannisbeeren und Kiwis10
Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst Trauben und5
Solanaceen, ausgenommen Tomaten3
Aprikosen, Chicoree, Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Pflaumen2
Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen und Zwiebelgemüse1
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Bohnen, Erbsen, Karotten und Kirschen0,5
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)0,3
Tee0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Zoxamide d156052-68-53,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-
methyl-2- oxopropyl)-p-toluamid
Trauben5
Tomaten0,5
Hopfen, Ölsaaten und Tee0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-DichloranilinFuttermittel tierischen Ursprungs0,05
1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens
jedoch 0,01 mg/kg.
2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des
Gewichts zu Grunde zu legen.
Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.
Für Milcherzeugnisse
- mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,
- mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt
das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall
beträgt der Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.
a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in " Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden
c) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.
d) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.
e) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
f) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

i) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

j) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden.

k) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.

l) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.

Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide
StoffCAS-NummerChemische BezeichnungFuttermittel gemäß Teil AHöchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen)
12345
Blausäure, einschließlich Salze74-90-8Cyanwasserstoffsäure,
Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure
Getreide15 1)
Methylbromid74-83-9Brom-methanGetreide0,1
Phosphorwasserstoff, Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff7803-51-2PhosphinGetreide0,1
Schwefelkohlenstoff75-15-0 Getreide0,1
Tetrachlorkohlenstoff56-23-5 Getreide0,1
1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel. § 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.

.

Verbotene Stoffe Anlage 6
(zu den §§ 25 und 27)
  1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
  2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
  3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse
  4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)
  5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers 1)
  6. Fester Siedlungsmüll 2), wie z.B. Hausmüll
  7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie

______________________________

1) Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

2) Mit dem Begriff "fester Siedlungsmüll" sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.

.

(aufgehoben)Anlage 7 07

.

Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2 Anlage 7a 07
(zu § 29 Abs. 2)

1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.

2. Anforderungen an die Trocknungsanlage

Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass

  1. eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,
  2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
  3. eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

3. Anforderungen an die Trocknung

Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.

Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.

4. Ausnahmen

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.

Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.

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*) Diese Verordnung dient in der bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Diese Verordnung dient in der ab dem 27. März 2001 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71);

2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6);

3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);

4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14);

5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17);

6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 292 S. 27);

7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);

8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);

9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);

10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);

11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36);

12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);

13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);

14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51, L 262 S. 46);

15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);

16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76);

17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);

18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);

19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18);

20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136 S. 42);

21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);

22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);

23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);

24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45);

25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8);

26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);

27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 34 S. 7);

28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13);

29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);

30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29);

31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);

32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47);

33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15);

34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemetonmethyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21);

35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45);

36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);

37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);

38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG 2003 Nr. L 2 S. 33);

39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 22 S. 28);

40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);

41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 155 S. 15);

42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);

43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);

44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);

45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);

46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);

47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);

48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);

49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);

50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);

51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);

52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31).

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