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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom 14. März 2007
(BGBl. Nr. 10 vom 23.03.2007 S. 335)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs benötigt;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

"6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;".

b) Die Nummern 10 bis 13

10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;

11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;

12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;

13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;

werden aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Nummer 10; sie wird wie folgt gefasst:

altneu
10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG. "10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/ 524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Art der Kennzeichnung 05b

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder auf Grund des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben bei

  1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
  4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.
 " § 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

  1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
  4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen."

3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Zulassung " § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Anforderungen " § 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel".

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39)" durch die Angabe "Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003" ersetzt.

5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Kennzeichnung " § 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Kennzeichnung in besonderen Fällen " § 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen".

b) In Absatz 2 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" ersetzt.

7. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Toleranzen " § 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln".

8. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter " , "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" " gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Ausnahme von der Verpackungspflicht " § 10 Verpackung von Mischfuttermitteln".

b) Vor dem bisherigen Wortlaut wird der Absatz 1 eingefügt.

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Kennzeichnung " § 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln".

b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer. "8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist."

c) Der Absatz 5 wird angefügt.

11. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Bezeichnung " § 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln".

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung " § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Mischfuttermitteln, die
  1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
  2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
  3. Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure,
  4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der prozentuale Gehalt des Methioninanalogs

anzugeben.

 "Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben."

c) Absatz 2 Satz 2

Bei Mischfuttermitteln, die auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.

wird aufgehoben.

d) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

altneu
(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: "Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannte Information dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über. "(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen."

e) In Absatz 2c Nr. 3 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffe" ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Zusätzliche Angaben " § 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Die Nummer 13 wird angefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben."

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt. "Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt."

14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Toleranzen " § 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln".

15. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird das Wort "Zusatzstoffen" durch das Wort "Futtermittel-Zusatzstoffen" ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zugelassene Zusatzstoffe

Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG aufgehoben wird.

 " § 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe

In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt."

17. Die §§ 16a bis 17a

§ 16a Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf

  1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder
  2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung (Zulassungsantrag)

ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in einem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.

(2) Dem Zulassungsantrag ist ein Dossier beizufügen, das nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung erstellt worden ist. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner eine technische Spezifikation nach der Richtlinie 87/153/EWG vorzulegen, in der die wichtigsten Eigenschaften und Merkmale des Zusatzstoffes zusammengefasst sind.

(3) Besteht der Zusatzstoff aus einem gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder enthält der Zusatzstoff solche Organismen, so ist eine Einstufung der Risiken für die Umwelt entsprechend der nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Risikoeinstufung durchzuführen. Zu diesem Zweck sind dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Ablichtung der Genehmigung zur absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach § 16 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes sowie die Ergebnisse der Freisetzung unter Berücksichtigung des etwaigen Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
  2. das vollständige technische Dossier mit den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit § 5 und Anlage 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Einstufung des Umweltrisikos und
  3. die Ergebnisse der Untersuchungen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken.

(4) Zulassungsanträgen für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung ist zusätzlich eine Monographie beizufügen, die nach der Richtlinie 87/153/EWG zu erstellen ist. Ferner muss die technische Spezifikation nach § 16a Abs. 2 Satz 2 für diese Zusatzstoffe eine Zusammenfassung der in der Monographie beschriebenen Merkmale und Eigenschaften für die Veröffentlichung im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften enthalten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Zusatzstoffe, für die nach Artikel 9n Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Artikel 23 der Richtlinie 70/524/EWG eine Monographie vorzulegen ist.

§ 16b Besondere Vorschriften für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung 07

(1) Angaben und Unterlagen, die einem Zulassungsantrag für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung nach § 16a Abs. 2 oder 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit dem Bundesamt ausreichende Erkenntnisse aus Angaben und Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen, und

  1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
  2. die erstmalige Zulassung des Zusatzstoffes des Vorantragstellers, auf den sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, länger als zehn Jahre zurückliegt.

Satz 1 gilt auch für Angaben und Unterlagen eines Vorantragstellers, soweit die Zulassung des Zusatzstoffes auf Antrag des Vorantragstellers durch Verordnung nach Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG entzogen wurde. Für ergänzende Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller nachträglich zum Zweck der zehnjährigen Zulassung eines nach Artikel 9a Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3a Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG nur vorläufig zugelassenen Zusatzstoffes vorgelegt hat, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, dürfen zu Gunsten eines anderen Antragstellers nur verwertet werden, wenn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Zulassung länger als fünf Jahre zurückliegt. Satz 1 gilt entsprechend für andere von einem Vorantragsteller im Verlauf des Zeitraums der Zulassung des Zusatzstoffes vorgelegte neue Angaben und Unterlagen vom Zeitpunkt der Vorlage an. Abweichend von Satz 1 dürfen Angaben und Unterlagen, die ein Vorantragsteller zum Zweck der Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung vorgelegt hat, nur nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zehnjahresfrist verwertet werden, wenn diese Frist zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 1 endet. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Sofern die Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung toxikologische Versuche an Wirbeltieren erfordert, hat sich der Antragsteller beim Bundesamt zu erkundigen, ob für den Zusatzstoff oder die wirksame Substanz schon eine Zulassung besteht. Ist dies der Fall und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so setzt sich der Antragsteller mit dem Vorantragsteller in Verbindung, um sich zur Vermeidung einer Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren mit dem Vorantragsteller auf eine gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen zu einigen. Können sich der Antragsteller und der Vorantragsteller nicht über die gemeinsame Verwertung der Angaben und Unterlagen einigen und ist der Vorantragsteller im Inland wohnhaft oder niedergelassen, so ordnet das Bundesamt die gemeinsame Verwertung der betreffenden Angaben und Unterlagen an und setzt eine angemessene Vergütung für die vom Vorantragsteller für diese Versuche erbrachten Aufwendungen fest. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.

