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Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8 | Anhang 1 |
Prüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist.
Nummer 4.8 der TA Luft bestimmt, dass zu prüfen ist, ob der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme bei Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist.
Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdüngerlagerung und für die jeweiligen Tierplatzzahlen die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahr ermittelt. Bei Anlagen, die stark nährstoffangepasste Fütterung gemäß Anhang 11, ggf. in Verbindung mit Minderungsmaßnahmen im Stall einsetzen, sollen die Emissionsfaktoren des Anhangs 11 herangezogen werden. Bei unterschiedlichen Tierarten, Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jährlichen Ammoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jährlichen Ammoniakemission kann aus der nachstehenden Gleichung der Mindestabstand berechnet werden, dessen Unterschreiten einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile gibt.
Für die Berechnung des Mindestabstandes gilt die Gleichung
wobei F den Wert 60.000 (m2a)/Mg einnimmt und Q die jährliche Ammoniakemission in Mg/a angibt.
Innerhalb der Fläche, die sich vollständig im Kreis mit einem Radius entsprechend dem nach der Gleichung ermittelten Mindestabstand befindet, gibt die Überschreitung einer Gesamtzusatzbelastung von 2 µg/m3 einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen sich erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak.
Die Gleichung von ist für bodennahe Quellen abgeleitet und berücksichtigt eine mögliche Verminderung der Immissionskonzentration durch Ableitung der Abgase über Schornsteine nach Nummer 5.5 der TA Luft nicht. Ggf. ist zur Berücksichtigung dieser Ableitungsbedingungen eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 durchzuführen.
Die benötigten Immissionskenngrößen sollen nach Nummer 4.6 der TA Luft bestimmt werden, wobei die Vorgaben nach Nummer 4.1 Absatz 4 Satz 1 der TA Luft analog anzuwenden sind. Die Regelungen für die Bagatellmassenströme der Nummer 4.6.1.1 der TA Luft sind dabei anzuwenden. Für Ammoniakemissionen beträgt der entsprechende Bagatellmassenstrom unabhängig von den Ableitbedingungen 0,1 kg/h NH3. Der NH3-Bagatellmassenstrom dient der Konkretisierung der Kausalität zwischen Anlagenbetrieb und schädlichen Umwelteinwirkungen, da die Ableitung der NH3-Emissionen häufig bodennah erfolgt, wird auf eine Differenzierung nach Art der Ableitung verzichtet.
Tabelle 11: Ammoniakemissionsfaktoren für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren *
Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Lagerung von Festmist und Gülle | Ammoniakemissionsfaktor (kg/(Tierplatz · a)) |
Mastschweine | |
Zwangslüftung, Gülleverfahren (Teil- oder Vollspaltenböden) | 3,64 |
Zwangslüftung, Festmistverfahren | 4,86 |
Außenklimastall, Kistenstall (Gülle - oder Festmistverfahren) | 2,43 |
Außenklimastall, Tiefstreuverfahren | 4,2 |
Ferkel (Zuchtsauen) | |
Alle Bereiche und Aufstallungsformen (Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg) | 7,29 |
Warte- und Deckbereich (Sauen) | 4,8 |
Abferkel- und Säugebereich (Sauen inkl. Ferkel bis 10 kg) | 8,3 |
Ferkelaufzucht | 0,5 |
Jungsauenaufzucht | 3,64 |
Legehennen | |
Kleingruppenhaltung, belüftetes Kotband, Entmistung einmal je Woche | 0,040 |
Bodenhaltung mit Volierengestellen, belüftetes Kotband ((0,4-0,5) m3/(Tier·h) ohne Zuluftkonditionierung), Entmistung einmal je Woche | 0,046 |
Bodenhaltung mit Volierengestellen, unbelüftetes Kotband, Kotabfuhr zweimal je Woche | 0,056 |
Bodenhaltung/Auslauf (Entmistung 1 mal je Durchgang) | 0,3157 |
Junghennenaufzucht (bis 18. Woche) | 70 Prozent des jeweiligen Verfahrens der Legehennenhaltung |
Mastgeflügel | |
Masthähnchen, Bodenhaltung (bis 33 Tage) | 0,035 |
Masthähnchen, Bodenhaltung (bis 42 Tage) | 0,0486 |
Enten, Bodenhaltung Aufzucht | 0,050 |
Enten, Bodenhaltung Mast | 0,1457 |
Puten, Bodenhaltung Aufzucht | 0,150 |
Puten, Bodenhaltung Mast Hähne/ Hennen | 0,680/0,387 |
Milchvieh | |
Anbindehaltung, Festmist- oder Gülleverfahren | 4,86 |
Liegeboxenlaufstall, Festmist- oder Gülleverfahren | 14,57 |
Laufstall, Tiefstreuverfahren | 14,57 |
Laufstall, Tretmistverfahren | 15,79 |
Mastbullen, Jungvieh inkl. Aufzucht (0,5 bis 2 Jahre) | |
Anbindehaltung, Festmist- oder Gülleverfahren | 2,43 |
Laufstall, Gülleverfahren | 3,04 |
Laufstall, Tretmistverfahren | 3,64 |
* Weichen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in Bezug auf Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Fütterung oder Lagerung von Festmist und Gülle von den in Tabelle 11 genannten Verfahren ab, können auf der Grundlage plausibler Begründungen (z.B. Messberichte, Praxisuntersuchungen) abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden. Weitere differenziertere Angaben können auch der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 (Ausgabe September 2011) entnommen werden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse dürfen verwendet werden. |
Ausbreitungsrechnung | Anhang 2 |
Begründung siehe =>
1 Allgemeines
Die Ausbreitungsrechnung für Gase, Stäube und Geruchsstoffe ist als Zeitreihenrechnung über jeweils ein Jahr oder auf der Basis einer mehrjährigen Häufigkeitsverteilung von Ausbreitungssituationen nach dem hier beschriebenen Verfahren unter Verwendung des Partikelmodells der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000) und unter Berücksichtigung weiterer, in diesem Anhang aufgeführter Richtlinien durchzuführen.
Die Deposition ist unter Verwendung der Parameter Depositionsgeschwindigkeit und Auswaschrate gemäß dem in Richtlinie VDI 3782 Blatt 5 (Ausgabe April 2006) beschriebenen Verfahren unter Verwendung der in den Nummern 3 und 4 dieses Anhangs aufgeführten Werte zu berechnen.
Das Ausbreitungsmodell liefert bei einer Zeitreihenrechnung für jede Stunde des Jahres an den vorgegebenen Aufpunkten die Konzentration eines Stoffes (als Masse/Volumen) und die Deposition (als Masse/(Fläche - Zeit)) oder bei Geruchsausbreitungsrechnungen die Aussage über das Vorliegen einer Geruchsstunde. Bei Verwendung einer Häufigkeitsverteilung gemäß Nummer 13 dieses Anhangs liefert das Ausbreitungsmodell die entsprechenden Jahresmittelwerte bzw. die relative Häufigkeit von Geruchsstunden. Für die Bewertung von Geruchsimmissionen werden aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung auf Beurteilungsflächen gemäß Nummer 4.4.3 des Anhangs 7 gewichtete Mittel der Geruchsstundenhäufigkeiten entsprechend Nummer 5 dieses Anhangs gebildet.
Für Gase und Stäube dienen die Ergebnisse einer Rechnung für ein Raster von Aufpunkten der Auswahl der Beurteilungspunkte gemäß Nummer 4.6.2.6 der TA Luft. Die Ergebnisse an den Beurteilungspunkten repräsentieren die Gesamtzusatzbelastung oder Zusatzbelastung und dienen, zusammen mit der Zeitreihe der Vorbelastungswerte, der Bestimmung der Gesamtbelastung, für Geruchsstoffe siehe auch Anhang 7, Nummer 4.6. Für die Bewertung von Geruchsimmissionen werden aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung auf Beurteilungsflächen gemäß Anhang 7, Nummer 4.4.3 gewichtete Mittel der Geruchsstundenhäufigkeiten gebildet.
Für die Ausbreitungsrechnung ist die tatsächliche Bauhöhe des Schornsteins zu verwenden. Falls jedoch die tatsächliche Bauhöhe eines neu errichteten Schornsteins die erforderliche Bauhöhe um mehr als 10 Prozent überschreitet und für die tatsächliche Bauhöhe eine irrelevante Gesamtzusatzbelastung berechnet wird, ist zusätzlich eine weitere Ausbreitungsrechnung mit der erforderlichen Bauhöhe des Schornsteins durchzuführen.
2 Festlegung der Emissionen
Vollzugsfragen siehe =>
Emissionsquellen sind die festzulegenden Stellen des Übertritts von Luftverunreinigungen aus der Anlage in die Atmosphäre. Die bei der Ableitung der Emissionen vorliegenden Freisetzungsbedingungen sind zu berücksichtigen.
Die Emissionsparameter der Emissionsquelle (Emissionsmassenstrom, Geruchsstoffstrom, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom) sind als Stundenmittelwerte anzugeben. Bei zeitlichen Schwankungen der Emissionsparameter, zum Beispiel bei Chargenbetrieb, sind diese als Zeitreihe anzugeben. Ist eine solche Zeitreihe nicht verfügbar oder verwendbar, sind die beim bestimmungsgemäßen Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen einzusetzen. Hängt die Quellstärke von der Windgeschwindigkeit ab (windinduzierte Quellen), so ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
3 Ausbreitungsrechnung für Gase
Für Gase, für die im Folgenden keine Depositionsparameter festgelegt sind, ist die Ausbreitungsrechnung ohne Berücksichtigung der Deposition durchzuführen.
Für Ammoniak, Schwefeloxide (angegeben als Schwefeldioxid), Stickstoffoxide und gasförmiges Quecksilber sind die in Tabelle 12 angegebenen Werte der Depositionsgeschwindigkeit υd zu verwenden.
Tabelle 12: Depositionsgeschwindigkeiten für Gase
Stoff | υd in m/s |
Ammoniak | 0,01 |
Schwefeldioxid | 0,01 |
Stickstoffmonoxid | 0,0005 |
Stickstoffdioxid | 0,003 |
Quecksilber (elementar) | 0,0003 |
Quecksilber (oxidiert) | 0,005 |
Die Auswaschrate Λ wird in der Form Λ = λ(I/I0)κ mit der Niederschlagsintensität I, I0 gleich 1 mm/h, dem Auswaschfaktor λ und dem Auswaschexponenten κ parametrisiert.
Für Ammoniak, Schwefeloxide (angegeben als Schwefeldioxid), Stickstoffdioxid und Quecksilber (oxidiert) sind die in Tabelle 13 (VDI 3782 Blatt 5, April 2006) angegebenen Werte für den Auswaschfaktor und den Auswaschexponenten zu verwenden.
Tabelle 13: Auswaschparameter für Gase (VDI 3782 Blatt 5, April 2006)
Stoff | λ in 1/s | κ |
Ammoniak | 1,2 · 10-4 | 0,6 |
Schwefeldioxid | 2,0 · 10-5 | 1,0 |
Stickstoffdioxid | 1,0 ·10-7 | 1,0 |
Quecksilber (oxidiert) | 1,0 · 10-4 | 0,7 |
Für die Berechnung der Umwandlung von Stickstoffmonoxid nach Stickstoffdioxid sind die in der Richtlinie VDI 3782 Blatt 1 (Ausgabe Januar 2016) angegebenen Umwandlungszeiten zu verwenden. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse aus der Richtlinie VDI 3783 Blatt 19 (Ausgabe April 2017) können die obersten Landesbehörden andere Umwandlungszeiten festlegen.
4 Ausbreitungsrechnung für Stäube
Bei der Ausbreitungsrechnung für Stäube sind Sedimentation und Deposition zu berücksichtigen.
Die Berechnung ist für die in Tabelle 14 angegebenen Größenklassen der Korngrößenverteilung des Emissionsmassenstromes durchzuführen, wobei die Korngröße als aerodynamischer Durchmesser da festgelegt ist. Es sind die in Tabelle 14 angegebenen Werte von Sedimentationsgeschwindigkeit υs, Depositionsgeschwindigkeit υd, Auswaschfaktor λ und Auswaschexponenten κ zu verwenden.
