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Hinweise zur Konkretisierung qualitätsgesicherter Haltungsverfahren in der Schweinemast, die nachweislich dem Tierwohl dienen, im Vollzug der Nummer 5.4.7.1 der TA Luft
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Vom 15.03.2024
Stand 23.11.2023
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de am 26.04.2024)
Fachlich erarbeitet durch die AMK/UMK-Adhoc-Expertengruppe "Immissionsschutz und Tierwohl"
UMK-Umlaufbeschluss 10/2024
1 Einleitung
1.1 Anlass, Zweck und Aufbau der Vollzugshinweise
In der novellierten TA Luft, die Ende 2021 in Kraft getreten ist, werden auch bauliche und betriebliche Anforderungen an Verfahren der Intensivtierhaltung gestellt. Die TA Luft sieht dabei vor, dass Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, selbst dann eingesetzt werden können, wenn sie zu Emissionen führen, die höher sind als die durch die geforderten Minderungsmaßnahmen mit Abluftreinigung und anderen verfahrenstechnischen Maßnahmen maximal erreichbaren Werte. Für die Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigung und Überwachung von Tierhaltungsanlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Bedarf einer praxisgerechten Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe " qualitätsgesichertes Haltungsverfahren, das nachweislich dem Tierwohl dient" sowie des in der TA Luft gesondert hervorgehobenen Begriffs " tiergerechter Außenklimastall". Aus dem Regelungskontext der TA Luft erschließt sich, dass solche Haltungseinrichtungen zwei grundsätzliche Anforderungen erfüllen müssen:
Der Stand von Wissenschaft und Technik unterstreicht dabei, dass in aller Regel im Hinblick auf das Tierwohl besonders optimierte Haltungseinrichtungen bei entsprechender Ausführung auch zu einem optimierten Emissionsverhalten führen. Bei Schweinen ist dies beispielsweise auf deren arteigenes Verhalten zurückzuführen, verschiedene Funktionsbereiche im Stall anzulegen, soweit ihnen entsprechende Rahmenbedingungen hierfür geboten werden; ist die Funktionsdifferenzierung umfassend ausgeprägt, so führt dies zu einer deutlichen Verkleinerung der emittierenden Fläche und damit der Emissionen insgesamt.
Die erforderliche Konkretisierung bedarf daher einer umfassenden Expertise sowohl aus dem Bereich Tierhaltung/Tierwohl wie auch aus dem Bereich Emissionsminderung/Immissionsschutz. Um ein deutschlandweit einheitliches Vorgehen bei der Genehmigung dieser Tierhaltungsverfahren zu gewährleisten, wurde daher auf Bitten der Agrar- und Umweltministerkonferenz 2018 die Bund/Länder-Adhoc-Expertengruppe "Immissionsschutz und Tierwohl" eingerichtet. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder, die zu gleichen Teilen von den Landwirtschafts- und Umweltressorts benannt worden sind, sowie aus berufenen Expertinnen und Experten für Tierhaltung und Emissionsminderung. Die Adhoc AG ist mit der Erarbeitung konkretisierender und vollzugsfähiger Kriterien beauftragt. Die Expertengruppe hat unter hohem persönlichen Einsatz den entsprechenden Erkenntnisstand zum tiergerechten Außenklimastall in der Schweinehaltung in einer bisher nicht veröffentlichten Vollzugshilfe zusammengefasst, die seit 2021 den Immissionsschutzbehörden zur Anwendung empfohlen ist.
Bereits die Entschließung des Bundesrates zur Neufassung der TA Luft (BR-Beschlussdrucksache 314/21(B)) hebt hervor, dass von den Ländern zusätzlich auch eine Harmonisierung der Kriterien zur Beschreibung der Haltungsverfahren gewünscht wird. Dies vor allem vor dem Hintergrund einer damals geplanten verpflichtenden gesetzlichen Tierhaltungskennzeichnung. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) legt nun erstmals eine verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung - zunächst für frisches Fleisch, das von Mastschweinen gewonnen wurde - fest. Grundsätzlich soll jede Haltungseinrichtung (im maßgeblichen Haltungsabschnitt) einer der fünf beschriebenen Haltungsformen zugeordnet werden können. Wesentliche Kriterien zur Differenzierung der Haltungsformen sind das für die Tiere nutzbare Platzangebot sowie die Wahrnehmbarkeit von Außenklimareizen und der Zugang zu einem Auslauf. Eine Wertung im Hinblick auf das Tierwohl wird dabei nicht vorgenommen.
Die Agrar- und Umweltministerkonferenzen stellten im Mai 2023 fest, dass damit wesentliche Anknüpfungspunkte zur rechtssicheren Auslegung der "qualitätsgesicherten Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen / tiergerechte Außenklimaställe" i. S. d. TA Luft geschaffen wurden. Damit die Tierhalter eine klare und verlässliche Grundlage für ihre Bauplanung erhalten und aus immissionsschutzrechtlicher Perspektive rechtssichere Genehmigungen durch die zuständigen Behörden erlassen werden können, sollte eine Abstimmung der wesentlichen Kriterien aus der Haltungskennzeichnung, dem Genehmigungsrecht und bei der Investitionsförderung erreicht werden. Die Fachministerkonferenzen gehen für den Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorschriften bei der Genehmigung von Stallneu- und -umbauten dabei grundsätzlich davon aus, dass sich in Frischluftställen (Anlage 4, Abschnitt III Satz 1 Nummer 1 TierHaltKennzG) und in Ställen der Haltungsform Bio (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 TierHaltKennzG) aufgrund des Zusammenspiels von Platzangebot und Tierverhalten Funktionsbereiche in einer Form herausbilden können, dass sie "qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen / tiergerechte Außenklimaställe" i. S. d. TA Luft mit reduzierten Ammoniakemissionen sind. Auslaufbetriebe (Anlage 4, Abschnitt IV TierHaltKennzG) sind Haltungseinrichtungen, in denen den Tieren prinzipiell jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, daher wird davon ausgegangen, dass sie ebenfalls als tiergerechte Außenklimaställe i. S. d. TA Luft einzuordnen sind. Für die einzuhaltenden Minderungsziele nach Immissionsschutzrecht sind bei Auslaufställen jedoch weitere Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Managements, zu treffen. Die Bund/Länder-Adhoc-Expertengruppe "Immissionsschutz und Tierwohl" wurde auf dieser Grundlage gebeten, nunmehr einen Vorschlag für eine Vollzugshilfe zur TA Luft für die erforderlichen praxisgerechten Konkretisierungen vorzulegen.
Aufgrund der Zuständigkeit für den immissionsschutzrechtlichen Vollzug übergab die Bund/Länder-Adhoc-Expertengruppe "Immissionsschutz und Tierwohl" den fachlich entsprechend ausgearbeiteten Bericht an die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz. Die daraus resultierende Vollzugshilfe gliedert sich wie folgt:
Kapitel 2 enthält für den Bereich der Mastschweine auf Grundlage der Beschlüsse der Fachministerkonferenzen und der in Kapitel 3 dargestellten fachlichen Grundlagen die Konkretisierung der Vorgaben für die einschlägigen Haltungsformen aus dem TierHaltKennzG, die erforderlich sind, um im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die rechtlich vorgegebene Emissionsminderung auch tatsächlich sicherzustellen. Für Auslaufbetriebe (Anlage 4, Abschnitt IV TierHaltKennzG) sind dabei zusätzliche Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des Auslaufs und für den Fall eines Aufstallungsgebotes - notwendig, die dort ebenfalls beschrieben sind.