§ 16c Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags 07

(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet das Bundesamt Zulassungsanträge nach

  1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,
  2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Geltungsdauer der Zulassung" festgesetzten Zulassungsdauer

mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben des Bundesamtes nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen" bezeichneten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist das Bundesamt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.

(2) Das Bundesamt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn

  1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder
  2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt.

(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann das Bundesamt auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.

§ 16d Pflichten bei Zusatzstoffen mit firmengebundener Zulassung 07

(1) Nach Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmengebundener Zulassung ist der Inhaber der Zulassung verpflichtet,

  1. auf Verlangen der zuständigen Behörde unentgeltlich eine Standardprobe mit den Merkmalen und Eigenschaften des Zusatzstoffes entsprechend der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Monographie und eine Referenzprobe der wirksamen Substanz zur Verfügung zu stellen; wurde auf Grund von Änderungen der Eigenschaften oder Merkmale des Zusatzstoffes eine Änderung der Zulassung vorgenommen, ist die Standardprobe unaufgefordert durch eine Standardprobe zu ersetzen, die der neuen Monographie des Zusatzstoffes entspricht,
  2. unvorhergesehene Unverträglichkeiten des zugelassenen Zusatzstoffes mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln unverzüglich beim Bundesamt anzuzeigen und die Angaben und Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich die Unverträglichkeit ergibt, sowie
  3. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Erteilung der Zulassung unverzüglich Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz der Hersteller mitzuteilen, denen er ein Recht auf Herstellung der Zusatzstoffe eingeräumt hat; sind diese Hersteller in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, wohnhaft oder niedergelassen, müssen außerdem Name oder Firma sowie Anschrift oder Geschäftssitz ihrer Vertreter in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft im Fall eines Zusatzstoffes mit Ursprung in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, den Vertreter der nach Absatz 1 bezeichneten Person in der Europäischen Gemeinschaft.

§ 17 Verwendungsbeschränkungen 07

(1) Die Zulassung eines Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b nichts anderes vorgesehen ist.

(2) In einer Vormischung oder einem Futtermittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwischen ihnen eine chemisch-physikalische und biologische Verträglichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkungen besteht.

(3) In einem Mischfuttermittel darf nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose verwendet werden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierkategorie sowohl als Leistungsförderer als auch als Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose zugelassen ist, darf in einem Mischfuttermittel nur für einen einzigen Verwendungszweck verwendet werden. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist.

(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln

  1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit
    1. dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und
    2. dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist,
  2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen unmittelbar zugesetzt werden, soweit
    1. im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere
      aa) dies im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" vorgesehen ist und
      bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist,
    2. im Fall der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit

  1. die Zusammensetzung der Vormischung die gleichmäßige Einmischung erlaubt und
  2. dem Herstellerbetrieb
    1. im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder
    2. im Fall der Zugabe von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2

erteilt worden ist.

§ 17a Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln 07

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln, jeweils bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Mindestgehalt" festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten und die in der Spalte "Höchstgehalte" festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. Satz 1 gilt für in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzte Mindest- oder Höchstgehalte entsprechend. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

(2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf entweder

  1. in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehalts oder
    1. in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
    2. in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1.000 Milligramm je Kilogramm,
    3. in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten und an Leistungsförderern bis zu 2.000 Milligramm je Kilogramm,
    4. in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200.000 Internationale Einheiten je Kilogramm

betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, dass beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.

werden aufgehoben.

18. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 und gegebenenfalls mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.

Zusatzstoffzusätzliche Angaben
12
Antioxidantienbei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure 
Enzyme, MikroorganismenGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1
färbende Stoffe einschließlich Pigmentebei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffebei Futtermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit"
KupferGehalt an Kupfer
Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der KokzidioseGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 31b Nr. 1 oder im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat, die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG
Vitamin A und DGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Vitamin EGehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Toco pherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(2) Bei Futtermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 entbehrlich, wenn

  1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EG-Zusatzstoff" oder "EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
  2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
  3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe d Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen, soweit sie nicht bereits mit einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach Absatz 5 gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in den Verkehr gebracht werden: "Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorie und Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag verfüttert werden". Anstelle der Angabe "bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag" ist die Angabe "bis zu ... v. H. der Tagesration" zulässig; dabei müssen die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, dass bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung "Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

(7) Futtermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. diese Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
    1. bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2 sowie der Gehalt an dem Element,
    2. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine) die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

 " § 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

  1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
  2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:
Futtermittel-Zusatzstoffzusätzliche Angaben
12
Antioxidantienbei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure 
Enzyme, MikroorganismenGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder Spalte "Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs"
färbende Stoffe einschließlich Pigmentebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit"
KupferGehalt an Kupfer
Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder HistomonostatikaGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin A und Vitamin DGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Vitamin EGehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ feedadditives/registeradditives_en.htm

(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

  1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EG-Zusatzstoff" oder "EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
  2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
  3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

  1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter",
  2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
  3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
  4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

  1. die
    1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen",
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

    eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

  2. die
    1. im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

    Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

    (6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

    (7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

    1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
    2. .
    1. bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element
    2. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff" oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben."