Tabelle 14: Depositionsparameter für Stäube
Klasse | da in µm | υs in m/s | υd in m/s | υ in 1/s | κ |
1 | kleiner 2,5 | 0,00 | 0,001 | 0,3 · 10-4 | 0,8 |
2 | 2,5 bis 10 | 0,00 | 0,01 | 1,5 · 10-4 | 0,8 |
3 | 10 bis 50 | 0,04 | 0,05 | 4,4 · 10-4 | 0,8 |
4 | größer 50 | 0,15 | 0,20 | 4,4 · 10-4 | 0,8 |
Die Ausbreitungsrechnung für eine Korngrößenklasse ist mit dem Emissionsmassenstrom der betreffenden Korngrößenklasse durchzuführen. PM2,5 ist Staub der Korngrößenklasse 1. Die Einzelwerte der Konzentration für PM10 bestehen aus der Summe der Einzelwerte der Konzentration der Korngrößenklassen 1 und 2. Für die Berechnung der Deposition des gesamten Staubes sind die Depositionswerte aller Korngrößenklassen zu addieren.
Ist die Korngrößenverteilung nicht im Einzelnen bekannt, dann ist PM10 aus diffusen Quellen wie Staub der Klasse 2, PM10 aus gefassten Quellen zu 30 Massenprozent wie Staub der Klasse 1 und zu 70 Massenprozent wie Staub der Klasse 2 zu behandeln; für Staub mit einem aerodynamischen Durchmesser größer als 10 µm ist für υs der Wert 0,06 m/s, für υd der Wert 0,07 m/s, für υ der Wert 4,4 · 10-4 1/s und für κ der Wert 0,8 zu verwenden.
5 Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe
Die Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe ist ohne Berücksichtigung von Deposition durchzuführen.
Ist der für eine Stunde berechnete Mittelwert der Konzentration des Geruchsstoffes größer als die Beurteilungsschwelle cBS mit dem Wert 0,25 GEE/m3, so wird die betreffende Stunde als Geruchsstunde im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe c der TA Luft gewertet. Die Anzahl der Geruchsstunden wird aufsummiert und in das Verhältnis zu der Gesamtanzahl der ausgewerteten Stunden gesetzt. Das Ergebnis ist die relative Häufigkeit der Geruchsstunden.
Die Bewertung der Geruchsstundenhäufigkeiten erfolgt auf Beurteilungsflächen. Die Größe der Beurteilungsflächen ergibt sich aus Nummer 4.4.3 des Anhangs 7. Hierfür werden die mit der Ausbreitungsrechnung für die Gitterzellen ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten je nach Überlappungsgrad mit der Beurteilungsfläche als gewichtetes Mittel auf die Beurteilungsfläche umgerechnet.
6 Bodenrauigkeit
Die Bodenrauigkeit des Geländes wird durch eine mittlere Rauigkeitslänge z0 beschrieben. Sie ist mit dem Landbedeckungsmodell Deutschland (LBM-DE) *) mit den in Tabelle 15 aufgeführten Klassenzuordnungen zu bestimmen.
Vom Umweltbundesamt wird ein aus LBM-DE erstelltes Kataster der mittleren Rauigkeitslängen für Deutschland zur Verfügung gestellt.
Tabelle 15: Mittlere Rauigkeitslänge in Abhängigkeit von den Landnutzungsklassen des Landbedeckungsmodells Deutschland (LBM-DE)
z0 in m | Klasse (LBM-DE) |
0,01 | Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512) |
0,02 | Flächen mit spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421); in der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522) |
0,05 | Abbauflächen (131); Deponien und Abraumhalden (132); Sport- und Freizeitanlagen (142); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521) |
0,10 | Flughäfen (124); nicht bewässertes Ackerland (211); Wiesen und Weiden (231); Brandflächen (334); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523) |
0,20 | Straßen, Eisenbahn (122); städtische Grünflächen (141); Weinbauflächen (221); natürliches Grünland (321); Heiden und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332) |
0,50 | Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222); Wald-Strauch-Übergangsstadien (324) |
1,00 | Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbeflächen (121); Baustellen (133) |
1,50 | Nadelwälder (312); Mischwälder (313) |
2,00 | Durchgängig städtische Prägung (111); Laubwälder (311); |
Die Rauigkeitslänge ist für ein kreisförmiges Gebiet um den Schornstein festzulegen, dessen Radius das 15-fache der Freisetzungshöhe (tatsächlichen Bauhöhe des Schornsteins), mindestens aber 150 m beträgt. Setzt sich dieses Gebiet aus Flächenstücken mit unterschiedlicher Bodenrauigkeit zusammen, so ist eine mittlere Rauigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen und anschließend auf den nächstgelegenen Tabellenwert zu runden.
Für eine vertikal ausgedehnte Quelle ist als Freisetzungshöhe ihre mittlere Höhe zu verwenden. Bei einer horizontal ausgedehnten Quelle ist als Ort der Schwerpunkt ihrer Grundfläche zu verwenden. Bei mehreren Quellen ist für jede ein eigener Wert der Rauigkeitslänge und daraus der Mittelwert zu berechnen, wobei die Einzelwerte mit dem Quadrat der Freisetzungshöhe gewichtet werden.
Es ist zu prüfen, ob sich die Landnutzung seit Erhebung der Daten wesentlich geändert hat oder eine für die Immissionsprognose wesentliche Änderung zu erwarten ist.
Variiert die Bodenrauigkeit innerhalb des zu betrachtenden Gebietes sehr stark, ist der Einfluss des verwendeten Wertes der Rauigkeitslänge auf die berechneten Immissionsbeiträge zu prüfen.
7 Abgasfahnenüberhöhung
Bei der Ableitung der Abgase über Schornsteine oder Kühltürme ist die Abgasfahnenüberhöhung mit einem dreidimensionalen Überhöhungsmodell zu bestimmen. *)
8 Rechengebiet und Aufpunkte
Das Rechengebiet für eine einzelne Emissionsquelle ist das Innere eines Kreises um den Ort der Quelle, dessen Radius das 50-fache der Schornsteinbauhöhe ist. Tragen mehrere Quellen zur Gesamtzusatzbelastung oder Zusatzbelastung bei, dann besteht das Rechengebiet aus der Vereinigung der Rechengebiete der einzelnen Quellen. Bei besonderen Geländebedingungen kann es erforderlich sein, das Rechengebiet größer zu wählen.
Das Raster zur Berechnung von Konzentration und Deposition ist so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10-fache der Schornsteinbauhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden.
Die Konzentration an den Aufpunkten ist als Mittelwert über ein vertikales Intervall von 0,0 m bis 3,0 m Höhe über Grund zu berechnen und ist damit repräsentativ für eine Aufpunkthöhe von 1,5 m über Grund. Die so für ein Volumen oder eine Fläche des Rechengitters berechneten Mittelwerte gelten als Punktwerte für die darin enthaltenen Aufpunkte.
9 Meteorologische Daten
9.1 Allgemeines
Meteorologische Daten sind als Stundenmittel anzugeben, wobei die Windgeschwindigkeit durch skalare Mittelung und die Windrichtung durch vektorielle Mittelung des Windvektors zu bestimmen ist. Die verwendeten Werte für Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Obukhov-Länge oder Ausbreitungsklasse sollen für einen mehrjährigen Zeitraum repräsentativ sein.
Die verwendeten Werte von Windgeschwindigkeit und Windrichtung sollen für den Ort im Rechengebiet, an dem die meteorologischen Eingangsdaten für die Berechnung der meteorologischen Grenzschichtprofile vorgegeben werden, charakteristisch sein. Die Festlegung dieses Ortes und seine Eignung für die Aufgabenstellung sind zu begründen.
Bei der Ausbreitungsrechnung mit nasser Deposition soll der mehrjährige Zeitraum nach Möglichkeit innerhalb des Zeitraums liegen, für den das Umweltbundesamt Niederschlagsdaten bereitstellt. *) Für den Jahresniederschlag und die Niederschlagshäufigkeit sind für den Standort der Anlage charakteristische Werte zu verwenden.
Liegen keine geeigneten Messungen einer nach der Richtlinie VDI 3783 Blatt 21 (Ausgabe März 2017) ausgerüsteten und betriebenen Messstation im Rechengebiet vor, sind andere geeignete Daten zu verwenden:
Messlücken, die nicht mehr als 2 Stundenwerte umfassen, können durch Interpolation geschlossen werden. Die Verfügbarkeit der Daten soll mindestens 90 Prozent der Jahresstunden betragen.
Die vom Partikelmodell benötigten meteorologischen Grenzschichtprofile sind gemäß Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 (Ausgabe April 2017) zu bestimmen. Hierfür werden die in Tabelle 16 aufgeführten Eingangsgrößen benötigt.
Tabelle 16: Eingangsgrößen für die meteorologischen Grenzschichtprofile
ra | Windrichtung in Anemometerhöhe ha |
ua | Windgeschwindigkeit in Anemometerhöhe ha |
L | Obukhov-Länge |
hm | Mischungsschichthöhe |
z0 | Rauigkeitslänge |
d0 | Verdrängungshöhe |
Die Windgeschwindigkeit und die Drehung der Windrichtung in Abhängigkeit von der Höhe über Grund sind in ebenem Gelände gemäß dem in der Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 (Ausgabe April 2017) aufgeführten analytischen Ansatz zu bestimmen.
9.2 Windrichtung
Die Windrichtung ist die Richtung, aus der der Wind weht, und ist in Anemometerhöhe als Winkel gegen die Nordrichtung im Uhrzeigersinn gradgenau anzugeben. Enthält die für die Ausbreitungsrechnung verwendete meteorologische Zeitreihe nur gerundete Werte der Windrichtung (Sektorangaben), dann ist hilfsweise in der Ausbreitungsrechnung eine gleichverteilt zufällige Windrichtung aus dem betreffenden Sektor zu verwenden.
Bei umlaufenden Winden ist eine gleichverteilt zufällige Windrichtung aus dem Bereich 1 Grad bis 360 Grad zu wählen. Für Intervalle mit Windstille bis zu 2 Stunden Dauer ist die Windrichtung durch lineare Interpolation zwischen dem letzten Wert vor Beginn der Windstille und dem ersten Wert nach Ende der Windstille zu bestimmen. Für Intervalle größer als zwei Stunden ist die Windrichtung entsprechend der Windrichtungsverteilung für Windgeschwindigkeiten bis zu 1,2 m/s zufällig zu wählen.
9.3 Windgeschwindigkeit
Die Windgeschwindigkeit in Anemometerhöhe ist in m/s mit einer Nachkommastelle anzugeben. Ist in der meteorologischen Zeitreihe die Windgeschwindigkeit in Stufen größer als 0,1 m/s angegeben, dann ist hilfsweise für die Ausbreitungsrechnung eine gleichverteilt zufällige Geschwindigkeit aus dem Stufenbereich auszuwählen.
Bei Windstille und bei Windgeschwindigkeiten unter 0,8 m/s in Anemometerhöhe ist für die Windgeschwindigkeit in Anemometerhöhe ein rechnerischer Wert von 0,7 m/s zu verwenden.
9.4 Obukhov-Länge
Die Stabilität der atmosphärischen Schichtung wird durch Angabe der Obukhov-Länge L festgelegt. Ist der Wert der Obukhov-Länge nicht bekannt, dann ist eine Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier gemäß Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017) zu bestimmen und die Obukhov-Länge in Meter gemäß Tabelle 17 zu setzen.
Tabelle 17: Klassierung der Obukhov-Länge L in m
Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier | Rauigkeitslänge z0 in m | ||||||||
0,01 | 0,02 | 0,05 | 0,10 | 0,20 | 0,50 | 1,00 | 1,50 | 2,00 | |
I (sehr stabil) | 5 | 7 | 9 | 13 | 17 | 28 | 44 | 60 | 77 |
II (stabil) | 25 | 31 | 44 | 59 | 81 | 133 | 207 | 280 | 358 |
III/1 (indifferent/stabil) | 350 | 450 | 630 | 840 | 1160 | 1890 | 2950 | 4000 | 5110 |
III/2 (indifferent/labil) | -37 | -47 | -66 | -88 | -122 | -199 | -310 | -420 | -536 |
IV (labil) | -15 | -19 | -27 | -36 | -49 | -80 | -125 | -170 | -217 |
V (sehr labil) | -6 | -8 | -11 | -15 | -20 | -33 | -52 | -70 | -89 |
9.5 Mischungsschichthöhe
Die Mischungsschichthöhe ist gemäß Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 (Ausgabe April 2017) festzulegen.
9.6 Verdrängungshöhe
Die Verdrängungshöhe gibt an, wie weit die theoretischen meteorologischen Profile aufgrund von Bewuchs oder Bebauung in der Vertikalen zu verschieben sind. Die Verdrängungshöhe und die Fortsetzung der meteorologischen Profile innerhalb der Verdrängungsschicht sind gemäß Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 (Ausgabe April 2017) festzulegen.