Kapitel 3 fasst den Erkenntnisstand zur möglichen Ausgestaltung von Haltungsverfahren (emissionsmindernde Verfahren und Techniken oder gleichwertiger qualitätsgesicherter Maßnahmen zur Emissionsminderung) zusammen, die nachweislich dem Tierwohl dienen und gleichzeitig im Sinne der TA Luft emissionsoptimiert sind.
Anhang 1 beschreibt die Kriterien, die zur Bestimmung des Tierwohlniveaus eines Haltungsverfahrens herangezogen wurden.
Als Anhang 2 ist eine Liste mit der Auslegung von Begriffen verschiedener Regelungsbereiche im Sinne dieser Vollzugshilfe beigefügt, die den Anwenderinnen und Anwendern eine Hilfestellung für eine einheitliche Verwendung und ein gemeinsames Verständnis geben soll.
Die Vollzugshilfe bezieht sich auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen gemäß der 4. BImSchV. Für andere Anlagen kann sie als ergänzende Erkenntnisquelle herangezogen werden, zum Beispiel soweit im Einzelfall der Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu bestimmen ist.
Da besonders tiergerechte Haltungsformen regelmäßig mit einer Öffnung der Ställe (freie Lüftung) einhergehen und somit diffuse Emissionen vorherrschen, die einer messtechnischen Erfassung mit vertretbarem Aufwand nicht zugänglich sind, müssen für den Vollzug überwachbare betriebliche und organisatorische Anforderungen formuliert werden, bei deren Einhaltung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die erforderlichen Emissionsminderungen auch tatsächlich einstellen. Entsprechende Anforderungen können daher auch nur für Haltungseinrichtungen formuliert werden, deren Ausprägung Gegenstand entsprechender Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind bzw. waren. Im Zuge des wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts kann und soll die Vollzugshilfe daher weiterentwickelt werden.
Die LAI dankt allen Beteiligten dafür, dass sie ihre Zeit und ihr Fachwissen für die Erarbeitung dieser Vollzugshilfe zur Verfügung gestellt haben.
Die ACK zur AMK hat die vorliegende Vollzugshilfe am 18.01.2024 unter TOP 20 zur Kenntnis genommen und schlug eine Behandlung im Rahmen der Frühjahrs-AMK vor. Die AMK hat dem Entwurf daraufhin am 15.03.2024 unter TOP 18 zugestimmt. Die UMK hat ihre Zustimmung im Rahmen des Umlaufverfahrens 10/2024 erteilt.
1.2 Die Regelungen der Nummer 5.4.7.1 der TA Luft
Regelungen der Nummer 5.4.7.1 enthalten besondere Anforderungen für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren. Durch diese Nummer wurden im Zuge der Novellierung der aktuellen TA Luft (2021) auch die europäischen Umweltstandards für die Intensivhaltung aus den BVT-Schlussfolgerungen (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 umgesetzt.
Die Nummer 5.4.7.1 bezieht sich wesentlich auf bauliche und betriebliche Anforderungen für Stallanlagen. Abschnitte h) und i) definieren für Anlagen mit Zwangslüftung je nach Größe eine Emissionsminderung (Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff) von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert durch Reinigung der Abluft (Abschnitt h)) bzw. eine Emissionsminderung durch emissionsmindernde Verfahren und Techniken des Anhangs 11 oder gleichwertige qualitätsgesicherte Maßnahmen von mindestens 40 % (Abschnitt i)) als Stand der Technik. Gleichzeitig ermöglicht die TA Luft abweichend davon die Anwendung qualitätsgesicherter Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen. In einem solchen Fall ist dann zu prüfen, ob die dem Stand der Technik bei zwangsbelüfteten Ställen entsprechenden Maßnahmen (insb. die Abluftreinigung) wegen des Einsatzes dieser Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen, technisch nicht mehr möglich ist. Wird dies bejaht, so sieht die TA Luft als Stand der Technik eine Emissionsminderung um mindestens 40 % sowie bei tiergerechten Außenklimaställen um mindestens 33 % vor, wobei in Anlagen, die im Abschnitt i) geregelt sind, eine separate Prüfung der technischen Möglichkeit zu erfolgen hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA Luft lag für den immissionsschutzrechtlichen Vollzug keine einheitliche Definition für "Tierwohl" und "Tiergerechtheit" bei Haltungssystemen bzw. Außenklimaställen im Sinne der Nr. 5.4.7.1 vor. Die vorliegende Vollzugshilfe beschreibt deshalb die Bedingungen, die qualitätsgesicherte Haltungsverfahren erfüllen müssen, um eine Privilegierung nutzen zu können und um die vorgegebenen Emissionsminderungen auch tatsächlich zu erreichen. Für generelle Vollzugsfragen wird auf den LAI-Bericht "Vollzugsfragen zur TA Luft" verwiesen 1.
2 Zusammenspiel Tierhaltungskennzeichnung und immissionsschutzrechtlicher Vollzug
Die nachstehende Tabelle enthält die Konkretisierung der Vorgaben für die einschlägigen Haltungsformen gemäß TierHaltKennzG für den Bereich der Mastschweine. Diese erfolgen auf Grundlage der o. g. Beschlüsse der Fachministerkonferenzen und der in Kapitel 3 im Detail dargestellten fachlichen Grundlagen. Wie von den Fachministerkonferenzen dargelegt, kann bei Frischluftställen (Anlage 4, Abschnitt III Satz 1 Nummer 1 TierHaltKennzG), großen Auslaufbetrieben (Anlage 4, Abschnitt IV Satz 2 Nummer 1 TierHaltKennzG) und Haltungseinrichtungen der Haltungsform Bio (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 TierHaltKennzG) grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nachweislich dem Tierwohl dienen und zudem darauf ausgerichtet sind, dass die Tiere umfassende Klimareize wahrnehmen bzw. jederzeit unterschiedliche Klimabereiche aufsuchen können. Insofern handelt es sich im Sinne der TA Luft um "Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen". Soweit eine Abluftreinigung nicht anwendbar ist und es sich um einen tiergerechten Außenklimastall handelt, können und müssen diese Haltungseinrichtungen einen Emissionsminderungsgrad für Ammoniak im Vergleich zum Referenzwert von mindestens 33 % erreichen (Nr. 5.4.7.1 lit. h). Die Beschreibung dieser Haltungseinrichtungen im TierHaltKennzG ist auf der generellabstrakten Ebene bereits so ausgerichtet, dass diese Emissionsminderung grundsätzlich auch erreicht werden kann. Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Errichtung und Betrieb dieser Anlagen bedarf es allerdings einer technischen Konkretisierung innerhalb des Rahmens des TierHaltKennzG, um die vorgegebene Emissionsminderung auch tatsächlich sicherzustellen. Lediglich bei den großen Auslaufbetrieben sind dabei neben einer Konkretisierung zur Sicherstellung der Emissionsminderung zusätzlich Maßnahmen notwendig, die ebenfalls beschrieben sind. Für die so konkretisierten Umsetzungen ist dann - wie in Kapitel 3 gezeigt - eine Abluftreinigung nicht verhältnismäßig.
