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15. BImSchV - Baumaschinenlärm-Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 10. November 1986
(BGBl. I S. 1729; 1988 S. 166; 1992 S. 2075; 1993 S. 512, ber. 1529, 2436; 1996 S. 513; 2000 S. 632; 05.09.2002 S. 3478 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-15
Zur Nachfolgeregelung 32. BImschV
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Geräuschemissionswerte durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (LWA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bedienerplatz.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.
§ 2 Inverkehrbringen
Baumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
§ 3 Zulässige Geräuschemissionswerte
(1) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen Geräuschemissionswerte, wie sie in den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht überschreiten. Es gelten für
(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie oder nach Artikel 5 der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. EG 1979 Nr. L 33 S. 15) an den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie, soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
§ 4 EWG-Baumusterprüfung
(1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelassenen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem Anhang 1 Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 111) zu entsprechen.
(2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Beauftragter. Antrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer einzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gestellt werden.
(3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp die zulässigen Geräuschemissionswerte nicht überschreitet. Sie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in Absatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1 erwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die zugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschinen desselben Typs mit dem Baumuster in angemessenem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprüfen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien.
(4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem Antragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach Maßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt oder ablehnt.
(5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprüfung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine Baumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle den Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion entsprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder zu entziehen.
(6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß diese nicht hätte erteilt werden dürfen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen Maßnahmen.
(8) EWG-Baumusterprüfbeschemigungen die von zugelassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 gleich.
§ 5 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
(1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Beauftragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt.
(2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben.
§ 6 EWG-Kennzeichnung
Der Hersteller hat die Baumaschine nach der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie mit den von ihm garantierten Geräuschemissionswerten gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung von den zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden benannten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber den Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fachkundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Sofern die in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinien für die EWG-Baumusterprüfung auch eine Ermittlung des Schalldruckpegels am Bedienerplatz vorschreiben, gelten die nach Satz 1 benannten Stellen als zugelassen, wenn sie nach dem Gerätesicherheitsgesetz als zugelassene Stellen benannt sind und die für die EWG-Baumusterprüfung erforderlichen Untersuchungen zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden legen die Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen haben. Hierzu gehören insbesondere
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die ordnungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen übertragenen Aufgaben.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zugelassenen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
§ 7a (aufgehoben)
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
ENDE |