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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom 22. Juli 2010

(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2010 S. 996)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Geflügel," gestrichen.

2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot

In Anhang IV Teil 11 Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen."

3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern
  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe "Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden.

"Sofern
  1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
  2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder
  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika"

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden."

4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Nr. 1 " durch die Angabe " § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Spurenelementverbindungen" durch das Wort "Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Wörter "Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen" durch die Wörter "Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt.

6. In § 30a Absatz 3 werden die Wörter "oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen" gestrichen.

7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Kapitel I" durch die Angabe "Kapitel II" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer gewerbsmäßig
  1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung,
  2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge

Buch zu führen.

"(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen."

9. Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende §§ 34b, 34c und 34d eingefügt:

" § 34b Einfuhrverbote

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass

  1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder
  2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten

enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.

§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China

(1) Es ist verboten,

  1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bezeichnetes Futtermittel,
  2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Futtermittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus

(1) Es ist verboten,

  1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondenvorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.03.2010 S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,
  2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

  1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
  2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondenvorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 01.05.2008 S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."

10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt."

11. § 35e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "eingeführt" die Wörter "oder sonst verbracht" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt" durch die Wörter "Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

12. § 36 wird durch folgende §§ 35g und 36 ersetzt:

altneu
§ 36 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

" § 35g Straftaten

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,
  2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel lagert oder transportiert,
  3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt oder befördert,
  4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel herstellt,
  5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
  6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt oder transportiert oder
  7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.

§ 36 Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
  2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,
  3. a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder
  4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt."

13. In § 36a Absatz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

14. Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondenvorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird die Position "Geflügel" gestrichen.

b) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie."2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie."4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009."

cc) In Fußnote 5 werden die Wörter "zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie" durch die Wörter "zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009" ersetzt.

dd) Die Fußnote 6

6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.

wird gestrichen.

16. Nach Anlage 7a werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt:

"Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgHamburg-Hafen

(Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)

HamburgHamburg-Flughafen

(Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)

HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport

Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen


LandBenannte Kontrollstellen für Futtermittel
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Regierungspräsidium Freiburg
BayernFlughafen München

(Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 -
Futtermittelüberwachung Bayern,
80534 München)

BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgHamburg-Hafen

(Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)

Hamburg-Flughafen

(Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)

HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport".

Artikel 2
Weitere Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift

"Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"

wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Begriffsbestimmungen 09d

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;
  3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
  4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;
  5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;
  6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;
  7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
  8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
  9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;
  10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach
    1. Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,
    2. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, L 192 vom 29.05.2004 S. 34, L 98 vom 13.04.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

  1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder
  2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.

" § 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1),
  2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
  3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
  4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
  5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
  6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
  7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,
  8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach
    1. Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 03.10.2002, S. 1) geändert worden ist,
    2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, L 192 vom 29.05.2004 S. 34, L 98 vom 13.04.2007 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
  11. Vertragsstaat: ein Staat, der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
  12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist."

3. § 2

§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

  1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,
  2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder
  4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.

wird aufgehoben.

4. Der zweite Abschnitt

Zweiter Abschnitt
Einzelfuttermittel

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.

§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel

(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:

  1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,
  2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.

(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.

(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen.

§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln 07b 09d

(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. das Wort "Einzelfuttermittel",
  2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,
  3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,
  4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,
  5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,
  6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,
  7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,
  8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, L 30 vom 03.02.2007 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,
  9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.

(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.

(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.

(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:

Einzelfuttermittelanzugeben
12
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2
  1. Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels
  2. Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind, mit Ausnahme von
  1. Milch und Milcherzeugnissen,
  2. Gelatine,
  3. hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
  4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
  5. Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
"Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind.

(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.

§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn

  1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder
  2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.