Die Weidehaltung von Schweinen (Anlage 4 Abschnitt IV Satz 2 Nummer 2 TierHaltKennzG) findet nicht in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen statt, weshalb diese nicht aufgenommen wurde. Die Haltungsformen "Stall" sowie "Stall+Platz" (Anlage 4 (zu § 4) Abschnitt I und II) erfüllen im Sinne der TA Luft Nr. 5.4.7.1 nicht die Kriterien qualitätsgesicherter Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen.
In den beiden linken Spalten sind die Bezeichnungen und grundlegenden Anforderungen aufgeführt, wie sie sich aus dem TierHaltKennzG bzw. aus der Verordnung (EU) 2018/848 und ihrer Durchführung ergeben. Relevante Anforderungen aus der 8. Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BR Drucksache 511/22), die der Entscheidungsfindung zum TierHaltKennzG zugrunde lag, aber keine Zustimmung im Bundesrat fand, sind aus Gründen der Vollständigkeit in grauer Schrift wiedergegeben. Zudem sind fallweise die entsprechenden Vorgaben aus der TierSchNutztV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, angegeben.
Die in der rechten Spalte aufgeführten Konkretisierungen sind nicht abschließend. Gleichwertige und qualitätsgesicherte Maßnahmen oder deren Kombinationen können angewandt werden, soweit die Einhaltung der erforderlichen Emissionsminderung und des Tierwohlniveaus sichergestellt und nachgewiesen ist. Die Erläuterungen zu den hochgestellten Kleinbuchstaben finden sich am Ende der Tabelle.
Haltungsform nach TierHaltKennzG 2023, Anlage 4 (zu § 4) | Anforderungen nach TierHaltKennzG 2023, Anlage 4 (zu § 4) sowie Entwurf der 8. ÄV TierSchNutztV und fallweise TierSchNutztV (Stand 10/2023) | Konkretisierung bzw. technische Ausgestaltung zur Sicherstellung der Emissionsminderung |
Frischluftstall (Abschnitt III Satz 1 Nummer 1) | ||
Bauliche Ausführung |
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soweit eine Kot-Harn-Trennung unterflur umgesetzt wird, ist bei der baulichen Ausführung Folgendes zu beachten (ggf. auch mehrere Kanäle mit Unterflurschieber):
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Mindestflächen |
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Management |
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Zusätzliche Maßnahmen |
keine | |
Ausführung eines optionalen, zusätzlichen Auslaufs | Das TierHaltKennzG sieht in dieser Fallkonstellation (Anlage 4 Abschnitt III Satz 1 Nummer 1) keinen zusätzlichen Auslauf vor. Demensprechend sind diesbezüglich keine Vorgaben für einen Auslauf enthalten. |
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Erforderlicher Emissionsminderungsgrad für Ammoniak nach TA Luft e) |
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Frischluftstall (Abschnitt III Satz 1 Nummer 2) |
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Erforderlicher Emissionsminderungsgrad für Ammoniak nach TA Luft e) |
mindestens 33 % g) | |
Auslauf/Weide (Abschnitt IV Satz 2 Nummer 1) | ||
Bauliche Ausführung |
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soweit eine Kot-Harn-Trennung unterflur umgesetzt wird, ist bei der baulichen Ausführung Folgendes zu beachten (ggf. auch mehrere Kanäle mit Unterflurschieber):
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Mindestflächen |
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Management |
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Zusätzliche Maßnahmen | § 22 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV: Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV: Haltungseinrichtungen müssen so ausgestaltet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. | Zusätzliche Maßnahmen:
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Erforderlicher Emissionsminderungsgrad für Ammoniak nach TA Luft e) |
mindestens 33 % g) | |
Bio (§ 4 Abs.1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 TierhaltKennzG) | Die Haltung von Tieren ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist. Wichtige Anforderungen sind zudem in der Durchführungs-VO 2020/464 festgelegt. Im Folgenden sind einige hier relevante Anforderungen daraus aufgeführt: | Einleitender Hinweis: Haltungseinrichtungen der Haltungsform Bio dienen im Sinne der TA Luft nachweislich dem Tierwohl und erfüllen die Voraussetzungen dafür, dass sich aufgrund des Zusammenspiels von Platzangebot und Tierverhalten umfassend Funktionsbereiche so herausbilden können, dass die gemäß TA Luft erforderlichen Emissionsminderungen grundsätzlich erreicht werden. Um die Erreichung der erforderlichen Emissionsminderung sicherzustellen, müssen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Vollzuges folgende Konkretisierungen berücksichtigt werden d): |
Bauliche Ausführung | Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußenflächen müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln (Art. 11 der VO 2020/464)
Das Freigelände muss Außenklima aufweisen und Zugang zu Unterständen und anderen Möglichkeiten bieten, durch die die Schweine ihre Körpertemperatur regulieren können (Art. 12 der VO 2020/464). Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten (Anhang II Teil II Nr. 1.6.1. der VO 2018/848) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind (Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.2 der VO 2018/848) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen (Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.2 der VO 2018/848) Die Tiere müssen ständigen Zugang zum Freigelände haben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier (Anhang II Teil II Nr. 1.7.3. der VO 2018/848) Das Freigelände kann teilweise überdacht sein (Anhang II Teil II Nr. 1.6.5. der VO 2018/848; Hinweis: Im Vollzug bedeutet dies mittlerweile meist, dass maximal 50 % Auslaufüberdachung als zulässig angesehen werden) |
Auslauf:
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Mindestflächen | - mindestens den Schweinen zur Verfügung stehende Nettofläche (qm/Schwein) im Stall bei Durchschnittsgewicht bis 35 kg: 0,6 über 35 bis unter 50 kg: 0,8 ab 50 bis unter 85 kg: 1,1 ab 85 bis unter 110 kg: 1,3 über 110 kg: 1,5 - zusätzliche Außenfläche von mindestens (qm/Schwein) bis 35 kg: 0,4 über 35 bis unter 50 kg: 0,6 ab 50 bis unter 85 kg: 0,8 ab 85 bis unter 110 kg: 1 über 110 kg: 1,2 | Die Vorgaben für die Mindestflächen liegen über den entsprechenden fachlichen Mindestanforderungen im Hinblick auf die Emissionsminderung (vgl. Kapitel 3), insofern ist eine gesonderte Berücksichtigung nicht erforderlich. |
Management | Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen (Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.2 der VO 2018/848) |
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Zusätzliche Maßnahmen |
keine | |
Erforderlicher Emissionsminderungs- grad für Ammoniak nach TA Luft e) | ||
---- SONDERFALL ---- | ||
Frischluftstall (Abschnitt III Satz 1 Nummer 1) Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Abschnitt III Satz 2 |
| Erläuterung:
Die Mindestvorgabe zur verfügbaren Bodenfläche in dieser Haltungsform ist sowohl zu klein als auch zu undifferenziert, um erwarten zu lassen, dass sich die zur Emissionsminderung erforderlichen Funktionsbereiche in der Praxis ausbilden. Das Ziel eines arttypischen Ausscheidungsverhaltens in einem separaten Kotbereich (Stichwort: "Schweineklo") und eine damit verbundene geringere emittierende Oberfläche wird somit verfehlt. Es besteht die Gefahr der Emissionserhöhung von Ammoniak und Geruch auf Grund eines hohen Verschmutzungsgrades von Flächen und Tieren. Daher fallen diese Haltungseinrichtungen grundsätzlich nicht unter den Privilegierungstatbestand der TA Luft für qualitätsgesicherte Außenklimaställe und die erforderliche Emissionsminderung kann - bei Einhaltung lediglich der Mindestvorgaben - nicht gewährleistet werden. Für diese Ställe müssen die Anforderungen (inkl. Prüfung der Abluftreinigung) im Einzelfall auf Grundlage der Vorgaben der TA Luft (u.a. Anhang 11) festgelegt werden. Besonderes Augenmerk muss dabei auch den Emissionen in einem möglichen Auslauf gelten. SONDERFALL: Wird die Haltungseinrichtung so errichtet und betrieben, dass die Konkretisierungen (mit Ausnahme der Bodenausführung im Auslauf) für die Haltungsform "Auslauf/Weide" (s. o.) eingehalten werden, so kann auch hier die erforderliche Emissionsminderung gewährleistet und der Privilegierungstatbestand der TA Luft für qualitätsgesicherte Außenklimaställe genutzt werden.