9.7 Niederschlagsintensität
Für die Berechnung der nassen Deposition ist die Ausbreitungsrechnung als Zeitreihenrechnung durchzuführen. Die Niederschlagsintensität ist in mm/h mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Als Niederschlagszeitreihe sind die für das Bezugsjahr der meteorologischen Daten und den Standort der Anlage vom Umweltbundesamt zur Ausbreitungsrechnung nach TA Luft bereitgestellten Daten zu verwenden.
9.8 Lokale Kaltluft
In Gebieten, in denen Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten, insbesondere Kaltluftabflüsse zu erwarten sind, sind diese Einflüsse zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen (VDI 3787 Blatt 5, Dezember 2003). Die Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen oder lokalen Windsystemen ist in der Immissionsprognose zu dokumentieren.
Fallbezogen ist zu prüfen, ob einfache Verfahren, wie Abschätzungen oder Screening-Verfahren ausreichen oder ob die Kaltluftabflüsse auf komplexere Weise durch Einbeziehung in die Ausbreitungsrechnung berücksichtigt werden müssen.
10 Berücksichtigung der statistischen Unsicherheit
Die mit dem hier beschriebenen Verfahren berechneten Immissionskenngrößen besitzen aufgrund der statistischen Natur des in der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000) angegebenen Verfahrens eine statistische Unsicherheit. Es ist darauf zu achten, dass die modellbedingte statistische Unsicherheit, berechnet als statistische Streuung des berechneten Wertes, beim Jahres-Immissionskennwert 3 Prozent des Jahres-Immissionswertes und beim Tages-Immissionskennwert 30 Prozent des Tages-Immissionswertes nicht überschreitet. Ggf. ist die statistische Unsicherheit durch eine Erhöhung der Partikelzahl zu reduzieren.
Liegen die Beurteilungspunkte an den Orten der maximalen Gesamtzusatzbelastung oder Zusatzbelastung, braucht die statistische Unsicherheit nicht gesondert berücksichtigt zu werden. Andernfalls sind die berechneten Jahres-, Tages- und Stunden-Immissionskennwerte um die jeweilige statistische Unsicherheit zu erhöhen. Die relative statistische Unsicherheit des Stunden-Immissionskennwertes ist dabei der relativen statistischen Unsicherheit des Tages-Immissionskennwertes gleichzusetzen.
Bei der Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit ist darauf zu achten, dass die statistische Unsicherheit der Stundenmittel der Konzentration hinreichend klein ist, damit systematische Effekte bei der Identifikation einer Geruchsstunde ausgeschlossen werden können.
11 Berücksichtigung von Bebauung
Vollzugsfragen siehe =>
Einflüsse von Bebauung auf die Immission im Rechengebiet sind zu berücksichtigen. Für die folgende Betrachtung können Gebäude, deren Entfernung vom Schornstein größer als das Sechsfache ihrer Höhe und größer als das Sechsfache der Schornsteinbauhöhe ist, vernachlässigt werden.
Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7-fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung durch eine geeignet gewählte Rauigkeitslänge und Verdrängungshöhe ausreichend. Bei geringerer Schornsteinbauhöhe kann folgendermaßen verfahren werden:
Befinden sich die immissionsseitig relevanten Aufpunkte außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches der quellnahen Gebäude (beispielsweise außerhalb der Rezirkulationszonen, siehe Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017)), können die Einflüsse der Bebauung auf das Windfeld und die Turbulenzstruktur mit Hilfe des im Abschlussbericht *) zum UFOPLAN Vorhaben FKZ 203 43.256 dokumentierten diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden. Anderenfalls sollte hierfür der Einsatz eines prognostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung, das den Anforderungen der Richtlinie VDI 3783 Blatt 9 (Ausgabe Mai 2017) genügt, geprüft werden.
Sofern die Gebäudegeometrie in einem diagnostischen oder prognostischen Windfeldmodell auf Quaderform reduziert wird, ist als Höhe des Quaders die Firsthöhe des abzubildenden Gebäudes zu wählen.
12 Berücksichtigung von Geländeunebenheiten
Unebenheiten des Geländes sind in der Regel nur zu berücksichtigen, falls innerhalb des Rechengebietes Höhendifferenzen zum Emissionsort von mehr als dem 0,7-fachen der Schornsteinbauhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 auftreten. Die Steigung ist dabei aus der Höhendifferenz über eine Strecke zu bestimmen, die dem Zweifachen der Schornsteinbauhöhe entspricht.
Geländeunebenheiten können in der Regel mit Hilfe des im Abschlussbericht *) zu UFOPLAN Vorhaben FKZ 200 43.256 dokumentierten mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können.
Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, können die Geländeunebenheiten in der Regel mit Hilfe eines prognostischen mesoskaligen Windfeldmodells berücksichtigt werden, das den Anforderungen der Richtlinie VDI 3783 Blatt 7 (Ausgabe Mai 2017) entspricht. Dabei sind die Verfahrensregeln der Richtlinie VDI 3783 Blatt 16 (Ausgabe Juni 2015) zu beachten.
13 Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen
Eine Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen kann verwendet werden, wenn keine nasse Deposition zu berücksichtigen ist und mittlere Windgeschwindigkeiten von weniger als 1,0 m/s im Stundenmittel am Standort der Anlage in weniger als 20 Prozent der Jahresstunden auftreten. Eine Ausbreitungssituation ist durch Windgeschwindigkeitsklasse, Windrichtungssektor und Ausbreitungsklasse gemäß Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017) bestimmt.
Die Fälle mit umlaufenden Winden werden der entsprechenden Ausbreitungs- und Windgeschwindigkeitsklasse zugeordnet; die Verteilung auf die Windrichtungssektoren ist entsprechend der Windrichtungsverteilung in der jeweiligen Windgeschwindigkeitsklasse vorzunehmen.
Für jede in der Häufigkeitsverteilung mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit größer Null aufgeführte Ausbreitungssituation ist nach dem für die Zeitreihenrechnung angegebenen Verfahren eine zeitunabhängige Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Dabei ist als Windgeschwindigkeit der Rechenwert nach der Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017) zu verwenden. Die Ausbreitungsrechnung für einen Windrichtungssektor von 10 Grad ist in Form von Rechnungen über 5 Windrichtungen im Abstand von jeweils 2 Grad durchzuführen mit arithmetischer Mittelung der Ergebnisse. Für den ersten Sektor sind dies die Windrichtungen 6 Grad, 8 Grad, 10 Grad, 12 Grad, 14 Grad und entsprechend bei den folgenden Sektoren.
Der Jahresmittelwert von Konzentration, Deposition und Geruchsstundenhäufigkeit ist der Mittelwert der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten Konzentrations- bzw. Depositionswerte bzw. Geruchsstunden, die für die einzelnen Ausbreitungssituationen berechnet werden.
14 Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe
Grundlage für die Bestimmung der Schornsteinhöhe nach Nummer 5.5.2.2 der TA Luft sind Ausbreitungsrechnungen gemäß diesem Anhang, wobei die folgenden Vereinfachungen und Festlegungen vorzunehmen sind:
Für jede der meteorologischen Einzelsituationen wird die effektive Quellhöhe bestimmt, mit welcher der vorgegebene S-Wert gerade eingehalten wird. Für jede Einzelsituation wird danach mit Hilfe des Überhöhungsmodells gemäß Nummer 7 dieses Anhangs durch Variation der Bauhöhe diejenige Bauhöhe bestimmt, die in Summe mit der dazugehörigen Endüberhöhung gerade die zuvor bestimmte effektive Quellhöhe ergibt. Die höchste dieser Bauhöhen, mindestens aber eine Höhe von 6 m, ist die nach Nummer 5.5.2.2 der TA Luft anzusetzende Schornsteinhöhe.
Vom Umweltbundesamt wird eine Referenzimplementierung dieser Bestimmungsvorschrift mit vorab berechneten Konzentrationsfahnen zur Verfügung gestellt, mit der die erforderliche Schornsteinhöhe bestimmt und für mehrere Schornsteine die Einhaltung des S-Wertes durch Überlagerung der Einzelfahnen überprüft werden kann.
Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 | Anhang 3 |
Tabelle 18: Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 der TA Luft
Stoff | CAS-Nummer |
1-Brom-3-Chlorpropan | 109-70-6 |
1,3,5-Trioxan | 110-88-3 |
Acetamid | 60-35-5 |
Acrylsäure | 79-10-7 |
Alkylbleiverbindungen | |
Ameisensäure | 64-18-6 |
Amino-4-nitrotoluol,2- | 99-55-8 |
Aminoethanol,2- | 141-43-5 |
Anilin | 62-53-3 |
Benzochinon,p- | 106-51-4 |
Benzolsulfonylchlorid | 98-09-9 |
Benzoltricarbonsäure,1,2,4- | 528-44-9 |
Benzoltricarbonsäureanhydrid,1,2,4- | 552-30-7 |
Benzoylchlorid | 98-88-4 |
Bis(3-aminopropyl)-methylamin,N,N- | 105-83-9 |
Bleiacetat (basisch) | 1335-32-6 |
Brommethan | 74-83-9 |
Butanthiol | 109-79-5 |
Butenal,2- (Crotonaldehyd) | 123-73-9 |
Butin-1,4-diol-2 | 110-65-6 |
Butylacrylat,n- | 141-32-2 |
Butylamin,iso- | 78-81-9 |
Butylamin,n- | 109-73-9 |
Butylphenol,4-tert- | 98-54-4 |
Butyltoluol | 98-51-1 |
Caprolactam | 105-60-2 |
Chlor-2-methylpropen,3- | 563-47-3 |
Chlor-2-nitrobenzol,1- | 88-73-3 |
Chlor-4-nitrobenzol,1- | 100-00-5 |
Chlor-otoluidin,5- | 95-79-4 |
Chloressigsäure | 79-11-8 |
Chlorethan | 75-00-3 |
Chlorethanol,2- | 107-07-3 |
Chlormethan | 74-87-3 |
Chlorpropen,3- | 107-05-1 |
Cyanacrylsäuremethylester | 137-05-3 |
Cyclohexandicarbonsäureanhydrid,1,2- | 85-42-7 |
Diaminoethan,1,2- (Ethylendiamin) | 107-15-3 |
Dibenzoylperoxid | 94-36-0 |
Dichlorethylen,1,1- | 75-35-4 |
Dichlormethan | 75-09-2 |
Dichlornitroethan,1,1- | 594-72-9 |
Dichlorphenole | |
Dichlorpropan,1,2- | 78-87-5 |
Dichlorpropionsäure,2,2- | 75-99-0 |
Dichlortoluol,1,4- | 95-73-8 |
Stoff | CAS- Nummer |
Dichlortoluol,a,a- | 98-87-3 |
Diethylamin | 109-89-7 |
Diethylcarbamidsäurechlorid | 88-10-8 |
Diethylentriamin (3-Azapentan-1,5-diamin) | 111-40-0 |
Difluorethen,1,1- (R1132a) | 75-38-7 |
Diglycidylether | 2238-07-5 |
Dihydroxybenzol,1,4- (Hydrochinon) | 123-31-9 |
Diisocyanattoluol,2,4- | 584-84-9 |
Diisocyanattoluol,2,6- | 91-08-7 |
Dimethylamin | 124-40-3 |
Dimethylamino-N,N",N"-trimethyl-1,2-diaminoethan,N-2- | 3030-47-5 |
Dimethylanilin,N,N- | 121-69-7 |
Dimethylethylamin,1,1- | 75-64-9 |
Dinitronaphthaline (alle Isomere) | 27478-34-8 |
Dioxan,1,4- | 123-91-1 |
Diphenyl (Biphenyl) | 92-52-4 |
Diphenylamin | 122-39-4 |
Diphenylether | 101-84-8 |
Diphenylmethan-2,4"-diisocyanat | 5873-54-1 |
Diphenylmethan-4,4"-diisocyanat | 101-68-8 |
Essigsäure-(2-ethoxyethyl)-ester | 111-15-9 |
Essigsäureanhydrid | 108-24-7 |
Ethandial (Glyoxal) | 107-22-2 |
Ethanthiol (Ethylmercaptan) | 75-08-1 |
Ethen | 74-85-1 |
Ethylacrylat | 140-88-5 |
Ethylamin | 75-04-7 |
Ethylenglycoldinitrat | 628-96-6 |
Ethylhexansäure,2- | 149-57-5 |
Furaldehyd,2- (Furfuraldehyd) | 98-01-1 |
Furanmethanamin,2- | 617-89-0 |
Glutardialdehyd | 111-30-8 |
Glycerintrinitrat | 55-63-0 |
Hexachlor-1,3-butadien,1,1,2,3,4,4- | 87-68-3 |