§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln

Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

"r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoffangegebener Gehalt v. H.zulässige Abweichung
unterschreitend
v. H.
überschreitend
v. H.
123
ab
Rohproteinunter 101 a 
10 bis 2010 r 
über 202 a 
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, Saccharose, Laktose und Glukose(Dextrose)unter 50,5 a 
5 bis 2010 r 
über 202 a 
Stärke und Inulinunter 101 a 
10 bis 3010 r 
über 303 a 
Rohfettunter 50,6 a 
5 bis 1512 r 
über 151,8 a 
Rohfaserunter 6 0,9 a
6 bis 14 15 r
über 14 2,1 a
Rohascheunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Wasserunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Calcium, Phosphor, Magnesiumunter 20,2 a 
2 bis 1510 r 
über 151,5 a 
Calciumcarbonat, Natriumunter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Chloride, berechnet als Natriumchlorid,

salzsäureunlösliche Asche

unter 3 0,3 a
ab 3 10 r
Carotin, Vitamin A, Xanthophyll 30 r 
Lysin, Methionin 20 r 
flüchtige Stickstoffbasen  20 r
petrolätherunlösliche Verunreinigungenunter 2 0,2 a
2 bis 15 10 r
über 15 1,5 a
Säurezahlunter 2 Einheiten 0,2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten 10 r
über 15 Einheiten 1,5 Einheiten

wird aufgehoben.

5. Die Überschrift

"Dritter Abschnitt
Mischfuttermittel"

wird gestrichen.

6. Die §§ 8 und 9

§ 8 Anforderungen an Mischfuttermittel

(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,
  2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,
  3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,
  4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

  1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,
  2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.

Dies gilt nicht für

  1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
  2. Mineralfuttermittel,
  3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
  4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.

(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.

werden aufgehoben.

7. § 9a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.

" § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang 1 Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 06.03.2008 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden."

8. § 10

§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
  2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
  3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

  1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
  2. gepresste Mischfuttermittel sowie
  3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln 09d

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
  2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
  3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,
  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
  5. die Bezugsnummer der Partie,
  6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner
    1. bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;
    2. bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;
    3. bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis "Normtyp" gekennzeichnet sind;
    4. bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,
  7. a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,
  8. b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.",
  9. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  10. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist, oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:

  1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: "spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)",
  2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: "mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)".

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

" § 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel

(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und
  2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.

(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.03.2010 S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

  1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und,
  2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter "für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und
  2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.

(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf."

10. § 12

§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln

(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung "Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort "Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil "-mittel" entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil "Diät-" voranzustellen.

wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:

MischfuttermittelTierart oder TierkategorieInhaltsstoffe
123
Alleinfuttermittelalle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und KatzenRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
Schweine außerdemLysin
Geflügel außerdemMethionin
Fische, ausgenommen Zierfische, außerdemPhosphor
MineralfuttermittelalleCalcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium
MelassefuttermittelalleRohprotein, Rohfaser, Rohasche, Gesamtzucker (berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium bei einem Gehalt von 0,5

v. H. und mehr

andere Ergänzungsfuttermittelalle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und KatzenRohprotein, Rohfett, Rohfaser,

Rohasche

alle, ausgenommen Heimtiere, außerdemCalcium bei einem Gehalt von 5 v. H. und mehr, Phosphor bei einem Gehalt von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
Schweine außerdemLysin
Geflügel außerdemMethionin

Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1 , die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche in vom Hundert anzugeben.

(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

  1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
  2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

  1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,
  2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3, und
  3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4

zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

  1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,
  2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,
  3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2. zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

" § 13 Angaben

(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

  1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
  2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind."

12. Die §§ 14 und 15

§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln 10b

(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

  1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,
  2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
  3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
  4. (aufgehoben)
  5. das Herstellungsdatum durch die Angabe "... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
  6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
  7. der Preis,
  8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
  9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
  10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis "Normtyp",
  11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
  12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,
    MischfuttermittelTierart oder TierkategorieInhaltsstoffe, Energie
    123
    AlleinfuttermittelalleCystin, Threonin, Tryptophan;
    Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
    Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium;
    Wasser, salzsäureunlösliche Asche
    andere als Schweine außerdemLysin
    andere als Geflügel außerdemMethionin
    andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdemRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
    Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdemEnergie nach Absatz 2
    andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdemPhosphor
    MineralfuttermittelalleRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
    Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan;
    Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche
    andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdemMagnesium
    MelassefuttermittelalleRohfett;
    Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
    Wasser, salzsäureunlösliche Asche
    andere ErgänzungsfuttermittelalleCystin, Threonin, Tryptophan;
    Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke;
    Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor;
    Wasser, salzsäureunlösliche Asche
    andere als Schweine außerdemLysin
    andere als Geflügel außerdemMethionin
    Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdemEnergie nach Absatz 2
    andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdemRohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
  13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

  1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,
  2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.