Falls im Auslauf ein perforierter Boden vorhanden ist, muss dieser mit Unterflurschieber und möglichst Kot-Harn-Trennung ausgestattet sein. |
Hinweise zur Tabelle:
a) Die Begründung der Bundesregierung (BR-Drucksache 511/22, Seite 9) für diesen Regelungsvorschlag unterstreicht die umfassende Betrachtungsweise, welche mit dieser Anforderung (einschließlich der Vorgaben für die Fläche des Liegebereichs) verbunden ist. Die in der rechten Spalte angegebenen Konkretisierungen gewährleisten die Erfüllung dieser Vorgabe in der Praxis durch konkrete Anforderungen für die Genehmigung.
b) Grundsätzlich dient eine Vielfalt des angebotenen Beschäftigungsmaterials dem Tierwohl. Optimal geeignetes Beschäftigungsmaterial für Schweine erfüllt die Eigenschaften: Essbar, kaubar, untersuchbar, veränderbar, bewegbar, organisch, faserreich und bearbeitbar.
c) Im Fall eines Aufstallungsgebotes z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen steht der Auslauf während dieser Zeit nicht zur Verfügung. Damit finden die Ausscheidungen ausschließlich im Stallinnern statt. Dadurch kommt es zu höheren Emissionen im Stall. Für die in dieser Zeit im Stall befindlichen Schweine kann die Situation längstens für die Zeit von 4 Monaten nach Anordnung des Aufstallungsgebotes geduldet werden. Mit jeder Neueinstallung von Mastschweinen in die betroffenen Buchten ist eine nutzbare Bruttobuchtenfläche von mindestens 1,30 m2 pro Tier durch eine Reduzierung der Schweine pro Bucht einzuhalten. So wird gewährleistet, dass den Schweinen ausreichend Platz für die Trennung der Funktionsbereiche Ruhe- und Ausscheidungsverhalten gegeben ist und das Emissionspotential den geforderten Vorgaben entspricht. Wird eine Verminderung des Besatzes im Falle eines Aufstallungsgebotes nicht gewünscht, kann der Stall auch mit einer Fläche von 1,30 m2 im Inneren und 0,5 m2 im Auslauf gebaut werden. Die gewählte Variante soll im Antrag dargestellt werden. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch für den Betrieb mit Aufstallungsgebot nachzuweisen.
d) Nach den Vorgaben der TA Luft kann bei Anlagen, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 (in der TA Luft wird auf die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 889/2008 verwiesen) geführt werden, von den Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft abgewichen werden, wenn die Anforderungen mit der Verordnung (EU) 2018/848 oder den dazu erlassenen Durchführungsbeschlüssen nicht vereinbar sind. Bei der Abfassung der in der rechten Spalte aufgeführten Konkretisierungen wurde dies berücksichtigt; eine Unvereinbarkeit liegt auf Ebene dieser allgemeinen Konkretisierungen nicht vor.
e) Aufgrund von Erkenntnissen aus Kapitel 3 der vorliegenden Vollzugshilfe und Ergebnissen aus Forschungsvorhaben ist davon auszugehen, dass die erforderliche Emissionsminderung nach TA Luft durch die angegebenen Konkretisierungen in der Tabelle mindestens erreicht werden.
f) Bei Anlagen, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 geführt werden, ist der Referenzwert gemäß TA Luft auf Basis der Fütterungsplanung zu ermitteln.
g) Gemäß Einschätzung der Agrar- und Umweltministerkonferenzen können diese Haltungseinrichtungen im Vollzug der TA Luft wie Außenklimaställe behandelt werden, da die Haltungseinrichtungen in der hier konkretisierten Ausführung den Tieren eine umfassende Wahrnehmbarkeit von Außenklimareizen und das Aufsuchen unterschiedlicher Klimabereiche jederzeit ermöglichen (durch offenen Stall und/oder einen permanenten Zugang zu einem qualitativ entsprechend ausgerichteten Auslauf), weshalb ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 33 % einzuhalten ist.
3 Qualitätsgesicherte, emissionsoptimierte und dem Tierwohl dienende Haltungsverfahren für Schweine
Auf Grundlage des Gesamtbetrieblichen Haltungskonzeptes Schwein 2 (09/2018) wird im Folgenden dargestellt, wie die konkrete Ausgestaltung der in Anhang 1 aufgezeigten Kriterien jene Verfahren definieren, die im Sinne der TA Luft dem Tierwohl und dem Immissionsschutz dienen. Dabei wird insbesondere auf die Begrifflichkeit "tiergerechter Außenklimastall" bzw."tiergerechter geschlossener Stall" sowie zusätzlich auf Ausläufe in Kombination mit einem tiergerechten Stall Bezug genommen. Weitere Informationen zu den zu erwartenden Wirkungen verschiedener Haltungsverfahren auf das Tierwohl sind im Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren (2006) zu finden (s. Anhang 1).
3.1 Fachliche Kriterien für einen "tiergerechten Stall für Schweine"
Im Folgenden wird näher auf die Haltungsbedingungen für Schweine nach den vier Kriterien aus dem Bericht des Wissenschaftlichen Beirats Agrarpolitik (WBA) aus dem Jahr 2015 (Anhang 1) eingegangen.
3.1.1 Zugang der Tiere zu verschiedenen Klimazonen und zum Außenklima
Die Tiere haben die Möglichkeit, Klimareize wahrzunehmen bzw. sie können unterschiedliche Klimabereiche aufsuchen.
Bei natürlicher Lüftung wird das durch einen freigelüfteten Offen- oder Außenklimastall mit getrennten Klimabereichen und / oder Ruhekisten ohne oder mit zusätzlichem Auslauf gewährleistet werden.
Bei Zwangslüftung im geschlossenen Stall wird das mit einem Auslauf gewährleistet.
3.1.2 Angebot unterschiedlicher Funktionsbereiche mit verschiedenen Bodenbelägen, Bodenbeschaffenheiten bzw. Bodenqualitäten
Buchtenstruktur
Die Buchtenstruktur erlaubt es den Tieren, verschiedene, räumlich voneinander getrennte Funktionsbereiche 1) zum Liegen (Ruhen und Schlafen, Thermoregulation), 2) zum Fressen und Saufen, 3) zur anderweitigen Aktivität wie Fortbewegung, Erkundung oder weitere Verhaltensweisen (Beschäftigung), 4) zum Koten und Harnen zu nutzen. Dadurch entstehen für die Tiere Wahlmöglichkeiten, insbesondere für unterschiedliche Verhaltensweisen zur Thermoregulation.