Hexachlorethan | 67-72-1 |
Hexamethylendiamin | 124-09-4 |
Hexamethylendiisocyanat | 822-06-0 |
Hexanon,2- | 591-78-6 |
Isocyanatmethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat,3- | 4098-71-9 |
Isopropoxyethanol,2- | 109-59-1 |
Kampfer | 76-22-2 |
Keten | 463-51-4 |
Stoff | CAS-Nummer |
Kohlenoxidsulfid | 463-58-1 |
Kresole | 1319-77-3 |
Maleinsäureanhydrid | 108-31-6 |
Methanol | 67-56-1 |
Methanthiol (Methylmercaptan) | 74-93-1 |
Methoxyanilin,4- | 104-94-9 |
Methyl-2,4,6-N-tetranitroanilin,N- | 479-45-8 |
Methylacrylat | 96-33-3 |
Methylamin | 74-89-5 |
Methylanilin,N- | 100-61-8 |
Methylenbis(2-methylcyclohexyla- min),4",4"- | 6864-37-5 |
Methylisocyanat | 624-83-9 |
Methyljodid | 74-88-4 |
Methylphenylendiamin,2- | 823-40-5 |
Monochloressigsäure, Na-Salz | 3926-62-3 |
Monochloressigsäure-1-methylethylester | 105-48-6 |
Monochloressigsäureethylester | 105-39-5 |
Monochloressigsäuremethylester | 96-34-4 |
Montanwachssäuren, Zn-Salze | 73138-49-5 |
Morpholin | 110-91-8 |
Naphthylamin,1- | 134-32-7 |
Naphthylen-1,5-diisocyanat | 3173-72-6 |
Naphthylendiamin,1,5- | 2243-62-1 |
Natriumtrichloracetat | 650-51-1 |
Nitro-4-aminophenol,2- | 119-34-6 |
Nitro-p-phenylendiamin,2- | 5307-14-2 |
Nitroanilin,2- | 88-74-4 |
Nitroanilin,m- | 99-09-2 |
Nitroanilin,p- | 100-01-6 |
Nitrobenzol | 98-95-3 |
Nitrokresole | |
Nitrophenole | |
Nitropyrene | 5522-43-0 |
Nitrotoluol,3- | 99-08-1 |
Nitrotoluol,4- | 99-99-0 |
Nitrotoluole (alle Isomere) | 1321-12-6 |
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) | 556-67-2 |
Oxalsäure | 144-62-7 |
Pentachlorethan | 76-01-7 |
Pentachlornaphthalin | 1321-64-8 |
Phenol | 108-95-2 |
Phenyl-1-(ptolyl)-3-dimethylaminopropan,1- | 5632-44-0 |
Stoff | CAS- Nummer |
Phenyl-2-naphthylamin,N- | 135-88-6 |
Phenylacetamid,N- | 103-84-4 |
Phthalonitril | 91-15-6 |
Phthalsäureanhydrid | 85-44-9 |
Piperazin | 110-85-0 |
Prop-2-in-1-ol | 107-19-7 |
Propenal,2- (Acrolein, Acrylaldehyd) | 107-02-8 |
Propylenglycoldinitrat | 6423-43-4 |
Pyridin | 110-86-1 |
Tetrabromethan,1,1,2,2- | 79-27-6 |
Tetrachlorbenzol,1,2,4,5- | 95-94-3 |
Tetrachlorethan,1,1,2,2- | 79-34-5 |
Tetrachlorethen | 127-18-4 |
Tetrachlormethan | 56-23-5 |
Thioalkohole | |
Thioether | |
Thioharnstoff | 62-56-6 |
Toluidin,p- | 106-49-0 |
Tribrommethan | 75-25-2 |
Trichlorbenzole (alle Isomere) | 12002-48-1 |
Trichloressigsäure | 76-03-9 |
Trichlorethan,1,1,2- | 79-00-5 |
Trichlormethan (Chloroform) | 67-66-3 |
Trichlornaphthalin | 1321-65-9 |
Trichlornitromethan | 76-06-2 |
Trichlorphenol,2,4,5- | 95-95-4 |
Trichlorphenole | |
Triethylamin | 121-44-8 |
Trikresylphosphat, (ooo,oom,oop,omm,omp,opp) | 78-30-8 |
Tri-N-butylphosphat | 126-73-8 |
Trimethyl-2-cyclohexen-1-on,3,5,5- | 78-59-1 |
Trinitrofluoren-9-on,2,4,7- | 129-79-3 |
Trinitrotoluol,2,4,6- (TNT) | 118-96-7 |
Vinyl-2-pyrrolidon,N- | 88-12-0 |
Vinylacetat | 108-05-4 |
Xylenole (ausgenommen 2,4-Xylenol) | 1300-71-6 |
Xylidin,2,4- | 95-68-1 |
Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle | Anhang 4 |
Begründung siehe =>
Für den nach Nummer 4.5 und Nummer 5.2.7.2 der TA Luft zu bildenden Summenwert oder für die entsprechenden Anforderungen der Nummern 5.3 oder 5.4 der TA Luft sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Tabelle 19: Äquivalenzfaktoren für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle
Stoff | Äquivalenzfaktor |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 1 |
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,0003 |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,3 |
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,03 |
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,0003 |
PCB 77 | 0,0001 |
PCB 81 | 0,0003 |
PCB 126 | 0,1 |
PCB 169 | 0,03 |
PCB 105 | 0,00003 |
PCB 114 | 0,00003 |
PCB 118 | 0,00003 |
PCB 123 | 0,00003 |
PCB 156 | 0,00003 |
PCB 157 | 0,00003 |
PCB 167 | 0,00003 |
PCB 189 | 0,00003 |
VDI--Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik | Anhang 5 |
Begründung siehe =>
Tabelle 20: VDI--Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik
Messobjekt | Verfahren | VDI-Richtlinie | DIN EN/DIN EN ISO Norm | |||
konti- nuierlich |
diskonti- | Richtlinie/ Norm |
Ausgabe | Richtlinie/ Norm |
Ausgabe | |
Allgemeine Richtlinien | ||||||
Übersicht über wesentliche Regelungen zur Durchführung von Emissionsmessungen | 3951 | 09.2013 | ||||
Kalibrierung | 3950 Bl. 1 | 06.2018 | DIN EN 14181 | 02.2015 | ||
Qualitätssicherung für automatische Mess- und Auswerteeinrichtungen | 3950 Bl. 2 | 04.2020 | ||||
Messplanung | DIN EN 15259 | 01.2008 | ||||
Durchführung von Emissionsmessungen (allgemein) | DIN EN 15259 | 01.2008 | ||||
Durchführung von Emissionsmessungen an diffusen Quellen | 4285 Bl. 1 | 06.2005 | ||||
X | 4285 Bl. 2 | 03.2011 | ||||
Messunsicherheit | 4219 | 08.2009 | DIN EN ISO 20988 | 09.2007 | ||
Laborinterne Validierung von Alternativverfahren | DIN EN 14793 | 05.2017 | ||||
Anforderungen an Prüfstellen Allgemeine Anforderungen | 4220 Bl. 1 | 11.2018 | ||||
Anforderungen an Prüfstellen Messberichte | 4220 Bl. 2 | 11.2018 | ||||
Betriebsgrößen | ||||||
Abgasgeschwindigkeit | X | DIN EN ISO 16911 - 1 | 06.2013 | |||
X | DIN EN ISO 16911 - 2 | 06.2013 | ||||
Bezugsgrößen | ||||||
Wasserdampf | X | DIN EN 14790 | 05.2017 | |||
Sauerstoff | X | DIN EN 14789 | 05.2017 | |||
Staub | ||||||
Staub (allgemein) | X | 2066 Bl. 1 | 11.2006 | |||
Staub | X | DIN EN 13284-2 | 02.2018 | |||
Staub (niedrige Konzentrationen) | X | 2066 Bl. 1 | 11.2006 | DIN EN 13284-1 | 02.2018. | |
X | DIN EN 13284-2 | 02.2018 | ||||
Staub (höhere Konzentrationen) | X | 2066 Bl. 1 | 11.2006 | |||
Fraktionierende Staubmessung | X | 2066 Bl. 5 | 11.1994 | |||
Rußzahl | X | 2066 Bl. 8 | 09.1995 | |||
Staubfraktion PM2,5/PM10 | X | 2066 Bl. 10 | 10.2004 | DIN EN ISO 23210 | 12.2009 | |
Quarz und Cristobalit in der PM4-Fraktion | X | 2066 Bl. 11 | 05.2018 | |||
Staubinhaltsstoffe | ||||||
Schwermetalle | X | DIN EN 14385 | 05.2004 | |||
Schwermetalle (nur Probenahme) | X | 3868 Bl. 1 | 12.1994 | |||
Schwermetalle (nur Analytik) | X | 2268 Bl. 1 | 04.1987 | |||
X | 2268 Bl. 2 | 02.1990 | ||||
X | 2268 Bl. 3 | 12.1988 | ||||
X | 2268 Bl. 4 | 05.1990 | ||||
Quecksilber | X | DIN EN 13211 | 06.2001 | |||
X | DIN EN 13211 Berichtigung 1 | 06.2005 | ||||
Asbest | X | 3861 Bl. 1 | 12.1989 | |||
X | 3861 Bl. 2 | 01.2008 | ||||
Schwefelverbindungen | ||||||
Schwefeldioxid | X | DIN EN 14791 | 05.2017 | |||
Schwefeltrioxid | X | 2462 Bl. 2 | 11.2011 | |||
Schwefelwasserstoff | X | 3486 Bl. 1 | 04.1979 | |||
X | 3486 Bl. 2 | 04.1979 | ||||
Schwefelkohlenstoff | X | 3487 Bl. 1 | 11.1978 | |||
Stickstoffverbindungen | ||||||
Stickstoffoxide | X | DIN EN 14792 | 05.2017 | |||
Distickstoffmonoxid | X | 2469 Bl. 1 | 02.2005 | |||
X | DIN EN ISO 21258 | 11.2010 | ||||
Stickstoffmonoxid/-dioxid | X | 2456 | 11.2004 | |||
Basische Stickstoffverbindungen | X | 3496 Bl. 1 | 04.1982 | |||
Ammoniak | X | 3878 | 09.2017 | |||
Kohlenmonoxid | X | 2459 Bl. 1 | 12.2000 | |||
X | DIN EN 15058 | 05.2017 | ||||
Chlorverbindungen | ||||||
Chlorwasserstoff | X | DIN EN 1911 | 12.2010 | |||
Chlor | X | 3488 Bl. 1 | 12.1979 | |||
X | 3488 Bl. 2 | 11.1980 | ||||
Fluorverbindungen | ||||||
Fluorwasserstoff | X | 2470 Bl. 1 | 10.1975 | |||
Organische Stoffe | ||||||
Kohlenwasserstoffe (allgemein) | 3481 Bl. 6 | 12.1994 | ||||
Kohlenwasserstoffe | X | 3481 Bl. 2 | 09.1998 | |||
Kohlenwasserstoffe (FID) | X | 3481 Bl. 3 | 10.1995 | DIN EN 12619 | 04.2013 | |
X | 3481 Bl. 4 | 02.2007 | DIN EN 12619 | 04.2013 | ||
Kohlenwasserstoffe (IR) | 2460 Bl. 1 | 07.1996 | ||||
GC-Bestimmung organischer Verbindungen | X | 2457 Bl. 1 | 11.1997 | DIN CEN/TS 13649 | 03.2015 | |
X | 2457 Bl. 2 | 12.1996 | ||||
X | 2457 Bl. 3 | 12.1996 | ||||
X | 2457 Bl. 4 | 12.2000 | ||||
X | 2457 Bl. 5 | 12.2000 | ||||
Methan | X | DIN EN ISO 25139 | 08.2011 | |||
X | DIN EN ISO 25140 | 12.2010 | ||||
Aldehyde/Ketone | X | 3862 Bl. 1 | 12.1990 | |||
X | 3862 Bl. 2 | 12.2000 | ||||
X | 3862 Bl. 3 | 12.2000 | ||||
X | 3862 Bl. 4 | 05.2001 | ||||
X | 3862 Bl. 5 | 06.2008 | ||||
X | 3862 Bl. 6 | 02.2004 | ||||
X | 3862 Bl. 7 | 02.2004 | ||||
X | 3862 Bl. 8 | 06.2015 | ||||
Acrylnitril | X | 3863 Bl. 1 | 04.1987 | |||
X | 3863 Bl. 2 | 02.1991 | ||||
PAH | X | 3874 | 12.2006 | |||
PAH (anlagenbezogen in der Kohlenstoffindustrie) | X | 3467 | 11.2014 | |||
Vinylchlorid | X | 3493 Bl. 1 | 11.1982 | |||
Dioxine und Furane | X | 3499 Bl. 1 | 07.2003 | DIN EN 1948 - 1 | 06.2006 | |
X | 3499 Bl. 2 | 02.2004 | DIN EN 1948 - 2 | 06.2006 | ||
X | 3499 Bl. 3 | 02.2004 | DIN EN 1948 - 3 | 06.2006 | ||
Dioxinähnliche PCB | X | DIN EN 1948 - 4 | 03.2014 | |||
Gerüche | X | 3880 | 10.2011 | DIN EN 13725 | 07.2003 | |
DIN EN 13725 Berichtigung 1 | 04.2006 | |||||
X | 3884 Bl. 1 | 02.2015 |
S-Werte | Anhang 6 |
Tabelle 21: S-Werte
Stoff | S-Wert mg/m3 | |
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As | 0,00016 | |
Benzo(a)pyren (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) | 0,000026 | |
Benzol | 0,005 | |
Blei und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Pb | 0,0025 | |
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Cd | 0,00013 | |
Chlor | 0,09 | |
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 0,10 | |
Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 0,0018 | |
Formaldehyd | 0,025 | |
Kohlenmonoxid | 7,5 | |
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni | 0,00052 | |
Partikel (PM10) (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) | 0,08 | |
Quarz-Feinstaub (PM4) | 0,005 | |
Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Hg | 0,00013 | |
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid | 0,14 | |
Schwefelwasserstoff | 0,003 | |
Stickstoffdioxid | 0,10 | |
Thallium und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Tl | 0,00026 | |
Für Stoffe der Nummer 5.2.2 der TA Luft | ||
Klasse I | 0,005 | |
Klasse II | 0,050 | |
Klasse III | 0,1 | |
Für Stoffe der Nummer 5.2.5 der TA Luft | ||
Gesamtkohlenstoff | 0,10 *) | |
Klasse I | 0,05 | |
Klasse II | 0,10 | |
Für Stoffe der Nummer 5.2.7 der TA Luft | ||
Nummer 5.2.7.1.1 Klasse I | 0,00005 | |
Nummer 5.2.7.1.1 Klasse II | 0,0005 | |
Nummer 5.2.7.1.1 Klasse III | 0,005 | |
* In den Fällen, bei denen sich unverhältnismäßig hohe Schornsteinhöhen ergeben und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind, sind in Bezug auf Gesamtkohlenstoff Sonderregelungen zu treffen. |
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen | Anhang 7 |
1. Allgemeines
Kommentar siehe =>
In der Umwelt können Geruchsbelästigungen vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen sowie aus dem Kraftfahrzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation verursacht werden.
