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BECV - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
Vom 21. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3129)
Gl.-Nr.: 2129-63-3
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
§ 4 Voraussetzung für die Beihilfegewährung
(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen
(3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für
(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.
Abschnitt 2
Beihilfefähige Unternehmen
§ 5 Sektorzuordnung
(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.
(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.
§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile
(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.
(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.
§ 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellenwert
(1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissionsintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwendenden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte anzuwenden.
(2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Bruttowertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.
(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung ein Kompensationsgrad
Abschnitt 3
Berechnung der Beihilfehöhe
§ 8 Gesamtbeihilfebetrag
(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.
(2) Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die
Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.
(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
§ 9 Maßgebliche Emissionsmenge
(1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multipliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid. Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für den Heizwert und den Umrechnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1.
(2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres, die
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig. Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Abrechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendeten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen.
(3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme importierenden Unternehmen zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direktlieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von importierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.
(4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs oder die zur Herstellung von Produkten genutzte beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark zugrunde zu legen. Eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszuschließen.
(5) Für Unternehmen, die einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser reduzierte Selbstbehalt nach Satz 1 beträgt bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch
Abschnitt 4
Gegenleistungen der Unternehmen
§ 10 Energiemanagementsystem
(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18) geändert worden ist (EMAS), betreiben.
(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023
§ 11 Klimaschutzmaßnahmen
(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Verordnung, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Verordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getätigt zu haben.
(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 10 einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt worden ist, und zwar
Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein Energiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025 abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amortisationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die anteilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozentsätze.
(3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss
des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Soweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.
(4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das antragstellende Unternehmen Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs.
§ 12 Nachweis der Gegenleistungen
(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden.
Abschnitt 5
Beihilfeverfahren
§ 13 Antragsverfahren
(1) Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nach den Vorschriften des Abschnitts 6 nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, gilt abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2. Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.
(2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen Antragstellung in elektronischer Form genügt eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung. Stellt die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vorzulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Unternehmen mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe berücksichtigt die zuständige Behörde nur solche Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstellenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist.
(4) Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben zu den §§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. Bei antragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss die Bescheinigung nach Satz 1 nicht die Angaben zum Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn sich aus den Angaben des antragstellenden Unternehmens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezogenen Emissionsintensität die Mindestschwelle nach § 7 Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt.
§ 14 Subventionserheblichkeit
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen zu bezeichnen. Die antragstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.
§ 15 Auskunftsanspruch
(1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass
§ 16 Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. Für die gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundeshaushaltsordnung.
§ 17 Korruptionsprävention
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 6
Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
§ 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entsprechend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19 Antragsberechtigung
(1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder Interessenverbände.
(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Interessenverband existiert, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interessenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teilsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassifizierungssystem der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.02.2015 S. 1; L 91 vom 05.04.2017 S. 41), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 09.11.2020 S. 1) geändert worden ist. In diesem Bereich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind.
§ 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen ab.
(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung.
(3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen entsprechend.
§ 21 Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensität den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien getroffen:
(2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation erhöhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver technologischer Prozesse.
§ 22 Anerkennungsverfahren
(1) Für jeden Sektor oder Teilsektor kann jeweils nur ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Mit dem wirksamen Zugang eines zulässigen Antrags bei der zuständigen Behörde sind weitere Anträge zur nachträglichen Anerkennung dieses Sektors oder Teilsektors für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen.
(2) Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren für die Periode 2021 bis 2025 ist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren für die Jahre 2023 bis 2025 auch für den erweiterten Anwendungsbereich ist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist die Ableitung des nationalen Carbon-Leakage-Indikators des Sektors oder Teilsektors auf der Basis fundierter und vollständiger Daten der diesem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen. Nicht vermeidbare Datenlücken sind durch konservative Schätzung zu schließen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 20 Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Ankerkennung als beihilfeberechtigt nachzuweisen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor Analysen der relevanten Marktbedingungen und Wettbewerbssituationen sowie Untersuchungen zu den technologischen Potenzialen durchzuführen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
(4) Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen sind durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu bestätigen; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist.
Abschnitt 7
Besondere Einstufungsverfahren
§ 23 Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren
(1) Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die Teilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglichkeit, dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompensationsgrades nach Durchführung eines Prüfverfahrens die Emissionsintensität des Teilsektors angewendet wird. Für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend.