§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltstoffen in Mischfuttermitteln

(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

"a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

"r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.

Inhaltsstoffangegebener Gehalt
v. H
zulässige Abweichung
unterschreitend
v. H.
überschreitend
v. H.
123
ab
Rohproteinunter 101 a2 a
10 bis 2010 r20 r
über 202 a4 a
Rohfettunter 80,8 a1,6 a
8 bis 1510 r20 r
über 151,5 a3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärkeunter 101 a2 a
10 bis 2510 r20 r
über 252,5 a5 a
Gesamtzuckerunter 101 a2 a
10 bis 2010 r20 r
über 202 a4 a
Kalium, Magnesium, Natriumunter 0,70,1 a0,3 a
0,7 bis 515 r45 r
5 bis 7,50,75 a2,25 a
7,5 bis 1510 r30 r
über 151,5 a4,5 a
Calcium, Phosphorunter 10,15 a0,45 a
1 bis 615 r45 r
6 bis 120,9 a2,7 a
12 bis 167,5 r22,5 r
über 161,2 a3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15 r 
Cystin, Tryptophan 20 r 
Wasserunter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaserunter 62,7 a0,9 a
6 bis 1245 r15 r
über 125,4 a1,8 a
Rohascheunter 51,5 a0,5 a
5 bis 1030 r10 r
über 103 a1 a
salzsäureunlösliche Ascheunter 4 0,4 a
4 bis 10 10 r
über 10 1 a

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.

Inhaltsstoffangegebener Gehalt
v. H
zulässige Abweichung
unterschreitend
v. H.
überschreitend
v. H.
123
ab
Rohproteinunter 12,52 a4 a
12,5 bis 2016 r32 r
über 203,2 a6,4 a
Rohfett 2,5 a2,5 a
Wasserunter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a1 a
Rohasche 4,5 a1,5 a

(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

  1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
  2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

werden aufgehoben.

13. Die Überschrift

"Vierter Abschnitt
Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen"

wird gestrichen.

14. Die §§ 18 und 19

§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

  1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder
  2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.

Futtermittel-Zusatzstoffzusätzliche Angaben
12
Antioxidantienbei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure 
Enzyme, MikroorganismenGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder Spalte "Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs"
färbende Stoffe einschließlich Pigmentebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit"
Konservierungsstoffebei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert mit"
KupferGehalt an Kupfer
Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder HistomonostatikaGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, Zulassungs- Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Vitamin A und Vitamin DGehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
Vitamin EGehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

  1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe "EG-Zusatzstoff" oder "EG-Zusatzstoffe" angefügt ist,
  2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und
  3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

  1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstalter",
  2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
  3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
  4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

  1. die
    1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen",
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
  2. eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder
  3. die
    1. im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder
    2. in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und
    1. bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,
    2. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte "EG-Nummer" oder Spalte "Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.

§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe

Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

  1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,
  2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
  3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,
  4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,
  5. über 100 bis.500 Einheiten um 10 v. H.,
  6. über.500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,
  7. über 1.000 Einheiten um 5 v. H.

Eine Einheit entspricht 1 mg, 1000 Ng, 1000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.

werden aufgehoben.

15. Die Überschrift

"Sechster Abschnitt
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe"

wird gestrichen.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:
  1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis:
    "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";
  2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis:
    "Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

17. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Verbotene Stoffe

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

" § 25 Verbotene Stoffe

Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."

18. Die Überschrift

"Siebenter Abschnitt
Fütterungsvorschriften"

wird gestrichen.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

20. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Fütterungsverbot

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.