Die Vorgehensweise bei der Beurteilung dieser Belästigungen unterscheidet sich grundlegend von der anderer Immissionen. In der Regel können Immissionen durch Luftverunreinigungen als Massenkonzentration mit Hilfe physikalisch-chemischer Messverfahren objektiv nachgewiesen werden. Der Vergleich gemessener oder ggf. berechneter Immissionskonzentrationen mit Immissionswerten bereitet dann im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten. Hingegen entzieht sich die Erfassung und Beurteilung von Geruchsimmissionen weitgehend einem solchen Verfahren. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im Übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwändig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Dies erfordert, dass bei Erfassung, Bewertung und Beurteilung von Geruchsimmissionen eine Vielzahl von Kriterien in Betracht zu ziehen ist.
So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (vgl. Nummern 3.1 und 5 dieses Anhangs). Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass mit der Geruchshäufigkeit eine sachgerechte und hinreichend genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnerinnen und Anwohnern möglich ist.
Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmission werden in diesem Anhang in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte Vorbelastung berücksichtigen. Die Geruchsqualität (Tierhaltungsanlagen; vgl. Nummer 4.6 dieses Anhangs) und die Hedonik (Industrieanlagen; vgl. Nummer 5 dieses Anhangs) können dabei ergänzend durch Gewichtungsfaktoren berücksichtigt werden.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen kann die zuständige Behörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach der Richtlinie VDI 3894 Blatt 2 (Ausgabe November 2012) in Verbindung mit der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 (Ausgabe September 2011) gründen.
Bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen mit erheblich weniger als der Hälfte der die Genehmigungsbedürftigkeit einer derartigen Anlage auslösende Mengenschwelle nach § 1 i. V. m. Anhang 1 der 4. BImSchV können abweichend von der im Folgenden beschriebenen Vorgehensweise auch spezielle landesspezifische Regelungen angewendet werden.
Die Ermittlung der Vorbelastung hat im Allgemeinen durch olfaktorische Feststellungen im Rahmen von Rastermessungen gemäß DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017) oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen.
Die Ermittlung der Zusatzbelastung und der Gesamtzusatzbelastung (vgl. Nummer 2.2 der TA Luft) erfolgt durch Geruchsausbreitungsrechnung (vgl. auch Nummer 4.5 dieses Anhangs). Sie ist auf der Basis der Richtlinie VDI 3788 Blatt 1 (Ausgabe Juli 2000), des Anhangs 2 der TA Luft und der speziellen Anpassungen für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U., 2004) *) durchzuführen. Die Gesamtbelastung, die mit dem Immissionswert zu vergleichen ist, ist nach Nummer 2.2 der TA Luft zu ermitteln.
Der Anhang enthält auch Regelungen für die Fälle, in denen bereits die Kenngröße für die Vorbelastung auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert überschreitet (vgl. Nummer 3.3 und Nummer 5 dieses Anhangs) oder Geruchsimmissionen durch andere als in Nummer 3.1 dieses Anhangs aufgeführte Quellen auf einer Beurteilungsfläche relevant sind (vgl. Nummer 5 dieses Anhangs).
In den Fällen der Nummer 3.3 dieses Anhangs soll eine Genehmigung wegen der Überschreitung der Immissionswerte nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung durch das zu beurteilende Vorhaben die in Nummer 3.3 dieses Anhangs genannten Kriterien der Irrelevanz erfüllt oder eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung anderer die Zumutbarkeit der Geruchsimmission beeinflussender Kriterien ergibt, dass die Geruchsbelästigung nicht als erheblich zu qualifizieren ist. Darüber hinaus enthält der Anhang Vorschriften, in welchen Fällen von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden kann.
2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen
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Vor Bestimmung der Ableithöhe ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik entsprechen.
2.1 Schornsteinhöhe
Die Schornsteinhöhe ist in der Regel so zu bemessen, dass die relative Häufigkeit der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr (vgl. Nummer 4.5 dieses Anhangs) auf keiner Beurteilungsfläche, für die Immissionswerte gelten, den Wert 0,06 überschreitet.*)
In atypischen Fällen können sich unverhältnismäßige Schornsteinhöhen ergeben; in diesen Fällen ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen.
2.2 Bagatell--Geruchsstoffstrom
Die Bestimmung der Kenngröße der Geruchsimmission nach Nummer 4 dieses Anhangs ist im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Gesamtemissionen der Anlage den Bagatell-Geruchsstoffstrom gemäß Abbildung 1 nicht überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt, dass der immissionsseitige Beitrag der Anlage irrelevant im Sinne von Nummer 3.3 dieses Anhangs ist.
Abbildung 1: Bagatell-Geruchsstoffstromkurve
Zwischen 10 und 50 m Quellhöhe gilt für die Berechnung des Bagatell-Geruchsstoffstromes die Gleichung
Q = -0,0005 · h3 + 0,0687 · h2 - 1,25 · h + 6,78
mit dem Geruchsstoffstrom Q in MGEE/h und der Quellhöhe h in m.
Bei der Anwendung der Bagatell-Geruchsstoffströme nach Abbildung 1 sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Für Schornsteinhöhen von mehr als 50 m gilt der Bagatell-Geruchsstoffstrom für die Schornsteinhöhe von 50 m.
3. Beurteilungskriterien
3.1 Immissionswerte
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Eine Geruchsimmission ist nach diesem Anhang zu beurteilen, wenn sie gemäß Nummer 4.4.7 dieses Anhangs nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (Nummer 4.6 dieses Anhangs) die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr (vgl. Nummer 4 dieses Anhangs).
Tabelle 22: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete
Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete | Gewerbe/Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen | Dorfgebiete |
0,10 | 0,15 | 0,15 |
Der Immissionswert von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete bezieht sich auf Wohnnutzung im Gewerbe- bzw. Industriegebiet (beispielsweise Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die auf dem Firmengelände wohnen). Aber auch Beschäftigte eines anderen Betriebes sind Nachbarinnen und Nachbarn mit einem Schutzanspruch vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen. Aufgrund der grundsätzlich kürzeren Aufenthaltsdauer (ggf. auch der Tätigkeitsart) benachbarter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der Regel höhere Immissionen zumutbar sein. Die Höhe der zumutbaren Immissionen ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Immissionswert von 0,25 soll nicht überschritten werden.
Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 22 zuzuordnen. Bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ist es unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen.
Der Immissionswert der Spalte "Dorfgebiete" gilt nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße der Gesamtbelastung (s. Nummer 4.6 dieses Anhangs). Er kann im Einzelfall auch auf Siedlungsbereiche angewendet werden, die durch die unmittelbare Nachbarschaft einer vorhandenen Tierhaltungsanlage historisch geprägt, aber nicht als Dorfgebiete ausgewiesen sind.
Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geruchsauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Emissionsminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit der Geruchauswirkung und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
Gemäß § 3 Absatz 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". In der Regel werden die Art der Immissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde (s Nummer 4.4.7 dieses Anhangs) sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt.
Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nummer 5 dieses Anhangs für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
3.2 Anwendung der Immissionswerte
Die Immissionswerte gelten nur in Verbindung mit den im Folgenden festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Kenngrößen für die Geruchsimmission. Über die Regelung in Nummer 4.4.1 dieses Anhangs hinausgehend berücksichtigt die Festlegung der Immissionswerte Unsicherheiten, die sich aus der olfaktometrischen Emissionsmessung sowie der Berechnung der Gesamtzusatzbelastung bzw. der Zusatzbelastung nach Nummer 4.5 dieses Anhangs ergeben.
3.3 Erheblichkeit der Immissionsbeiträge
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Die Genehmigung für eine Anlage soll auch bei Überschreitung der Immissionswerte der dieses Anhangs auf einer Beurteilungsfläche nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von dem zu beurteilenden Vorhaben zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der Zusatzbelastung nach Nummer 4.5 dieses Anhangs) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nummer 3.1 dieses Anhangs), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass das Vorhaben die belästigende Wirkung der Vorbelastung nicht relevant erhöht (Irrelevanzkriterium) *). In Fällen, in denen übermäßige Kumulationen durch bereits vorhandene Anlagen befürchtet werden, ist zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der Vorbelastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann. Eine Gesamtzusatzbelastung von 0,02 ist auch bei übermäßiger Kumulation als irrelevant anzusehen. Für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist auch eine negative Zusatzbelastung bei übermäßiger Kumulation irrelevant, sofern die Anforderungen des § 22 Absatz 1 BImSchG eingehalten werden.
4. Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission
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4.1 Allgemeines
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Grundsätzlich gibt es verschiedene Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission als relative Häufigkeit (Tabelle 23). In allen Fällen wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt.
Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die Vorbelastung 70 Prozent des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 22 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der Vorbelastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen.
Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten), können statische Fahnenmessungen nach DIN EN 16841 Teil 2 (Ausgabe März 2017) verwendet werden.
Tabelle 23: Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission
Methode | Vorbelastung (Nummer 4.4 dieses Anhangs) | Zusatzbelastung Gesamtzusatzbelastung (Nummer 4.5 dieses Anhangs) |
Ausbreitungsrechnung Berechnung der Geruchsimmission | Möglich, aber Ermittlung der Emissionsdaten mit Hilfe von olfaktometrischen Emissionsmessungen gemäß DIN EN 13725 (Ausgabe Juli 2003) oder auch statische Fahnenmessungen gemäß DIN EN 16841 Teil 2 (Ausgabe März 2017)) erforderlich; bei Tierhaltungsanlagen können qualitätsgesicherte Emissionsfaktoren, insbesondere gemäß VDI 3894 Blatt 1 (Ausgabe September 2011) verwendet werden. | vorrangig anzuwenden |
Rastermessung gemäß DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017) Olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmission | Möglich | nicht möglich |
4.2 Ermittlung im Genehmigungsverfahren
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Unterschieden werden die Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die Gesamtzusatzbelastung und die Gesamtbelastung gemäß Nummer 2.2 TA Luft, die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die Gesamtzusatzbelastung ist nach Nummer 4.5 dieses Anhangs zu ermitteln.
Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung nach Nummer 4.6 dieses Anhangs unter Berücksichtigung von Nummer 2.2 TA Luft zu bilden.
Bei der Ermittlung der Vorbelastung ist bei zu betrachtenden Anlagen auf den ohne weitere Genehmigungen rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.
4.3 Ermittlung im Überwachungsverfahren
Ermittlungen im Überwachungsverfahren können erforderlich sein für die Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung. Eine nachträgliche Anordnung kommt in Betracht, wenn der Vergleich der Kenngröße für die Vorbelastung mit den Immissionswerten nach Tabelle 22 ergibt, dass die Immissionswerte nicht eingehalten sind (auch in dieser Situation ist eine Einzelfallprüfung erforderlich), oder wenn sich in den Fällen der Nummer 5 dieses Anhangs herausstellt, dass erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden.
Im Überwachungsverfahren können zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für nachträgliche Anordnungen vorliegen, bei der Durchführung von Rastermessungen innerhalb der Beurteilungsfläche nach Nummer 4.4.3 dieses Anhangs zusätzliche Messpunkte nach Nummer 4.4.6 dieses Anhangs oder eine höhere Messhäufigkeit nach Nummer 4.4.7 dieses Anhangs gefordert werden. Darüber hinaus kommen zur Verursacheranalyse auch statische Fahnenmessungen nach DIN EN 16841 Teil 2 (Ausgabe März 2017) in Betracht (Nummer 4.1 dieses Anhangs).
4.4 Kenngröße für die Vorbelastung
Die Ermittlung der Vorbelastung *) als relative Häufigkeit hat durch Rastermessung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen. Wird die Vorbelastung durch Rastermessung bestimmt, sind die Maßgaben unter Nummern 4.4.1 bis 4.4.7 dieses Anhangs zu beachten.
4.4.1 Allgemeines
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Die Kenngröße für die Vorbelastung (IV) ergibt sich aus
(1) |
Hierbei bedeuten N den Erhebungsumfang (N = 52 oder 104) und nv die Summe der an den vier Eckpunkten der Beurteilungsfläche erhobenen Geruchsstunden (vgl. Nummer 4.4.7 dieses Anhangs).
Die Ermittlung der Vorbelastung durch Rastermessung ist nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Messplan durchzuführen, in dem unter anderem die Anlagenbeschreibung, das Beurteilungsgebiet, die Beurteilungsflächen, die einzelnen Messpunkte mit Dokumentation (Bild, Text), der Messzeitraum, die Messzeit innerhalb des Tages, der genaue zeitliche Messplan mit Angabe der Prüferinnen und Prüfer, die Namenliste der teilnehmenden Prüferinnen und Prüfer, die Erfassungsmethode zur Bestimmung des Geruchszeitanteils und ggf. die Gründe für die Freistellung von Messungen anzugeben sind.
Soweit dieser Anhang keine abweichenden Festlegungen trifft, erfolgt die Durchführung der Messungen nach DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017).
Der Antragsteller kann von der Ermittlung der Vorbelastung der Geruchsimmission für die Beurteilungsflächen freigestellt werden, für die durch Abschätzungen zum Beispiel mittels Windrichtungshäufigkeitsverteilung, durch orientierende Begehungen o. ä. festgestellt wird, dass die Kenngröße für die Vorbelastung nicht mehr als 50 Prozent des Immissionswertes in Tabelle 22 beträgt.
In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nummer 4.6 dieses Anhangs als Vorbelastung die Hälfte des in Betracht kommenden Immissionswertes nach Tabelle 22 einzusetzen. Außerdem erübrigt sich die Ermittlung der Vorbelastung der Geruchsimmission, wenn die Gesamtzusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage das Irrelevanzkriterium nach Nummer 3.3 dieses Anhangs erfüllt.
Wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist, ist keine Vorbelastung anzusetzen.
Zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen dürfen nur herangezogen werden, wenn sich die für die Immissionssituation im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
4.4.2 Beurteilungsgebiet
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Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen nach Nummer 4.4.3 dieses Anhangs, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30-fachen der nach Nummer 2 dieses Anhangs ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Als kleinster Radius ist 600 m zu wählen.
Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius bei der Rastermessung zur Vorbelastungsermittlung so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt. Das Rechengebiet einer Geruchsausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Vorbelastung ist größer als das Beurteilungsgebiet. Das Rechengebiet ist so zu wählen, dass alle Geruchsemittenten, die das Beurteilungsgebiet relevant beaufschlagen, berücksichtigt werden.
4.4.3 Beurteilungsfläche
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Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung in der Regel 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie mit den Vorgaben nach Satz 1 auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Die in diesem Anhang festgelegten Immissionswerte (Nummer 3.1 dieses Anhangs) bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt.
4.4.4 Messhöhe
Die Geruchsimmissionen sind in der Regel etwa in 1,5 bis 2,0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1,5 m seitlichem Abstand von Bauwerken oder anderen Hindernissen zu bestimmen.
4.4.5 Messzeitraum
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Der Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Er kann in der Regel ein halbes Jahr betragen; eine Verkürzung auf drei Monate ist nur in besonderen Fällen zulässig. Die Repräsentativität ist nach DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017) zu belegen.
Die Messungen sind repräsentativ auf die 24 Stunden des Tages zu verteilen. Sie können sich auch an der Betriebszeit der Emittenten orientieren, die für die Vorbelastung maßgeblich sind. Die ermittelten Zahlen der Geruchsstunden sind in diesem Fall mit einem Faktor zu korrigieren, der das Verhältnis von Betriebszeit zu Gesamtzeit berücksichtigt.
4.4.6 Messpunkte
Die Messpunkte sind möglichst nahe an den Schnittpunkten des quadratischen Gitternetzes festzulegen, das dem Beurteilungsgebiet zu Grunde liegt. Bei Abweichungen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse ist der nächst benachbarte Punkt auszuwählen. Bei Flächenquellen sind die Messpunkte außerhalb der Quellen festzulegen.
Grundsätzlich brauchen Messpunkte nur in den Bereichen der Umgebung der Anlage festgelegt zu werden, in denen die Geruchsimmission für die Entscheidung relevant ist. Dies sind insbesondere Gebiete, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messpunkte sind daher zum Beispiel nicht erforderlich in Waldgebieten und auf zusammenhängenden landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen.
4.4.7 Messverfahren und Messhäufigkeit
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Jeder Eckpunkt der Beurteilungsfläche ist im Messzeitraum 13 oder 26 mal durch Prüferinnen oder Prüfer zu begehen. Diese Messungen sollten in zeitlich annähernd gleichen Abständen über den Messzeitraum verteilt sein. Bei einem Messzeitraum von einem halben Jahr ist jeder Eckpunkt 13 oder 26 mal, bei einem Messzeitraum von einem ganzen Jahr 26 mal zu begehen.
Aus den Ergebnissen, die an den vier Eckpunkten einer Beurteilungsfläche ermittelt wurden, ist durch Addition die Zahl der Geruchsstunden nv für die Beurteilungsfläche zu bestimmen. Die Begehung der Messpunkte ist in ihrer Reihenfolge so festzulegen, dass benachbarte Messpunkte an unterschiedlichen Tagen begangen werden. Dies stellt sicher, dass bei der räumlich gleitenden Auswertung für jede Beurteilungsfläche und Messperiode jeweils vier unterschiedliche Messtage in die Kenngrößenermittlung eingehen.
Die für jede einzelne Messung einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer sind aus einem festen Pool auszuwählen. Über den gesamten Messzeitraum sind mindestens 10 Prüferinnen und Prüfer annähernd gleich verteilt einzusetzen. Die individuelle Geruchsempfindlichkeit der Prüferinnen und Prüfer ist vorab zu testen. Die Anforderungen der DIN EN 13725 (Ausgabe Juli 2003), der Richtlinien VDI 4220 Blatt 1 (Ausgabe November 2018) und VDI 3884 Blatt 1 (Ausgabe Februar 2015) sind zu beachten.
Der Einsatz der einzelnen Prüferinnen und Prüfer ist nicht systematisch auf einzelne Wochentage und einzelne Messpunkte (Messtouren) zu beschränken.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen registriert werden dürfen, d. h. solche Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem (vgl. Nummer 3.1 dieses Anhangs).
Im Übrigen sollen nur Stellen mit der Durchführung der olfaktorischen Erhebung der Vorbelastung beauftragt werden, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe IV Nummer 1 und für den Stoffbereich O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden sind.
Auf die differenzierte Erfassung von Geruchsintensitäten während des Messzeitintervalls ist zu verzichten. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und der Ausprägung der Geruchsbelästigung konnte nicht nachgewiesen werden. Bei der Anwendung der Immissionswerte nach Nummer 3.1 dieses Anhangs sind in jedem Fall alle anlagenbezogenen Geruchsimmissionen ab ihrer Erkennbarkeit zu berücksichtigen.
Die vorhandene Geruchsimmission wird durch eine Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jedem Messpunkt (Messzeitintervall) bei Beachtung der oben beschriebenen Vorgaben hinreichend genau erfasst. Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 Prozent der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als "Geruchsstunde" im Sinne der Nummer 2.1 Buchstabe c der TA Luft zu zählen. Die Geruchswahrnehmungen sind gemäß dem Datenaufnahmebogen der DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017) festzuhalten.
4.5 Kenngröße für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung
Kommentar siehe =>
Vollzugsfragen siehe =>
Die Kenngröße für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung ist nach Nummer 1 dieses Anhangs mit dem in Anhang 2 Nummer 5 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (Janicke, L. und Janicke, U. 2004 *) zu ermitteln.
Die Festlegung der Seitenlänge der Beurteilungsflächen erfolgt gemäß Nummer 4.4.3 dieses Anhangs. Bei der Festlegung der horizontalen Maschenweite des Rechengebietes sind die Vorgaben der TA Luft Anhang 2, Nummer 7 zu beachten.
Das Rechengebiet einer Geruchsausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Zusatzbelastung bzw. der Gesamtzusatzbelastung ist größer als das Beurteilungsgebiet (s. Nummer 4.4.2 dieses Anhangs).
Bei der olfaktometrischen Ermittlung der Emissionen als Eingangsgröße für die Ausbreitungsrechnung müssen die Anforderungen der DIN EN 13725 (Ausgabe Juli 2003) in Verbindung mit den Richtlinien VDI 4220 Blatt 1 (Ausgabe November 2018), VDI 3884 Blatt 1 (Ausgabe Februar 2015) und VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) beachtet werden.
4.6 Auswertung
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Im Beurteilungsgebiet ist für jede Beurteilungsfläche die Kenngröße für die Vorbelastung aus den Ergebnissen der Rastermessung oder der Ausbreitungsrechnung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Zusatzbelastung und der Gesamtzusatzbelastung ist nach Nummer 4.5 dieses Anhangs zu verfahren.
Werden sowohl die Vorbelastung als auch die Gesamtzusatzbelastung über Ausbreitungsrechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechengang zu bestimmen.
Wird die Vorbelastung mit Hilfe der Rastermessung bestimmt, ergibt sich die Gesamtbelastung aus der Addition *) der Kenngrößen für die Vorbelastung und die Zusatzbelastung (vgl. Nummer 2.2 TA Luft).
Im Falle der Beurteilung von Geruchsimmissionen, verursacht durch Tierhaltungsanlagen, ist eine belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung zu berechnen und diese anschließend mit den Immissionswerten nach Tabelle 22 zu vergleichen. Nummer 5 dieses Anhangs bleibt unberührt
Für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb wird die Gesamtbelastung IG mit dem Faktor fgesamt multipliziert:
IGb = IG · fgesamt. |
(2) |
Der Faktor fgesamt ist nach der Formel
fgesamt = (1/(H1 + H2 + ... + Hn)) · (H1 f1 + H2 · f2 + ... + Hn · fn) |
(3) |
zu berechnen. Dabei ist n = 1 bis 4
und
H1 = r1,
H2 = min(r2, r - H1),
H3 = min(r3, r - H1 - H2),
H4 = min(r4, r - H1 - H2 - H3)
mit
r | die Geruchshäufigkeit aus der Summe aller Emissionen (unbewertete Geruchshäufigkeit), | |
r1 | die Geruchshäufigkeit für die Tierart Mastgeflügel, | |
r2 | die Geruchshäufigkeit für sonstige Tierarten, | |
r3 | die Geruchshäufigkeit für die Tierart Mastschweine, Sauen, | |
r4 | die Geruchshäufigkeit für die Tierarten Milchkühe mit Jungtieren, Mastbullen, Pferde, Milch-/Mutterschafe, Milchziegen |
und
f1 | der Gewichtungsfaktor für die Tierart Mastgeflügel, | |
f2 | der Gewichtungsfaktor 1 (sonstige Tierarten), | |
f3 | der Gewichtungsfaktor für die Tierart Mastschweine, Sauen, | |
f4 | der Gewichtungsfaktor für die Tierarten Milchkühe mit Jungtieren, Mastbullen, Pferde, Milch-/Mutterschafe, Milchziegen. |
Die Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten sind Tabelle 24 zu entnehmen.