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Toleranzen " § 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe".

b) In Nummer 1 wird die Angabe "(mg, 1.000 µg, 1.000 IE)" gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU."

20. Der Fünfte Abschnitt

Fünfter Abschnitt
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 20 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

(1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen

  1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
  2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind,
  3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und
  4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert worden sind,

abgegeben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen

  1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen,
  2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und
  3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1 herstellen dürfen,

abgegeben werden.

(3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, dass der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.

§ 21 Kennzeichnung von Zusatzstoffen

(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2,
  2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,
  3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1,
  4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,
  5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
  6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:
    1. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
    2. die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,
    3. die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
    4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,
  9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer,
  10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte Matrikelnummer.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

  1. die Handelsbezeichnung,
  2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
  3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.

§ 22 Kennzeichnung von Vormischungen

(1) Vormischungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Bezeichnung "Vormischung",
  2. die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder Anlage 3 Spalte 2,
  3. die Gehalte an wirksamer Substanz
    1. der Zusatzstoffe, soweit für diese nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und
    2. anderer als in Buchstabe a aufgeführter Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in Bezug auf das Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind,
  4. (weggefallen)
  5. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
  6. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Sonstige Bestimmungen", oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,
  7. die Nettomasse, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder die Nettomasse,
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  9. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,
  11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer", oder Anlage 3 Spalte 1,
  12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
  13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer.

(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz 1 Nr. 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter" oder in Anlage 3 Spalte 5 Höchstalter der Tiere oder im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorgeschrieben, angegeben werden:

  1. die Handelsbezeichnung,
  2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs", oder Anlage 3 Spalte 1,
  3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe.

wird aufgehoben.

21. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten,

  1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,
  2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder
  3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung

zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

 " § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten."

22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Futtermittel" die Wörter "(im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden)" eingefügt.

b) Satz 2 wird

Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.

gestrichen.

23. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Futtermitteln" durch die Wörter "Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Futtermittel" durch die Wörter "Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Futtermittel" durch das Wort "Einzelfuttermittel" ersetzt.

24. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handelsbetriebe abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. "Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten."

25. In § 25 Satz 1 wird das Wort "Futtermittel" durch die Wörter "Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel" ersetzt.

26. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Fütterungsbeschränkungen

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

(2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden.

(3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.

 " § 26 Fütterungsvorschriften

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind."

27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

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§ 28 Anerkennungsbedürftige Betriebe

(1) Herstellerbetriebe, die

  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose

herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(2) Handelsbetriebe, die

  1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder
  2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein.

(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die

  1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder,
  2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.

§ 29 Anerkennung

(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genannten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe entsprechende Anwendung.

(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 29a Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben

(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit

  1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
  2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 17 Abs. 6, soweit

  1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und
  2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.

§ 29b Besondere Anforderungen an Dekontaminationsverfahren

Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben anzuwenden.

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe

(1) Herstellerbetriebe, die

  1. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
  4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
  5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.

(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Handelsbetriebe, die

  1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder
  2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2

behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein.

(3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die

  1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder,
  2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen.

§ 31 Registrierung

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, ausgenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige nicht, der wiederholt oder gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

" § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe

(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 29 Zulassung

(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

  1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

  1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,
  2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe

Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere

  1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
  2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
  3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
  4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe

Sofern

  1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,
  2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
  4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
  5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

  1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
  2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe

(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.

(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.

§ 31 Registrierung

(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
  2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

  1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
  2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden."

28. § 31a

§ 31a Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben 07

(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit

  1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
  2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit

  1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und
  2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist.

wird aufgehoben.

29. § 31b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31b Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

  1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennnummer und
  2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.
 " § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

  1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und
  2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer."

30. § 31c

§ 31c Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe

Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere

  1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
  2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
  3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
  4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

wird aufgehoben.

31. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist,
  2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder
  3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend.

(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist,
  2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder
  3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend.

(3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend.

(4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

 " § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung

(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder
  2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder
  2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat."

32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Bekanntmachung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

§ 33a Besondere Registrierungspflicht

(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a genannte Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag registriert, sofern sich aus dem Antrag die Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trocknung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrierung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag als erfolgt.

(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am 17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig und vollständig erstattet haben, gelten als registriert.

§ 34 Buchführungspflicht

(1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muss zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte und registrierte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien zehn Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.

 " § 33 Bekanntmachung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

  1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
  3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,
  4. die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe

(1) Betriebe nach

  1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
  2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 29 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.

(3) Betriebe, denen eine

  1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
  2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,
  2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt."

33. Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neunter Abschnitt, Zehnter Abschnitt und Elften Abschnitt ersetzt:

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Neunter Abschnitt
Überwachung

§ 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht 05b

(1) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung geregelten Fälle hat derjenige, der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

§ 35a Bescheinigungen 05b

(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.

§ 35b Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

§ 35c Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft 05c

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
    1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
    2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)
  2. in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
  3. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ** bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Neunte Abschnitt
Ausnahmegenehmigungen

§ 34a Ausnahmegenehmigungen

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. die Bezeichnung des Futtermittels,
  3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,
  4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
  5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
  6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;
  2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Zehnter Abschnitt
Überwachung

§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten

(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

  1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
  2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
  3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

  1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
  2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.

§ 35c Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft

(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

  1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
    1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder
    2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

    in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

  2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger* bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Elfter Abschnitt
Mitwirkung des Bundesamtes

§ 35f Mitwirkung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:

  1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

  1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors."

34. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt.

35. In § 36 wird die Angabe " § 35c" durch die Angabe " § 35e" ersetzt.

36. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird die die neue Nummer 1 vorangestellt.

bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2; in ihr werden die Angabe " § 2 Satz 1,", die Angabe " § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1," und die Wörter "Zusatzstoffe oder Vormischungen" gestrichen.

cc) Nach der neuen Nummer 2 wird die neue Nummer 3 eingefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 4 und 5.

ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 und die Nummer 6

4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,

werden aufgehoben.

ff) Die Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 6 bis 10.

gg) In der neuen Nummer 6 werden die Angabe "Satz 1 oder 2" und die Wörter " , einen Zusatzstoff oder eine Vormischung" gestrichen.

hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe "Abs. 1 oder 3" gestrichen.

ii) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt oder Futtermittel dekontaminiert, "9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,".

jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt, "10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,".

kk) Die Nummer 12

12. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

wird gestrichen.

ll) Die Nummer 13 wird die neue Nummer 11 und wie folgt gefasst:

altneu
11.ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt, "11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".

mm) Die Nummer 14 wird die neue Nummer 12 und in ihr das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder
  2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
 "(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
  2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

37. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Übergangsregelungen 05

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen.

(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 3. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(3) Betriebe, die am 6. März 1999 bereits

  1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
    1. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder
    2. Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt, wenn sie die Anerkennung nach § 37 Abs. 4 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, bis zum 1. Oktober 1999 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Anerkennung als erteilt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(4) (aufgehoben)

(5) Betriebe, die am 28. Juli 2000 bereits Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, herstellen, gelten als vorläufig registriert, wenn sie die Registrierung nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, oder nach § 37 Abs. 5a der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514) bis zum 1. Februar 2001 beantragt haben. Soweit der Antrag nach Satz 1 nicht bis zum 3. April 2003 beschieden worden ist, ist er bis zum 1. Oktober 2003 zu bescheiden. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Registrierung als erteilt. Die vorläufige Registrierung erlischt mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 oder 2.

(5a) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung von Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt,

  1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni 2004 beantragt haben und
  2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.

(7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gebracht und verwendet werden.

(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder verwendet werden.

(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn diese Betriebe die Registrierung nicht bis zum 1. Mai 2005 beantragen.

(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 18. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

(12) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 25. März 2005 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 26. März 2005 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2005 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 25. März 2005 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 26. März 2005 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2005 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

 " § 37 Übergangsregelungen

Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden."

38. Nach § 37a wird der § 37b eingefügt.

39. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Spalte 4 wird jeweils das Wort "Anerkennungs-Kennnummer" durch das Wort "Zulassungs-Kennnummer" ersetzt.

b) Die Nummer 2

2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
2.1 Aminosäuren und ihre Salze
DL-MethioninDL-Methionin, technisch rein
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH
DL-Methionin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/ Styrol, für MilchküheDL-Methionin, technisch rein, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol
CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH
DL-Methionin min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz
Copolymer Vinylpyridin/Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
DL-Methionin-Natrium- Konzentrat, flüssigDL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na-DL-Methionin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
Natrium min. 6,2 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
DL-TryptophanDL-Tryptophan, technisch rein
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH
DL-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Tryptophan
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-LysinL-Lysin, technisch rein NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH L-Lysin min. 98 v. H. in der OriginalsubstanzL-Lysin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysin-Konzentrat, flüssigBasisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysin-MonohydrochloridL-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein
NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCl
L-Lysin min. 78 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysin- Monohydrochlorid und DLMe
DL-Methionin in Mischung, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, für Milchkühe
Mischung von:
a) L-Lysin-Monohydrochlorid,
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCl, technisch rein, und

b) DL-Methionin, CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH,
technisch rein,
geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol
L-Lysin und DL-Methionin min. 50 v. H.
in der Originalsubstanz,
davon
DL-Methionin min. 15 v. H.
in der Originalsubstanz

Copolymer Vinylpyridin/ Styrol max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz

L-Lysin
DL-Methionin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssigL-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCl
L-Lysin min. 22,4 v. H. in der Originalsubstanz
L-Lysin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation für Schweine und GeflügelL-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation von Saccharose, Ammoniak und Fischpresssaft mit Brevibacterium lactofermentum Stamm NRRL B-11470
[NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4
Lysin min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 4,3 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der FermentationL-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium glutamicum [NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4 L-Lysin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-ThreoninL-Threonin, technisch rein
CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH
L-Threonin min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Threonin WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
L-TryptophanL-Tryptophan, technisch rein
(C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH
L-Tryptophan min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Tryptophan WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
N-Hydroxymethyl-DL- Methionin-Calcium-Dihydrat für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionN-Hydroxymethyl-DL-Methionin-Calcium-Dihydrat, technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH · CH2OH)-COO]2 Ca · 2H2O
DL-Methionin min. 67 v. H.
in der Originalsubstanz
Formaldehyd max. 14 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 9 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionZink-Methionin, technisch rein
[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2 Zn
DL-Methionin min. 80 v. H.
in der Originalsubstanz
Zink max. 18,5 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-Methionin WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
2.2 Hydroxy-Analoge von Methionin und ihre Salze
Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von MethioninCalciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin
[CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca
Monomere Säure min. 83 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium min. 12 v. H.
in der Originalsubstanz
Monomere Säure
Wasser
Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
Hydroxy-Analog von MethioninHydroxy-Analog von Methionin
CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH
Gesamtsäure min. 85 v. H.
in der Originalsubstanz
Monomere Säure min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz
Gesamtsäure Monomere Säure WasserZulassungs-Kennnummer des Betriebes
Isopropylester der 2- Hydroxy-4-methylthio- buttersäure für MilchküheIsopropylester des Methioninhydroxy-Analogs CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2
Monomere Ester min. 90 v. H.
Feuchtigkeitsgehalt max. 1 v. H.
 Zulassungs-Kennnummer des Betriebes

wird gestrichen.

c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Unternummer 3.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Bezeichnung werden die Wörter "Harnstoff und seine Derivate sowie" gestrichen.

bbb) Die Positionen "Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion", "Harnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion", "Harnstoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" und "Isobutylidendiharnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" werden gestrichen.

bb) In der Unternummer 3.2 wird jeweils das Wort "Anerkennungs-Kennnummer" durch das Wort "Zulassungs-Kennnummer" ersetzt.

40. Anlage 2b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mischfuttermitteln" die Wörter "für Heimtiere" eingefügt.

b) Teil 1

GruppeBeschreibung
Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere
1. GetreideKörner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von GetreidekörnernBei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern, außer Ölen, die in Gruppe 14 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

3. ÖlsaatenÖlsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von ÖlsaatenBei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 14 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.

5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von KörnerleguminosenSamen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Knollen und WurzelnErzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zuckerrüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der ZuckergewinnungErzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von FrüchtenErzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
9. TrockengrünfutterGrün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futter-Pflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
10. Erzeugnisse mit hohem RohfasergehaltAusgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trockensubstanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den Gruppen 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.
11. MilcherzeugnisseBei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Gruppe 14 enthaltenen separierten Milchfette.
12. FischerzeugnisseFische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeugnisse, die in Gruppe 14 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 13 enthalten sind.
13. MineralstoffeAnorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.
14. Öle und FetteTierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
15. Back- und TeigwarenAbfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.

wird gestrichen.

c) Die Überschrift "Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere" wird gestrichen.

41. Die Anlage 3

.
Zusatzstoffe Anlage 3
(zu den §§ 16 bis 18, 21, 22, 26, 28 und 30)

Vorbemerkung

Aufgeführt werden nur Zusatzstoffe, für die nach dem 1. April 1998 keine Regelung durch eine EG-Zulassungsverordnung getroffen wurde. Die Gehalte an Zusatzstoffen werden angegeben:

  1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,
  2. in der Nummer 11 in mg, µg oder IE je kg,
  3. in der Nummer 13 in Aktivität des Zusatzstoffes je kg,
  4. in der Nummer 14 in KBE (Koloniebildende Einheiten) je kg.
 Zusatzstoff VerwendungszweckGehalt an Zusatzstoffen
(siehe Vorbemerkung)
Wartezeitsonstige Bestimmungen

a) Verwendungsbeschränkungen
b) Futtermittelarten
c) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen
d) besondere herstellungsbedingte Eigenschaften
e) besondere Verwendungen

EG-Reg.nr.Bezeichnungchemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder TierkategorieHöchstalter der Tiere
min.max.
12345678
1. Leistungsförderer
E 712FlavophospholipolC70H124040N6PLegehennen 25  
Truthühner26 Wochen120
Masthühner-120
Ferkel3 Monate1025a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Schweine6 Monate120 
Kälber6 Monate616 
 6 Monate816a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
Mastrinder 210c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge in der Tagesration nicht überschreiten:

40 mg für 100 kg Tierkörpergewicht, 1,5 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber."

E 714Monensin-NatriumC36H61O11 Na (Monocarboxylsäure-
Polyether- Natriumsalz
gebildet durch Streptomyces cinnamonensis)
Mastrinder 1040c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"In Ergänzungsfuttermitteln darf die Höchstmenge in der Tagesration nicht überschreiten:

140 mg für 100 kg Tierkörpergewicht,
6 mg für jeweils 10 kg Tierkörpergewicht darüber"; "Gefährlich für Einhufer";

"Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein."