" § 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote

Es ist verboten,

  1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
  2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen."

21. Die Überschrift

"Achter Abschnitt
Anforderungen an Betriebe"

wird gestrichen.

22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) in Nummer 1 die Wörter "nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen," durch die Wörter ", die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen," ersetzt und

bb) die Wörter "das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen.

24. Die Überschrift

"Neunter Abschnitt
Ausnahmegenehmigungen"

wird gestrichen.

25. In § 34a Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Vertragsstaates" die Wörter "oder Mitgliedstaates" eingefügt.

26. Die Überschrift

"Zehnter Abschnitt
Überwachung"

wird gestrichen.

27. Die Überschrift

"Elfter Abschnitt
Mitwirkung des Bundesamtes"

wird gestrichen.

28. Die Überschrift

"Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen"

wird gestrichen.

29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ", das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen.

30. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

31. § 35c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen."(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen."

32. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

wird gestrichen.

b) In Nummer 2 werden

aa) die Wörter " § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9," durch die Angabe " § 11," und

bb) das Wort "Futtermittel" durch die Wörter "ein dort genanntes Futtermittel"

ersetzt.

c) Die Nummern 3 bis 5

3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

werden gestrichen.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,"7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".

e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:

"8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,".

33. § 36b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe "Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
    1. Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
    2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
    3. Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
    4. Artikel 19,
    5. Artikel 20 Absatz 1 oder
    6. Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

    als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder dargereicht wird,

  3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder
  4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt."

34. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:

" § 37c Weitere Anwendung von Vorschriften

Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel

Vorbemerkungen

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel

BezeichnungBeschreibunganzugebende  Inhaltsstoffesonstige Angaben
1234
1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
Auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und FischeErzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10515, gewonnen wird

Rohprotein min. 68 v. H. in der Originalsubstanz Reflexionszahl: über 50

Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser
a) "nicht einatmen"

b) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

Eiweißfermentations- erzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und LachseEiweißfermentations- erzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind

Rohprotein min. 65 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser
a) "Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser) 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser) 33 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."

b) "nicht einatmen"

c) Zulassungs- Kennnummer des Betriebes

HefeAlle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet sindRohprotein
Wasser
 
Hefe für MastschweineAlle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen abgetötet sind

Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H.

Rohprotein
Wasser
 
Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und ZiegenMycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist

Rohprotein min. 7 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes
2 . (weggefallen)
3 . Nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN - Verbindungen)
3.1 Ammoniumsalze
Ammoniumacetat für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionErzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumacetat besteht CH3COONH4

Ammoniumacetat min. 55 v. H. in der Originalsubstanz

Stickstoff
Wasser
 
Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionAmmoniumlaktat aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4

Rohprotein min. 44 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Wasser
 
Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionErzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat besteht (NH4)2SO4

Ammoniumsulfat min. 35 v. H. in der Originalsubstanz

Stickstoff
Wasser
"Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten."
3.2 Andere NPN-Verbindungen
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola

Rohprotein min. 48 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin für Rinder, Schafe und Ziegen mit PansenfunktionFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum

Rohprotein min. 45 v. H. in der Originalsubstanz

Rohprotein
Rohasche
Wasser
Zulassungs- Kennnummer des Betriebes


"Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
BezeichnungBeschreibung
12
Auf Methanol gezüchtete BakterienErzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50

Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath)
Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans
Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm
NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280
Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H.

Mycel-Silage aus der Herstellung von PenicillinMycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus Iactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H.

Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-GlutaminsäureFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 48 v. H.

Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-LysinFlüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 45 v. H.

."

36. Die Anlagen 1a, 2 und 6 werden aufgehoben.

37. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 9a und 11 bis 13)" durch den Klammerzusatz "(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt.

b) In den Vorbemerkungen werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

"1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen."