Von den Gewichtungsfaktoren der Tabelle 24 kann abgewichen werden, wenn wissenschaftliche Untersuchungen eine abweichende Belästigungsreaktion der Betroffenen belegen.
Tabelle 24: Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten
Tierartspezifische Geruchsqualität | Gewichtungsfaktor f |
Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) | 1,5 |
Mastschweine (bis zu einer Tierplatzzahl von 500 in qualitätsgesicherten Haltungsverfahren mit Auslauf und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohl dienen) | 0,65 |
Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) | 0,75 |
Milchkühe mit Jungtieren, Mastbullen (einschl. Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beiträgt) | 0,5 |
Pferde * | 0,5 |
Milch-/Mutterschafe mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl **) von 1.000 und Heu/Stroh als Einstreu) | 0,5 |
Milchziegen mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl *** von 750 und Heu/Stroh als Einstreu) | 0,5 |
Sonstige Tierarten | 1 |
* Ein Mistlager für Pferdemist ist ggf. gesondert zu berücksichtigen.
** Jungtiere bleiben bei der Bestimmung der Tierplatzzahl unberücksichtigt. *** Jungtiere bleiben bei der Bestimmung der Tierplatzzahl unberücksichtigt. |
Für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung sind die Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung mit drei Stellen nach dem Komma zu verwenden.
Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung mit dem Immissionswert (Tabelle 22) für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
5. Beurteilung im Einzelfall
Kommentar siehe =>
Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach diesem Anhang zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 22 festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend, wenn
oder
oder
In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nummer 3.1 Absatz 1 dieses Anhangs zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.
Im Falle hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche besteht die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu wichten. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde. Zur Feststellung eindeutig angenehmer Anlagengerüche ist die in der Richtlinie VDI 3940 Blatt 4 (Ausgabe Juni 2010) beschriebene Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen - Methode der Polaritätenprofile - anzuwenden.
Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.
Dabei sind - unter Berücksichtigung der evtl. bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Grundstücksnutzung eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen kann, die unter anderem dazu führen kann, dass die Belästigte oder der Belästigte in höherem Maße Geruchsimmissionen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung | Anhang 8 |
Ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht offensichtlich ausgeschlossen, so soll im Hinblick auf die Stickstoff- oder Schwefeldeposition, innerhalb des Einwirkbereiches der Jahresmittelwert der Zusatzbelastung nach Nummer 4.6.4 gebildet werden, wobei die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Regelfall auch bei Erfüllung der in Nummer 4.6.1.1 genannten Bedingungen erfolgen soll. Der Einwirkbereich ist die Fläche um den Emissionsschwerpunkt, in der die Zusatzbelastung mehr als 0,3 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr bzw. mehr als 0,04 keq Säureäquivalente pro Hektar und Jahr beträgt. Liegen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung innerhalb des Einwirkbereichs, so ist mit Blick auf diese Gebiete eine Prüfung gemäß § 34 BNatSchG durchzuführen.
Stickstoffdeposition | Anhang 9 |
Vollzugsfragen siehe =>
Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet ist, soll zunächst geprüft werden, ob die Anlage in erheblichem Maße zur Stickstoffdeposition beiträgt. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sich empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Beurteilungsgebiet befinden. Analog zur Nummer 4.6.2.5 der TA Luft ist das Beurteilungsgebiet die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Gesamtzusatzbelastung der Anlage im Aufpunkt mehr als 5 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beträgt. Bei einer Austrittshöhe der Emissionen von weniger als 20 m über Flur soll der Radius mindestens ein km betragen.
Liegen empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Beurteilungsgebiet, so sind geeignete Immissionswerte heranzuziehen, deren Überschreitung durch die Gesamtbelastung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdeposition liefert. Überschreitet die Gesamtbelastung an mindestens einem Beurteilungspunkt die Immissionswerte, so ist der Einzelfall zu prüfen.
Beträgt die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung durch die Emission der Anlage an einem Beurteilungspunkt weniger als 30 Prozent des anzuwendenden Immissionswertes, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anlage nicht in relevantem Maße zur Stickstoffdeposition beiträgt. Die Prüfung des Einzelfalles kann dann unterbleiben.
Die benötigten Immissionskenngrößen sollen nach Nummer 4.6 der TA Luft bestimmt werden, wobei die Vorgaben nach Nummer 4.1 Absatz 4 Satz 1 der TA Luft analog anzuwenden sind. Die Regelungen für die Bagatellmassenströme der Nummer 4.6.1.1 der TA Luft sind dabei anzuwenden. Für Ammoniakemissionen beträgt der entsprechende Bagatellmassenstrom unabhängig von den Ableitbedingungen 0,1 g NH3/h. Der NH3-Bagatellmassenstrom dient der Konkretisierung der Kausalität zwischen Anlagenbetrieb und schädlichen Umwelteinwirkungen; da die Ableitung der NH3-Emissionen häufig bodennah erfolgt, wird auf eine Differenzierung nach Art der Ableitung verzichtet.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Bestimmung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung auch durch ein Screening-Verfahren auf Basis von Mindestabständen erfolgen, wenn die Berechnung der Mindestabstände mit dem im Anhang 2 angegebene Berechnungsverfahren erfolgte und die zugrundeliegenden Annahmen im Einzelfall gültig sind.
Dokumentation und Massenbilanzierung bei nährstoffreduzierter Mehrphasenfütterung bei Nutztieren | Anhang 10 |
Dokumentation
Folgende Unterlagen sind für die Erfüllung der Dokumentationspflicht zur nachvollziehbaren Umsetzung der einzelbetrieblichen N- und P-reduzierten Mehrphasenfütterung geeignet:
Massenbilanzierung
Zu bilanzieren sind Leistungen (Nährstoffaufnahme, Zuwachs an Lebendmasse, Nährstoffgehalt und Ansatz im Zuwachs), Nährstoffabgabe (Nährstoffe in den Produkten) und Nährstoffausscheidung mit den Bilanzierungsgliedern:
Gehalt im Zuwachs: zum Beispiel 25,6g N/kg, 5,1g P/kg bei Schweinen;
Grundprinzip der Massenbilanz:
Nährstoffaufnahme (Input) minus Nährstoffansatz (Retention) = Nährstoffausscheidung
Anerkennung gleichwertiger Nachweise
Entsprechen nach dem Düngerecht erforderliche Aufzeichnungen und Bilanzen den beschriebenen Anforderungen an die Dokumentation und Massenbilanzierung, sind sie als Nachweis anzuerkennen.
Minderungstechniken im Stall zur Reduzierung von Ammoniakemissionen | Anhang 11 |
Vollzugsfragen siehe =>
Von den in diesem Anhang enthaltenen Emissionsfaktoren kann abgewichen werden, wenn in wissenschaftlichen Untersuchungen andere Emissionsfaktoren hergeleitet worden sind.
Teil 1 Schweine
1.) Mastschweine (28-120 kg Lebendmasse):
Ammoniak-Emissionsfaktoren:
Haltungsverfahren mit Flüssigmist und Zwangslüftung
Referenzwert unter Berücksichtigung der Fütterung nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe c: | 2,91 kg/(TP · a) |
Maximaler Emissionsfaktor bei Emissionsminderung um 40 Prozent: | 1,74 kg/(TP · a) |
Außenklimaställe: | |
Bei tiergerechten Außenklimaställen ist eine Minderung unter den Emissionswert von 1,95 Kilogramm Ammoniak je Tierplatz und Jahr nicht erforderlich. |
Tabelle 25: Minderungstechniken Mastschweine
Kurzbezeichnung der Minderungstechnik * | Minderung in Prozent | Emissionsfaktor für Ammoniak der Minderungstechnik in kg NH3/ (TP · a) |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren mit Zwangslüftung und Flüssigmistverfahren | ||
Teil- und Vollspaltenboden mit geneigten Seiten wänden im Güllekanal | 50 |
1,45 |
Teilspaltenboden mit getrenntem Gülle- und Wasserkanal | 40 |
1,74 |
Geneigter Teilspaltenboden mit Kotbändern (zum Beispiel V-förmig) und mehrmals täglicher Ausräumung des Mistes | 60 |
1,16 |
Güllekühlung im Stallgebäude auf höchstens 10 °C (dauerhaft) Temperatur der Gülle | ||
| 50 |
1,45 |
| 40 |
1,74 |
Abluftreinigung (Gesamtvolumenstrom) nach Nummer 5.4.7.1. Buchstabe h) der TA Luft | 70 |
0,87 |
Abluftreinigung (Teilstrombehandlung: mindestens 60 Prozent des Gesamtvolumenstromes mit 70 % Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Nummer 5.4.7.1. Buchstabe i) der TA Luft | 40 |
1,74 |
Gülleansäuerung im Stallgebäude bei Voll- und Teilspaltenboden (pH-Wert 5,5 bis 6,0) | 65 |
1,02 |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern | ||
Tiergerechter Außenklimastall mit Kisten- oder Hüttensystem bei Teilspaltenboden |
1,95 | |
Tiergerechter Außenklimastall mit Schrägbodensystem |
1,95 | |
* Die hier aufgeführten Techniken sind nichtabschließend. Gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen können angewendet werden. |
2.) Zuchtsauen, Warte und Deckbereich:
Ammoniak-Emissionsfaktoren:
Haltungsverfahren mit Flüssigmist und Zwangslüftung
Referenzwert unter Berücksichtigung der Fütterung nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe c: | 3,84 kg/(TP · a) |
Maximaler Emissionsfaktor bei Emissionsminderung um 40 Prozent: | 2,30 kg/(TP · a ) |
Bei Einsatz von tiergerechten Außenklimaställen sind zusätzliche Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Tabelle 26: Minderungstechniken Zuchtsauen (Warte- und Deckbereich)
Kurzbezeichnung der Minderungstechnik * | Minderung in Prozent | Emissionsfaktor für Ammoniak der Minderungstechnik in kg NH3/(TP · a) |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren mit Zwangslüftung und Flüssigmistverfahren | ||
Perforierter Boden mit geneigten Seitenwänden im Güllekanal | 50 |
1,92 |
Teil- oder Vollspaltenboden mit verkleinertem Güllekanal | 20 |
3,07 ** |
Güllekühlung im Stallgebäude auf höchstens 10 °C (dauerhaft) Temperatur der Gülle | ||
1. Kühlrippen an Gülleoberfläche |
50 |
Kühlrippen: 1,92 |
2. Kühlungsleitungen im Fundament | 10 |
Kühlungsleitungen: 3,46 |
Abluftreinigung (Gesamtvolumenstrom) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe h) der TA Luft | 70 |
1,15 |
Abluftreinigung (auch Teilstrombehandlung; 60 Prozent des Gesamtvolumenstromes mit mindestens 70 Prozent Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i) der TA Luft | 40 |
2,30 |
Gülleansäuerung im Stallgebäude bei Voll- und Teilspaltenboden (pH-Wert 5,5 bis 6,0) | 65 |
1,34 |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern | ||
Tiergerechter Außenklimastall mit Kisten- oder Hüttensystem bei Teilspaltenboden |
Einzelnachweis | |
Tiergerechter Außenklimastall mit Schrägbodensystem |
Einzelnachweis | |
* Die hier aufgeführten Techniken sind nicht abschließend. Gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen können angewendet werden.