Liegebereich
Der für jedes Einzeltier der Haltungsgruppe ausreichend bemessene Liegebereich in den Buchten muss planbefestigt und eingestreut oder verformbar (z.B. durch aufliegende Gummimatte) ausgeführt sein, möglichst mit Wandkontakt (Schutzbedürfnis der Schweine). Um den Abfluss von Flüssigkeit zu ermöglichen, soll die Liegefläche mit maximal 3 Prozent Perforation über eine Drainage verfügen oder die Liegefläche soll schräg gestaltet sein.
3.1.3 Angebot von Einrichtungen, Stoffen und Reizen zur art- und verhaltensgemäßen Beschäftigung, Nahrungsaufnahme und Körperpflege
Den Tieren wird Stroh oder vergleichbares organisches Material in ausreichender Menge und Qualität sowie in Ergänzung zu anderen Beschäftigungsmöglichkeiten als Einstreu und/oder Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Optimal geeignetes Beschäftigungsmaterial für Schweine erfüllt die Eigenschaften: Essbar, kaubar, untersuchbar, veränderbar, bewegbar, organisch, faserreich und bearbeitbar. Hierbei ist die Gabe bzw. das Einstreu- und Entmistungsmanagement auch abhängig von den weiteren Umweltbedingungen wie Temperatur und relative Luftfeuchte über den Jahresverlauf. Bei hohen Temperaturen im Sommer kann die Strohmenge im Liegebereich reduziert werden.
3.2 Spezifische Anforderungen für den "Tiergerechten Außenklimastall für Mastschweine"
3.2.1 Angebot von ausreichend Platz im "Tiergerechten Außenklimastall für Schweine"
Angebot von ausreichend Platz für Mastschweine
Den Tieren steht über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard hinaus mehr Platz zur Verfügung. Aufbauend auf den oben genannten ethologischen wie auch stallbaulichen Aspekten wird als Richtwert für die Endmast bis 120 kg Lebendgewicht (Durchschnittsgewicht pro Bucht) eine von den Tieren nutzbare Bruttobuchtenfläche von mindestens 1,3 m2 pro Tier empfohlen, davon sind 0,6 m2 als Liegefläche vorzusehen. Ab diesem Flächenangebot wird bei entsprechendem Management sichergestellt, dass die Funktionsbereiche Ruhe- und Ausscheidungsverhalten von den Tieren getrennt werden können. Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine möglichst geringe emittierende, verschmutzte Fläche. Für die verschiedenen Gewichtsbereiche ist die folgende Tabelle 1 zu verwenden.
Tabelle 1: Flächenansprüche einer tiergerechten Haltung von Mastschweinen in Abhängigkeit des Gewichtsbereichs (abgeleitet aus dem Deutschen Tierschutzlabel 3 sowie dem Gesamtbetrieblichen Haltungskonzept Schwein) 4
Durchschnittsgewicht der Tiere in kg | Stall (m2) | davon Liegebereich (m2) |
über 30 bis 50 | 0,60 | 0,25 |
über 50 bis 120 | 1,30 | 0,60 |
über 120 | 1,50 | 0,90 |
3.2.2 Bauliche Anforderungen an den "Tiergerechten Außenklimastall" für Schweine
Die landwirtschaftliche Bauweise Außenklimastall wird durch verschiedene Parameter gekennzeichnet:
3.2.3 Kriterien für einen optionalen, zusätzlichen Auslauf beim Außenklimastall
Definition "Ausläufe in Kombination mit einem tiergerechten Außenklimastall":
Ausläufe sind eine verhaltensbiologisch und aus Tiergesundheitssicht wertvolle Ergänzung sowohl für die tiergerechte Haltung als auch für einen Außenklimastall. Ein "tiergerechter Außenklimastall" erfordert aber nicht zwingend einen Auslauf, sofern die oben beschriebenen Parameter erfüllt sind. Dagegen ersetzt oder reduziert ein Auslauf nicht vollständig einen der oben beschriebenen Funktionsbereiche, da er bei einer angeordneten Aufstallungspflicht im Seuchenfall nicht zur Verfügung steht.
Die Auswirkungen auf die Emissionen sind abhängig vom Tierbesatz, dem Entmistungsverfahren und der Einstreu und sollten beachtet werden. Folgende Verfahren für die bauliche Gestaltung und den Betrieb eines Auslaufs sind für die Minimierung von Emissionen zu präferieren, z.B.:
Unabhängig von der gewählten Bodenbeschaffenheit sowie der Entmistungsform sollten Ausläufe immer soweit wie möglich überdacht sein sowie über einen Windschutz und Sonnenschutz verfügen. Im ökologischen Landbau sind hinsichtlich der Überdachung des Auslaufs besondere Anforderungen zu beachten. Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau 5 lassen bei der baulichen Gestaltung der Ausläufe Spielräume zu, die in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Überdachung des Auslaufs.
3.2.4 Emissionspotential des tiergerechten Außenklimastalls für Schweine
Die Buchtenstruktur und Platzverhältnisse konventioneller Haltungsformen für Mastschweine in geschlossenen Ställen mit Zwangslüftung, mit voll- oder teilperforierten Böden und mit lediglich einem Mindestflächenangebot nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) erlauben es den Tieren nicht, klar getrennte Funktionsbereiche, insbesondere zum Koten und Harnen auszubilden. Dadurch werden die Buchten erfahrungsgemäß großflächig verschmutzt. Das hat ein hohes Emissionspotential zur Folge.
Im Gegensatz dazu ermöglichen es die oben beschriebenen Haltungsbedingungen für tiergerechte Außenklimaställe, dass die Schweine den Funktionsbereich zum Koten und Harnen von den anderen Funktionsbereichen trennen und an einem festen Ort räumlich begrenzt anlegen. Hierdurch wird die verschmutzte, emittierende Oberfläche bei einer mittleren Buchtenfläche von 1,3 m2/Tier auf einen Flächenanteil von etwa 0,4 (0,3-0,5) m2/Tier begrenzt und das Verschmutzungsrisiko außerhalb des Kotbereichs wird deutlich reduziert.
Im Grundsatz sollte die Anordnung des Kotbereiches, ob im Stall oder im Auslauf, die weitest mögliche Entfernung vom Liegebereich haben. Um die Nutzung des Kotbereichs zusätzlich zu unterstützen, sollte der Kotbereich offene Kontaktgitter zu den Nachbarbuchten aufweisen sowie möglichst zum kälteren Bereich hin angeordnet werden. Sofern die Bodenfläche perforiert ist, sollte diese idealerweise aus Gussrosten bestehen. Diese Maßnahmen helfen, das Abkotverhalten zu steuern und dienen damit der Sauberkeit der Bucht.
Die Buchten sind täglich auf Verunreinigungen hin zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen, auch im Hinblick auf einen mit Kot und Einstreuresten verstopften perforierten Boden.
Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass tiergerechte Außenklimaställe mit einem perforierten Kotbereich im Vergleich zu den o. g. konventionellen Haltungsformen für Mastschweine in geschlossenen Ställen potentiell ein um etwa 33 Prozent geringeres Emissionspotential aufweisen 6.
Bei tiergerechten Außenklimaställen mit planbefestigten und eingestreuten Ausläufen sind dagegen (tendenziell) höhere Emissionen zu erwarten, was aber durch ein angepasstes Management vermindert werden kann. Dazu sollen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Die hier aufgeführten Techniken und Maßnahmen sind nicht abschließend. Gleichwertige und qualitätsgesicherte Maßnahmen oder deren Kombinationen können angewandt werden.
3.2.5 Weitergehende Möglichkeiten zur Emissionsminderung im integrierten Ansatz
Bei Haltungsformen mit perforierten Kotbereichen im Stallinnenbereich und/oder im Auslauf ist durch den Einsatz einer Kot-Harn-Trennung mit Unterflurschieber eine weitergehende Emissionsminderung über 40 bis zu 50 Prozent 7 möglich.
Bei diesem Entmistungsverfahren werden Kot und Harn schnellstmöglich voneinander getrennt und abgeführt, bevor die Harnstoffhydrolyse einsetzt, bei der unter Beteiligung des Enzyms Urease aus dem Kot der Tiere Ammoniak gebildet wird.
Die Kanalsohle weist beidseitig ein Gefälle zur mittig verlaufenden Harnrinne auf. Durch das Gefälle und die im Kanal integrierte Harnrinne kann der Harn schnell abfließen und vom Kot getrennt werden. Der Entmistungsschieber (Unterflurschieber) ist dem Kanalprofil angepasst und schiebt den Kot je nach Lebendmasse der Schweine bis zu 12-mal pro Tag zu einem Abwurfschacht hin, reinigt die Fläche des Kanals und hält die Harnrinne frei von Verstopfungen.
Die bauliche Ausführung bei Kot-Harntrennung unterflur soll folgende Anforderungen erfüllen:
Bei entsprechender Buchtengestaltung bzw. Größe des Kotbereichs können auch mehrere Kanäle mit Unterflurschieber ausgestattet werden, beispielsweise jeweils ein Kanal am vorderen und hinteren Ende der Bucht.
Der Unterflurschieber muss vollautomatisch gesteuert sein, damit die Reinigung auch ohne Tierbetreuer erfolgen kann. Zur Dokumentation muss der Schieberbetrieb automatisch erfasst und aufgezeichnet werden.
Die Maßnahme kann in allen Haltungsabschnitten der Schweinehaltung eingesetzt werden. Die Technik ist sowohl für voll- als auch für teilperforierte Böden geeignet, unabhängig davon, ob die Gebäudehülle geschlossen oder offen ist oder sie in Ausläufen betrieben wird. Die Nachrüstung von Ställen ist möglich. Das Prinzip funktioniert auch, wenn geringe Mengen Stroh oder Heu in den Kanal gelangen.
3.3 Spezifische Anforderungen für den "Tiergerechten geschlossenen Stall mit Auslauf für Mastschweine"
3.3.1 Angebot von ausreichend Platz im "Tiergerechten geschlossenen Stall mit Auslauf"
Angebot von ausreichend Platz für Mastschweine
Den Tieren steht über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard hinaus mehr Platz zur Verfügung. Aufbauend auf den oben genannten ethologischen wie auch stallbaulichen Aspekten wird als Richtwert für die Endmast bis 120 kg Lebendgewicht (Durchschnittsgewicht pro Bucht) eine von den Tieren nutzbare Bruttobuchtenfläche von mindestens 1,00 m2 pro Tier im Stall (innen) mit einer zusätzlichen Fläche von 0,50 m2 pro Tier im Auslauf empfohlen, davon sind im Stall 0,60 m2 als Liegefläche vorzusehen. Ab diesem Flächenangebot wird bei entsprechendem Management sichergestellt, dass die Funktionsbereiche Ruhe- und Ausscheidungsverhalten von den Tieren getrennt werden können. Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine möglichst geringe emittierende, weil verschmutzte Fläche in den Haltungseinrichtungen für Schweine, die deshalb eine Abluftreinigung als nicht verhältnismäßig erscheinen lassen. Der Stall muss im Inneren ausreichend Platz für eine dauerhaft zu betreibende Mistachse vorhalten. Für die verschiedenen Gewichtsbereiche ist die anliegende Tabelle 2 zu verwenden.
Im Fall eines Aufstallungsgebots z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen steht der Auslauf während dieser Zeit nicht zur Verfügung. Damit finden die Ausscheidungen ausschließlich im Stallinnern statt. Dadurch kommt es zu höheren Emissionen im Stall. Für die in dieser Zeit im Stall befindlichen Schweine kann die Situation längstens für die Zeit von 4 Monaten nach Anordnung des Aufstallungsgebots geduldet werden. Mit jeder Neueinstallung von Mastschweinen in die betroffenen Buchten ist eine nutzbare Bruttobuchtenfläche von mindestens 1,30 m2 pro Tier durch eine Reduzierung der Schweine pro Bucht einzuhalten. So wird gewährleistet, dass den Schweinen ausreichend Platz für die Trennung der Funktionsbereiche Ruhe- und Ausscheidungsverhalten gegeben ist und das Emissionspotential den geforderten Vorgaben entspricht. Wird eine Verminderung des Besatzes im Falle eines Aufstallungsgebots nicht gewünscht, kann der Stall auch mit einer Fläche von 1,30 m2 im Inneren und 0,5 m2 im Auslauf gebaut werden. Die gewählte Variante soll im Antrag dargestellt werden. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch für den Betrieb mit Aufstallungsgebot nachzuweisen.
Tabelle 2: Flächenansprüche einer tiergerechten Haltung von Mastschweinen (m2) in Abhängigkeit des Gewichtsbereichs (abgeleitet aus dem Deutschen Tierschutzlabel 8 sowie dem Gesamtbetrieblichen Haltungskonzept Schwein) 9
Durchschnittsgewicht der Tiere in kg | Stall (innen) (m2) | davon Liegebereich (m2) | Auslauf zusätzlich (m2) |
über 30 bis 50 | 0,50 | 0,25 | 0,25 |
über 50 bis 120 | 1,00 | 0,60 | 0,50 |
über 120 | 1,50 | 0,90 | 0,80 |
3.3.2 Bauliche Anforderungen an den "tiergerechten geschlossenen Stall mit Auslauf" für Schweine zur Emissionsminderung
3.3.3 Kriterien für die Gestaltung des Auslaufs im Hinblick auf die Emissionsminderung
Die Auswirkungen auf die Emissionen sind abhängig vom Tierbesatz, dem Entmistungsverfahren und der Einstreuführung und müssen beachtet werden.
Folgende Verfahren für die bauliche Gestaltung und den Betrieb eines Auslaufs sind für die Minimierung von Emissionen zu präferieren, z.B.:
Unabhängig von der gewählten Bodenbeschaffenheit sowie der Entmistungsform sollten Ausläufe immer soweit wie möglich überdacht sein sowie über einen Windschutz und Sonnenschutz verfügen. Im ökologischen Landbau sind hinsichtlich der Überdachung des Auslaufs besondere Anforderungen zu beachten. Die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau 10 lassen bei der baulichen Gestaltung der Ausläufe Spielräume zu, die in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Überdachung des Auslaufs.