2. Antioxidantien
E 300L-AscorbinsäureC6H8O6alle    b) alle Futtermittel
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)C11H16O2alle  150 allein oder zusammen b) alle Futtermittel
E 321Butylhydroxytoluol (BHT)C15H24Oalle   b) alle Futtermittel
E 302Calcium-L-ascorbatC12H14O12Ca 2H2Oalle    b) alle Futtermittel
E 3035,6-Diacethyl-L-
Ascorbinsäure
C10H12O6alle    b) alle Futtermittel
E 312DodecylgallatC19H30H5alle  100 allein oder mit anderen Gallaten b) alle Futtermittel
E 301Natrium-L-ascorbatC6H7O6Naalle    b) alle Futtermittel
E 311OctylgallatC15H22O5alle  100 allein oder mit anderen Gallaten b) alle Futtermittel
E 310PropylgallatC10H12O5alle  100 allein oder mit anderen Gallaten b) alle Futtermittel
E 3046-Palmitoyl-L-
Ascorbinsäure
C22H38O7alle    b) alle Futtermittel
E 306stark tocopherolhaltige
Extrakte natürlichen
Ursprungs
 alle    b) alle Futtermittel
E 307synthetisches Alpha-
Tocopherol
C29HSOO2alle    b) alle Futtermittel
E 309synthetisches Delta-
Tocopherol
C27H46O2alle    b) alle Futtermittel
E 308synthetisches Gamma-
Tocopherol
C28H48O2alle    b) alle Futtermittel
3. Aroma- und appetitanregende Stoffe
3.1 Alle natürlich vorkommenden Stoffe und die ihnen
entsprechenden synthetischen Stoffe
alle     
3.2 Andere synthetische Stoffe
E 9541SaccharinC7H5NO3SFerkel4 Monate 150  
E 95411SaccharincalciumC7H3NCaO3SFerkel4 Monate 150  
E 954 111SaccharinnatriumC7H4NNaO3SFerkel4 Monate 150  
E 959Neohesperidin-
Dihydrochalcon
C28H36O15Ferkel4 Monate 35  
Hunde  35  
Kälber  30  
Schafe  30  
4. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
E 330ZitronensäureC6H8O7alle    b) alle Futtermittel
E 470Natrium-,
Kalium- und
Calciumstearat
C18H35O2Na,
C18H35O2K und
C36H7OO4Ca
alle    b) alle Futtermittel
E 516Calciumsulfat-DihydratCaSO4 2H2Oalle  30.000 b) alle Futtermittel
E 551 aKieselsäure, gefällt und
getrocknet
 alle    b) alle Futtermittel
E 551 bSiliciumdioxid, kolloidal alle    b) alle Futtermittel
E 551 cKieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) alle    b) alle Futtermittel
E 552Calciumsilikat, synthetisch alle    b) alle Futtermittel
E 554Natriumaluminiumsilikat,
synthetisch
 alle    b) alle Futtermittel
E 558Bentonit- Montmorillonit alle  20.000 a) Mischungen mit Zusatzstoffen der Gruppen "Antibiotika", "Wachstumsförderer" sowie "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" sind unzulässig, außer Monensin- Natrium, Narasin, Lasalocid-Natrium, Flavophospholipol, Salinomycin-Natrium und Robenidin.
b) alle Futtermittel
E 559Kaolinit-Tone, asbestfreiNatürliche Mischungen von Mineralien mit einem Gehalt
von min. 65 v. H. von
komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist
alle    b) alle Futtermittel
E 560Steatit, chlorithaltigNatürliche Mischungen von
Steatit und Chlorit, asbestfrei, Mindestreinheit der Mischungen:
85 v. H.
alle    b) alle Futtermittel
E 561VermiculitNatürliches Magnesium- Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei; Höchstgehalt an Fluor: 0,3 %alle    b) alle Futtermittel
E 562SepiolitWasserhaltiges Magnesium-
Silikat sedimentärer Herkunft
mit min. 60 v. H. Sepiolit und höchstens 30 v. H.
Montmorillonit, asbestfrei
alle  20.000 b) alle Futtermittel
E 563Sepiolit-TonWasserhaltiges Magnesium-
Silikat sedimentärer Herkunft
mit min. 40 v. H. Sepiolit und
25 v. H. Illit, asbestfrei
alle  20.000 b) alle Futtermittel
E 565Ligninsulfonate alle    b) alle Futtermittel
E 566Natrolith-PhonolithNatürliche Mischung von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43-46,5 %) und Feldspatalle  25.000 b) alle Futtermittel
E 598Calciumaluminate,
synthetisch
Mischungen von Calcium-
aluminaten, die zwischen 35
und 51 % Al2O3 enthalten
Geflügel  20.000 b) alle Futtermittel
Kaninchen  20.000 b) alle Futtermittel
Schweine  20.000 b) alle Futtermittel
Höchstgehalt an Molybdän:

20 mg/kg

Milchkühe  8.000 b) alle Futtermittel
Mastrinder  8.000 b) alle Futtermittel
Kälber  8.000 b) alle Futtermittel
Schaflämmer  8.000 b) alle Futtermittel
Ziegenlämmer  8.000 b) alle Futtermittel
E 599PerlitNatürliches Natrium- Aluminium-Silikat, hitze-
expandiert, asbestfrei
alle    b) alle Futtermittel
5. Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
E 406Agar-Agar alle    b) alle Futtermittel
E 400Alginsäure alle    b) alle Futtermittel
E 403Ammoniumalginat alle außer Zierfische    b) alle Futtermittel
E 404Calciumalginat alle    b) alle Futtermittel
E 482Calciumstearoyl- lactyl-
2-lactat
 alle    b) alle Futtermittel
E 466Carboxylmethylcellulose (Natriumsalz
des Cellulosecarboxy-
methylethers)
 alle    b) alle Futtermittel
E 407Carrageen alle    b) alle Futtermittel
E 499Cassia-Gum Hunde, Katzen  17.600 a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von min. 20 v. H.
E 460aCellulosepulver alle    b) alle Futtermittel
E 486Dextrane alle    b) alle Futtermittel
E 462Ethylcellulose alle    b) alle Futtermittel
E 422Glycerin alle    b) alle Futtermittel
E 484Glycerin-Polyethylen-
glycolricinoleat
 alle    b) alle Futtermittel
E 488Glycerin-Polyethylen-
glycol-Talgfettsäureester
 Kälber  5.000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 412Guarkernmehl, Guargummi alle    b) alle Futtermittel
E 414Gummi arabicum alle    b) alle Futtermittel
E 464Hydroxypropyl-
methylcellulose
 alle    b) alle Futtermittel
E 418GellangummiPolytetrasaccharid aus Pseudomonas elodea (ATCC 31466), das aus Glucose, Glucuronsäure und Rhamnose
(2 : 1 : 1) besteht
Hunde, Katzen    a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von min. 20 v. H.
E 463Hydroxypropyl-cellulose alle    b) alle Futtermittel
E 410Johannisbrotkernmehl alle    b) alle Futtermittel
E 402Kaliumalginat alle    b) alle Futtermittel
E 322Lecithine alle    b) alle Futtermittel
E 421Mannit alle    b) alle Futtermittel
E 465Methylethylcellulose alle    b) alle Futtermittel
E 461Methylcellulose alle    b) alle Futtermittel
E 460Mikrokristalline Cellulose alle    b) alle Futtermittel
E 472Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren verestert mit
a) Citronensäure
b) Essigsäure
c) Milchsäure
d) Monoacethyl- und Diacethyl- Weinsäure
e) Weinsäure
 alle    b) alle Futtermittel
E 477Monoester von 1,2-Propandiol
und von Speisefettsäuren, allein oder mit Diestern gemischt
 alle    b) alle Futtermittel
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren alle    b) alle Futtermittel
E 401Natriumalginat alle    b) alle Futtermittel
E 470Natrium-, Kalium- oder
Calciumsalze der Speisefett
säuren, allein oder gemischt, die entweder aus Speisefetten oder aus destillierten Speisefettsäuren gewonnen wurden
 alle    b) alle Futtermittel
E 481Natriumstearoyl- lactyl-2-lactat alle    b) alle Futtermittel
E 440Pektine alle    b) alle Futtermittel
E 450bPentanatriumtriphosphat Hunde, Katzen  5.000 b) alle Futtermittel
E 496Polyethylenglykol 6000 alle  300 b) alle Futtermittel
E 487Polyethylenglykol- Sojaölfettsäureester Kälber  6.000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 475Polyglycerinester der Speisefettsäuren alle    b) alle Futtermittel
E 489Polyglycerinether mit den durch Reduktion von Ölsäure und Palmitinsäure erhaltenen Alkoholen Kälber  5.000 a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 497Polymere von Polyoxypropylen- Polyoxyethylen (M.G. 6800 bis 9000) alle  50 b) alle Futtermittel
E 432Polyoxyethylen (20) Sorbitan-Monolaurat alle  5.000 allein oder zusammen mit anderen Polysorbaten a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 433Polyoxyethylen (20) Sorbitan-Monooleat alle  5.000 allein oder zusammen mit anderen Polysorbaten a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 434Polyoxyethylen (20) Sorbitan-Monopalmitat alle  5.000 allein oder zusammen mit anderen Polysorbaten a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 435Polyoxyethylen (20) Sorbitan-Monostearat alle  5.000 allein oder zusammen mit anderen Polysorbaten a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 436Polyoxyethylen (20) Sorbitan-Tristearat alle  5.000 allein oder zusammen mit anderen Polysorbaten a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
E 4901,2-Propandiol Milchkühe  12.000 b) alle Futtermittel
E 4051,2-Propandiol- Alginat alle    b) alle Futtermittel
E 420Sorbit alle    b) alle Futtermittel
E 493Sorbitan-Monolaurat alle    b) alle Futtermittel
E 494Sorbitan-Monooleat alle    b) alle Futtermittel
E 495Sorbitan-Mono-palmitat alle    b) alle Futtermittel
E 491Sorbitan-Mono-stearat alle    b) alle Futtermittel
E 492Sorbitan-Tristearat alle    b) alle Futtermittel
E 480Stearoyl-2-lactylsäure alle    b) alle Futtermittel
E 483Stearoyltartrat alle    b) alle Futtermittel
E 411Tamarindenkernmehl alle    b) alle Futtermittel
E 498Teilpolyglycerinester von polykondensierten Rizinusfettsäuren Hunde    b) alle Futtermittel
E 413Traganth alle    b) alle Futtermittel
E 415Xanthangummi alle    b) alle Futtermittel
E 473Zuckerester (Ester von
Saccharose und Speisefettsäuren)
 alle    b) alle Futtermittel
E 474Zuckerglyceride (Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren) alle    b) alle Futtermittel
6. Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
6.1 Carotinoide und Xanthophylle
E 161jAstaxanthinC40H52O4Lachse, Forellen  100 a) Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zugelassen, sofern die Gesamtmenge der Mischung 100 ppm im Alleinfuttermittel nicht überschreitet.
Zierfische     
E 160eBeta-Apo-8'- CarotinalC30H400Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 160fBeta-Apo-8'-Carotinsäure-
Ethylester
C32H44O2Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 161 gCanthaxanthinC40H52O2Geflügel, ausgenommen Legehennen 25  a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  Legehennen 8  a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  Lachse, Forellen 25  a) Der Höchstgehalt in Spalte 6 schließt in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassenes Canthaxanthin mit ein, das auf der Basis von Lebensmittelabfällen oder sonstigem Ausgangs material, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist, verarbeitet wurde. Die Verabreichung ist nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.
  Hunde, Katzen und Zierfische     
E 160cCapsanthinC40H56O3Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 161iCitranaxanthinC33H440Legehennen  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 161cKryptoxanthinC40H560Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 161bLuteinC40H56O2Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
E 161hZeaxanthinC40H56O2Geflügel  80 (einzeln oder zusammen mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen)  
6.2
E 142Brillantsäuregrün BS
(Lissamingrün)
Natriumsalz der 4,4'-Bis-(Dimethylamino)-
Diphenyl- methylen-2-
Naphtol-3,6- Disulfonsäure,
alle außer Hunde und Katzen    a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von:
1. Lebensmittelabfällen
2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder
3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblich notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist
Hunde und Katzenb) alle Futtermittel
Zierfische 
6.3
E131Patentblau VCalciumsalz der 5-Hydroxy-4',4"-Bis-
(Diethylamino) Triphenyl-Carbinol-2,4- Disulfonsäure,
alle außer Hunde und Katzen    a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von:
1. Lebensmittelabfällen
2. denaturiertem Getreide oder Maniokmehl oder
3. sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblich notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist
   Hunde und Katzen 