(2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissionsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass die Emissionsintensität eines Teilsektors den in der Anlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert übersteigt, wird der Kompensationsgrad für diesen Teilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität entsprechend § 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung wird ein Kompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. Der Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von jeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung. Einem Teilsektor mit einer Emissionsintensität von mehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad von 95 Prozent zugeordnet.
Abschnitt 8
Datenschutz, Datensicherheit
§ 24 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende personenbezogene Daten, soweit diese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prüfung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens erforderlich sind:
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführten Datenbanken und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
§ 25 Vertraulichkeit
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihilfeverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öffentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 vertraulich zu behandeln.
Abschnitt 9
Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 26 Evaluierung
(1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrechnungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für das vorangegangene Abrechnungsjahr.
(2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teilsektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Austausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuierlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht vor.
(3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfaktors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. September 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.
(4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
§ 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Verordnung betreffen.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade | Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) |
Tabelle 1 Beihilfeberechtigte Sektoren
Sektor | Sektorbezeichnung | Emissions- intensität | Kompensa- tionsgrad |
1 | 2 | 3 | 4 |
23.51 | Herstellung von Zement | 22,89 | 95 % |
23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips | 20,25 | 95 % |
19.10 | Kokerei | 18,40 | 95 % |
19.20 | Mineralölverarbeitung | 11,44 | 95 % |
20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | 7,08 | 95 % |
24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | 6,86 | 95 % |
23.11 | Herstellung von Flachglas | 5,46 | 95 % |
10.81 | Herstellung von Zucker | 2,79 | 95 % |
07.10 | Eisenerzbergbau | 2,73 | 95 % |
23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik | 2,58 | 95 % |
23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten | 2,00 | 95 % |
23.13 | Herstellung von Hohlglas | 1,96 | 95 % |
08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.* | 1,95 | 95 % |
10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | 1,85 | 95 % |
20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | 1,76 | 90 % |
20.11 | Herstellung von Industriegasen | 1,73 | 90 % |
20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | 1,68 | 90 % |
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | 1,62 | 90 % |
17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe | 1,53 | 90 % |
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | 1,34 | 85 % |
17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff | 0,97 | 80 % |
23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus | 0,74 | 75 % |
23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | 0,70 | 75 % |
20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | 0,62 | 75 % |
10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) | 0,59 | 70 % |
08.93 | Gewinnung von Salz | 0,58 | 70 % |
11.06 | Herstellung von Malz | 0,53 | 70 % |
20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | 0,49 | 70 % |
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | 0,49 | 70 % |
24.51 | Eisengießereien | 0,47 | 70 % |
23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g." | 0,46 | 70 % |
16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten | 0,41 | 70 % |
06.10 | Gewinnung von Erdöl | 0,39 | 70 % |
24.31 | Herstellung von Blankstahl | 0,34 | 70 % |
20.60 | Herstellung von Chemiefasern | 0,30 | 65 % |
24.46 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen | 0,29 | 65 % |
23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren | 0,27 | 65 % |
23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik | 0,27 | 65 % |
24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | 0,19 | 65 % |
20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | 0,18 | 65 % |
08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 0,16 | 65 % |
23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen | 0,13 | 65 % |
13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | 0,13 | 65 % |
13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | 0,06 | 65 % |
21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | 0,05 | 65 % |
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | 0,05 | 65 % |
13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | 0,01 | 65 % |
05.10 | Steinkohlenbergbau | 0,01 | 65 % |
* a. n. g. = anderweitig nicht genannt |
Tabelle 2: Beihilfeberechtigte Teilsektoren
Sektor | Sektorbezeichnung | Emissions- intensität | Kompensa- tionsgrad |
1 | 2 | 3 | 4 |
10.31.11.30 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) | 0,30 | 65 % |
10.31.13.00 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln | 0,30 | 65 % |
10.51.21 | Magermilchpulver | 0,14 | 65 % |
10.51.22 | Vollmilchpulver | 0,14 | 65 % |
10.51.53 | Casein | 0,14 | 65 % |
10.51.54 | Lactose und Lactosesirup | 0,14 | 65 % |
10.51.55.30 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt | 0,14 | 65 % |
10.39.17.25 | Tomatenmark, konzentriert | 0,10 | 65 % |
10.89.13.34 | Backhefen | 0,04 | 65 % |
20.30.21.50 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie | 0,04 | 65 % |
20.30.21.70 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken | 0,04 | 65 % |
25.50.11.34 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln | 0,04 | 65 % |
08.12.21 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt | 0,03 | 65 % |
_____
*) Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht.
ENDE |