** Kombinationen mit anderen Techniken sind erforderlich, um einen Emissionsminderungsgrad von 40 Prozent bezogen auf den Referenzwert zu erreichen. Der erreichbare Gesamtemissionsfaktor ist in diesem Fall zu ermitteln. |
3.) Zuchtsauen, Abferkelbereich und ferkelführend:
Ammoniak-Emissionsfaktoren: | |
Haltungsverfahren mit Flüssigmist und Zwangslüftung | |
Referenzwert unter Berücksichtigung der Fütterung nach Nummer 5.4.7.1, Buchstabe c): | 6,64 kg/(TP · a) |
Maximaler Emissionsfaktor bei Emissionsminderung um 40 Prozent: | 3,98 kg/(TP · a) |
Bei Einsatz von tiergerechten Außenklimaställen sind zusätzliche Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich. |
Tabelle 27: Minderungstechniken Zuchtsauen (Abferkelbereich - ferkelführend)
Bezeichnung der Minderungstechnik * | Minderung in Prozent | Emissionsfaktor für Ammoniak der Minderungstechnik in kg NH3/(TP · a) |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren mit Zwangslüftung und Flüssigmistverfahren | ||
Perforierter Boden mit geneigten Seitenwänden im Güllekanal | 30 |
4,65** |
Güllekühlung im Stallgebäude auf höchstens 10 °C (dauerhaft) | ||
Temperatur der Gülle | ||
1. Kühlrippen an Gülleoberfläche | 50 |
Kühlrippen: 3,32 |
2. Kühlungsleitungen im Fundament | 10 |
Kühlungsleitungen: 6,0 ** |
Abluftreinigung (Gesamtvolumenstrom) nach Nummer 5.4.7.1, Buchstabe h) der TA Luft | 70 |
1,99 |
Abluftreinigung (auch Teilstrombehandlung; 60 Prozent des Gesamtvolumenstromes mit mindestens 70 Prozent Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i) der TA Luft | 40 |
3,98 |
Gülleansäuerung im Stallgebäude bei Voll- und Teilspaltenboden (pH-Wert 5,5 bis 6,0) | 65 |
2,32 |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern | ||
Eingestreute Bucht mit kombinierter Gülle-/Festmisterzeugung | Einzelnachweis | |
Teil- oder Vollspaltenboden mit "Güllepfanne" | Einzelnachweis | |
* Die hier aufgeführten Techniken sind nicht abschließend. Gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen können angewendet werden.
** Kombinationen mit anderen Techniken sind erforderlich, um einen Emissionsminderungsgrad von 40 Prozent bezogen auf den Referenzwert zu erreichen. Der erreichbare Gesamtemissionsfaktor ist in diesem Fall zu ermitteln. |
4.) Ferkel (bis 28 kg Lebendmasse):
Ammoniak-Emissionsfaktoren: | |
Haltungsverfahren mit Flüssigmist und Zwangslüftung | |
Referenzwert unter Berücksichtigung der Fütterung | |
nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe c: | 0,4 kg/(TP · a) |
Maximaler Emissionsfaktor bei Emissionsminderung um 40 Prozent: | 0,24 kg/(TP · a ) |
Bei Einsatz von tiergerechten Außenklimaställen sind zusätzliche Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Tabelle 28: Minderungstechniken Ferkel
Bezeichnung der Minderungstechnik | Minderung in Prozent | Emissionsfaktor für Ammoniak der Minderungstechnik in kg NH3/(TP · a) |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren mit Zwangslüftung und Flüssigmistverfahren | ||
Teil- oder Vollspaltenboden Boden mit geneigten Seitenwänden im Güllekanal | 50 |
0,20 |
Teilspaltenboden mit getrenntem Gülle und Wasserkanal | 75 |
0,10 |
Teilspaltenboden mit Kotbändern (zum Beispiel V-förmigen) | 60 |
0,16 |
Güllekühlung im Stallgebäude auf dauerhaft höchstens 10 °C Temperatur der Gülle - Kühlrippen an Gülleoberfläche | 75 |
0,10 |
Abluftreinigung (Gesamtvolumenstrom) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe h) | 70 |
0,12 |
Abluftreinigung (auch Teilstrombehandlung; 60 Prozent des Gesamtvolumenstromes mit mindestens 70 Prozent Emissionsminderungsgrad für Ammoniak) nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i) der TA Luft | 40 |
0,24 |
Gülleansäuerung im Stallgebäude bei Voll- und Teilspaltenboden (pH-Wert 5,5 bis 6,0) | 65 |
0,14 |
Minderungstechniken in Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern | ||
Tiergerechter Außenklimastall mit Kisten- oder Hüttensystem bei Teilspaltenboden | Einzelnachweis | |
Tiergerechter Außenklimastall mit Schrägbodensystem | Einzelnachweis | |
* Die hier aufgeführten Techniken sind nicht abschließend. Gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen können angewendet werden. |
Teil 2 Geflügel
Die Referenzwerte berücksichtigen eine Minderung der Ammoniakemissionen durch eine nährstoffangepasste Fütterung nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe c.
Tabelle 29: Minderungstechniken Geflügel
Kurzbezeichnung der Verfahren/Minderungstechnik 22) | Referenzwert der Haltungsverfahren | Emissionsfaktor nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe h der TA Luft Minderung: 70 Prozent | Emissionsfaktor nach Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i der TA Luft Minderung: 40 Prozent |
In kg NH3/(TP · a) | |||
Legehennen | |||
Volierensysteme mit Kotband: | |||
a) Volierenhaltung, unbelüftetes Kotband, Kotabfuhr zweimal pro Woche, |
a) 0,050 |
a) 0,015 |
a) 0,030 |
b)Volierenhaltung, belüftetes Kotband, (0,4-0,5 m3/ Tier und Stunde ohne Zuluftkonditionierung, Kotabfuhr einmal pro Woche, Trockensubstanzgehalt (TS) im Kot 55 Prozent. |
b) 0,041 |
b) 0,012 |
b) 0,024 |
c) Volierenhaltung, Kotbelüftung mit Außenluft (0,7 m3/TP und Stunde, 17 °C Lufttemperatur mit 55 Prozent TS im Kot, 80 Prozent TS in Einstreu |
c) 0,033 |
c) 0,009 |
c) 0,019 |
Bodenhaltung/Auslauf (Entmistung einmal je Durchgang) |
0,284 |
0,085 |
0,170 |
Junghennen bis 18 Wochen, Volierenhaltung, unlüftetes Kotband, Kotabfuhr zweimal pro Woche |
0,0352 |
0,010 |
0,021 |
Junghennen bis 18 Wochen, Volierenhaltung, belüftetes Kotband, 0,1 m3/(TP*h), Kotabfuhr einmal pro Woche |
0,0289 |
0,0087 |
0,017 |
Masthähnchen | |||
Bodenhaltung, Zwangsentlüftung (Mast bis 33 Tage) |
0,0315 |
0,010 |
0,019 |
Bodenhaltung, Zwangslüftung (Mast bis 42 Tage) |
0,0437 |
0,013 |
0,026 |
Elterntiere und Großelterntiere von Masthähnchen (bis 19. Woche) |
0,225 |
0,067 |
0,135 |
Elterntiere und Großelterntiere von Masthähnchen, Bodenhaltung mit Kotbunker (getrennte Aufzucht ab 20. Woche) |
0,522 |
0,156 |
0,313 |
Putenhaltung | |||
Elterntiere von Puten | |||
- Aufzucht bis 6.Woche |
0,135 | ||
- 7.bis 30. Woche |
0,423 | ||
- Ab 30.Woche |
0,531 | ||
Mast weiblich bis 16. Woche |
0,348 | ||
Mast männlich bis 21 Wochen |
0,612 | ||
Mast einschließlich Aufzucht, Hähne und Hennen |
0,655 | ||
Enten | |||
Mastenten |
0,131 |
- |
--- |
22) Die hier aufgeführten Techniken sind nicht abschließend. Gleichwertige, qualitätsgesicherte Maßnahmen können angewendet werden. |
Abluftreinigungseinrichtung Tierhaltung | Anhang 12 |
Vollzugsfragen siehe =>
Kriterien für die vorgezogene Qualitätsprüfung von Abluftreinigungen in der Tierhaltung zu Nummer 5.4.7.1 der TA Luft:
Die Durchführung der Qualitätsprüfung muss auf Grundlage eines der Tierart und dem Haltungsverfahren angepassten Messprogramm durch eine Stelle erfolgen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die Stoffbereiche P, G und O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist.
Die Dauer des Messprogramms soll mindestens acht Wochen im Sommer und acht Wochen im Winter betragen. Prüfung und Bewertung der Ergebnisse des Messprogramms sollen durch eine unabhängige Prüfkommission oder durch einen geeigneten und unabhängigen Sachverständigen, der die Prüfung und Bewertung des Messprogramms nicht selbst durchgeführt hat, erfolgen. Im Erfolgsfall sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfung lückenlos der zuständigen Behörde vorzulegen oder zu publizieren. Qualitätsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt wurden und die die zuvor genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllen, können von der zuständigen Behörde im Einzelfall akzeptiert werden. Bei der Qualitätsprüfung müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
__________
Fußnoten:
0)
Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) Vom 18. August 2021 |
* aus Abschnitt 5.2.7.1.1: Eine Beschreibung des Unitrisk-Verfahrens ist enthalten in: Schneider et al. (2002) Klassierung krebserzeugender Stoffe zur Begrenzung der Massenkonzentration im Abgas nach der Nr. 5.2.7.1.1 der TA Luft-Novelle (Entwurf), Umweltbundesamt Berlin, UBA-Berichte 3/2002, Erich Schmidt Verlag Berlin, 2002.
* aus Abschnitt 5.4.6.1: Stark konzentrierte Geruchsstoffkonzentrationen liegen vor, wenn die Summe der Schwefelverbindungen 5 g/m3 oder mehr beträgt.
** aus Abschnitt 5.4.6.1: Schwach konzentrierte Geruchsstoffkonzentrationen liegen vor, wenn die Summe der Schwefelverbindungen 0,5 g/m3 oder weniger beträgt.
3) aus Abschnitt 5.4.6.1: Red. Anm.: Im Original ist zu dieser Fußnote kein Text vorhanden.
* aus Abschnitt 5.4.7.1: Ab dem 1.1.2022 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
** aus Abschnitt 5.4.7.1: Ab dem 1.1.2022 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
* aus Anhang 2 Abschnitt 6: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt am Main.
* aus Anhang 2 Abschnitt 7: Es ist folgender Modellansatz zu verwenden: U. Janicke: Vorschrift zur Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung von Schornsteinen und Kühltürmen, Berichte zur Umweltphysik Nr. 10, 2019, ISSN 1439-8303; bei Vorliegen einer geeigneten VDI-Richtlinie können die obersten Landesbehörden eine hiervon abweichende Bestimmungsmethode festlegen.
* aus Anhang 2 Abschnitt 9.1: Datengrundlage: Deutscher Wetterdienst.
* aus Anhang 2 Abschnitt 11: Janicke, U. und Janicke, L.: Weiterentwicklung eines diagnostischen Windfeldmodells für den anlagenbezogenen Immissionsschutz (TA Luft). Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 2004. Umweltbundesamt Dessau-Roßlau, Fachbibliothek Umwelt, UBA-FB 000842.
* aus Anhang 2 Abschnitt 12: Janicke, L. und Janicke, U.: Entwicklung eines modellgestützten Beurteilungssystems für den anlagenbezogenen Immissionsschutz. Band 1 Ausbreitungsmodelle für die Anlagengenehmigung. Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 2002. Umweltbundesamt Dessau-Roßlau, Fachbibliothek Umwelt, UBA-FB 000384/1.
* aus Anhang 7 Abschnitt 1: Janicke, L. und Janicke, U. 2004: Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G. Berichte zur Umweltphysik, Nummer 5, Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 122 Seiten
* aus Anhang 7 Abschnitt 2.1: Bei der Berechnung der Schornsteinhöhe findet der Faktor für angenehme Gerüche nach Nummer 5 dieses Anhangs keine Anwendung. Gleiches gilt für die Faktoren der Tabelle 24 (Nummer 4.6 dieses Anhangs).
* aus Anhang 7 Abschnitt 3.3: Bei der Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums bei angenehmen Gerüchen findet der Faktor nach Nummer. 5 dieses Anhangs keine Anwendung. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Faktoren der Tabelle 24 (Nummer 4.6 dieses Anhangs).
* aus Anhang 7 Abschnitt 4.4: Bei der Ermittlung der Vorbelastung bleiben Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft dem Immissionsort zuzurechnen sind, unberücksichtigt.
* aus Anhang 7 Abschnitt 4.5: Janicke, L. und Janicke, U. 2004: Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G. Berichte zur Umweltphysik, Nummer 5, Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 122 Seiten).
* aus Anhang 7 Abschnitt 4.6: Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden. Die algebraische Addition der vorhandenen Belastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung stellt eine für die praktische Anwendung gebotene Vereinfachung dar; sie beruht auf dem Multiplikationstheorem der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Produkt pvpz als Korrekturterm zu vernachlässigen ist, weil die Teilwahrscheinlichkeiten pv und pz deutlich unter 10 Prozent. liegen. (hierbei bedeuten: pv = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der Vorbelastung; pz = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der Zusatzbelastung)
ENDE |