3.3.4 Emissionspotentiale des tiergerechten geschlossenen Stalls mit Auslauf für Schweine
Im geschlossenen Stall mit Auslauf erfolgt das Koten und Harnen überwiegend, d. h. zu etwa 80 Prozent, im Auslauf. Im Stall sind daher die potentiellen Ammoniakemissionen niedrig und der Volumenstrom mit Schadstoffen ist gering, so dass eine Reinigung der Abluft des geschlossenen Stalls nicht verhältnismäßig ist. Für den Fall eines Aufstallungsgebotes aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen muss es möglich sein, im Stallinnenbereich alle geforderten Funktionsbereiche einzurichten. Im Inneren des Stalles ist deshalb ein Bereich für die Ausscheidungen der Schweine mit einer Entmistungstechnik vorzusehen und bei länger anhaltendem Aufstallungsgebot ist ggf. die Besatzdichte zu reduzieren. So kann auch unter diesen Bedingungen die verschmutzte Fläche gegenüber dem konventionellen Stall geringer gehalten werden.
In Bezug auf die Gestaltung der Kotbereiche im Stallinnenbereich und im Auslauf sind die im Abschnitt 3.2.4 aufgeführten baulichtechnischen Ausführungen zu beachten. Insbesondere sollten zur Emissionsminderung im Stall und im Auslauf jeweils eine Kot-Harn-Trennung mit Unterflurschieber eingesetzt werden.
Durch Einhalten dieser Anforderungen weist der geschlossene, tiergerechte Stall mit Auslauf bei Schweinen eine potentiell geringere Emission für Ammoniak um ein über 40 Prozent geringeres Emissionspotential auf als der geschlossene Referenzstall (Warmstall).
Kriterien zur Bestimmung tiergerechter Haltungsverfahren | Anhang 1 |
Mindestanforderungen des Tierschutzes sind im Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) festgeschrieben. Es handelt sich im Wesentlichen um haltungstechnische und managementbezogene Vorgaben, die ein Mindestniveau bezüglich des Tierwohls bzw. des Tierschutzes sicherstellen sollen. Um den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, wurden zunehmend im Rahmen von Labeln (Tierschutz- oder Biolabel), Markenprogrammen, Markt-Initiativen oder Förderprogrammen in unterschiedlichem Ausmaß erhöhte Anforderungen an Haltung und Management gestellt, deren Erfüllung auf freiwilliger Ebene gezielt honoriert werden. Sie können wichtige Bausteine für die Weiterentwicklung einer zukunftsfähigen Tierhaltung in Deutschland mit gesellschaftlich akzeptierten Produktionsverfahren darstellen (Nutztierstrategie des BMEL, 2019).
Die in der TA Luft Nr. 5.4.7.1 benannten qualitätsgesicherten Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, gehen deutlich über das Mindestniveau des Tierschutzes im Tierschutzrecht hinaus. Zur Identifizierung dieser Haltungsverfahren sind die folgenden Kriterien zu beachten.
Dem Kompetenzkreis Tierwohl (2016) 11 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) folgend, bezeichnet "Tierwohl" den Zustand des Tieres in Bezug auf die Abwesenheit von Schmerzen, Leiden und Schäden sowie die Ausprägung von Wohlbefinden. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes sind Schmerzen, Leiden, Schäden und Wohlbefinden zentrale Kriterien, deren Vermeidung bzw. Sicherung Ziel des Tierschutzgesetzes sind. Dabei bezieht sich der Begriff "Tierschutz" auf das, was getan wird, um ein bestimmtes Tierwohlniveau zu sichern. Auch der Begriff "Tiergerechtheit" zielt darauf ab, welche Voraussetzungen bestimmte Haltungsbedingungen für das Tierwohl bieten (WBA 2015) 12 . Der Begriff "Tierwohl" bezieht sich somit direkt auf den Zustand des Tieres, der Begriff "Tiergerechtheit" dagegen auf die baulichtechnischen und managementbezogenen Voraussetzungen für das Tierwohl.
Bei der Beurteilung des Tierwohls wird überprüft, inwieweit den spezifischen physiologischen und ethologischen Eigenschaften und Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen, ihre körperlichen Funktionen nicht beeinträchtigt, ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert und grundlegende Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt oder verändert werden, dass dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier selbst oder durch ein so gehaltenes Tier an einem anderen Tier entstehen. Darüber hinaus ist für das Wohlbefinden entscheidend, inwieweit die Tiere sich aktiv und erfolgreich mit der Umwelt auseinandersetzen sowie positive Gefühle erleben können (WBA 2015).
Der WBA (2015) nennt und begründet bezüglich der Haltungsbedingungen vier Kriterien im Sinne des Tierwohls:
Bei der Beurteilung des Tierwohls sollen sowohl verschiedene Aspekte der Tiergesundheit (vor allem Gesundheit der Atemwege, des Herzkreislaufsystems und des Bewegungsapparates) als auch des Tierverhaltens 13 berücksichtigt werden. Die Breite der verschiedenen Verhaltensweisen kann in Funktionskreise eingeteilt werden, z.B. entsprechend TEMBROCK (1982) 14 in die Funktionskreise:
1. | Fortbewegung | 6. | Körperpflege |
2. | Ruhen und Schlafen | 7. | Erkundungsverhalten |
3. | Nahrungsaufnahme | 8. | Sozialverhalten |
4. | Ausscheidungsverhalten | 9. | Sexualverhalten |
5. | Thermoregulation | 10. | Geburts- und Mutter-Kind-Verhalten |
Glossar | Anhang 2 |
Auslegung von Begriffen aus verschiedenen Regelungen im Sinne der Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft:
Aktivitätsfläche = Aktivitätsbereich (TierHaltKennzG, Besonderer Teil Drucksache 20/4822); Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Funktionsbereich, der zur Futter- und Wasseraufnahme, der Beschäftigung und Bewegung der Tiere dient.
Auslauf (TierHaltKennzG)
befestigte, abgegrenzte Fläche angrenzend zum Stall.
Außenklima (TierHaltKennzG)
Zusammenfassung der Wettererscheinungen, geprägt durch Temperatur, Feuchte, Wind und Sonnenstrahlung.
Außenklimastall (TA Luft; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Gebäude, das durch das Außenklima wesentlich beeinflusst wird. (z.B. auch Pig Port, Kistenstall).
Freilandhaltung = Weide (TierHaltKennzG)
Haltung von Schweinen im Freien ohne festes Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen (Hütten, Iglus).
Freie Lüftung (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Lufterneuerung in einem Stallraum, -bereich durch thermischen Auftrieb und/oder Windbeaufschlagung auf ein Gebäude (z.B. Trauf-First-, Schacht-, Querlüftung, Offenfrontstall).
Frischluftstall (TierHaltKennzG)
Begriff zur Kennzeichnung tierischer Erzeugnisse im Rahmen der Tierhaltungskennzeichnung, der Außenklimaställe und überwiegend geschlossene Gebäude mit Auslauf umfasst.
Funktionsbereich (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Aufteilung der Buchten, die den es den Tieren erlaubt, insbesondere folgende Verhaltensweisen auszuführen: Liegen (Ruhen, Thermoregulation), Fressen und Saufen, Beschäftigung, Koten und Harnen.
