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Regelwerk

Änderungstext

Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung *

Vom 30. Mai 2008

(BGBl. I Nr. 22 vom 09.06.2008 S. 964)


Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 4

(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

wird gestrichen.

2. § 36a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt,"9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,".

3. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Verringerung der Gefahr des Milchfiebers" wird wie folgt gefasst:

"

1234567
Verringerung der Gefahr des Milchfiebers aniedriger CalciumgehaltMilchküheCalcium
Phosphor
Magnesium
 1-4 Wochen vor dem Abkalbena) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"Nur bis zum Abkalben verfüttern."

 oder

enges Kationen / Anionen-Verhältnis

 Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel
   
 hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat) Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat 2 Wochen vor dem Abkalbena) Angabe in der Gebrauchsanweisung:

- "Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird."

- "Nur bis zum Abkalben verfüttern."

 hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge Beginn bei den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburtb) Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:

-Gebrauchsanweisung d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben;

- "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen"

".

b) Die Position "Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen" wird wie folgt gefasst:

"

1234567
Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen bmittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde StoffeHunde und KatzenCalcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)bis zu 6 Monatena) Angabe in der Gebrauchsanweisung: "Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen"

b) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom - FUS" hinzugefügt werden"

".

c) Folgende Fußnoten a und b werden angefügt:

"a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Acetamiprid" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Acetamiprid z135410-20-7(E)-N1-[(6-Chlor-3-pyridyl) methyl]-N2-cyano-N1- methylacetamidinEndivien, Feldsalat, Petersilie und Salat5
Zitrusfrüchte, Kernobst1
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Paprika0,3
Kirschen0,2
Aprikosen, Auberginen, Hopfen, Pfirsiche, Tee und Tomaten0,1
Baumwollsamen und Pflaumen0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,01
Acetamiprid135410-20-7(E)-N1-[(6-Chlor 3-pyridyl) methyl]- N2-cyano-N1- methylacetamidinInsgesamt berechnet als AcetamipridNiere0,2
Leber0,1
N-desmethyl-acetamiprid (IM-2-1)(E)-N1-[(6-Chlor-3-pyridyl) methyl]- N2-cyano-N1-acetamidinübrige Futtermittel tierischen Ursprungs0,05

".

b) Die Position "Imazalil" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Imazalil za35554-44-01-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazolZitrusfrüchte5
Kartoffeln3
Bananen, Kernobst und Melonen2
Tomaten0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale0,2
Hopfen und Tee0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05

".

c) Die Position "Indoxacarb" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Indoxacarb (einschließlich verwandter Isomere) z173584-44-6(S)-7-Chlor-3-[methoxycarbonyl- (4-trifluormethoxy-phenyl)carbamoyl] -2,5-dihydroindeno[1,2-e] [1,3,4]oxadiazin-4a(3H)-carbon -säuremethylester

Summe der Isomeren S und R

Kopfkohl3
Endivie, Salat, Spinat, Kräuter und Trauben2
Feldsalat, Johannisbeeren und Stachelbeeren1
Äpfel, Auberginen, Sojabohnen und Tomaten0,5
Aprikosen, Blumenkohle, Fett, sonstiges Kernobst, Rahm, Paprika und Pfirsiche0,3
Bananen, Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohle, Rettiche und Radieschen0,2
Artischocken und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale0,1
Hopfen, sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee0,05
Milch, ausgenommen Rahm, sowie übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Fette sowie Eier0,01

".

d) Die Position "Pendimethalin" wird wie folgt gefasst:

"

12345
"Pendimethalin z40487-42-1N-(1-Ethylpropyl)-2,6- dinitro-3,4-xylidinKarotten, Pastinaken, Meerrettich, Petersilienwurzel, Hülsenfrüchte und Hülsengemüse0,2
Knollensellerie, Ölsaaten, Stangensellerie, Tee und Hopfen0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,05
Futtermittel tierischen Ursprungs0,05

".

e) Die Position "Pymetrozin" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Pymetrozin z123312-89-0(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen) amino]-4,5-dihydro-2H- [1,2,4]-triazin-3-onHopfen15
Brombeeren und Himbeeren3
Salate2
Hülsengemüse, Kräuter und Paprika1
Auberginen, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Tomaten0,5
Zitrusfrüchte0,3
Blattkohle und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale0,2
Tee0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl und Pfirsiche0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Futtermittel tierischen Ursprungs0,01

".

f) Die Position "Pyraclostrobin" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Pyraclostrobin z175013-18-0Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)- 1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamatFeldsalat und Hopfen10
Johannisbeeren, Keltertrauben, Kräuter und sonstige Salate2
Brombeeren, Himbeeren, Pistazien, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), sonstige andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Porree0,5
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Kirschen, Meerrettich und Pastinaken0,3
Aprikosen, Auberginen, Knoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Speisezwiebeln und Tomaten0,2
Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Petersilienwurzel, Roggen, Schwarzwurzel, Triticale und Weizen0,1
Mangos, Papayas, Tee sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Milch0,01

".

g) Die Position "Thiacloprid" wird wie folgt gefasst:

"

12345
"Thiacloprid z111988-49-9(Z)-N-{3-[(6-Chlor-3-pyridinyl)methyl]- 1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamidKräuter3
Salate2
andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte), Gemüsebohnen (mit Hülsen), Paprika und Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)1
Auberginen, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Papayas und Tomaten0,5
Aprikosen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Kernobst, Kirschen, Nieren, Leber, Pfirsiche und Rapssamen0,3
Melonen, Senfkörner und Wassermelonen0,2
Pflaumen0,1
Fett, Fleisch, Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee0,05
Milch0,03
Getreide sowie übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02
Eier sowie übrige Futtermittel aus Landtieren0,01

".

h) Die Position "Trifloxystrobin" wird wie folgt gefasst:

"

12345
Trifloxystrobin z141517-21-7(E,E)-Methoxyimino-{2- [1-(3-trifluormethylphenyl)- ethylidenaminoxy- methyl]phenyl}essigsäuremethylesterHopfen30
Trauben5
Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Papayas, Pfirsiche und Stachelbeeren1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Gemüsebohnen (mit Hülsen), Kernobst, Mangos und Tomaten0,5
Gerste, Melonen, Paprika und Zitrusfrüchte0,3
Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Kopfkohle, Pflaumen, Porree und Wassermelonen0,2
Bananen, Blumenkohl, Broccoli, Karotten, Ölsaaten, Roggen, Tee, Triticale und Weizen0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze0,02

".

i) Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

"z) Diese Position ist bis zum 14. Juni 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. Juni 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. Juni 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

za) Diese Position ist bis zum 14. September 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. EU Nr. L 6 S. 4, Nr. L 22 S. 21).

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