-

   b) alle Futtermittel
6.4
E 160bBixinC25H30O4Zierfische     
6.5
E1 41Chlorophyll-Kupfer-
Komplex
 Zierfische     
6.6
E 172EisenoxidrotFe2O3Zierfische     
6.7
E 127ErythrosinC20H6I4O5Na2 × H2OZierfische     
6.8
E 110Gelborange SC16H10N2O7S2Na2Zierfische     
6.9
E 132IndigotinC16H8N2O8S2Na2Zierfische     
6.10
E 153KohlenschwarzCZierfische     
6.11
E 124Ponceau 4 RC20H11N2O10S3Na3Zierfische     
6.12
E 102TartrazinC16H9N4O9S2Na3Zierfische     
6.13Alle Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften
zur - mitteln zugelassen sind, außer Canthaxanthin und denen, die unter 6.2 und 6.3 aufgeführt sind
 Färbung von Lebens1. alle außer Hunde und Katzen    a) nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von:

1. Lebensmittelabfällen oder
2. sonstigem Ausgangsmaterial, ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblich notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist

Hunde und Katzen    b) alle Futtermittel

wird aufgehoben.

42. In der Anlage 5a wird in den Vorbemerkungen die Nummer 5 angefügt.

43. Die Anlage 7

.
Anforderungen und Pflichten hinsichtlich der anerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe Anlage 7
(zu den §§ 29, 31 und 34)

 

Vorbemerkung

Die in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15).

 

Teil 1
Anerkennungsbedürftige Betriebe
BetriebsartAnforderungenPflichten
123
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs.1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 8 Satz 2Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Tierhalter nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe aKapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Tierhalter nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bKapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5, 6 und 8
Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5, 6 und 8
Teil 2
Registrierungsbedürftige Betriebe
BetriebsartAnforderungenPflichten
123
Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 und Tierhalter nach § 30 Abs. 4Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6
Handelsbetriebe nach § 30 Abs. 2Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Abs. 1Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6

wird aufgehobe.

44. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 31 Abs. 1a)" durch den Klammerzusatz "(zu § 29 Abs. 2)" ersetzt.

b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anforderungen und Pflichten
für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a.
 "Anforderungen und Pflichten
für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2".

c) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1a" durch die Angabe " § 28 Abs. 2" ersetzt.

d) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe " § 3 des Futtermittelgesetzes" durch die Angabe "Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Futtermittel- Probenahme- und -Analyse-Verordnung

§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch § 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die

  1. Vorbereitungen der Proben zur Analyse,
  2. im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien und Geräte,
  3. Anwendung von Analysemethoden und die Formulierung der Ergebnisse

bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der Anlage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie."

2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Dritter Band, 4. Ergänzungslieferung 1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. "Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 5. Ergänzungslieferung 2004, oder aus dem Handbuch Band VII "Umweltanalytik", 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67.346 Speyer."

Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.