Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(2. Zuständigkeitslockerungsgesetz)
Vom 3. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 632)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Änderung von Vorschriften
Artikel 1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Satz 2 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde" eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
Artikel 2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 3
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 4
Rasenmäherlärm-Verordnung
In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
Artikel 5
Störfall-Verordnung
In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständige oberste Landesbehörde" die Wörter "oder die nach Landesrecht zuständige Behörde" eingefügt. (Alte Fassung)
Artikel 6
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) werden jeweils nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 7
Baumaschinenlärm-Verordnung
§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden" eingefügt.
Artikel 8
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 9
Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt."
Artikel 10
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde" eingefügt.
Artikel 11
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 12
Bundessozialhilfegesetz
In § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Landkreise" ein Komma und die Wörter "soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird; bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist" eingefügt.
Artikel 13
Vereinsgesetz
§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "oberste Landesbehörde" die Wörter "oder die nach Landesrecht zuständige Behörde" eingefügt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "obersten Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
Artikel 14
Gerichtsverfassungsgesetz
Nach § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Vollstreckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 15
Verwaltungsgerichtsordnung
In § 73 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.".
Artikel 16
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Artikel 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
"(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen."
Artikel 17
Unterhaltssicherungsgesetz
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt."
2. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "mit der obersten Landesbehörde" gestrichen.
Artikel 18
Außenwirtschaftsgesetz
In § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2822) geändert worden ist, werden die Wörter "der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft" durch die Wörter "der zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von ihr bestimmten Behörde" ersetzt.
Artikel 19
Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen" durch die Wörter "Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden" ersetzt.
2. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen" durch die Wörter "die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden" ersetzt.
Artikel 20
Wassersicherstellungsgesetz
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 62 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde."
Artikel 21
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
In § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Wörter "den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen" durch die Wörter "der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden" ersetzt.
Artikel 22
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
§ 7 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die durch Artikel 10c der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Die Entscheidung über die Genehmigungen nach dieser Verordnung obliegt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde."
Artikel 23
Milch- und Fettgesetz
§ 29 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen."
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Artikel 23a
Schwerbehindertengesetz
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Die zuständige oberste Landesbehörde" die Wörter "oder die von ihr bestimmte Behörde" eingefügt.
2. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "obersten Landesbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
Artikel 24
Allgemeines Eisenbahngesetz
In § 6a Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgilt, werden die Wörter "oberste Landesverkehrsbehörde" durch die Wörter "von der Landesregierung bestimmte Behörde" ersetzt.
Artikel 25
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 1
Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten."
Zweiter Teil
Schlussvorschriften
Artikel 26
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 1 bis 8, 11 und 22 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.