Geschlossene (Boden-)Fläche (TierHaltKennzG, Besonderer Teil Drucksache 20/4822)
planbefestigte Fläche mit oder ohne Gefälle.
Geschlossenes Gebäude (TierHaltKennzG)
Bauwerk, das Räume vollständig umschließt und dem Schutz gegen äußere Einflüsse dient.
Gleichdrucklüftung (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft - geschlossener Stall (E))
Förderung von gleichen Mengen Zu- und Abluft durch Ventilatoren.
Haltungsform = Haltungsverfahren= Haltungssystem (TA Luft; Vollzugshilfe der TA Luft Nr. 5.4.7.1) 15
Gesamtsystem zur Haltung von Tieren, bestehend aus der Kombination verschiedener Verfahren der Versorgung, Lüftung, Aufstallung, Betreuung und Entmistung.
Kotfläche = Kotbereich (TierHaltKennzG, Besonderer Teil Drucksache 20/4822; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist ein Funktionsbereich zum Koten und Harnen, der durch besondere Gestaltungselemente das Ausscheideverhalten der Tiere stimulieren soll.
Liegebereich (TierSchNutztV; TierHaltKennzG; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist eine Liegefläche mit oder ohne Struktureigenschaften, z.B. planbefestigt, perforiert, eingestreut.
Liegefläche (TierSchNutztV; TierHaltKennzG; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist die Größe des Funktionsbereiches zum Liegen und Ruhen der Tiere.
Louisianastall (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist ein offener, quergelüfteter Außenklimastall, vorrangig für Mastgeflügel.
Mikroklima (TierHaltKennzG; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Bezeichnet die klimatischen Verhältnisse in einem kleinen, abgegrenzten Bereich einer Bucht (z.B. Liegekisten, Abdeckungen), mit einem vom gesamten Stallraum abweichendem Raumklima.
Offenfrontstall (TierHaltKennzG, Besonderer Teil, Drucksache 20/4822; Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist ein dreiseitig geschlossenes Stallgebäude mit einer offenen Längsseite und ggf. mit zusätzlichen Lüftungsflächen auf der gegenüberliegenden Wandseite.
Perforierte Fläche (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist eine Bodenfläche mit einem definiertem Schlitz- oder Lochanteil (Perforationsgrad) zur Ableitung von Harn und teilweise Kot in einen darunterliegenden Kanal oder eine Wanne (z.B. Spaltenboden, Roste).
Warmstall (TierHaltKennzG, Besonderer Teil, Drucksache 20/6498)
Ist ein vollständig geschlossenes, wärmegedämmtes Stallgebäude überwiegend mit Zwangslüftung betrieben.
Überdrucklüftung (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft - geschlossener Stall (E))
Ist eine Zuluftzufuhr mit Ventilatoren in den Stall. Es entsteht ein Überdruck, der für den Abtransport der "verbrauchten" Stallluft (Fortluft) verantwortlich ist.
Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche = Bodenfläche = Nettobodenfläche (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft, TierHaltKennzG)
Ist die Bodenfläche unter Abzug aller Einbauten (z.B. Tröge, Gitter, sonst. Automaten) im Stall, auf der sich die Schweine frei bewegen können.
Unterdrucklüftung (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft - geschlossener Stall (E))
Ist die Abluftabfuhr mit Ventilatoren aus dem Stall. Es entsteht ein Unterdruck, der für die Zufuhr von Frischluft (Zuluft) in den Stall verantwortlich ist.
Unterstützungslüftung (Vollzugshilfe zu Nr. 5.4.7.1 TA Luft)
Ist die Luftbewegung in einem Stallraum mit Hilfe von Ventilatoren.
Überwiegend geschlossenes Gebäude (TierHaltKennzG)
Ist ein geschlossenes Gebäude, das zusätzliche Öffnungen, z.B. in Form von Auslauföffnungen, teilgeöffneten Wandflächen o.ä. aufweist.
Weide (TierHaltKennzG)
Ist ein Begriff zur Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen der Tierhaltungskennzeichnung; nach dem TierHaltKennzG fällt hierunter die Freilandhaltung von Mastschweinen.
Zwangslüftung = zwangsgelüfteter Stall (TierHaltKennzG, Besonderer Teil Drucksache 20/4822)
Ist eine Lufterneuerung in einem Stallgebäude oder -bereich mit Hilfe von Ventilatoren.
2) https://www.ble-medienservice.de/1007/gesamtbetriebliches-haltungskonzept-schwein-mastschweine
3) https://www.tierschutzlabel.info/tierschutzlabel/info
4) https://www.ble-medienservice.de/1007/gesamtbetriebliches-haltungskonzept-schwein-mastschweine
5) Quelle: https://www.oekolandbau.de/landwirtschaft/tier/spezielle-tierhaltung/schweine/mastschweinehaltung/haltung/auslaeufe-fuer-oekoschweine/
6) VDI 3894 Bl. 1 / ursprünglich 0502 UBA Döhler et al.
7) Vgl. dazu u.a. Hagenkamp-Korth, F., Dehler, G., Eurich-Menden, B., Gallmann, E., Grimm, E., Hartung, E., Horlacher, D., Rößner, A., Schulte, H., Smirnov, A., Wagner, K., Wolf, U., Wokel, L. (2023): Ammoniak- und Treibhausgasemissionen der Nutztierhaltung und Minderung - Schweinehaltung. KTBL-Tagung Emissionen der Tierhaltung 2023 - erheben, beurteilen, mindern, 10. und 11. Oktober 2023 in Bonn (https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Allgemeines/Download/Tagungen_2023/Emissionen_Nutztierhaltun g/Vortraege/Hagenkamp-Korth.pdf) sowie die darin genannten Referenzen.
8) https://www.tierschutzlabel.info/tierschutzlabel/info
9) https://www.ble-medienservice.de/1007/gesamtbetriebliches-haltungskonzept-schwein-mastschweine
10) Quelle: https://www.oekolandbau.de/landwirtschaft/tier/spezielle-tierhaltung/schweine/mastschweinehaltung/haltung/auslaeufe-fuer-oekoschweine/
11) https://www.lbv-bw.de/artikel.dll/kompetenzkreis-tierwohl-abschlussbericht_NTE2MjIwNA.PDF
12) https://www.bmel.de/DE/ministerium/organisation/beiraete/agr-veroeffentlichungen.html
13) Eine praktische Anwendung von fachlich fundierter Bewertung zum Tierverhalten findet sich in: "Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren". 2006. KTBL-Schrift 446.
14) Tembrock Günther (1982): Spezielle Verhaltensbiologie der Tiere. Band 2, Wirbeltiere. Verlag Fischer, Jena
15) Im TierHaltKennzG ist der Begriff Haltungseinrichtungen im dortigen § 2 Nr. 1 definiert als "Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren". Diese Haltungseinrichtungen werden in Abhängigkeit der Erfüllung der im TierHaltKennzG (insb. in Anlage 4) genannten Anforderungen den in § 4 TierHaltKennzG genannten Haltungsformen zugeordnet. Für Haltungsformen im Sinne des TierHaltKennzG sind daher die Aspekte "Versorgung, Lüftung, Aufstallung, Betreuung und Entmistung" nur insoweit relevant, als sich dafür Anforderungen aus dem TierHaltKennzG ergeben.
ENDE |