38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 13 und 14)" durch den Klammerzusatz "(zu § 13 Absatz 1 und 2)" ersetzt.

b) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt:

"T = Trockenmasse".

c) Der Abschnitt "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" werden durch die Wörter "Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1" ersetzt.

bb) Die Position "Milchvieh" und die Position "Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh" werden durch folgende Position ersetzt:

altneu
TierartMischfuttermittelSchätzgleichung
123
Milchviehalle, ausgenommen Mischfuttermittel mit weniger als 5 MJ NEL/kgNEL in MJ/kg = 
g Rohprotein x ml Gasbildung 1 in 200 mg Mischfuttermittelx 0,0001329
+ g Rohfett 2 x g Rohfett 2x 0,0001.601
+ g Rohfaser x g Rohfaserx 0,0000135
+ g N-freie Extraktstoffe x ml Gasbildung 1 in 200 mg Mischfuttermittelx 0,0000631
- g Rohasche x g Rohfaserx 0,0000487
+ 3,81 
Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchviehalle, ausgenommen Mischfuttermittel mit weniger als 9 MJ ME/kg oder weniger als 4 v. H. Rohfaser in der Trockensubstanz sowie MilchaustauschfuttermittelME in MJ/kg = 
g Rohproteinx 0,0126
+ g Rohfaserx 0,0225
+ g N-freie Extraktstoffex 0,0112
+ g Rohasche x g Rohfett 2x 0,0003975
- g Rohasche x g Rohfaserx 0,0001993
+ % Cellulase- Löslichkeit3 x % Cellulase-Löslichkeit 3x 0,0002449
- 0,15 
"
TierartMischfuttermittelSchätzgleichung
123
Rinder, Schafe, ZiegenalleME in MJ/kg T 6 = 7,17
- (g/kg T) Rohaschex 0,01171
+ (g/kg T) Rohproteinx 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett 2x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke 4x 0,00200
- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefreix 0,00202
+ ml Gasbildung 1 in 200 mg Trockenmassex 0,06463

".

cc) Die Position "Schweine" wird wie folgt gefasst:

altneu
TierartMischfuttermittelSchätzgleichung
123
Schweinealle, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein und MilchaustauschfuttermittelME in MJ/kg = 
g Rohproteinx 0,0223
+ g Rohfett 2x 0,0341
+ g Stärke 4x 0,017
+ g Zucker 5x 0,0168
+ g organischer Restx 0,0074
- g Rohfaserx 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. RohproteinME in MJ/kg = 
g Rohproteinx 0,0199
+ g Rohfett 2x 0,035
+ g Stärke 4x 0,0163
+ g Zucker 5x 0,0189
+ g organischer Restx 0,0062
- g Rohfaserx 0,0013
"
TierartMischfuttermittelSchätzgleichung
123
SchweinealleMEs in MJ/kg = 
(g/kg) Rohproteinx 0,021503
+ (g/kg) Rohfett 2x 0,032497
- (g/kg) Rohfaserx 0,021071
+ (g/kg) Stärke 4x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg))x 0,014701

".

dd) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:

"6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1 000 - Rohasche in g/kg 1)]."

d) Im Abschnitt "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" werden die Wörter "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" durch die Wörter "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" ersetzt.

e) In dem neuen Abschnitt "Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" werden jeweils das Wort "Diätfuttermittel" durch die Wörter "Futtermittel für besondere Ernährungszwecke" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung"Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Erzeugnis" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Futtermittel" gestrichen.

3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
  1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,
  2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet.

"Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet."

4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Bescheinigung

Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann."

5. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Erzeugnis" durch das Wort "Lebensmittel" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1135/2009" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten," ersetzt.

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland benannten Kontrollstellen
Teil A

Land

Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel

Baden-WürttembergGKS Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport
Teil B

Land

Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel

Baden-WürttembergGKS Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport

Teil C

Land

Benannte Zollstellen für Futtermittel

HamburgHamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen - Zollamt (ZA) Waltershof,
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Veddel),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai),
HZA Hamburg-Hafen - ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße),
HZA Itzehoe - ZA Hamburg Flughafen
"Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport

".

Artikel 3a
Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

wie eingefügt

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; 2006 1 S. 329), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist,
  2. die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 737) geändert worden ist,
  3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist,
  4. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz AT43 2010 V1).

Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2010 in Kraft.

ENDE

...

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